BAG, Beschluss vom 22.10.2019 – 9 AZB 19/19 – Zulässige Verfahrensart - Schadensersatz wegen Behinderung der Betriebsratsarbeit 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers…
KARE600058959 ECLI:DE:BAG:2019:221019.B.9AZB19.19.0 BAG 9. Senat 20191022 9 AZB 19/19 Beschluss § 78 S 1 BetrVG, § 37 Abs 2 BetrVG, § 37 Abs 6 BetrVG, § 2a Abs 1 Nr 1 ArbGG, § 2a Abs 2 ArbGG, § 80 Abs 1 ArbGG, § 611a Abs 2 BGB, § 2 Abs 1 Nr 3 Buchst a ArbGG vorgehend ArbG Osnabrück, 24. Oktober 2018, Az: 4 BV 13/18, Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 3. Mai 2019, Az: 7 Ta 331/18, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Zulässige Verfahrensart - Schadensersatz wegen Behinderung der Betriebsratsarbeit 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 3. Mai 2019 - 7 Ta 331/18 - aufgehoben.
Für die Anträge zu 1. bis 3. ist das Beschlussverfahren die zulässige Verfahrensart.
1 I. Die Beteiligten streiten im Vorabentscheidungsverfahren zuletzt darüber, ob über den vom Antragsteller mit dem Antrag zu 2. verfolgten Schadensersatzanspruch im Urteilsverfahren oder Beschlussverfahren zu entscheiden ist.
2 Der Antragsteller ist Mitglied des bei der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin gebildeten Betriebsrats. Er nahm vom 13. bis 18. Mai 2018 an dem Betriebsratsseminar „Personelle Maßnahmen und Betriebsratshandeln“ im Bildungszentrum der IG Metall in Sprockhövel teil. Die Arbeitgeberin hatte zuvor eine Kostenübernahme für seine Seminarteilnahme abgelehnt.
3 In dem von ihm eingeleiteten Beschlussverfahren verlangt der Antragsteller von der Arbeitgeberin die Erstattung von Fahrtkosten iHv. 113,10 Euro für die An- und Abreise zu dem Seminar (Antrag zu 1.) nebst der Zahlung einer Verzugspauschale iHv. 40,00 Euro (Antrag zu 3.). Zudem verlangt er Schadensersatz in Höhe iHv. 500,00 Euro brutto (Antrag zu 2.) mit der Begründung, die Arbeitgeberin habe unter Verstoß gegen § 78 Satz 1 BetrVG seine Arbeit als Betriebsrat behindert, weil sie sich geweigert habe, ihn für die Seminarteilnahme bezahlt freizustellen, obwohl die Voraussetzungen von § 37 Abs. 6 BetrVG vorgelegen hätten. Die Arbeitgeberin sei deshalb nach § 78 Satz 1 BetrVG iVm. § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 2, § 249 Abs. 1 BGB verpflichtet, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm aufgrund entgangener Vergütung iHv. 500,00 Euro brutto (40 Stunden x 12,50 Euro brutto) entstanden sei.
Der Antragsteller hat folgende Anträge angekündigt:
1.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Beteiligten zu 1. 113,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 1. Juni 2018 zu zahlen.
2.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Beteiligten zu 1. den wegen der Behinderung seiner Betriebsratsarbeit entstandenen Schaden in Höhe von 500,00 Euro brutto zu ersetzen.
3.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Beteiligten zu 1. einen weiteren Betrag von 40,00 Euro netto Verzugskostenpauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu zahlen.
4 Das Arbeitsgericht hat entschieden, dass für den Antrag zu 2. das Beschlussverfahren nicht die zutreffende Verfahrensart sei und diesen in das Urteilsverfahren übergeleitet. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Antragsteller, das Beschlussverfahren für den Antrag zu 2. für zulässig zu erklären.
5 II. Die nach § 80 Abs. 3, § 48 Abs. 1 ArbGG iVm. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen. Über den Antrag zu 2. ist nach § 2a Abs. 1 Nr. 1, § 80 Abs. 1 ArbGG im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu entscheiden.
6 1. Das Landesarbeitsgericht hat - wie schon das Arbeitsgericht - zur Begründung der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, der Antragsteller mache mit dem auf § 78 BetrVG gestützten Anspruch wegen der Behinderung seiner Betriebsratsarbeit anstelle des auf Vergütung gerichteten Erfüllungsanspruchs aus § 611a Abs. 2 BGB einen auf Naturalrestitution gerichteten Schadensersatzanspruch geltend. Der Schadensersatzanspruch decke sich bei wirtschaftlicher Betrachtung mit dem vertraglichen Erfüllungsanspruch. Der geltend gemachte Anspruch sei kein Erfüllungsanspruch, der unmittelbar aus § 78 BetrVG folge. Kern des Anspruchs bleibe die Vergütung des Antragstellers. Der Antragsteller verfolge mit dem Schadensersatzanspruch auf betriebsverfassungsrechtlicher Grundlage einen ihm angeblich zustehenden Individualanspruch, für den das Urteilsverfahren die richtige Verfahrensart sei.
7 2. Dies hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Für den Antrag zu 2. ist das Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG die zulässige Verfahrensart.
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Er beruft sich zur Begründung des Schadensersatzanspruchs auf seine Rechte als Träger der betriebsverfassungsrechtlichen Ordnung (vgl. BAG 4. Dezember 2013 - 7 ABR 7/12 - Rn. 45). Eine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit entfällt nicht schon deshalb, weil der Antragsteller in Höhe des mit dem Antrag zu 2. verlangten Betrags - rein wirtschaftlich betrachtet deckungsgleich - einen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt nach § 611a Abs. 2 BGB iVm. § 37 Abs. 2 und 6 BetrVG geltend machen könnte, über den nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren zu entscheiden ist (vgl. zu § 37 Abs. 2 BetrVG BAG 12. Juni 2018 - 9 AZB 9/18 - Rn. 10). Einen vertraglichen Anspruch macht der Antragsteller im vorliegenden Verfahren ausdrücklich nicht geltend.
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13 III. Die Entscheidung ergeht nach § 2a Abs. 1 ArbGG gerichtskostenfrei. Das Gesetz sieht für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren grundsätzlich keine prozessuale Kostentragungspflicht und dementsprechend auch keine Kostenentscheidung vor. Gerichtskosten werden gemäß § 2 Abs. 2 GKG in Verfahren nach § 2a Abs. 1 ArbGG nicht erhoben. In Beschwerdeverfahren nach § 48 Abs. 1 ArbGG (ggf. iVm. § 80 Abs. 3 ArbGG), § 17a Abs. 4 GVG bestimmen sich die Kostenfolgen nach der zulässigen Verfahrensart (vgl. BAG 12. Juni 2018 - 9 AZB 9/18 - Rn. 13, 17 f. mwN).
Weber Suckow Heinkel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600058959&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public