BAG, Urteil vom 18.12.2019 – 10 AZR 424/18 – Beitragspflichten zu dem Sozialkassensystem der Bauwirtschaft - Installation von Leckwarnsystemen - Verfassungsmäßigkeit des…
KARE600059248 ECLI:DE:BAG:2019:181219.U.10AZR424.18.0 BAG 10. Senat 20191218 10 AZR 424/18 Urteil § 7 Abs 6 SokaSiG, Anl 31 SokaSiG, § 1 Abs 2 Abschn V Nr 25 VTV-Bau, § 1 Abs 2 Abschn II VTV-Bau, § 5 TVG, § 1 TVG, Art 9 Abs 3 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 GG vorgehend ArbG Berlin, 18. Januar 2018, Az: 65 Ca 80682/17, Urteilvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 17. Juli 2018, Az: 11 Sa 165/18, Urteilnachgehend BVerfG, 6. August 2021, Az: 1 BvR 1228/20, Nichtannahmebeschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Beitragspflichten zu dem Sozialkassensystem der Bauwirtschaft - Installation von Leckwarnsystemen - Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG - Streitgegenstand 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Juli 2018 - 11 Sa 165/18 - wird zurückgewiesen.
1 Die Parteien streiten über Beiträge nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 18. Dezember 2009 idF vom 21. Dezember 2011 (VTV 2011).
2 Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft verpflichtet. Er begehrt von der Beklagten die Zahlung von sog. Mindestbeiträgen für zwölf gewerbliche Arbeitnehmer für den Zeitraum von September bis Dezember 2012 iHv. insgesamt 18.480,00 Euro. Der im Streitzeitraum geltende VTV 2011 war am 3. Mai 2012 für allgemeinverbindlich erklärt worden (AVE VTV 2012). Der Senat hat festgestellt, dass diese Allgemeinverbindlicherklärung unwirksam ist (BAG 25. Januar 2017 - 10 ABR 43/15 -).
3 Die nicht originär tarifgebundene Beklagte unterhält in B einen Gewerbebetrieb, der von Dritten verlegte und verschweißte Kunststoffmantelrohrleitungen mit speziellen Leckwarnsystemen zum schnellen und ortsgenauen Auffinden von Undichtigkeiten ausrüstet. An den Rohrleitungen ist jeweils im Abstand von zwölf Metern die Isolierung ausgespart. Dort werden von der Beklagten Elektroleitungen verlegt, miteinander verbunden und an Messgeräte angeschlossen, die in dafür vorgesehenen Gebäuden montiert sind. Nach Überprüfung der Funktionsfähigkeit des Leckwarnsystems werden bereits auf die Rohrleitung aufgeschobene Muffen über die Montagestellen gezogen, durch Erhitzen geschrumpft und mit Montageschaum verfüllt. Die Arbeitnehmer der Beklagten haben spezielle Schulungen für die Installation von Leckwarnsystemen absolviert, sind jedoch keine gelernten Elektriker.
4 Am 30. Mai 2013 wurde aufgrund eines bei Gericht am 10. Mai 2013 eingegangenen Antrags des Klägers ein Mahnbescheid gegen die Beklagte erlassen und ihr am 14. Juni 2013 zugestellt. Die Beklagte erhob dagegen am 18. Juni 2013 Widerspruch. Der mit der Information über den Eingang des Widerspruchs verbundenen gerichtlichen Aufforderung vom 21. Juni 2013, eine Anspruchsbegründung einzureichen, kam der Kläger erst mit einem am 13. April 2017 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 12. April 2017 nach.
5 Der Kläger hat gemeint, die Beklagte unterhalte einen Rohrleitungs- und Tiefbaubetrieb iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV 2011. Die Installation von Leckwarnsystemen diene dazu, Kunststoffmantelrohrleitungen instand zu halten, und stelle ihre Funktionsfähigkeit sicher. Die Gesamttätigkeit sei jedenfalls eine bauliche Leistung iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV 2011.
6 Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.480,00 Euro zu zahlen.
7 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der betriebliche Geltungsbereich des VTV 2011 sei nicht eröffnet. Bei den von ihrem Betrieb ausgeführten Tätigkeiten handele es sich um Elektroinstallationsarbeiten. Die Leckwarnsysteme seien weder notwendiger Bestandteil der Rohrleitungssysteme noch zu ihrer Errichtung oder Instandhaltung erforderlich. Da die Tätigkeiten bereits nicht baulich geprägt seien, komme es nicht darauf an, ob ihr Betrieb nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV 2011 vom betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrags ausgenommen sei. Die Beitragsforderungen seien zudem verfallen und verjährt.
8 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
9 Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung zu Recht abgeändert und die Beklagte dazu verurteilt, die Beiträge zu leisten.
10 I. Der Kläger hat die zulässige Klage nicht geändert, indem er die Beitragsforderungen zunächst allein auf die AVE VTV 2012 und später nur noch auf § 7 Abs. 6 iVm. der Anlage 31 SokaSiG gestützt hat. Beitragsansprüche nach den Verfahrenstarifverträgen, für deren Geltungserstreckung sowohl eine Allgemeinverbindlicherklärung als auch § 7 SokaSiG in Betracht kommen, werden von demselben den Streitgegenstand umgrenzenden Lebenssachverhalt erfasst. Die Ansprüche stützen sich auf dasselbe Tatgeschehen. Sie sind weder in ihren materiell-rechtlichen Voraussetzungen noch in ihren Folgen oder strukturell grundlegend verschieden ausgestaltet (BAG 30. Oktober 2019 - 10 AZR 177/18 - Rn. 26; 24. September 2019 - 10 AZR 531/18 - Rn. 11; 28. August 2019 - 10 AZR 549/18 - Rn. 14; 3. Juli 2019 - 10 AZR 498/17 - Rn. 27; 8. Mai 2019 - 10 AZR 559/17 - Rn. 12; 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 15; 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 18 ff., BAGE 164, 201).
11 II. Der Kläger hat für den Zeitraum von September bis Dezember 2012 Anspruch auf die geltend gemachten Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer aus § 7 Abs. 6 iVm. der Anlage 31 SokaSiG. Die Anlage 31 enthält den vollständigen Text des VTV 2011 (vgl. den Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 vom 24. Mai 2017 S. 323 bis 336). Die in § 7 Abs. 6 SokaSiG angeordnete Geltungserstreckung des VTV 2011 auf nicht Tarifgebundene ist aus Sicht des Senats verfassungsgemäß. Die Beitragspflichten der Beklagten folgen aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. II, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 iVm. § 18 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 VTV 2011.
12 1. Der im Land Brandenburg gelegene Betrieb der Beklagten unterfällt dem räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags (§ 1 Abs. 1 VTV 2011). Die zwölf gewerblichen Arbeitnehmer, die die Beklagte nach den von ihr nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts im Streitzeitraum beschäftigte, werden vom persönlichen Geltungsbereich erfasst (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VTV 2011).
13 2. Das Landesarbeitsgericht ist auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen zu Recht davon ausgegangen, dass der Betrieb der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 VTV 2011 ausführte.
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21 (a) Die Beklagte hat im Streitzeitraum weder Rohrleitungen verlegt noch montiert. Bei den von ihr installierten Leckwarnsystemen handelte es sich weder um für den Rohrleitungsbau notwendige Aggregate noch um sonstige zur Ausführung von Rohrleitungsbauarbeiten erforderliche Anlagenteile wie zB Absperrventile oder Auslaufarmaturen. Die Rohrleitungen waren ohne die Leckwarnsysteme voll funktionstüchtig. Das Landesarbeitsgericht hat auch nicht festgestellt, dass die Systeme für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Rohrleitungen erforderlich waren.
22 (b) Die von der Beklagten unmittelbar an Kunststoffmantelrohrleitungen ausgeführten Arbeiten waren Zusammenhangstätigkeiten zu Arbeiten an „anderen Anlagenteilen“ im Sinn der Senatsrechtsprechung. Sie erfolgten jeweils im Anschluss an die Installation der Leckwarnsysteme und waren für deren Montage erforderlich. Sie beschränkten sich darauf, die an den Montagestellen bereits vorhandenen Muffen über die jeweiligen Montagestellen zu ziehen, durch Erhitzen zu schrumpfen und die Montagestellen zu verschließen.
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24 (a) Die Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauWiAusbV) vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1102) idF der Verordnung vom 20. Februar 2009 (BGBl. I S. 399) enthält im 3. Abschnitt des Zweiten Teils Vorschriften für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter/zur Tiefbaufacharbeiterin. Diese Berufsausbildung kann mit dem Schwerpunkt „Rohrleitungsbauarbeiten“ durchlaufen werden (vgl. § 18 Satz 1 BauWiAusbV). Sie erstreckt sich auf das Einbauen und Anschließen von Ver- und Entsorgungssystemen (§ 17 Nr. 15 BauWiAusbV), wozu insbesondere der Einbau von Druckrohrleitungen und Armaturen gehört (vgl. zu II B Nr. 10 der Anlage 3 [zu § 18] BauWiAusbV). Dementsprechend bezieht sich die Abschlussprüfung in diesem Schwerpunkt auf das Herstellen einer Druckrohrleitung unter Verwendung unterschiedlicher Materialien, das Zuordnen verschiedener Formstücke und das Durchführen einer Druckprüfung (§ 22 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BauWiAusbV) sowie auf das Einbauen von Druckrohrleitungen (§ 22 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 Buchst. b lit. cc BauWiAusbV). Soweit in § 17 Nr. 9 und § 22 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 Buchst. b lit. aa BauWiAusbV von Messungen die Rede ist, sind damit Höhen-, Längen- und Richtungsmessungen gemeint (vgl. zu II B Nr. 5 der Anlage 3 [zu § 18] BauWiAusbV). Die Beklagte versah keine Tätigkeiten auf einem dieser Gebiete.
25 (b) Zu dem nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a BauWiAusbV staatlich anerkannten, auf dem Tiefbaufacharbeiter/der Tiefbaufacharbeiterin aufbauenden Ausbildungsberuf Rohrleitungsbauer/Rohrleitungsbauerin enthält der 11. Abschnitt des Dritten Teils der BauWiAusbV verschiedene Regelungen. Zum Gegenstand der Berufsausbildung gehört nach § 73 BauWiAusbV ua. das „Einbauen“ und das „Sanieren und Instandsetzen von Druckrohrleitungen“ (Nr. 10, Nr. 11). Im dritten Ausbildungsjahr sollen die Auszubildenden in diesem Zusammenhang lernen, Druckrohrleitungen nach unterschiedlichen Verfahren vor Korrosion und chemischen Einflüssen zu schützen, Schäden festzustellen, Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen (vgl.
Nr. 10 Buchst. d sowie Nr. 11 Buchst. a und Buchst. b der Anlage 14 [zu § 74] BauWiAusbV). Die Abschlussprüfung im Prüfungsbereich Rohrleitungsbau kann sich dementsprechend nach § 77 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 BauWiAusbV ua. auf das Bearbeiten von Rohren aus unterschiedlichen Werkstoffen (Buchst. a), Druckrohrleitungen und Hausanschlüsse (Buchst. b) und das Sanieren und Instandsetzen von Druckrohrleitungen (Buchst. c) erstrecken. Auch mit diesen Ausbildungsgegenständen deckten sich die von der Beklagten ausgeführten Tätigkeiten nicht. Insbesondere ersetzt ein Leckwarnsystem nicht die zur Feststellung des Schadens und seiner Ursache sowie die zur Schadensbegrenzung erforderlichen Maßnahmen. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten kann mit seiner Hilfe eine Undichtigkeit lediglich erkannt und lokalisiert werden.
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27 (a) Das Landesarbeitsgericht hat zur Montage der Leckwarnsysteme festgestellt, es würden Elektroleitungen verlegt, miteinander verbunden und an Messgeräte angeschlossen, die in dafür vorgesehenen Gebäuden montiert sind.
28 (aa) Elektroleitungen werden typischerweise von Betrieben des Elektroinstallationsgewerbes verlegt (vgl. BAG 20. April 2005 - 10 AZR 282/04 - zu II 4 b der Gründe). Die Berufsausbildung in diesem Handwerkszweig kann nach § 3 Nr. 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker und zur Elektronikerin vom 25. Juli 2008 (BGBl. I S. 1413, ElektronAusbV 2008) in der Fachrichtung „Energie- und Gebäudetechnik“ durchlaufen werden. Die zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten beinhalten insbesondere das „Montieren und Installieren“, das „Installieren von Systemkomponenten und Netzwerken“ und das „Messen und Analysieren“ (§ 4 Abs. 2 Abschn. A Nr. 9 bis Nr. 11 ElektronAusbV 2008). Als für das „Montieren und Installieren“ zu vermittelnde Qualifikationen führt die Anlage (zu § 4) ElektronAusbV 2008 in Abschn. I Nr. 9 Buchst. i und Buchst. k ua. das Verdrahten von Geräten sowie das Montieren von Verteilern, Schaltern, Steckvorrichtungen und Leitungsverlegesystemen auf. Ferner soll der Auszubildende am Ende seiner Ausbildung ua. „Betriebssysteme installieren“ können (vgl. Abschn. I Nr. 10 Buchst. b der Anlage [zu § 4] ElektronAusbV 2008).
29 (bb) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung „Energie- und Gebäudetechnik“ ist ua. das Prüfen und Instandhalten von gebäudetechnischen Systemen (§ 4 Abs. 2 Abschn. B Nr. 6 ElektronAusbV 2008). Im „Prüfungsbereich Arbeitsauftrag“ soll der Prüfling nachweisen, dass er „Anlagenteile montieren, verdrahten, verbinden und einstellen“ kann (§ 7 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b ElektronAusbV 2008). In der Fachrichtung „Energie- und Gebäudetechnik“ kommt insbesondere das Errichten, Ändern oder Instandhalten einer energie- oder gebäudetechnischen Anlage zum Nachweis (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a ElektronAusbV 2008).
30 (b) Das Verlegen und Verbinden von Elektroleitungen und ihr Anschluss an Messgeräte in dafür vorgesehenen Gebäuden erfordert im Schwerpunkt Kenntnisse und Fähigkeiten aus dem Berufsbild des Elektronikers. Die Beklagte hat im Streitzeitraum iSv. § 4 Abs. 2 Abschn. A Nr. 9 bis Nr. 11 ElektronAusbV 2008 Betriebssysteme, Systemkomponenten bzw. gebäudetechnische Anlagen und Anlagenteile montiert, verdrahtet und installiert.
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34 (a) Die - hier nicht umstrittene - Gewerblichkeit der Tätigkeit erfasst alle erlaubten selbständigen Tätigkeiten, die auf nachhaltige Gewinnerzielung gerichtet sind und fortgesetzt ausgeübt werden, unter Ausschluss der Urproduktion, der freien Berufe und des öffentlichen Dienstes (BAG 21. Januar 2009 - 10 AZR 67/08 - Rn. 17).
35 (b) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass Rohrleitungen Bauwerke iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV 2011 sind. Bauwerke sind irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen (BAG 25. April 2007 - 10 AZR 246/06 - Rn. 35 mwN). Dazu gehören auch Rohrleitungen im Zug eines Versorgungsnetzes (BAG 22. September 1993 - 10 AZR 535/91 - zu III 4 der Gründe).
36 (c) Die Beklagte hat im Streitzeitraum „nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung bauliche Leistungen“ erbracht.
37 (aa) Dieses Tarifmerkmal des § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV 2011 erfüllen Betriebe, wenn sie arbeitszeitlich überwiegend Arbeiten ausführen, die irgendwie - wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet - der Errichtung und Vollendung von Bauwerken oder auch der Instandsetzung oder Instandhaltung von Bauwerken zu dienen bestimmt sind, sodass diese in vollem Umfang ihre bestimmungsgemäßen Zwecke erfüllen können. Dazu gehören auch die Arbeiten des Ausbaugewerbes. Die Tarifvertragsparteien wollten nicht nur das Bauhauptgewerbe erfassen, sondern auch das sog. Baunebengewerbe (BAG 5. Juni 2019 - 10 AZR 214/18 - Rn. 24 mwN).
38 (bb) Daher ist es entgegen der Auffassung der Revision nicht entscheidend, ob ihre Kunden die Leckwarnsysteme in der Absicht bestellt haben, sie später zu nutzen. Die bauliche Prägung des Betriebs der Beklagten folgt vielmehr bereits aus den arbeitszeitlich überwiegend an Bauwerken ausgeführten Montagearbeiten. Dass diese Leistungen vorwiegend Kenntnisse und Fertigkeiten aus dem Bereich des Elektroinstallationsgewerbes erfordern und üblicherweise von Betrieben dieses Gewerbezweigs ausgeführt werden, beseitigt die bauliche Prägung nicht. Die Betriebe des Elektroinstallationsgewerbes sind als Betriebe des Ausbaugewerbes ebenfalls Baubetriebe im Tarifsinn (BAG 5. September 1990 - 4 AZR 82/90 - zu II 3 a der Gründe).
39 (d) Die Beklagte erbrachte auch „nach ihrer betrieblichen Einrichtung bauliche Leistungen“.
40 (aa) Dieses Tarifmerkmal des § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV 2011 erfüllen Betriebe, wenn sie Leistungen mit Werkstoffen, Arbeitsmitteln und -methoden des Baugewerbes ausführen (für die st. Rspr. BAG 8. Mai 2019 - 10 AZR 559/17 - Rn. 21 mwN). Das gilt auch dann, wenn ausschließlich Materialien, Werkzeuge und Arbeitsmethoden eines der in § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV 2011 genannten Betriebe des Ausbaugewerbes verwendet werden.
41 (bb) Der Senat hat in diesem Zusammenhang bisher - soweit ersichtlich - nicht ausdrücklich danach unterschieden, ob mit typischen Werkstoffen, Arbeitsmitteln und -methoden des Bauhauptgewerbes oder solchen des Ausbaugewerbes gearbeitet wird. Bereits in dem von der Beklagten in anderem Zusammenhang herangezogenen Urteil vom 13. Mai 2004 (- 10 AZR 120/03 - zu II 2 a der Gründe) hat er allerdings erkannt, die bauliche Prägung könne sich bei einem Betrieb des Ausbaugewerbes daraus ergeben, „dass die verwendeten Arbeitsmittel und -methoden (auch) zu denjenigen des Baugewerbes gehören“.
42 (aaa) Für diese Auffassung spricht neben dem nur allgemein auf die „betriebliche Einrichtung“ abstellenden Wortlaut die systematische und teleologische Auslegung der Tarifnorm. Sie verfolgt den Regelungszweck, auch die in § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV 2011 genannten Betriebe des Ausbaugewerbes zu erfassen (vgl. BAG 13. Mai 2004 - 10 AZR 120/03 - zu II 2 a der Gründe mwN). Deshalb sollen diese Betriebe dann vom betrieblichen Geltungsbereich ausgenommen sein, wenn sie die dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen (vgl. BAG 27. März 2019 - 10 AZR 512/17 - Rn. 26 ff. mwN). Dem widerspräche es, den betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge für einen Betrieb des Ausbaugewerbes schon dann abzulehnen, wenn er ausschließlich Werkstoffe, Arbeitsmaterialien und -methoden seines (Ausbau-)Gewerbezweigs verwendet.
43 (bbb) Unabhängig davon dürfte es in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten bereiten, trennscharf zwischen Werkstoffen, Arbeitsmitteln und -methoden des Bauhaupt- und solchen des Bauneben- bzw. Ausbaugewerbes zu unterscheiden. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass die in § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV 2011 genannten Betriebe des Ausbaugewerbes iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV 2011 „nach ihrer betrieblichen Einrichtung“ bauliche Leistungen erbringen, wenn sie dazu ausschließlich ihre spezifischen Werkstoffe, Arbeitsmittel und -methoden verwenden. Soweit eine frühere Entscheidung des Vierten Senats dahin verstanden werden könnte, dass Werkstoffe, Arbeitsmittel und -methoden des Elektrikerhandwerks keine solchen des Baugewerbes seien (BAG 25. Februar 1987 - 4 AZR 230/86 - BAGE 55, 67), hält der nun allein zuständige Zehnte Senat daran nicht fest.
44 (e) Die von der Beklagten im streitigen Zeitraum verrichteten Tätigkeiten dienten dazu, Rohrleitungsbauwerke zu erstellen.
45 (aa) Nach der Senatsrechtsprechung ist ein Bauwerk erst mit seinem vollständigen Ausbau erstellt, wie er vom Bauherrn in Auftrag gegeben worden ist (BAG 8. März 2006 - 10 AZR 392/05 - Rn. 25 mwN: Unterwasserbrennarbeiten zur Erstellung von Wasserbauwerken). Der Zweck eines Bauwerks wird durch die Wünsche des Auftraggebers bestimmt und ist erst erreicht, wenn die von ihm gewünschten Teile am Bauwerk angebracht werden. Sie gehören damit zum Bauwerk (BAG 15. Juni 2011 - 10 AZR 861/09 - Rn. 24: vorbeugender Brandschutz; 25. April 2007 - 10 AZR 246/06 - Rn. 35: Verschweißen von Folien zum Auffangen von in Kläranlagen auftretenden Faulgasen). Zur Erstellung eines Bauwerks gehören damit letztlich alle ihr dienenden Bauleistungen (BAG 5. September 1990 - 4 AZR 82/90 - zu II 3 der Gründe: Montage von Lüftungskanälen).
46 (bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es danach für die Beurteilung, ob ein Bauwerk erstellt ist, auf den Wunsch des Bauherrn an. Hat er die Ausrüstung einer Kunststoffmantelrohrleitung mit einem Leckwarnsystem in Auftrag gegeben, ist das Bauwerk „Rohrleitung“ erst erstellt, wenn auch das Leckwarnsystem installiert wurde. Nur dann kann das Bauwerk bestimmungsgemäß, dh. in der vom Bauherrn vorgegebenen Art und Weise, genutzt werden.
47 (cc) Der Einwand der Beklagten, ein Leckwarnsystem erleichtere die Fehlersuche und könne sie auch beschleunigen, verhindere jedoch nicht das Auftreten von Störungen, ändert nichts daran, dass seine Montage der Erstellung des Bauwerks „Rohrleitung“ dient. Das gilt auch für den Hinweis der Beklagten, die Installation des Leckwarnsystems ersetze die spätere Reparatur der Rohrleitung nicht. Darauf, ob baurechtliche Gründe die vom Bauherrn gewünschten (Ausbau-)Leistungen erfordern, kommt es ebenfalls nicht an.
48 (aaa) Der Senat hat zwar in der von der Beklagten herangezogenen Entscheidung vom 8. Februar 1995 sog. Brandsanierungsarbeiten nicht als bauliche Leistungen iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II der Verfahrenstarifverträge angesehen (- 10 AZR 289/94 - zu III der Gründe). In diesem Fall hat er allerdings entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass „die Wiederherstellung der durch den Brand geschädigten Räumlichkeiten in der Regel nicht der unmittelbare Zweck der … Brandsanierungsarbeiten war, sondern nur dann, wenn ein Kunde ausdrücklich einen Auftrag zur Wiederherstellung des Gebäude- oder Gebäudeteils gegeben hatte“.
49 (bbb) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts waren die von der Beklagten montierten Leckwarnsysteme jeweils Teil des vom Bauherrn in Auftrag gegebenen Bauwerks „Rohrleitung“. Ihre Installation diente unmittelbar dazu, das Bauwerk zu erstellen. Ob und inwieweit die Leckwarnsysteme in Betrieb genommen wurden und zum Einsatz kamen, um eine Undichtigkeit zu orten und die Rohrleitung an der Schadstelle zu reparieren, ist nicht entscheidend.
50 3. Die Beklagte unterhält keinen Betrieb des Elektroinstallationsgewerbes iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV 2011. Die danach für eine Ausnahme vom betrieblichen Geltungsbereich erforderlichen Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die ausgeübten „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ geben dem Betrieb der Beklagten nicht das Gepräge eines Betriebs des Elektroinstallationsgewerbes.
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53 4. Der Kläger ist berechtigt, die nach dem SokaSiG geschuldeten Beiträge im Weg einer sog. Mindestbeitragsklage mithilfe der vom Statistischen Bundesamt ermittelten durchschnittlichen Bruttomonatslöhne in der Bauwirtschaft geltend zu machen (BAG 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 45 mwN). Die auf diese Weise berechneten Mindestbeiträge für zwölf gewerbliche Arbeitnehmer führen im Streitzeitraum zu der rechnerisch unumstrittenen Summe von Beitragsansprüchen von 18.480,00 Euro.
54 5. Die Ansprüche sind weder verfallen noch verjährt. Der Kläger hat die Verfall- und die Verjährungsfrist von jeweils vier Jahren nach § 24 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 4 Satz 1 VTV 2011 gewahrt.
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61 (a) Die Mitteilung vom Eingang des Widerspruchs kann formlos erfolgen (BGH 19. März 2019 - XI ZR 95/17 - Rn. 39 mwN). Da der Betrieb der Beklagten in B nicht im Bereich des Ortsbestellverkehrs des Arbeitsgerichts Berlin liegt, gilt die Mitteilung nach § 46a Abs. 1 Satz 1 ArbGG iVm. § 689 Abs. 1 Satz 1, §§ 495, 270 Satz 2 ZPO als an dem zweiten Werktag nach Aufgabe zur Post bewirkt.
62 (b) Für die Aufforderung der Geschäftsstelle nach § 46a Abs. 4 Satz 3 ArbGG, den Anspruch schriftlich zu begründen, gilt mangels einer abweichenden Vorschrift § 697 Abs. 1 Satz 2 ZPO (§ 46a Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Danach ist § 270 Satz 2 ZPO entsprechend anwendbar, so dass auch die Zustellung der Aufforderung am zweiten Werktag nach Aufgabe zur Post als bewirkt gilt.
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71 6. Gegen die Geltungserstreckung des VTV 2011 auf die nicht originär tarifgebundene Beklagte durch § 7 Abs. 6 iVm. der Anlage 31 SokaSiG bestehen nach Auffassung des Senats keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (st. Rspr., BAG 27. November 2019 - 10 AZR 399/18 - Rn. 28 ff.; 27. November 2019 - 10 AZR 400/18 - Rn. 28 ff.; 30. Oktober 2019 - 10 AZR 38/18 - Rn. 15 ff.; 24. September 2019 - 10 AZR 531/18 - Rn. 17 ff.; 24. September 2019 - 10 AZR 562/18 - Rn. 20 ff.; 28. August 2019 - 10 AZR 549/18 - Rn. 84 ff.; 28. August 2019 - 10 AZR 550/18 - Rn. 23 ff.; 3. Juli 2019 - 10 AZR 498/17 - Rn. 39 ff.; 3. Juli 2019 - 10 AZR 499/17 - Rn. 81 ff.; 8. Mai 2019 - 10 AZR 559/17 - Rn. 29 ff.; 27. März 2019 - 10 AZR 512/17 - Rn. 32 ff.;
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82 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Gallner Pulz Brune R. Baschnagel R. Bicknase http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600059248&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public