KARE600059234 ECLI:DE:BAG:2019:131119.U.4AZR490.18.0 BAG 4. Senat 20191113 4 AZR 490/18 Urteil TVöD, § 17 Abs 2 TVÜ-VKA vom 27.07.2009, § 28b TVÜ-VKA, § 29b Abs 1 S 1 TVÜ-VKA, § 1 TVG, TVöD BT-V vorge
§ 2
SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, d) Tätigkeiten in Gruppen von
§ 2
SGB IX oder in Gruppen von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,
- e)Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen. … 6. Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B. die
- a)Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von
§ 2
SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, b) Tätigkeiten in Gruppen von
§ 2
SGB IX oder von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,
- c)…
- d)Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen, …“ 44
- b)Der in den Tätigkeitsmerkmalen des Sozial- und Erziehungsdienstes im Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung verwendete Begriff des Erziehers ist im berufskundlichen Sinne zu verstehen (zum BAT BAG 1. Juli 2009 - 4 AZR 234/08 - Rn. 29; 27. Januar 1999 - 4 AZR 88/98 - zu II 1 der Gründe, BAGE 91, 8). Danach beobachten Erzieher und Erzieherinnen das Verhalten und Befinden von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, betreuen und fördern sie, analysieren die Ergebnisse nach pädagogischen Grundsätzen und beurteilen zB Entwicklungsstand, Motivation oder Sozialverhalten. Auf dieser Grundlage erstellen sie langfristige Erziehungspläne und bereiten Aktivitäten sowie pädagogische Maßnahmen vor, die zB das Sozialverhalten oder die individuelle Entwicklung unterstützen. Sie fördern die körperliche und geistige Entwicklung der Kinder und Jugendlichen, indem sie diese zu kreativer Betätigung sowie zu freiem oder gelenktem Spielen anregen. Ferner dokumentieren sie die Maßnahmen und deren Ergebnisse, führen Gespräche, unterstützen und beraten bei schulischen Aufgaben und privaten Problemen. Darüber hinaus bereiten sie Speisen zu, behandeln leichte Erkrankungen und Verletzungen und leiten zu Körperpflege- und Hygienemaßnahmen an. Erzieher reflektieren die erzieherische Arbeit im Team, ggf. auch zusammen mit Vorgesetzten oder Fachleuten aus Medizin, Psychologie und Therapie, und arbeiten mit anderen sozialpädagogischen Fachkräften zusammen. Schließlich halten sie zu Eltern bzw. Erziehungsberechtigten engen Kontakt und stehen ihnen informierend und beratend zur Seite (www.berufenet.arbeitsagentur.de - Erzieher/in - Kurzbeschreibung - Tätigkeitsinhalte, zuletzt abgerufen am 12. November 2019). 45
- c)Unter Zugrundelegung dieses Begriffsverständnisses handelte es sich bei den vom Kläger auszuübenden Tätigkeiten um solche eines Erziehers. 46
- aa)Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts stellte der Kläger individuelle Erziehungspläne auf, leitete die Kinder und Jugendlichen bei der Eigenhygiene an, gewährleistete die Nahrungsaufnahme und begleitete sie während ihres Aufenthalts in der Klinik. Hierbei handelt es sich um typische pädagogische Maßnahmen, die vor allem das Sozialverhalten oder die individuelle Entwicklung der Patienten unterstützen. Auch das dem Kläger übertragene Führen von Gesprächen mit den Patienten und ihren Angehörigen sowie die Zusammenarbeit in einem multiprofessionellen Team gehören zu den Aufgaben eines Erziehers. 47
- bb)Der Umstand, dass zu den Aufgaben des Klägers auch pflegerische Aufgaben gehörten, steht der Eingruppierung als Erzieher nicht entgegen. 48
(1)Für die eingruppierungsrechtliche Zuordnung eines einheitlichen Arbeitsvorgangs, der Teiltätigkeiten verschiedener Tätigkeitsmerkmale enthält, sind diejenigen Teiltätigkeiten maßgebend, die für den Arbeitsvorgang prägend sind. Von einer Prägung in diesem Sinne kann regelmäßig dann ausgegangen werden, wenn die einem bestimmten speziellen Tätigkeitsmerkmal zuzuordnenden Teiltätigkeiten mindestens die Hälfte der Gesamtarbeitszeit ausmachen (für die Zuordnung zu einem allgemeinen oder einem speziellen Tätigkeitsmerkmal sh. BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 673/10 - Rn. 26 ff., BAGE 142, 271). 49
(2)Danach war die Tätigkeit des Klägers von ihrem erzieherischen Anteil geprägt. 50 (
- a)Das Urteil des Landesarbeitsgerichts unterliegt, soweit es die Beurteilung der Prägung der fraglichen Tätigkeit betrifft, lediglich einer eingeschränkten Überprüfung. Es kann in der Revisionsinstanz nur dahingehend überprüft werden, ob es den Rechtsbegriff als solchen nicht verkannt und ihn bei der Subsumtion beibehalten hat, ob es Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat sowie darauf, ob es in sich widerspruchsfrei ist (vgl. zur Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe BAG 27. Februar 2019 - 4 AZR 562/17 - Rn. 32 mwN). 51 (
- b)Danach ist die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Mitwirkung des Klägers am Bezugspersonenkonzept, bei welchem er erzieherisch tätig geworden sei, sei für dessen Tätigkeit prägend gewesen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Landesarbeitsgericht hat seiner rechtlichen Bewertung die zutreffenden Grundsätze zugrunde gelegt. Es hat auch alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und revisionsrechtlich fehlerfrei gewürdigt. Die ganz überwiegende Zahl der vom Kläger auszuübenden Teiltätigkeiten waren zumindest auch solche eines Erziehers. Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil seine Tätigkeit auch Elemente des Berufsbilds eines Fachkinderkrankenpflegers - Psychiatrie enthielt (sh. dazu www.berufenet.arbeitsagentur.de - Fachkinderkrankenpfleger/in - Psychiatrie - Kurzbeschreibung - Tätigkeitsinhalte, zuletzt abgerufen am 12. November 2019). Die Berufsbilder überschneiden sich insoweit, wie es Aufgabe beider Berufsgruppen ist, sich der körperlichen, seelischen und sozialen Belange der Patienten anzunehmen. Innerhalb des multiprofessionell aufgestellten Teams hatte die Tätigkeit nach der - nicht zu beanstandenden - Würdigung des Landesarbeitsgerichts gleichwohl erzieherischen Charakter. Soweit der Kläger überdies Teiltätigkeiten ausgeübt hat, die nicht dem erzieherischen, sondern ausschließlich dem pflegerischen Bereich zuzuordnen sind (insbesondere das Verabreichen von Medikamenten, die regelmäßige Vitalzeichenkontrolle und die Pflegedokumentation), macht der Beklagte nicht geltend, diese hätten den überwiegenden Anteil der Tätigkeit ausgemacht. Das ist auch nicht erkennbar. 52 (
- c)Entgegen der Auffassung des Beklagten ändern der Zweck des Klinikaufenthalts der zu betreuenden Patienten und dementsprechend die Kostenübernahme durch die Krankenkassen nichts an dem überwiegend erzieherischen Charakter der Tätigkeit. Die tarifliche Bewertung hat seit Einführung der besonderen Tätigkeitsmerkmale für den Sozial- und Erziehungsdienst zum 1. November 2009 ausschließlich tätigkeitsbezogen und nicht mehr einrichtungsbezogen zu erfolgen. 53
- cc)Der Umstand, dass der Beklagte die Tätigkeit des Klägers in der von ihm verfassten Stellenbeschreibung als „Pflege“ bezeichnet, ist eingruppierungsrechtlich irrelevant. Die tarifliche Bewertung von Tätigkeiten ist eine Rechtsfrage. Die Antwort darauf kann nicht aus einer vom Arbeitgeber einseitig erstellten Stellenbeschreibung entnommen werden (vgl. BAG 27. Februar 2019 - 4 AZR 562/17 - Rn. 41; 22. November 2017 - 4 AZR 629/16 - Rn. 43 mwN). 54
- dd)Schließlich steht auch die Anwendbarkeit der Psych-PV auf die E-Klinik der Bewertung als erzieherische Tätigkeit nicht entgegen. Die Verordnung regelt gem. § 1 Abs. 1 Psych-PV die Maßstäbe und Grundsätze zur Ermittlung des Personalbedarfs. Dazu zählt neben Ärzten und Krankenpflegepersonal auch sonstiges therapeutisches Fachpersonal. § 9 Psych-PV, der für Einrichtungen für die Kinder- und Jugendpsychiatrie gilt, nennt - anders als § 5, der sich auf Einrichtungen für Erwachsene bezieht - ausdrücklich auch den Erziehungsdienst. 55
- d)Der Kläger kann jedoch keine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8b TVöD/VKA verlangen. 56
- aa)Der Kläger stützt sein weiter gehendes Eingruppierungsbegehren auf das Tätigkeitsbeispiel in der Protokollerklärung Nr. 6 Buchst.
- b)zu den speziellen Tätigkeitsmerkmalen in Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 zum TVöD/VKA (bis zum 31. Dezember 2016 Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD, Rn. 32). Dass seine Tätigkeit unabhängig davon das Heraushebungsmerkmal des allgemeinen Tätigkeitsmerkmals „mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten“ erfüllt hätte, macht er demgegenüber nicht geltend. 57
- bb)Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, der Kläger habe die Erfüllung der Anforderungen des Tätigkeitsbeispiels nicht hinreichend dargelegt. 58 Die Argumentation des Klägers, die er auch im Rahmen einer Verfahrensrüge wiederholt, aus den in der Klinik des Beklagten behandelten psychischen Erkrankungen ergebe sich zwangsläufig, dass es sich bei den Patienten um behinderte Menschen mit - darüber hinaus - wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten iSd. Protokollerklärung Nr. 6 Buchst.
- b)handele, ist unschlüssig. Selbst wenn diese Behauptung des Klägers zuträfe, ergäbe sich daraus nicht ohne Weiteres die Erfüllung des genannten Tätigkeitsbeispiels. Das Landesarbeitsgericht hat deshalb zu Recht keinen Beweis erhoben und folglich die Beweisantritte des Klägers nicht unter Verletzung seines verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) übergangen. 59
(1)Die Tarifvertragsparteien haben eine Tätigkeit in Einrichtungen für behinderte Menschen iSd. § 2 SGB IX und in psychiatrischen Kliniken als Richtbeispiel für „schwierige fachliche Tätigkeiten“ iSd. Protokollerklärung Nr. 2 Buchst.
- a)(Rn. 43) geregelt. Während die Richtbeispiele zu Buchst. c), Buchst.
- d)und Buchst.
- e)der Protokollerklärung Nr. 2 gleichermaßen auch als Tätigkeitsbeispiel in der Protokollerklärung Nr. 6 (Rn. 43) - dort unter Buchst. a), Buchst.
- b)und Buchst.
- d)- als „besonders schwierige fachliche Tätigkeiten“ aufgeführt sind, finden sich „Tätigkeiten in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX und in psychiatrischen Kliniken“ ausschließlich in der Protokollerklärung Nr. 2. Das macht deutlich, dass solche Tätigkeiten nicht mit „Tätigkeiten in Gruppen von
§ 2
SGB IX oder von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten“ tariflich gleichzusetzen sind. Die Tarifvertragsparteien haben diese Tätigkeiten vielmehr nur als schwierige fachliche Tätigkeiten iSd. Entgeltgruppe S 4, nicht aber zugleich als besonders schwierige fachliche Tätigkeiten iSd. Entgeltgruppe S 8b TVöD/VKA angesehen. 60
(2)Der Vortrag des Klägers zu den Krankheitsbildern der in der E-Klinik behandelten Kinder und Jugendlichen belegt allenfalls, dass er in einer Einrichtung für behinderte Menschen sowie einer psychiatrischen Klinik beschäftigt war. Daraus ergibt sich jedoch nicht die Erfüllung der tariflichen Anforderung der „Tätigkeiten in Gruppen von
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SGB IX oder von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten“. Es hätte vielmehr über das - abstrakte - Vorbringen zur Tätigkeit bezogen auf die Gesamtheit der in der Einrichtung zu betreuenden Patienten hinaus weiteren Vortrags zur Tätigkeit des Klägers konkret bezogen auf eine Gruppe im Tarifsinne bedurft. An einem solchen fehlt es. 61 (
- a)Unter einer „Gruppe“ ist eine „kleine, als Einheit zusammengehörige Schar von Menschen zu verstehen, die ein gemeinsames Interesse verbindet“ (BAG 29. Januar 1992 - 4 AZR 217/91 - mwN) oder „eine Mehrzahl von Menschen, die nach gleichen Merkmalen zusammengefaßt werden können“ (BAG 8. Februar 1995 - 4 AZR 958/93 - zu II 2 d cc der Gründe). Für das Vorliegen einer Gruppe in diesem Sinne genügt in der Zusammenschau der Protokollerklärungen Nr. 2 Buchst.
- a)und Nr. 6 Buchst.
- b)nicht allein der Umstand der gemeinsamen Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik. Es müssen vielmehr spezielle verbindende Elemente, etwa therapeutischer Art, hinzukommen. Ob die vom Kläger betreuten Patienten eine Gruppe in diesem Sinne bilden oder es sich lediglich um eine Mehrzahl einzelner Patienten handelt, die zeitgleich in der Klinik des Beklagten behandelt werden, geht aus dem Vortrag des Klägers nicht hervor. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit lediglich festgestellt, der Kläger habe an speziellen psychotherapeutischen Maßnahmen (Gruppentherapie) mitgewirkt. Wie und zu welchem Zweck diese Gruppen zusammengesetzt waren, welche Einschränkungen und/oder wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten die dort konkret zu betreuenden Patienten hatten und ob der Kläger diese Tätigkeit in einem (eingruppierungs-)rechtlich relevanten Ausmaß ausgeübt hat, ist jedoch nicht ersichtlich. 62 (
- b)Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Streitfall nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, der der Entscheidung des Zehnten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 31. Januar 2018 (- 10 AZR 387/17 -) zugrunde lag. Das dort maßgebende Tarifmerkmal in der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 Buchst.
- c)der Anlage 6b Abschnitt A zum DRK-RTV knüpft - einrichtungsbezogen - an die Pflege von „Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen“ an und ist damit allenfalls vergleichbar mit dem Tätigkeitsbeispiel in der Protokollerklärung Nr. 2 Buchst.
- a)des Anhangs zu der Anlage C (VKA) zum TVöD in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung „Tätigkeiten in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX und in psychiatrischen Kliniken“. 63 III. Der - vom Landesarbeitsgericht zutreffend als zulässige Klageerweiterung angesehene - Hilfsantrag ist nicht zur Entscheidung angefallen, da die innerprozessuale Bedingung (Rn. 14) nicht eingetreten ist. 64 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Treber W. Reinfelder Rinck Steding Bredendiek http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600059234&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public