BAG, Beschluss vom 18.09.2019 – 7 ABR 15/18 – Einigungsstelle - Vergütung des außerbetrieblichen Beisitzers - Umsatzsteuer - Kleinunternehmer Auf die Rechtsbeschwerde des…
KARE600059038 ECLI:DE:BAG:2019:180919.B.7ABR15.18.0 BAG 7. Senat 20190918 7 ABR 15/18 Beschluss § 76a Abs 3 BetrVG, § 14 Abs 4 S 1 Nr 8 UStG, § 14c Abs 2 UStG, § 19 Abs 1 UStG, § 19 Abs 2 UStG, § 315 BGB, § 316 BGB, § 76a Abs 4 S 3 BetrVG vorgehend ArbG Oldenburg (Oldenburg), 15. Februar 2017, Az: 3 BV 1/16, Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 30. November 2017, Az: 15 TaBV 38/17, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Einigungsstelle - Vergütung des außerbetrieblichen Beisitzers - Umsatzsteuer - Kleinunternehmer Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 30. November 2017 - 15 TaBV 38/17 - aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
1 A. Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Antragsteller als außerbetrieblichem Beisitzer einer Einigungsstelle zustehenden Vergütung.
2 Der Antragsteller geht hauptberuflich einer nicht selbständigen Tätigkeit als Sekretär der IG B nach. Mit daneben ausgeübten selbständigen Tätigkeiten erzielte er nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts Umsätze von unter 17.500,00 Euro pro Jahr.
3 Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin führt ein Bauunternehmen. Der bei ihr gebildete Betriebsrat fasste unter dem 20. März 2014 einen Beschluss über die Anrufung der Einigungsstelle zum Thema GPS-Überwachungsanlagen in Baumaschinen und LKWs. Die Einigungsstelle unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht S wurde durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 14. Januar 2015 eingesetzt. Der Betriebsrat entsandte ua. den Antragsteller als Beisitzer in die Einigungsstelle. Diese tagte am 20. Februar 2015, 17. April 2015 und am 18. September 2015. Eine Vereinbarung über die Vergütung des Antragstellers wurde zwischen den Beteiligten nicht getroffen.
4 Unter dem 20. November 2015 erstellte der Vorsitzende der Einigungsstelle an die Arbeitgeberin eine Rechnung, in der es auszugsweise heißt: „… nach Abschluss der Einigungsstellenverfahren stelle ich Ihnen mein Honorar in Rechnung.
Auf die Angelegenheit habe ich insgesamt 32 Stunden verwandt (14 Stunden für die Sitzung und 18 Stunden Vor-/Nachbereitung, Protokolle, Entwurf und Überarbeitung einer Vereinbarung). Bei einem Stundensatz von 250,00 EUR ergibt dies ein Honorar in Höhe von 8.000,00 EUR. Hinzu kommt die 19 %-ige Mehrwertsteuer, d.h. 1.520,00 EUR.
Der Rechnungsbetrag beläuft sich also auf 9.520,00 EUR.“ 5 Unter dem 30. November 2015 stellte der Antragsteller der Arbeitgeberin ebenfalls eine Rechnung, die ua. lautet: „… auf die Ihnen vorliegende Rechnung des Einigungsstellenvorsitzenden, Herrn S vom 20.11.2015 in Höhe von 8.000,00 EUR netto zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von 19% zu 1520,- EUR, gesamt 9.520,00 EUR, erlaube ich mir, Ihnen als Beisitzer der o.g. Einigungsstelle im Zuge der sog. 7/10-Regelung mein Honorar zu benennen.
Meine Beisitzertätigkeit beläuft sich auf 32 Stunden. Bei einem Stundensatz von 175,00 EUR ergibt dies ein Honorar von 5.600,- Euro. Hinzu kommt die 19%-ige Mehrwertsteuer, d.h. 1.064,00 EUR.
Der Rechnungsbetrag beläuft sich also auf 6.664,- EUR.“ 6 Da diese Rechnung ohne Angabe der Steuernummer erstellt wurde, stornierte der Antragsteller sie später und erstellte unter dem Datum des 1. Juni 2016 eine inhaltsgleiche Rechnung unter Angabe seiner Steuernummer.
7 Die Arbeitgeberin bezahlte die Rechnung des Einigungsstellenvorsitzenden ohne Abzüge. Die Rechnung des Antragstellers beglich sie zunächst nicht. Ebenso wenig erfüllte sie die Forderung des weiteren außerbetrieblichen Beisitzers auf Betriebsratsseite, des jetzigen Prozessbevollmächtigten des Antragstellers.
8 Mit seinem am 11. März 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Arbeitgeberin am 22. März 2016 zugestellten Antrag hat der Antragsteller die Zahlung von 5.600,00 Euro netto zzgl. Umsatzsteuer hieraus iHv. 19 % iHv. 1.064,00 Euro, insgesamt 6.664,00 Euro brutto nebst 9 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2016 begehrt. Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, sein Anspruch ergebe sich bereits daraus, dass die Arbeitgeberin die Rechnung des Einigungsstellenvorsitzenden beglichen und damit anerkannt habe. Im Übrigen habe er neben der Teilnahme an den Einigungsstellensitzungen 34 Stunden - später korrigiert auf 29 Stunden - an Vor- und Nachbereitung für die Einigungsstelle aufgewandt. Die Arbeitgeberin sei auch verpflichtet, die auf sein Honorar entfallende Umsatzsteuer zu zahlen. Zwar lägen seine Umsätze aus selbständiger Tätigkeit unterhalb der Schwelle von 17.500,00 Euro pro Jahr. Er habe aber davon abgesehen, von der sog. Kleinunternehmerregel Gebrauch zu machen und sich entschieden, Umsatzsteuer abzurechnen.
9 Nachdem die Arbeitgeberin an den Antragsteller ein Honorar iHv. 6.000,00 Euro ausgezahlt hatte, haben die Beteiligten das Verfahren in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 15. Februar 2017 insoweit für erledigt erklärt.
10 Der Antragsteller hat daraufhin - soweit für die Rechtsbeschwerde von Bedeutung - beantragt, die Arbeitgeberin zu verpflichten, an ihn 557,98 Euro netto zzgl. Umsatzsteuer hieraus iHv. 19 % über 106,02 Euro zu gesamt 664,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Oktober 2016 zu zahlen.
11 Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die vom Antragsteller getroffene Bestimmung der Höhe seiner Vergütung sei unbillig. Da der Antragsteller seinen Zeitaufwand nicht nachvollziehbar dargelegt habe, ergebe sich kein weiterer Vergütungsanspruch. Bei aufwandsorientierter Vergütung des Einigungsstellenvorsitzenden sei den Beisitzern nur 7/10 von ihrem eigenen tatsächlichen Aufwand zu vergüten. Die im Rahmen der Einigungsstelle verhandelte Betriebsvereinbarung habe im Wesentlichen Standardregelungen enthalten. Für die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen sei allenfalls ein Zeitaufwand des Antragstellers von zehn Stunden erforderlich gewesen und tatsächlich angefallen. Bei einer Besprechung am 14. Oktober 2016 hätten sich die Beteiligten darauf geeinigt, dass sie an den Antragsteller 6.000,00 Euro zahle und der Antragsteller im Gegenzug das vorliegende Verfahren für erledigt erkläre. Der Antragsteller unterliege im Übrigen nicht der Umsatzsteuerpflicht, so dass er die Erstattung von Umsatzsteuer nicht verlangen könne.
12 Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller den Antrag weiter.
13 B. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts kann der Antrag nicht abgewiesen werden.
14 I. Das Landesarbeitsgericht hat auf der Grundlage seiner Feststellungen zu Unrecht angenommen, die Honorarforderung des Antragstellers sei durch die Zahlung der Arbeitgeberin von 6.000,00 Euro gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen, weil der Antragsteller Umsatzsteuer auf seine Honorarforderung nicht verlangen könne.
15 1. Nach § 76a Abs. 3 BetrVG hat der außerbetriebliche Beisitzer einer Einigungsstelle gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit. Dabei hat ein umsatzsteuerpflichtiger Beisitzer einer Einigungsstelle einen Anspruch auf Erstattung der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer (vgl. DKKW/Berg 16. Aufl. § 76a Rn. 44; Fitting 29. Aufl. § 76a Rn. 29 mwN; MHdB ArbR/Reinhard 4. Aufl. Bd. 3 § 308 Rn. 206). Einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber bedarf es hierüber nicht (BAG 14. Februar 1996 - 7 ABR 24/95 - zu B II der Gründe). Die Umsatzsteuer ist keine eigenständige Honorarforderung, sondern Teil von ihr, die aufgrund umsatzsteuerrechtlicher Bestimmungen lediglich gesondert auszuweisen ist (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG).
16 Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erstattung der Umsatzsteuer entsteht nicht allein dadurch, dass der Beisitzer die Umsatzsteuer in der Rechnung ausweist. Zwar ist in § 14c Abs. 2 UStG bestimmt, dass derjenige, der in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er hierzu nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), den ausgewiesenen Betrag schuldet. Diese Regelung bezieht sich aber nur auf das Verhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Staat. Der Rechnungsempfänger ist aufgrund einer solchen Rechnung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (vgl. Janzen in Lippross/Seibel Basiskommentar Steuerrecht Stand August 2019 § 19 UStG Rn. 52). Daher ist der Arbeitgeber bei einem unberechtigten Steuerausweis durch den Beisitzer einer Einigungsstelle nicht verpflichtet, die Umsatzsteuer iRd. § 76a Abs. 3 BetrVG zu erstatten.
17 2. Das Landesarbeitsgericht ist aufgrund unzureichender Tatsachenfeststellungen zu dem Ergebnis gelangt, der Antragsteller unterliege nicht der Umsatzsteuerpflicht.
18
19
20
21 Sollten mit der Angabe des Antragstellers, seine Umsätze hätten sich auf weniger als 17.500,00 Euro pro Jahr belaufen, die Nettoumsätze gemeint sein, könnte der relevante Umsatz aufgrund der darauf entfallenden Steuer über der Schwelle des § 19 Abs. 1 UStG gelegen haben, so dass der Anwendungsbereich der Kleinunternehmerregelung aus diesem Grund nicht eröffnet gewesen sein könnte.
22
23
24
Der Kleinunternehmer „verteuert“ dann seine Leistung um die Umsatzsteuer, ohne dass dies seinen Abnehmer wirtschaftlich belastet (Bunjes/Korn UStG 18. Aufl. § 19 Rn. 22). Dafür erhält der verzichtende Kleinunternehmer die volle Vorsteuerabzugsberechtigung für die an ihn erbrachten Leistungen, sofern er die übrigen Voraussetzungen von § 15 UStG erfüllt. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 UStG mindestens für fünf Kalenderjahre. Im Zeitpunkt der Abgabe der Verzichtserklärung ist dem Beisitzer der Einigungsstelle daher regelmäßig nicht bekannt, dass er in Zukunft eine Tätigkeit als Einigungsstellenbeisitzer bei dem konkreten Arbeitgeber aufnehmen wird.
Die Gefahr eines Missbrauchs der Option, um die Kosten der Einigungsstelle für den Arbeitgeber in die Höhe zu treiben, ist im Übrigen regelmäßig schon dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitgeber die Mehrkosten durch den Ausweis der Umsatzsteuer durch den Beisitzer im Wege des Vorsteuerabzugs in Abzug bringen kann.
25
26
27
28
29
30 II. Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts ist aufgrund dieser Rechtsfehler aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, da sie nach dem bisher festgestellten Sachverhalt nicht zur Entscheidung reif ist. Das Landesarbeitsgericht wird zu klären haben (§ 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG), ob der Antragsteller der Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG unterlag. Sofern das Landesarbeitsgericht zu der Auffassung gelangen sollte, dass der Antragsteller umsatzsteuerpflichtig war, weil er entweder die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 UStG nicht erfüllte, oder weil er von der Option zur Regelbesteuerung nach § 19 Abs. 2 UStG Gebrauch gemacht hatte, so wird das Landesarbeitsgericht bei seiner Entscheidung Folgendes zu beachten haben:
31 1. Der Antrag könnte der Abweisung unterliegen, wenn der Antragsteller mit der Arbeitgeberin in der Besprechung am 14. Oktober 2016 einen wirksamen außergerichtlichen Vergleich dahingehend geschlossen haben sollte, dass das Honorar 6.000,00 Euro inkl. Umsatzsteuer beträgt. Dies hatte die Arbeitgeberin unter Vorlage eines Protokolls über die Besprechung vorgetragen. Der Antragsteller hat die Richtigkeit des Protokolls bestritten und behauptet, keine Vereinbarung über die Beilegung des Rechtsstreits mit der Arbeitgeberin getroffen zu haben. Das Landesarbeitsgericht hat den Inhalt des Gesprächs nicht aufgeklärt. Dies wird das Landesarbeitsgericht ggf. nachzuholen haben.
32 2. Nach den bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist - entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin - nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller nach § 76a Abs. 3 BetrVG allenfalls ein Honoraranspruch iHv. 4.200,00 Euro netto - ggf. zzgl. Umsatzsteuer iHv. 798,00 Euro - zusteht, der durch die Zahlung iHv. 6.000,00 Euro bereits vollständig erfüllt wäre.
33
34
35
BAG 20. Februar 1991 - 7 ABR 6/90 - BAGE 67, 248 ; 13. Januar 1981 - 6 ABR 106/78 -) nicht entgegen (BAG 14. Februar 1996 - 7 ABR 24/95 - zu B I 2 b bb der Gründe mwN). Denn durch die Einführung des § 76a BetrVG wollte der Gesetzgeber vor allem überhöhte Vergütungen ausschließen, die in Anlehnung an die BRAGO berechnet wurden und in keinem Verhältnis zum Arbeits- und Zeitaufwand standen. Einer Pauschalierung der Kosten sollte damit nicht entgegengewirkt werden, zumal diese Art der Honorarberechnung einem praktischen Bedürfnis entspricht und dazu beiträgt, die Kosten von Einigungsstellen überschaubar zu halten.
36
37
38 (a) Zum einen ist nicht festgestellt, ob der Vorsitzende der Einigungsstelle überhaupt eine Honorarvereinbarung mit der Arbeitgeberin getroffen hatte. Das Arbeitsgericht hat in den Entscheidungsgründen nur festgestellt, die Arbeitgeberin habe mit dem Vorsitzenden „eine Pauschalvergütung nicht vereinbart“. Ob eine sonstige Abrede zwischen dem Vorsitzenden der Einigungsstelle und der Arbeitgeberin über die Vergütung getroffen wurde, ist nicht Gegenstand der Feststellungen. In seinem Schriftsatz an das Landesarbeitsgericht vom 5. Mai 2017 hatte der Antragsteller dazu lediglich vorgetragen, im „konstituierenden Zuge der Einigungsstelle“ sei unter den Beteiligten „lose an- und abgesprochen“ worden, dass der Vorsitzende seiner späteren, abschließenden Abrechnung einen Stundensatz iHv. 250,00 Euro netto zugrunde legen werde.
39 (b) Selbst wenn zwischen dem Vorsitzenden der Einigungsstelle und der Arbeitgeberin eine Vereinbarung über die Vergütung auf Stundenbasis getroffen worden sein sollte, steht die Auffassung, in einem solchen Fall sei auch Beisitzern nur 7/10 von ihrem tatsächlichen Aufwand zu vergüten, im Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des Senats. Danach ist ein außerbetrieblicher Einigungsstellenbeisitzer bis zum Erlass einer die Honorarhöhe regelnden Rechtsverordnung berechtigt, den Umfang der Vergütung mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren oder durch eine einseitige Erklärung zu bestimmen. Die Annahme des Arbeitsgerichts ist zudem mit dem Verbot von Verträgen zulasten Dritter nicht in Einklang zu bringen. Es ist kein Ansatzpunkt im Gesetz dafür erkennbar, dass die Vereinbarung einer Stundenvergütung zwischen dem Vorsitzenden und dem Arbeitgeber automatisch auch eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Beisitzer und dem Arbeitgeber zur Folge haben soll - zudem mit dem Inhalt, dass der Beisitzer nur 7/10 seines tatsächlichen Aufwands in Rechnung stellen darf. Letzteres widerspräche auch der Vorgabe des § 76a Abs. 4 Satz 3 BetrVG, wonach der „erforderliche“ Zeitaufwand zu berücksichtigen ist.
40
Auch in Bezug auf den Tagessatz von 250,00 Euro sind keine besonderen Gründe, wie etwa ein besonders hoher Verdienstausfall des Vorsitzenden, ersichtlich. Die Höhe hält sich im Rahmen dessen, was im Schrifttum als angemessen angesehen wird (vgl. Fitting 29. Aufl. § 76a Rn. 25; ErfK/Kania 19. Aufl. BetrVG § 76a Rn. 5; HWK/Kliemt 8. Aufl. § 76a BetrVG Rn. 14; Jacobs GK-BetrVG 11. Aufl. § 76a Rn. 48 mwN).
Gräfl Waskow Klose M. Zwisler Steininger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600059038&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public