s 1 BGB, § 623 BGB, § 1 BetrAVG vorgehend ArbG Wuppertal,
dem 17. Mai 2018 zu zahlen, - einen Betrag von mehr als 96,60 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 5,29 Euro
dem jeweiligen Zweiten eines Monats beginnend mit dem
dem jeweiligen Zweiten eines Monats beginnend mit dem
dem jeweiligen Zweiten eines Monats beginnend mit dem
erstmals der Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - ggf. auch mit
schlägen - möglich ist, eine monatliche Rente von 419,08 EURO brutto. Die tariflichen Erhöhungen werden nachträglich anteilig berücksichtigt. Diese Rente wird nach den betrieblichen Bestimmungen angepasst.“ 4 Die Klägerin trat nach der Vollendung ihres
dem
gezogen werden oder, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger war, lediglich die Pensionsergänzung um 0,5 vH erhöht werden. Demgemäß gewährte die Beklagte der Klägerin
dem
dem 1. Juli 2016 gewährte die Beklagte der Klägerin eine Pensionsergänzung iHv. 452,09 Euro brutto. Von der Versorgungskasse erhielt die Klägerin
dem
) BVW ergebe sich der Wille der Betriebsparteien, zugunsten der Versorgungsberechtigten an die Gesamtversorgungsbezüge als Ausgangspunkt für die Anpassung und nicht (lediglich) an die Pensionsergänzung anzuknüpfen. Auch die Beklagte habe in ihren Anpassungsschreiben keine Differenzierung zwischen Gesamtversorgungsbezügen und Pensionsergänzung vorgenommen. 13 Die Beklagte müsse ihr
dem 1. Juli 2015 eine höhere Betriebsrente zahlen. Nach
H angehoben werden müssen. Die Regelung in
3 BVW sei mangels Bestimmtheit unwirksam. Jedenfalls seien ihre Voraussetzungen nicht erfüllt. Etwaige Beschlüsse der Beklagten verstießen gegen §§ 308, 315 BGB. Sie seien weder ordnungsgemäß noch rechtzeitig gefasst worden. 14 Die Aufhebungsvereinbarung habe das Gesamtversorgungssystem nicht
geändert. Die Zahlung der Pensionsergänzung habe innerhalb des Systems der Versorgungsordnung erfolgen sollen. Andernfalls würde dies einen unzulässigen Verzicht auf Rechte aus einer Betriebsvereinbarung darstellen. Sie würde durch eine derartige Regelung schlechter gestellt, da die Rente aus der Versorgungskasse nicht gesteigert werde. In der Aufhebungsvereinbarung sei nach ihrer Kenntnis nur der Betrag genannt, der auch ohne die Vereinbarung hätte gezahlt werden müssen. Es sollte keine Unsicherheit bzgl. der Höhe durch die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente bestehen. Zudem sei die Klausel unklar iSd. § 305c
s. 2 BGB. Im Übrigen folge ihr Anspruch aus betrieblicher Übung. 15 Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
3 BVW erfolgt. Die Regelung sei ausreichend bestimmt. Eine Anpassung nach
1 BVW sei aufgrund der veränderten rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht vertretbar. 17 Das Arbeitsgericht hat die Klage
gewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Klägerin der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, rückständige Betriebsrentenleistungen für den Zeitraum
Januar 2018 laufend weitere 51,45 Euro brutto monatlich zu zahlen und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Es hat angenommen, der Klägerin stehe eine Anpassung ihrer Gesamtversorgung in den Jahren 2015 und 2016 entsprechend der Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zu. Es hat der Klägerin zudem eine Erhöhung der Pensionsergänzung
2013 gemäß § 16 BetrAVG zugesprochen, jedoch keine entsprechende Erhöhung ihrer Gesamtversorgung. Mit ihrer beschränkt eingelegten Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter, soweit die Klageforderung nicht auf der Anpassung der Pensionsergänzung zum
s. 1, § 563
s. 1 Satz 1 ZPO). Die zulässige Anschlussrevision der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin hat - unter Einbeziehung des aufgrund der eingeschränkt eingelegten Revision der Beklagten rechtskräftigen Teilbetrags iHv. 8,05 Euro brutto - jedenfalls Anspruch auf eine höhere Betriebsrente iHv. 32,87 Euro brutto monatlich
dem
dem
s. 1 ZPO ist eine Klageänderung in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen. Der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch hinsichtlich der Anträge der Parteien die Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht. Hiervon hat das Bundesarbeitsgericht Ausnahmen in den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO sowie dann zugelassen, wenn sich der geänderte Sachantrag auf einen in der Berufungsinstanz festgestellten oder von den Parteien übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen Partei durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden (vgl. BAG 25. Juni 2019 - 3 AZR 426/17 - Rn. 47 mwN). 24
hängen, gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden können. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (BAG
BVW ergebe, dass sich die Anpassungspflicht der Beklagten nicht allein auf die Pensionsergänzung beschränke, sondern die Versorgungskassenrente mit einzubeziehen sei. Etwas anderes folge auch nicht aus der zwischen den Arbeitsvertragsparteien geschlossenen Aufhebungsvereinbarung. 28
1 BVW die Beklagte verpflichtet, für die dem BVW unterfallenden Betriebsrentner die Gesamtversorgungsbezüge und nicht lediglich die Pensionsergänzung entsprechend dem Steigerungssatz der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung anzupassen. Dies gilt auch für die Jahre 2015 und 2016.
3 BVW erlaubt der Beklagten lediglich, die Gesamtversorgungsbezüge der Versorgungsberechtigten nach einem - im Vergleich zur Erhöhung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung geringeren - einheitlichen Prozentsatz anzupassen. Dies hat der Senat in mehreren Entscheidungen vom
schließend entscheiden, ob die Aufhebungsvereinbarung der Arbeitsvertragsparteien die Bestimmungen des BVW wirksam
gelöst hat. Dazu bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen seitens des Landesarbeitsgerichts. 31
BAG 25. September 2018 - 3 AZR 485/17 - Rn. 15). 32 (a) Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Regelung in Nr. 8 Aufhebungsvereinbarung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305
s. 1 BGB, eine Einmalklausel iSd. § 310
s. 3 Nr. 2 BGB oder um eine individuelle Vertragsabrede und damit eine nichttypische Willenserklärung handelt. Selbst wenn Letzteres der Fall sein sollte, kann der Senat die Klausel auslegen. Zwar obliegt die Auslegung nichttypischer Erklärungen in erster Linie den Tatsachengerichten. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) verletzt, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Das Revisionsgericht kann nichttypische Willenserklärungen
er selbst auslegen, wenn das Landesarbeitsgericht - wie vorliegend - den erforderlichen Sachverhalt vollständig festgestellt hat und kein weiteres tatsächliches Vorbringen der Parteien zu erwarten ist, soweit das Landesarbeitsgericht eine Auslegung unterlassen hat (vgl. dazu etwa BAG 15. Februar 2017 - 7 AZR 223/15 - Rn. 27 mwN) oder das Revisionsgericht dem Landesarbeitsgericht folgt. 33 (b) Die Aufhebungsvereinbarung ist dahingehend auszulegen, dass die Parteien mit der Regelung in Nr. 8 Aufhebungsvereinbarung die nach dem BVW grundsätzlich vorgesehene Gesamtversorgung
bedungen haben. 34 (aa) Der Wortlaut der Regelung in Nr. 8 Satz 1 Aufhebungsvereinbarung spricht für eine
bedingung der Gesamtversorgung, wie es das BVW vorsieht. Die demnach vereinbarte Rente wird gerade unabhängig von der Höhe außerbetrieblicher Leistungen oder Leistungen der Versorgungskasse gewährt. „Unabhängig“ bedeutet, „für sich bestehend“ oder „von etwas losgelöst“, „nicht von etwas beeinflusst, durch etwas bestimmt“ (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort „unabhängig“; Duden Das Synonymwörterbuch 7. Aufl. Stichwort „unabhängig“). Wäre die nach Nr. 8 Aufhebungsvereinbarung zu gewährende Rente Teil der Gesamtversorgung nach dem BVW, dann würde sie
er nicht „für sich bestehen“; vielmehr würde ihre Höhe gerade von der Höhe der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Rente der Versorgungskasse bestimmt. 35 (bb) Auch der Regelungszusammenhang spricht für eine
bedingung der Gesamtversorgung nach dem BVW. Eine Bezifferung der Höhe der Pensionsergänzung, wie sie in Nr. 8 Satz 1 Aufhebungsvereinbarung vorgenommen worden ist, passt nicht in die Systematik der Gesamtversorgung des BVW. Mit einer Gesamtversorgung soll ein bestimmtes Versorgungsniveau erreicht und
gesichert werden. In diesem Zusammenhang ist gerade die Pensionsergänzung nach den Bestimmungen des BVW ihrem Wesen nach dynamisch. Ihre Höhe ist
hängig von der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Versorgungskasse. 36 Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch der Umstand, dass die Parteien in Nr. 8 Satz 3 Aufhebungsvereinbarung festgelegt haben, die Anpassung dieser Rente solle nach den betrieblichen Bestimmungen erfolgen. Ein solcher Hinweis wäre nicht erforderlich gewesen, wenn sich die Rente ohnehin nach den Bestimmungen des BVW zu richten hätte. Gerade weil die Parteien
er die Regelungen des BVW
bedungen haben, war eine Regelung hinsichtlich der Anpassung der zu gewährenden Rente erforderlich. Zudem verweist diese Regelung auch nur auf die betrieblichen Bestimmungen hinsichtlich der Anpassung der Rente. Eine weiter gehende, grundsätzliche Verweisung auf die Bestimmungen des Versorgungswerks erfolgt gerade nicht. 37 (
s. 2 BGB - insoweit zugunsten der Klägerin unterstellt, es handele sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305
s. 1 BGB bzw. eine Einmalklausel nach § 310
s. 3 Nr. 2 BGB - kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Eine Unklarheit in diesem Sinne besteht nur, wenn nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt. Dies setzt voraus, dass die Auslegung einer einzelnen Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen erhebliche Zweifel an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Unklarheitenregel nicht (vgl. BAG 14. Mai 2019 - 3 AZR 112/18 - Rn. 52 mwN). Erhebliche Zweifel an der hier vorgenommenen Auslegung bestehen nicht. 40
41 (a) Schon der Regelungszusammenhang spricht für dieses Auslegungsergebnis. Nr. 8 Satz 1 Aufhebungsvereinbarung zeigt, dass Nr. 8 Satz 3 Aufhebungsvereinbarung für die Anpassung der Pensionsergänzung der Klägerin auf die Bestimmungen des BVW verweist. Der Klägerin war ursprünglich eine Gesamtversorgungszusage mit Gesamtrentenfortschreibung nach dem BVW zugesagt. Mit
schluss der Aufhebungsvereinbarung haben die Vertragsparteien in Nr. 8 Satz 1 Aufhebungsvereinbarung vereinbart, dass die Klägerin unabhängig von einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer Versorgungskassenrente eine in ihrer Ausgangshöhe festgelegte Pensionsergänzung erhält. Nr. 8 Satz 3 Aufhebungsvereinbarung sieht einen eigenständigen Anpassungsmechanismus für die Erhöhung der Pensionsergänzung allerdings nicht vor, sondern verweist auf die sonst maßgebenden Versorgungsregelungen. Daraus folgt, dass es für die Anpassung der Pensionsergänzung bei der Anwendung der bisherigen Anpassungsregelungen im BVW bleiben soll. Die Ansprüche der Klägerin auf Anpassung ihrer Pensionsergänzung sollen sich mithin nach denselben Regeln richten wie die Anpassung bei den dem BVW unterfallenden Betriebsrentnern. Der dort maßgebliche, die Gesamtversorgung betreffende Steigerungssatz soll auch für die Anpassung der Pensionsergänzung der Klägerin gelten. 42 (b) Auch Sinn und Zweck von Nr. 8 Satz 3 Aufhebungsvereinbarung tragen dieses Verständnis. Die Klägerin sollte hinsichtlich der Entwicklung ihrer nach Nr. 8 Satz 1 Aufhebungsvereinbarung vereinbarten Pensionsergänzung so behandelt werden, wie die Versorgungsempfänger, die Versorgungsleistungen nach dem BVW erhalten; dies erfolgt, indem die Pensionsergänzung der Klägerin um denselben Steigerungssatz erhöht wird wie die Gesamtversorgung nach dem BVW. Nur so wird eine entsprechende Behandlung sichergestellt. 43 (c) Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt eine Unwirksamkeit ihrer Anpassungsentscheidung nach
3 BVW auch der Klägerin zugute. Nr. 8 Satz 3 Aufhebungsvereinbarung verweist auf den Anpassungsmechanismus in
Liegen die Voraussetzungen einer
weichung in dem dortigen originären Anwendungsbereich nicht vor, so führt dies zwingend zur Unwirksamkeit der Anpassungsentscheidung auch für die Klägerin. Sie ist hinsichtlich der Anpassung so zu behandeln wie die Betriebsrentner, deren Versorgung sich insgesamt nach dem BVW richtet. 44 cc) Danach weicht die Aufhebungsvereinbarung insoweit vom BVW
, als lediglich eine Anpassung der in Nr. 8 Satz 1 Aufhebungsvereinbarung festgelegten Rente erfolgt. Für die Frage, ob diese
änderung wirksam ist, wird das Landesarbeitsgericht - ggf. nach ergänzendem Sachvortrag der Parteien - erneut zu prüfen haben, ob es sich bei den Bestimmungen des BVW um eine Gesamtbetriebsvereinbarung oder um eine Gesamtzusage handelt. 45
schrift einer entsprechenden Vereinbarung ist nicht in den Rechtsstreit eingeführt worden. Die Klägerin hat als Anlage zu ihrer Klage zwar einen auf den 19. April 2002 datierten Text des Versorgungswerks, der keinen Aussteller erkennen lässt, und zusätzlich eine auf denselben Tag datierte
schrift einer vom Vorstand der Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG und dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat unterzeichneten Betriebsvereinbarung vom
, ob es sich beim BVW um eine Gesamtbetriebsvereinbarung oder um eine Gesamtzusage handelt. 47 (
s. 4 Satz 1 BetrVG nicht ausdrücklich angeordnet. Die gesetzliche Regelung ist jedoch unvollständig. Sie wird durch das Günstigkeitsprinzip ergänzt. Dieses in § 4
s. 3 TVG nur unvollkommen geregelte Prinzip ist Ausdruck eines umfassenden Grundsatzes, der unabhängig von der Art der Rechtsquelle auch außerhalb des Tarifvertragsgesetzes und damit auch für das Verhältnis von vertraglichen Ansprüchen zu den Inhaltsnormen einer Betriebsvereinbarung Geltung beansprucht. Danach treten die nach § 77
s. 4 Satz 1 BetrVG unmittelbar und zwingend geltenden Normen einer Betriebsvereinbarung hinter einzelvertragliche Vereinbarungen mit für den Arbeitnehmer günstigeren Bedingungen zurück (BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 134/15 - Rn. 44 mwN, BAGE 155, 326). 49 Ob eine einzelvertragliche Vereinbarung
weichende günstigere Regelungen gegenüber einer Betriebsvereinbarung enthält, ergibt ein Vergleich zwischen der Regelung in der einzelvertraglichen Vereinbarung und in der Betriebsvereinbarung (sog. Günstigkeitsvergleich). Dieser ist erstmals in dem Zeitpunkt durchzuführen, in dem die normativ geltenden Regelungen der Betriebsvereinbarung mit der
weichenden vertraglichen Regelung kollidieren. Dabei ist ein sog. Sachgruppenvergleich vorzunehmen, dh. die in einem inneren Zusammenhang stehenden Teilkomplexe der unterschiedlichen Regelungen sind zu vergleichen. Die Günstigkeit einer einzelvertraglichen Regelung gegenüber einer normativ geltenden Bestimmung einer Betriebsvereinbarung muss bereits im Voraus - also unabhängig von den konkreten Bedingungen des jeweiligen Anwendungsfalls - feststehen. Hängt es von den Umständen des Einzelfalls
, ob die betreffende Regelung günstiger ist oder nicht (sog. ambivalente Regelung), ist keine Günstigkeit gegeben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Parteien der individualvertraglichen Regelung diese vor oder nach Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung vereinbart haben. Ist objektiv nicht zweifelsfrei feststellbar, dass die von der normativ geltenden Betriebsvereinbarung
weichende Regelung für den Arbeitnehmer günstiger ist, verbleibt es bei der zwingenden Geltung der Betriebsvereinbarung. Die Partei, die sich auf die Günstigkeit einer individualvertraglichen Vereinbarung gegenüber den unmittelbar und zwingend geltenden Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung beruft, ist für das Vorliegen dieser Voraussetzung darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 134/15 - Rn. 45 mwN, BAGE 155, 326). 50 (bb) Danach sind - wovon auch das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgegangen ist - die Regelungen in Nr. 8 Aufhebungsvereinbarung nicht von vornherein günstiger als die kollidierenden Bestimmungen des BVW. 51 Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher den Senat nach § 559
s. 2 ZPO bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts entsprach der in der Aufhebungsvereinbarung festgesetzte Betrag iHv. 419,08 Euro demjenigen Betrag, der sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter Anwendung der Bestimmungen des BVW und unter Berücksichtigung des vorzeitigen Ausscheidens der Klägerin sowie einem Rentenbezug seit dem 1. April 2010 errechnet hat. Damit wirkt sich die Bestimmung in Nr. 8 Satz 3 Aufhebungsvereinbarung - bis auf seltene Ausnahmen - stets ungünstiger aus, weil nicht mehr die Gesamtversorgung im Sinne des BVW, sondern lediglich die festgelegte Betriebsrente in Nr. 8 Satz 1 Aufhebungsvereinbarung angepasst wird. Dies führt dazu, dass sich die vertragliche Anpassungsregelung im Vergleich zu den Bestimmungen in
3 BVW nicht als günstiger, sondern - allenfalls - als ambivalent qualifizieren lässt. 52 (b) Handelt es sich bei dem BVW dagegen um eine Gesamtzusage, konnten die Arbeitsvertragsparteien mit der Aufhebungsvereinbarung wirksam von deren Bestimmungen
weichen. Die Aufhebungsvereinbarung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen § 3
s. 1 BetrAVG nach § 134 BGB unwirksam (vgl. hierzu BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 134/15 - Rn. 54, BAGE 155, 326). 53 (aa) § 3
s. 1 BetrAVG untersagt die
findung unverfallbarer Anwartschaften und laufender Leistungen im Zusammenhang mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit dies nicht ausnahmsweise in den in § 3
s. 2 bis 4 BetrAVG geregelten - und vorliegend nicht einschlägigen - Fällen gestattet ist. 54
findungen und die ebenfalls von § 3 BetrAVG erfassten Teilverzichte sind von Umgestaltungen der zugesagten Versorgung
zugrenzen. Das
findungsverbot ist nicht anwendbar, wenn die Versorgung lediglich inhaltlich verändert wird und die neuen Versorgungsleistungen wirtschaftlich gleichwertig sind. Bei der bloßen Umgestaltung erfolgt weder eine Zahlung vor Eintritt des Versorgungsfalls noch ein entschädigungsloser Verzicht auf Versorgungsrechte. Ob eine
findungsvereinbarung oder eine inhaltliche Veränderung der Versorgungszusage vorliegt, ist durch Auslegung der getroffenen Vereinbarungen zu ermitteln (vgl. BAG 20. November 2001 - 3 AZR 28/01 - zu II 1 b der Gründe). 55 (bb) Danach folgt aus Nr. 8
findungsvereinbarung kein Verstoß gegen das
findungsverbot. Die Arbeitsvertragsparteien haben zwar mit dieser vor dem Hintergrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossenen Vereinbarung die ursprüngliche Versorgungszusage umgestaltet. Denn die Klägerin sollte nicht mehr eine Gesamtversorgung nach den Bestimmungen des BVW, sondern eine Betriebsrente in einer festgelegten Höhe erhalten. Diese
änderung der Versorgungszusage führt jedoch nicht zu einem Wertverlust bei den unverfallbaren Anwartschaften der Klägerin iSv. § 3
s. 1 BetrAVG. Nach den nicht gerügten Feststellungen des Landesarbeitsgerichts entspricht die in Nr. 8 Satz 1 Aufhebungsvereinbarung bezifferte Rente dem Betrag, der sich nach den Bestimmungen des BVW im Zeitpunkt des Ausscheidens der Klägerin errechnet. Die Modifizierung der Anpassungsregelung in Nr. 8 Satz 1 iVm. Satz 3 Aufhebungsvereinbarung führt nicht zu einer Minderung des Wertes der unverfallbaren Anwartschaften bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, vor der § 3
s. 1 BetrAVG den versorgungsberechtigten Arbeitnehmer schützen soll. Die bei
schluss der Aufhebungsvereinbarung erworbenen Versorgungsanwartschaften der Klägerin sind aufrechterhalten worden. Die zukünftige Anpassung der Betriebsrente ist vom Schutzzweck des § 3
s. 1 BetrAVG nicht umfasst. 56 (
weichung von der Gesamtversorgung im Sinne des BVW erfolgte erst durch
schluss des Tarifvertrags über die betriebliche Versorgungsordnung vom
dem 1. Juli 2015 monatlich jedenfalls weitere 15,37 Euro brutto und
dem
geleiteten Erhöhung zum 1. Juli 2013: 455,65 Euro x 1,0209717). Die Beklagte zahlt der Klägerin seit dem 1. Juli 2015 jedoch lediglich eine solche iHv. 449,84 Euro brutto. Daraus folgt ein weiterer Anspruch der Klägerin iHv. 15,37 Euro brutto (465,21 Euro - 449,84 Euro) monatlich. 65
s. 1 BetrAVG geltend macht, ist die - auch insoweit zulässige - weiter gehende Klage unbegründet. 68 1. Eine Anpassungsverpflichtung der Beklagten nach § 16
s. 1 und
s. 2 BetrAVG bezöge sich nur auf die Pensionsergänzung nicht dagegen auf die ursprüngliche nach dem BVW zugesagte Gesamtversorgung bestehend aus der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Rente aus der Versorgungskasse und der Pensionsergänzung oder auf die von der Klägerin geltend gemachte sog. Gesamtversorgung bestehend nur aus der Rente aus der Versorgungskasse und der Pensionsergänzung. 69 a) Nach § 16
s. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Diese Verpflichtung knüpft nicht an die Gesamtversorgung an. Bezugsobjekt der Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16
s. 1 und
s. 2 BetrAVG ist die Ausgangsrente, dh. die Betriebsrente, die sich nach der Versorgungsvereinbarung zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls errechnet und vom Arbeitgeber gezahlt wird und nicht die Gesamtversorgung. Dies ergibt eine Auslegung der gesetzlichen Bestimmung (vgl. BAG 14. Februar 2012 - 3 AZR 685/09 - Rn. 30). 70 aa) Nach § 16
s. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber eine Anpassung der laufenden „Leistungen der betrieblichen Altersversorgung“ zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Damit knüpft § 16
s. 1 BetrAVG für die Anpassung an die Leistungen an, die der Arbeitgeber aufgrund der mit dem Arbeitnehmer getroffenen Versorgungszusage an den Versorgungsempfänger erbringt. Eine Anknüpfung an andere, dem Versorgungsgläubiger gegenüber Dritten aus einem anderen Rechtsgrund zustehende Leistungen sieht die Bestimmung ebenso wenig vor wie eine Anknüpfung an eine Gesamtversorgung, die sich aus Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und den nach dem Inhalt der Versorgungszusage ggf. zu berücksichtigenden Leistungen Dritter zusammensetzt (BAG 14. Februar 2012 - 3 AZR 685/09 - Rn. 31; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 7. Aufl. § 16 Rn. 152). 71 bb) Dass sich die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16
s. 1 BetrAVG ausschließlich auf die vom Arbeitgeber geschuldete und von diesem gezahlte Betriebsrente bezieht und nicht auf eine Gesamtversorgung, ergibt sich auch daraus, dass die Belange des Versorgungsempfängers - wie aus § 16
s. 2 BetrAVG folgt - im Ausgleich des Kaufkraftverlustes seit Rentenbeginn, also in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung bestehen. Dementsprechend ist der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung besteht, soweit er nicht durch vorhergehende Anpassungen ausgeglichen wurde (vgl. BAG
Die vertragliche Anpassung nach
AVG andererseits sind strikt voneinander zu trennen. Die vertragliche Anpassung folgt allein den Regelungen von
Umgekehrt sieht
BVW keine Regelungen für den davon zu unterscheidenden gesetzlichen Anpassungsprüfungs- und -entscheidungsanspruch vor. Die gesetzliche Anpassungsprüfung ist allein nach § 16
s. 1 und
s. 2 BetrAVG vorzunehmen. 73 aa) Zwar kann nach § 19
s. 1,
s. 3 BetrAVG von § 16 BetrAVG entweder durch Tarifvertrag oder zugunsten des Arbeitnehmers
gewichen werden. Damit könnten die Bestimmungen in
BVW zugunsten der Klägerin
weichende Regelungen enthalten. Solche sind jedoch - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht vorhanden.
BVW enthält einen eigenständigen Prüfungsmechanismus, der keine Auswirkungen auf das gesetzliche Anpassungsprüfungs- und -entscheidungssystem nach § 16 BetrAVG enthält. 74
BVW bestimmt zugunsten der Versorgungsberechtigten, dass die Gesamtversorgung anzupassen ist. Diese Regelung bezieht sich jedoch nur auf die vertragliche Anpassung, nicht auch auf die gesetzliche Anpassungsprüfung nach § 16
s. 1 und
s. 2 BetrAVG. So erfolgt die Anpassung entsprechend der Entwicklung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung (
1 BVW) und nicht nach dem Verbraucherpreisindex für Deutschland oder der Entwicklung der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens (§ 16
s. 1 und
s. 2 BetrAVG). Auch erfolgt die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden (
1 BVW) und nicht alle drei Jahre (§ 16
s. 1 BetrAVG). Auch der Prüfungszeitraum ist unterschiedlich. Die vertragliche Anpassung übernimmt im Grundsatz jährlich die Veränderung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung nach ua. § 69
s. 1 SGB VI iVm. §§ 68, 68a SGB VI und der jeweiligen Rentenwertbestimmungsverordnung. Demgegenüber sieht § 16 BetrAVG als Prüfungszeitraum die Zeit vom individuellen Eintritt des Versorgungsfalls bis zum Anpassungsprüfungsstichtag vor. Unterschiedliche Anforderungen gelten zudem für die
lehnung einer Anpassung durch die Versorgungsschuldnerin (
3 BVW, § 16
s. 1 BetrAVG). 75 bb)
BVW enthält auch keine Regelung, die den Schluss zuließe, dass durch sie eine Vorgabe für die gesetzliche Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 BetrAVG erfolgen sollte. Da das Landesarbeitsgericht insoweit keine Auslegung vorgenommen hat, kann der Senat diese selbst vornehmen. Danach sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Urheber des BVW (im Fall einer Gesamtzusage die Beklagte) bzw. die Urheber (im Fall einer Gesamtbetriebsvereinbarung die Betriebsparteien) mit der Regelung der vertraglichen Anpassung zugleich eine Regelung für die - jedenfalls im Zeitpunkt der erstmaligen Schaffung des BVW wohl im Jahre 1961 - noch gar nicht bestehende Verpflichtung zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 BetrAVG treffen wollten. 76 Vor diesem Hintergrund ist für eine Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge nach § 16
s. 1 und
s. 2 BetrAVG kein Raum unabhängig davon, ob man unter der Bezeichnung „Gesamtversorgung“ die Versorgung aus der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Rente aus der Pensionskasse und der Pensionsergänzung oder die Summe der Rente aus der Pensionskasse und der Pensionsergänzung versteht. 77
s. 1 und
s. 2 BetrAVG bezüglich der Rente aus der Versorgungskasse auch nach § 16
s. 3 Nr. 2 BetrAVG ausscheidet, kann dahinstehen. Streitgegenstand ist lediglich eine einheitliche Anpassung der Gesamtversorgung bzw. der einheitlich betrachteten Pensionsergänzung und der Rente aus der Versorgungskasse. 79 2. Vor diesem Hintergrund schuldet die Beklagte der Klägerin
dem 1. Juli 2013 allenfalls eine Pensionsergänzung iHv. insgesamt 443,01 Euro brutto (statt 440,25 Euro brutto) und damit nicht mehr, als das Landesarbeitsgericht rechtkräftig aus § 16 BetrAVG
geleitet ausgeurteilt hat. 80
zustellen. Es kommt auf den am Anpassungsstichtag vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex an (BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 84, BAGE 148, 244). Für die Ermittlung des Anpassungsbedarfs ist auf die Indexwerte der Monate
zustellen, die dem Beginn des maßgeblichen Anpassungszeitraums und dem aktuellen Anpassungsstichtag unmittelbar vorausgehen. Nur auf diesem Weg ist der gebotene volle Kaufkraftausgleich sichergestellt (BAG 14. Februar 2012 - 3 AZR 685/09 - Rn. 36 mwN). 82
dem
1 und Ziff. 2 BVW entsprechend der Steigerung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung
dem
dem 17. Mai 2018 zu verzinsen. Mit Eingang der Revisionsbegründung und der darin zum Ausdruck gebrachten Einschränkung der eingelegten Revision ist die Zuerkennung dieses Teilbetrags rechtskräftig geworden. Zinsen auf diesen Betrag sind
dem 17. Mai 2018 geschuldet. Die weiteren rückständigen Beträge aus den vertraglichen Anpassungen sind nach § 286
s. 2, § 288
s. 1 BGB zu verzinsen. 86 III. Eine andere Entscheidung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung geboten. Diese ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens, da insoweit bereits die Berufung unzulässig war. 87
s. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Die Berufungsbegründung muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es
er nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 14. Mai 2019 - 3 AZR 274/18 - Rn. 18 mwN). 89 3. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung der Klägerin hinsichtlich des Streitgegenstands betriebliche Übung nicht. 90
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.