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BAG 7 ABR 4/18

KARE600059219 ECLI:DE:BAG:2019:111219.B.7ABR4.18.0 BAG 7. Senat 20191211 7 ABR 4/18 Beschluss § 76a Abs 3 BetrVG, § 76a Abs 4 BetrVG, § 112 Abs 4 BetrVG, § 112 Abs 5 BetrVG, § 112 Abs 1 S 2 BetrVG, §

§ 2Abs.

2 RVG hätte dann 460,20 Euro, die Terminsgebühr für die Wahrnehmung des Gütetermins am 4. Oktober 2016 hätte nach Nr. 3104 der Anl.

§ 2Abs.

2 RVG 424,80 Euro betragen. Einschließlich einer Pauschale für Entgelte für Post und Telekommunikation nach Nr. 7002 der Anl.

§ 2Abs. 2 RVG i

Hv. 20,00 Euro, unstreitiger Fahrtkosten iHv. 88,80 Euro sowie des Tage- und Abwesenheitsgeldes (Nr. 7005 der Anl.

§ 2Abs. 2 RVG) i

Hv. 25,00 Euro ergibt sich ein Nettobetrag iHv. 1.018,80 Euro, mithin einschließlich der Umsatzsteuer ein Rechtsanwaltshonorar iHv. 1.212,37 Euro brutto. 49 c) Auch bei diesen Rechtsverfolgungskosten handelt es sich um eine Altmasseverbindlichkeit iSv. § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO, da sie vor der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet wurde. Gräfl Waskow Klose Schuh Willms http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600059219&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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