dem Sozialkassensystem der Bauwirtschaft - Installation von Leckwarnsystemen - Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG - Streitgegenstand
rückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision
tragen. 1 Die Parteien streiten über Beiträge nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom
m Einzug der Beiträge
den Sozialkassen der Bauwirtschaft verpflichtet. Er begehrt von der Beklagten die Zahlung von sog. Mindestbeiträgen für zwölf gewerbliche Arbeitnehmer für den Zeitraum von September bis Dezember 2012 iHv. insgesamt 18.480,00 Euro. Der im Streitzeitraum geltende VTV 2011 war am
m schnellen und ortsgenauen Auffinden von Undichtigkeiten ausrüstet. An den Rohrleitungen ist jeweils im Abstand von zwölf Metern die Isolierung ausgespart. Dort werden von der Beklagten Elektroleitungen verlegt, miteinander verbunden und an Messgeräte angeschlossen, die in dafür vorgesehenen Gebäuden montiert sind. Nach Überprüfung der Funktionsfähigkeit des Leckwarnsystems werden bereits auf die Rohrleitung aufgeschobene Muffen über die Montagestellen gezogen, durch Erhitzen geschrumpft und mit Montageschaum verfüllt. Die Arbeitnehmer der Beklagten haben spezielle Schulungen für die Installation von Leckwarnsystemen absolviert, sind jedoch keine gelernten Elektriker. 4 Am 30. Mai 2013 wurde aufgrund eines bei Gericht am 10. Mai 2013 eingegangenen Antrags des Klägers ein Mahnbescheid gegen die Beklagte erlassen und ihr am 14. Juni 2013
gestellt. Die Beklagte erhob dagegen am
halten, und stelle ihre Funktionsfähigkeit sicher. Die Gesamttätigkeit sei jedenfalls eine bauliche Leistung iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV 2011. 6 Der Kläger hat beantragt, die Beklagte
verurteilen, an ihn 18.480,00 Euro
zahlen. 7 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der betriebliche Geltungsbereich des VTV 2011 sei nicht eröffnet. Bei den von ihrem Betrieb ausgeführten Tätigkeiten handele es sich um Elektroinstallationsarbeiten. Die Leckwarnsysteme seien weder notwendiger Bestandteil der Rohrleitungssysteme noch
ihrer Errichtung oder Instandhaltung erforderlich. Da die Tätigkeiten bereits nicht baulich geprägt seien, komme es nicht darauf an, ob ihr Betrieb nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV 2011 vom betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrags ausgenommen sei. Die Beitragsforderungen seien
dem verfallen und verjährt. 8 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht
gelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 9 Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung
Recht abgeändert und die Beklagte dazu verurteilt, die Beiträge
leisten. 10 I. Der Kläger hat die
lässige Klage nicht geändert, indem er die Beitragsforderungen
nächst allein auf die AVE VTV 2012 und später nur noch auf § 7 Abs. 6 iVm. der Anlage 31 SokaSiG gestützt hat. Beitragsansprüche nach den Verfahrenstarifverträgen, für deren Geltungserstreckung sowohl eine Allgemeinverbindlicherklärung als auch § 7 SokaSiG in Betracht kommen, werden von demselben den Streitgegenstand umgrenzenden Lebenssachverhalt erfasst. Die Ansprüche stützen sich auf dasselbe Tatgeschehen. Sie sind weder in ihren materiell-rechtlichen Voraussetzungen noch in ihren Folgen oder strukturell grundlegend verschieden ausgestaltet (BAG
m BGBl. I Nr. 29 vom
Recht davon ausgegangen, dass der Betrieb der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 VTV 2011 ausführte. 14 a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats wird ein Betrieb vom betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge erfasst, wenn in ihm arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten versehen werden, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 der Verfahrenstarifverträge fallen. Betriebe, die überwiegend eine oder mehrere der in den Beispielen des § 1 Abs. 2 Abschn. V der Verfahrenstarifverträge genannten Tätigkeiten versehen, fallen unter den betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge, ohne dass die Erfordernisse der allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III geprüft werden müssen. Werden baugewerbliche Tätigkeiten in diesem Sinn erbracht, sind ihnen diejenigen Nebenarbeiten ebenfalls
zuordnen, die
einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistungen notwendig sind und deshalb mit ihnen im
sammenhang stehen (vgl. zB BAG 30. Oktober 2019 - 10 AZR 177/18 - Rn. 44 mwN). 15 b) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in einem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden, obliegt dem Kläger. Sein Sachvortrag ist schlüssig, wenn er Tatsachen vorträgt, die den Schluss
lassen, der Betrieb des Arbeitgebers werde vom betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge erfasst. Dazu gehört neben der Darlegung von Arbeiten, die sich § 1 Abs. 2 der Verfahrenstarifverträge
ordnen lassen, auch die Darlegung, dass diese Tätigkeiten insgesamt arbeitszeitlich überwiegen (BAG 30. Oktober 2019 - 10 AZR 177/18 - Rn. 45 mwN). 16 c) Nach diesen Maßgaben hat der Kläger schlüssig vorgetragen, dass der Betrieb der Beklagten im Streitzeitraum
mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit bauliche Leistungen iSv. § 1 Abs. 2 VTV 2011 erbrachte. 17 aa) Allerdings erfüllt die von der Beklagten unstreitig arbeitszeitlich überwiegend ausgeführte Installation von Leckwarnsystemen an bereits fertig verlegten Kunststoffmantelrohrleitungen entgegen der Annahme des Klägers nicht das Tarifbeispiel des § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV 2011. 18
den Rohrleitungsbauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV 2011 gehören alle Arbeiten, die das Verlegen und Montieren von Rohren betreffen, wobei nicht maßgeblich ist, in welchem Verfahren diese Arbeiten durchgeführt werden. Es muss sich jedoch um Arbeiten an Rohrleitungen oder Rohrleitungssystemen handeln. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV 2011 verlangt, dass die Tätigkeiten prägend an Rohrleitungen und den
diesen gehörenden Aggregaten (wie zB Pumpen) ausgeübt werden. Die Arbeiten an sonstigen Anlagenteilen müssen
dem lediglich notwendige Vorbereitungs-, Anschluss- oder sonstige
sammenhangstätigkeiten darstellen, ohne die die Rohrleitungsbauarbeiten nicht ausgeführt werden können (BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 55/14 - Rn. 24 mwN). Unter den Begriff des Rohrleitungsbaus ist auch die Instandhaltung (Reparatur und Sanierung) von Rohrleitungen
fassen (vgl. BAG 17. November 2010 - 10 AZR 845/09 - Rn. 26 f.). Werden Rohrleitungsbauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV 2011 verrichtet, sind ihnen diejenigen Tätigkeiten hinzuzurechnen, die
r sachgerechten Ausführung der baulichen Leistung „Rohrleitungsbau“ notwendig sind und daher mit dieser in
sammenhang stehen (BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 55/14 - Rn. 25 mwN). 19
sammenhang damit stehen, wie es zB bei notwendigen Anschlussarbeiten der Fall ist. Um Rohrleitungsbau und Arbeiten an anderen Anlagenteilen abzugrenzen, ist deshalb festzustellen, welche Tätigkeiten im Einzelnen in welchem Umfang ausgeübt wurden. Bei im Einzelfall auftretenden Abgrenzungsschwierigkeiten kann insbesondere von Bedeutung sein, ob die Tätigkeiten im Schwerpunkt Qualifikationen eines Berufsbilds aus dem Bereich der Bauwirtschaft (zB Rohrleitungsbauer/in) erfordern oder einem anderen Berufsbild
geordnet werden können (BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 55/14 - Rn. 26 mwN). 20
sammenhangsarbeiten
Arbeiten an anderen Anlagenteilen dar. 21 (a) Die Beklagte hat im Streitzeitraum weder Rohrleitungen verlegt noch montiert. Bei den von ihr installierten Leckwarnsystemen handelte es sich weder um für den Rohrleitungsbau notwendige Aggregate noch um sonstige
r Ausführung von Rohrleitungsbauarbeiten erforderliche Anlagenteile wie zB Absperrventile oder Auslaufarmaturen. Die Rohrleitungen waren ohne die Leckwarnsysteme voll funktionstüchtig. Das Landesarbeitsgericht hat auch nicht festgestellt, dass die Systeme für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Rohrleitungen erforderlich waren. 22 (b) Die von der Beklagten unmittelbar an Kunststoffmantelrohrleitungen ausgeführten Arbeiten waren
sammenhangstätigkeiten
Arbeiten an „anderen Anlagenteilen“ im Sinn der Senatsrechtsprechung. Sie erfolgten jeweils im Anschluss an die Installation der Leckwarnsysteme und waren für deren Montage erforderlich. Sie beschränkten sich darauf, die an den Montagestellen bereits vorhandenen Muffen über die jeweiligen Montagestellen
ziehen, durch Erhitzen
schrumpfen und die Montagestellen
verschließen. 23
m Tiefbaufacharbeiter mit dem Schwerpunkt „Rohrleitungsbauarbeiten“ oder
m Rohrleitungsbauer. 24 (a) Die Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauWiAusbV) vom
m Tiefbaufacharbeiter/
r Tiefbaufacharbeiterin. Diese Berufsausbildung kann mit dem Schwerpunkt „Rohrleitungsbauarbeiten“ durchlaufen werden (vgl. § 18 Satz 1 BauWiAusbV). Sie erstreckt sich auf das Einbauen und Anschließen von Ver- und Entsorgungssystemen (§ 17 Nr. 15 BauWiAusbV), wozu insbesondere der Einbau von Druckrohrleitungen und Armaturen gehört (vgl.
II B Nr. 10 der Anlage 3 [
WiAusbV). Dementsprechend bezieht sich die Abschlussprüfung in diesem Schwerpunkt auf das Herstellen einer Druckrohrleitung unter Verwendung unterschiedlicher Materialien, das
ordnen verschiedener Formstücke und das Durchführen einer Druckprüfung (§ 22 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BauWiAusbV) sowie auf das Einbauen von Druckrohrleitungen (§ 22 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 Buchst. b lit. cc BauWiAusbV). Soweit in § 17 Nr. 9 und § 22 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 Buchst. b lit. aa BauWiAusbV von Messungen die Rede ist, sind damit Höhen-, Längen- und Richtungsmessungen gemeint (vgl.
II B Nr. 5 der Anlage 3 [
WiAusbV). Die Beklagte versah keine Tätigkeiten auf einem dieser Gebiete. 25 (b)
dem nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a BauWiAusbV staatlich anerkannten, auf dem Tiefbaufacharbeiter/der Tiefbaufacharbeiterin aufbauenden Ausbildungsberuf Rohrleitungsbauer/Rohrleitungsbauerin enthält der 11. Abschnitt des Dritten Teils der BauWiAusbV verschiedene Regelungen.
m Gegenstand der Berufsausbildung gehört nach § 73 BauWiAusbV ua. das „Einbauen“ und das „Sanieren und Instandsetzen von Druckrohrleitungen“ (Nr. 10, Nr. 11). Im dritten Ausbildungsjahr sollen die Auszubildenden in diesem
sammenhang lernen, Druckrohrleitungen nach unterschiedlichen Verfahren vor Korrosion und chemischen Einflüssen
schützen, Schäden festzustellen, Ursachen
ermitteln und Maßnahmen
r Schadensbegrenzung
ergreifen (vgl. Nr. 10 Buchst. d sowie Nr. 11 Buchst. a und Buchst. b der Anlage 14 [
WiAusbV). Die Abschlussprüfung im Prüfungsbereich Rohrleitungsbau kann sich dementsprechend nach § 77 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 BauWiAusbV ua. auf das Bearbeiten von Rohren aus unterschiedlichen Werkstoffen (Buchst. a), Druckrohrleitungen und Hausanschlüsse (Buchst.
r Feststellung des Schadens und seiner Ursache sowie die
r Schadensbegrenzung erforderlichen Maßnahmen. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten kann mit seiner Hilfe eine Undichtigkeit lediglich erkannt und lokalisiert werden. 26
r Montage der Leckwarnsysteme festgestellt, es würden Elektroleitungen verlegt, miteinander verbunden und an Messgeräte angeschlossen, die in dafür vorgesehenen Gebäuden montiert sind. 28 (aa) Elektroleitungen werden typischerweise von Betrieben des Elektroinstallationsgewerbes verlegt (vgl. BAG 20. April 2005 - 10 AZR 282/04 -
II 4 b der Gründe). Die Berufsausbildung in diesem Handwerkszweig kann nach § 3 Nr. 1 der Verordnung über die Berufsausbildung
m Elektroniker und
r Elektronikerin vom 25. Juli 2008 (BGBl. I S. 1413, ElektronAusbV 2008) in der Fachrichtung „Energie- und Gebäudetechnik“ durchlaufen werden. Die
vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten beinhalten insbesondere das „Montieren und Installieren“, das „Installieren von Systemkomponenten und Netzwerken“ und das „Messen und Analysieren“ (§ 4 Abs. 2 Abschn. A Nr. 9 bis Nr. 11 ElektronAusbV 2008). Als für das „Montieren und Installieren“
vermittelnde Qualifikationen führt die Anlage (
AusbV 2008 in Abschn. I Nr. 9 Buchst. i und Buchst. k ua. das Verdrahten von Geräten sowie das Montieren von Verteilern, Schaltern, Steckvorrichtungen und Leitungsverlegesystemen auf. Ferner soll der Auszubildende am Ende seiner Ausbildung ua. „Betriebssysteme installieren“ können (vgl. Abschn. I Nr. 10 Buchst. b der Anlage [
AusbV 2008). 29 (bb) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung „Energie- und Gebäudetechnik“ ist ua. das Prüfen und Instandhalten von gebäudetechnischen Systemen (§ 4 Abs. 2 Abschn. B Nr. 6 ElektronAusbV 2008). Im „Prüfungsbereich Arbeitsauftrag“ soll der Prüfling nachweisen, dass er „Anlagenteile montieren, verdrahten, verbinden und einstellen“ kann (§ 7 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b ElektronAusbV 2008). In der Fachrichtung „Energie- und Gebäudetechnik“ kommt insbesondere das Errichten, Ändern oder Instandhalten einer energie- oder gebäudetechnischen Anlage
m Nachweis (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a ElektronAusbV 2008). 30 (
treffend erkannt. 32
erstellen, instand
setzen,
ändern oder
beseitigen. 33
treffend erkannt, dass Rohrleitungen Bauwerke iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV 2011 sind. Bauwerke sind irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen (BAG 25. April 2007 - 10 AZR 246/06 - Rn. 35 mwN). Dazu gehören auch Rohrleitungen im
g eines Versorgungsnetzes (BAG 22. September 1993 - 10 AZR 535/91 -
III 4 der Gründe). 36 (
dienen bestimmt sind, sodass diese in vollem Umfang ihre bestimmungsgemäßen Zwecke erfüllen können. Dazu gehören auch die Arbeiten des Ausbaugewerbes. Die Tarifvertragsparteien wollten nicht nur das Bauhauptgewerbe erfassen, sondern auch das sog. Baunebengewerbe (BAG 5. Juni 2019 - 10 AZR 214/18 - Rn. 24 mwN). 38 (bb) Daher ist es entgegen der Auffassung der Revision nicht entscheidend, ob ihre Kunden die Leckwarnsysteme in der Absicht bestellt haben, sie später
nutzen. Die bauliche Prägung des Betriebs der Beklagten folgt vielmehr bereits aus den arbeitszeitlich überwiegend an Bauwerken ausgeführten Montagearbeiten. Dass diese Leistungen vorwiegend Kenntnisse und Fertigkeiten aus dem Bereich des Elektroinstallationsgewerbes erfordern und üblicherweise von Betrieben dieses Gewerbezweigs ausgeführt werden, beseitigt die bauliche Prägung nicht. Die Betriebe des Elektroinstallationsgewerbes sind als Betriebe des Ausbaugewerbes ebenfalls Baubetriebe im Tarifsinn (BAG 5. September 1990 - 4 AZR 82/90 -
II 3 a der Gründe). 39 (
sammenhang bisher - soweit ersichtlich - nicht ausdrücklich danach unterschieden, ob mit typischen Werkstoffen, Arbeitsmitteln und -methoden des Bauhauptgewerbes oder solchen des Ausbaugewerbes gearbeitet wird. Bereits in dem von der Beklagten in anderem
sammenhang herangezogenen Urteil vom 13. Mai 2004 (- 10 AZR 120/03 -
II 2 a der Gründe) hat er allerdings erkannt, die bauliche Prägung könne sich bei einem Betrieb des Ausbaugewerbes daraus ergeben, „dass die verwendeten Arbeitsmittel und -methoden (auch)
denjenigen des Baugewerbes gehören“. 42 (aaa) Für diese Auffassung spricht neben dem nur allgemein auf die „betriebliche Einrichtung“ abstellenden Wortlaut die systematische und teleologische Auslegung der Tarifnorm. Sie verfolgt den Regelungszweck, auch die in § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV 2011 genannten Betriebe des Ausbaugewerbes
erfassen (vgl. BAG 13. Mai 2004 - 10 AZR 120/03 -
II 2 a der Gründe mwN). Deshalb sollen diese Betriebe dann vom betrieblichen Geltungsbereich ausgenommen sein, wenn sie die dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen (vgl. BAG 27. März 2019 - 10 AZR 512/17 - Rn. 26 ff. mwN). Dem widerspräche es, den betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge für einen Betrieb des Ausbaugewerbes schon dann abzulehnen, wenn er ausschließlich Werkstoffe, Arbeitsmaterialien und -methoden seines (Ausbau-)Gewerbezweigs verwendet. 43 (bbb) Unabhängig davon dürfte es in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten bereiten, trennscharf zwischen Werkstoffen, Arbeitsmitteln und -methoden des Bauhaupt- und solchen des Bauneben- bzw. Ausbaugewerbes
unterscheiden. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass die in § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV 2011 genannten Betriebe des Ausbaugewerbes iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV 2011 „nach ihrer betrieblichen Einrichtung“ bauliche Leistungen erbringen, wenn sie dazu ausschließlich ihre spezifischen Werkstoffe, Arbeitsmittel und -methoden verwenden. Soweit eine frühere Entscheidung des Vierten Senats dahin verstanden werden könnte, dass Werkstoffe, Arbeitsmittel und -methoden des Elektrikerhandwerks keine solchen des Baugewerbes seien (BAG 25. Februar 1987 - 4 AZR 230/86 - BAGE 55, 67), hält der nun allein
ständige Zehnte Senat daran nicht fest. 44 (e) Die von der Beklagten im streitigen Zeitraum verrichteten Tätigkeiten dienten dazu, Rohrleitungsbauwerke
erstellen. 45 (aa) Nach der Senatsrechtsprechung ist ein Bauwerk erst mit seinem vollständigen Ausbau erstellt, wie er vom Bauherrn in Auftrag gegeben worden ist (BAG 8. März 2006 - 10 AZR 392/05 - Rn. 25 mwN: Unterwasserbrennarbeiten
r Erstellung von Wasserbauwerken). Der Zweck eines Bauwerks wird durch die Wünsche des Auftraggebers bestimmt und ist erst erreicht, wenn die von ihm gewünschten Teile am Bauwerk angebracht werden. Sie gehören damit
m Bauwerk (BAG
m Auffangen von in Kläranlagen auftretenden Faulgasen).
r Erstellung eines Bauwerks gehören damit letztlich alle ihr dienenden Bauleistungen (BAG 5. September 1990 - 4 AZR 82/90 -
II 3 der Gründe: Montage von Lüftungskanälen). 46 (
III der Gründe). In diesem Fall hat er allerdings entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass „die Wiederherstellung der durch den Brand geschädigten Räumlichkeiten in der Regel nicht der unmittelbare Zweck der … Brandsanierungsarbeiten war, sondern nur dann, wenn ein Kunde ausdrücklich einen Auftrag
r Wiederherstellung des Gebäude- oder Gebäudeteils gegeben hatte“. 49 (bbb) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts waren die von der Beklagten montierten Leckwarnsysteme jeweils Teil des vom Bauherrn in Auftrag gegebenen Bauwerks „Rohrleitung“. Ihre Installation diente unmittelbar dazu, das Bauwerk
erstellen. Ob und inwieweit die Leckwarnsysteme in Betrieb genommen wurden und
m Einsatz kamen, um eine Undichtigkeit
orten und die Rohrleitung an der Schadstelle
reparieren, ist nicht entscheidend. 50
zuordnen sind, kommt es darauf an, welches Gepräge diese „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ dem Betrieb geben. Entscheidend ist in erster Linie der Charakter der überwiegend ausgeführten Tätigkeiten. Die Abgrenzung richtet sich insbesondere danach, ob die „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ von Fachleuten des ausgenommenen Gewerks angeleitet und verrichtet werden. Werden sie von Fachleuten eines Baugewerbes oder von ungelernten Arbeitskräften durchgeführt, ist regelmäßig eine Ausnahme vom Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge abzulehnen (BAG 27. März 2019 - 10 AZR 512/17 - Rn. 27). 52 b) Die von der Beklagten ausgeführten Tätigkeiten sind sowohl dem Elektroinstallationsgewerbe als auch nach § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV 2011 dem Baugewerbe
zuordnen. Dabei überwiegen arbeitszeitlich Tätigkeiten, die dem Elektroinstallationsgewerbe
zuordnen sind. Eine Ausnahme vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV 2011 kommt gleichwohl nicht in Betracht, weil die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag keine Fachleute dieses Gewerbes beschäftigt. Keiner ihrer Arbeitnehmer verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung als Elektriker oder Elektroniker. Die Beklagte hat sogar eingeräumt, dass die arbeitszeitlich überwiegend ausgeführten Arbeiten keine derartige Ausbildung erfordern. 53 4. Der Kläger ist berechtigt, die nach dem SokaSiG geschuldeten Beiträge im Weg einer sog. Mindestbeitragsklage mithilfe der vom Statistischen Bundesamt ermittelten durchschnittlichen Bruttomonatslöhne in der Bauwirtschaft geltend
machen (BAG 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 45 mwN). Die auf diese Weise berechneten Mindestbeiträge für zwölf gewerbliche Arbeitnehmer führen im Streitzeitraum
der rechnerisch unumstrittenen Summe von Beitragsansprüchen von 18.480,00 Euro. 54 5. Die Ansprüche sind weder verfallen noch verjährt. Der Kläger hat die Verfall- und die Verjährungsfrist von jeweils vier Jahren nach § 24 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 4 Satz 1 VTV 2011 gewahrt. 55
gestellt wurde (
der Auslegung von § 167 ZPO BAG 11. Oktober 2017 - 5 AZR 694/16 - Rn. 20). Die Verjährungsfrist ist selbst dann gewahrt, wenn
gunsten der Beklagten unterstellt wird, dass sie erstmals mit der
stellung des Mahnbescheids gehemmt wurde. 58 aa) Die Ansprüche waren im Mahnbescheid in einer den Anforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprechenden Weise hinreichend individualisiert (
dieser Voraussetzung BGH 17. September 2019 - X ZR 124/18 - Rn. 24 f.). Aufgrund der Angaben
dem Beitragszeitraum sowie der Anzahl der gewerblichen Arbeitnehmer auf der Vorderseite des Mahnbescheids und der auf seiner Rückseite aufgedruckten „Begründung des Antragstellers“ waren die geltend gemachten Ansprüche so unterschieden und abgegrenzt, dass sie Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein konnten. Der Beklagten war es aufgrund dieser Angaben möglich
beurteilen, ob sie sich gegen den Anspruch
r Wehr setzen wollte. 59 bb) Die spätestens durch die
stellung des Mahnbescheids an die Beklagte bewirkte Hemmung der Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) endete nach § 204 Abs. 2 Satz 3 iVm. Satz 1 BGB am
begründen. Dieses Schreiben beinhaltet zwei Verfahrenshandlungen des Gerichts iSv. § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB (vgl. BGH 19. März 2019 - XI ZR 95/17 - Rn. 38 ff.). Bei ihnen kommt es auf den
gang bei der betroffenen Partei an, wenn davon die Wirksamkeit der betreffenden Prozesshandlung abhängt (BGH
r Post bewirkt. 62 (b) Für die Aufforderung der Geschäftsstelle nach § 46a Abs. 4 Satz 3 ArbGG, den Anspruch schriftlich
begründen, gilt mangels einer abweichenden Vorschrift § 697 Abs. 1 Satz 2 ZPO (§ 46a Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Danach ist § 270 Satz 2 ZPO entsprechend anwendbar, so dass auch die
stellung der Aufforderung am zweiten Werktag nach Aufgabe
r Post als bewirkt gilt. 63
r Post aufgegeben wurde. 64
der Hemmungszeit. Für die Berechnung der Sechsmonatsfrist gelten § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB (vgl. BGH
kommt. Dieses Gesetz tritt an die Stelle einer unwirksamen bzw. neben eine wirksame Allgemeinverbindlicherklärung und ordnet die Geltung der bezeichneten Tarifverträge rückwirkend an. Für die Annahme, es habe in der Zeit bis
seinem Inkrafttreten kein klagbarer Anspruch bestanden, ist kein Raum. Es gilt nichts anderes als für den Verzug (BAG
stellung des Mahnbescheids am
züglich fünf Monate und 24 Tage im Dezember 2013). § 191 BGB findet keine Anwendung (MüKoBGB/Grothe
beantragen, ergibt sich keine wie auch immer geartete „Selbstbindung“ des Gesetzgebers. Insbesondere war er nicht wegen § 5 TVG daran gehindert, das SokaSiG
erlassen. 73
sichern. Er kann auch bereits bestehende gesetzliche Rahmenbedingungen für das Handeln der Koalitionen ändern oder ergänzen, um dem Handeln der Koalitionen und insbesondere der Tarifautonomie Geltung
verschaffen (vgl. BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 144, 147, BVerfGE 146, 71). Daher ist es ihm unbenommen, sich für eine andere Rechtsform als die in § 5 TVG geregelte Allgemeinverbindlicherklärung
entscheiden (BVerfG 18. Juli 2000 - 1 BvR 948/00 -
II 2 der Gründe; BAG 30. Oktober 2019 - 10 AZR 38/18 - Rn. 20). 75
künftigen Beitragseinzug sicherstellt, kann dieser Zweck erreicht werden. Eine auf Rückforderungsansprüche beschränkte Regelung wäre zwar milder gewesen, aber nicht gleich wirksam (BAG
mutbar (BAG 30. Oktober 2019 - 10 AZR 38/18 - Rn. 24 mwN). 78 c) § 7 SokaSiG verletzt nach Auffassung des Senats nicht das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen tariffreier Arbeitgeber, von rückwirkenden Gesetzen nicht in unzulässiger Weise belastet
werden (BAG
lässig ist, sei nicht einschlägig, trägt nicht. Für die Frage, ob mit einer rückwirkenden Änderung der Rechtslage
rechnen war, ist von Bedeutung, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der betroffenen Personengruppe auf ihren Fortbestand
begründen (vgl. BVerfG
der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen. Ein Vertrauen darauf, nur aufgrund einer wirksamen Allgemeinverbindlicherklärung in Anspruch genommen
werden, ist daher nicht schutzwürdig (BAG
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.