BAG, Urteil vom 28.11.2019 – 8 AZR 278/18
KARE600059250 ECLI:DE:BAG:2019:281119.U.8AZR278.18.0 BAG 8. Senat 20191128 8 AZR 278/18 Urteil vorgehend ArbG Ulm, 5. Mai 2017, Az: 4 Ca 44/17, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 28. September 2017, Az: 17 Sa 71/17, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 28. September 2017 - 17 Sa 71/17 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
1 Die Parteien streiten in der Revision noch darüber, ob die Beklagte der Klägerin zur Erstattung der Kosten verpflichtet ist, die dieser dadurch entstanden sind, dass ihr Prozessbevollmächtigter in ihrem Auftrag ihr zustehende Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten vorgerichtlich geltend gemacht hat.
2 Die Beklagte war bei der Klägerin, die Spielotheken betreibt, als Filialverantwortliche für mehrere Spielcenter beschäftigt. Sie öffnete unerlaubt Gewinnspielgeräte der Klägerin und eignete sich insgesamt 13.021,53 Euro an.
3 Am 10. Januar 2017 offenbarte sich die Beklagte ihrem Vorgesetzten und unterzeichnete am 11. Januar 2017 ein Schuldanerkenntnis auf dem Briefbogen der Klägerin mit folgendem Inhalt: „Schuldanerkenntnis 1.
Frau M anerkennt, der E GmbH mit Sitz in P den Betrag von 13.021,53 € (in Worten: dreizehntausendeinundzwanzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.01.2017 zu schulden.
2.
Dieses Schuldanerkenntnis begründet eine selbstständige Zahlungsverpflichtung (§ 781 BGB). Die Schuld ist fällig.
P, 11.01.2017 (Unterschriften)“ 4 Mit Schreiben vom 18. Januar 2017 forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 13.899,94 Euro auf. Das Schreiben hat in Auszügen den folgenden Inhalt: „Ich bin nunmehr damit beauftragt, Sie namens und im Auftrag meiner Mandantin auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Der meiner Mandantin derzeit zustehende Schadensersatzanspruch in Höhe von 13.899,94 € setzt sich zusammen aus dem von Ihnen gestohlenen Geldbetrag i.H.v. 13.021,53 €, der gesetzlichen Verzinsung ab dem Schadenstag, wobei wir zu Ihren Gunsten den 10. Januar 2017 zugrunde gelegt haben, sowie der Kosten meiner Beauftragung. Ich verweise hierzu auf die angefügte Forderungsaufstellung.
Den angegebenen Gesamtbetrag zahlen Sie bitte einschließlich weiterer Tageszinsen von 1,49 € ab dem 19. Januar 2017 unverzüglich, spätestens aber bis zum 27. Januar 2017, auf mein Konto bei der … ein. Sollten Sie die Zahlung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht leisten, bin ich damit beauftragt, Sie ohne weitere Aufforderung gerichtlich in Anspruch zu nehmen.
Mit freundlichen Grüßen“ 5 Mit ihrer am 31. Januar 2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Beklagte ua. auf Zahlung von 13.021,53 Euro zuzüglich Zinsen sowie weiterer 865,00 Euro in Anspruch genommen.
6 Die Klägerin hat geltend gemacht, sie habe gegen die Beklagte nicht nur Anspruch auf Ersatz des von dieser unterschlagenen Betrages iHv. 13.021,53 Euro zuzüglich bislang angefallener Zinsen, sondern auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch wegen der vorgerichtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche durch ihren Prozessbevollmächtigten. Diese Forderung belaufe sich auf 865,00 Euro. Sie habe ihren Prozessbevollmächtigten, unmittelbar nachdem sie von den deliktischen Handlungen der Beklagten Kenntnis erlangt hatte, mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung beauftragt. Die Regelung des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schließe ihren Kostenerstattungsanspruch nicht aus. Einer Anwendung von § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG auf vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten stünden der eindeutige Gesetzeswortlaut, Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, die Gesetzessystematik sowie die Gesetzesgeschichte entgegen. § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schließe lediglich eine Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs aus.
7 Die Klägerin hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 865,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Januar 2017 zu zahlen.
8 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
9 Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Revision. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesarbeitsgericht ist für die Beklagte niemand erschienen.
10 Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Aufgrund der Säumnis der Revisionsbeklagten ist der Sach- und Streitstand auf der Grundlage der vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen ( § 559 Abs. 1 ZPO ) zu prüfen. Danach hat das Landesarbeitsgericht die Berufung der Klägerin zu Recht zurückgewiesen; die Klage ist nicht begründet. Einem etwaigen Erstattungsanspruch der Klägerin steht - unabhängig von seiner Anspruchsgrundlage - die in § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG getroffene Regelung entgegen. Die Revision ist deshalb durch sog. unechtes Versäumnisurteil in Form eines Schlussurteils zurückzuweisen (vgl. BAG 24. März 2004 - 5 AZR 233/03 -; BGH 16. Juli 2003 - XII ZR 65/02 -).
11 I. Es kann dahinstehen, ob ein Ersatzanspruch der Klägerin bereits daran scheitert, dass die Rechtsverfolgungskosten aus Sicht der Klägerin zur Wahrnehmung und Durchsetzung ihrer Rechte nicht erforderlich und zweckmäßig waren. Hierfür könnte einiges sprechen.
12 1. Zwar zählen zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten. Allerdings hat der Schädiger nicht schlechterdings alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts ist in einfach gelagerten Fällen nur erforderlich, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung verzögert wird (vgl. BGH 9. April 2019 - VI ZR 89/18 - Rn. 26 mwN; 16. Juli 2015 - IX ZR 197/14 - Rn. 55 mwN).
13 Die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der konkreten Rechtsverfolgung stellen echte, vom Geschädigten darzulegende und zu beweisende Anspruchsvoraussetzungen dar und nicht lediglich im Rahmen des § 254 BGB bedeutsame, die Ersatzpflicht beschränkende und damit in die Darlegungs- und Beweislast des Schädigers fallende Umstände (BGH 9. April 2019 - VI ZR 89/18 - Rn. 26 mwN).
14 2. Danach spricht viel dafür, dass die Klägerin schon deshalb keinen Anspruch auf Ersatz der durch das schädigende Verhalten der Beklagten verursachten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten hat, da es nicht erforderlich war, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber der Beklagten einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.
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18 II. Die Klage ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil einem etwaigen Ersatzanspruch der Klägerin - unabhängig von seiner Anspruchsgrundlage - die in § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG getroffene Regelung entgegensteht.
19 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts schließt § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung von bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandenen Beitreibungskosten und damit auch einen etwaigen Anspruch der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten aus (vgl. zuletzt ausführlich BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 23 ff., BAGE 163, 309).
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24 § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG wurde durch die Arbeitsgerichtsnovelle 1979 in das Gesetz eingefügt und hat den früheren § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG 1953 ohne inhaltliche Änderungen übernommen. Diese Bestimmung wiederum entsprach wortgleich der im Arbeitsgerichtsgesetz 1926 getroffenen Regelung, die ihrerseits auf einen Beschluss des sozialpolitischen Ausschusses des Reichstags zurückging. Die von der Reichsregierung im damaligen Gesetzgebungsverfahren vorgeschlagene Regelung, wonach der obsiegenden Partei die Versäumnis- und Vertretungskosten insoweit erstattet werden sollten, als dies der Billigkeit entspräche, ist nicht Gesetz geworden. § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG 1926 wurde deshalb von Anfang an so verstanden, dass die der Partei erwachsenen außergerichtlichen Kosten fast niemals erstattet werden würden (BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 28 mwN, BAGE 163, 309).
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Zweck von § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist es aber nicht, die Arbeitnehmer zu einer Inanspruchnahme arbeitsgerichtlichen Rechtsschutzes zu veranlassen. Ein solcher Effekt würde allerdings eintreten, wenn Arbeitnehmer im Fall einer außergerichtlichen vergleichsweisen Streitbeilegung, die häufig vorkommt, ggf. Kostenerstattungsansprüchen der Gegenseite ausgesetzt wären. Im Übrigen zeigt auch die Erfahrung, dass Vergleiche leichter zustande kommen, wenn die Frage der Erstattung der Anwaltskosten nicht erörtert werden muss (BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 32 mwN, BAGE 163, 309).
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30 Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorgängerregelung des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG mit Beschluss vom 20. Juli 1971 (- 1 BvR 231/69 - BVerfGE 31, 306) ausdrücklich als sachlich gerechtfertigte, weil dem Schutz des Arbeitnehmers als dem sozial Schwachen dienende Bestimmung gebilligt. Insoweit hat es darauf hingewiesen, dass das soziale Argument seit dem Erlass des Gesetzes im Jahre 1953 zwar schwächer geworden sein möge, allerdings habe es für die Masse der Arbeitnehmer weiterhin seine Berechtigung. Dass sich die in § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG 1953 getroffene Bestimmung unter Umständen auch zum Nachteil der Arbeitnehmer auswirken könne, sei nicht von Belang, da es nichts daran ändere, dass das Kostenrisiko durch § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG 1953 überschaubarer werde, weil jede Partei von vornherein wisse, dass sie an außergerichtlichen Kosten immer und äußerstenfalls nur das zu tragen habe, was sie selbst aufwendet (BVerfG 20. Juli 1971 - 1 BvR 231/69 - zu II 2 c der Gründe, aaO). Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht zuletzt mit Beschluss vom 31. Januar 2008 (- 1 BvR 1806/02 - Rn. 58), wiederum unter Hinweis auf den durch § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG bewirkten Schutz des Arbeitnehmers als des typischerweise sozial schwächeren Prozessbeteiligten bestätigt (BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 34, BAGE 163, 309).
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32 2. Aus der in § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB getroffenen Regelung kann die Klägerin - entgegen ihrer Rechtsauffassung - nichts zu ihren Gunsten ableiten. § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schließt, wie der erkennende Senat mit Urteil vom 25. September 2018 (- 8 AZR 26/18 - BAGE 163, 309) entschieden und ausführlich begründet hat, als spezielle arbeitsrechtliche Regelung, soweit er einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung von bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandenen Beitreibungskosten ausschließt, auch einen Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB aus. Dieser Rechtsprechung haben sich der Fünfte, der Neunte und der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts angeschlossen (BAG 12. Dezember 2018 - 5 AZR 588/17 - Rn. 46 f.; 23. Juli 2019 - 9 AZN 252/19 - Rn. 26; 19. Dezember 2018 - 10 AZR 231/18 - Rn. 75, BAGE 165, 1; 30. Januar 2019 - 10 AZR 596/17 - Rn. 40).
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36 3. Eine andere Bewertung ist - anders als die Klägerin meint - auch nicht deshalb geboten, weil das vorliegende Verfahren nicht mit dem Abschluss der ersten Instanz geendet hat. Vielmehr besteht der Ausschluss nach § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG für die von ihm erfassten Kosten fort, auch wenn der Rechtsstreit über mehrere Instanzen geführt wird. Zwar werden gerichtliche und außergerichtliche Kosten für jede Instanz getrennt berechnet (vgl. GK-ArbGG/Schleusener Stand November 2019 § 12a Rn. 66). Allerdings schließt § 12a Abs. 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung von bis zum Schluss einer „eventuellen“ ersten Instanz entstandenen Beitreibungskosten, und damit - wie unter Rn. 28 ausgeführt - auch dann aus, wenn die Streitigkeit ohne Inanspruchnahme der Arbeitsgerichte beendet wird. Zudem soll nach der in § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG getroffenen Regelung - wie unter Rn. 26 ausgeführt - keine Partei damit rechnen können und müssen, dass ihr im Fall des Obsiegens die Kosten der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten sowie die Kosten für Zeitversäumnis erstattet oder dass ihr im umgekehrten Fall des Unterliegens die Kosten des Bevollmächtigten des Gegners sowie die Kosten der Zeitversäumnis des Gegners auferlegt werden. Damit wirkt der Ausschluss materiell-rechtlicher Kostenerstattungsansprüche nach § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG im Fall einer Inanspruchnahme der Arbeitsgerichte über die Instanzen fort.
37 4. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG im vorliegenden Verfahren nicht deshalb unanwendbar, weil ihr (etwaiger) Schadensersatzanspruch (auch) aus einer unerlaubten Handlung der Beklagten folgt. Eine teleologische Reduktion von § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist im vorliegenden Verfahren nicht geboten.
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Kostenerstattungsansprüchen der Gegenseite ausgesetzt wären, erfordert der Normzweck der „Verbilligung“ des Verfahrens vor den Gerichten für Arbeitssachen nicht nur den Ausschluss prozessrechtlicher, sondern auch den Ausschluss materiell-rechtlicher Ansprüche auf Erstattung von bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandenen Beitreibungskosten, und dies unabhängig von ihrer Anspruchsgrundlage. Andernfalls würden die auszugleichenden Kosten nicht wirksam gesenkt (vgl. BAG 30. April 1992 - 8 AZR 288/91 - zu III 4 der Gründe, BAGE 70, 191). Damit können Schadensersatzansprüche nicht bereits deswegen aus § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ausgenommen werden, weil sie auf § 826 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB gestützt werden (vgl.
BAG 30. April 1992 - 8 AZR 288/91 - zu III 5 der Gründe, aaO). Aus Gründen der gebotenen Parität gilt § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG allerdings auch für den Arbeitgeber oder eine sonstige Partei, die vor dem Arbeitsgericht unterliegt. Danach soll keine Partei damit rechnen können und müssen, dass ihr im Fall des Obsiegens die Kosten der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten sowie die Kosten für Zeitversäumnis erstattet oder dass ihr im umgekehrten Fall des Unterliegens die Kosten des Bevollmächtigten des Gegners sowie die Kosten der Zeitversäumnis des Gegners auferlegt werden.
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42 Es kann dahinstehen, ob eine teleologische Reduktion von § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG dann in Betracht zu ziehen wäre, wenn die eine Partei die andere mit einem von vornherein offensichtlich aussichtslosen arbeitsgerichtlichen Verfahren überzieht; vorliegend war es nicht die Beklagte, die das arbeitsgerichtliche Verfahren in Gang gesetzt hat, sondern die Klägerin, die die Beklagte auf Ersatz des Schadens in Anspruch genommen hat, der dieser aufgrund einer unerlaubten Handlung der Beklagten entstanden war. Die Beklagte hat diesen Rechtsstreit auch nicht missbräuchlich verursacht, um der Klägerin die Kosten ihres Prozessbevollmächtigten aufzubürden. Der Umstand, dass die Beklagte die vollständige Klageforderung bereits anerkannt hatte, dass der anerkannte Betrag nach den im Schuldanerkenntnis getroffenen Vereinbarungen fällig war und sie diesen Betrag nicht an die Klägerin gezahlt hat, ändert daran nichts.
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44 Während der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinen Entscheidungen vom 23. September 1960 (- 5 AZR 258/59 - BAGE 10, 39), vom 30. April 1968 (- 5 AZR 190/67 - BAGE 21, 1) und vom 18. Dezember 1972 (- 5 AZR 248/72 - BAGE 24, 486) die Auffassung vertreten hatte, dass der Anspruch des Pfändungsgläubigers auf Schadensersatz nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht die Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten umfasse, weil insoweit die in der Vorgängerregelung des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG, nämlich in § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG 1953 getroffene Regelung über den Ausschluss der Kostenerstattung vorrangig sei, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts mit Urteil vom 16. Mai 1990 (- 4 AZR 56/90 - BAGE 65, 139) diese Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben und das Konkurrenzverhältnis zwischen § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG und § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO neu dahin bestimmt, dass § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO die gegenüber § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG vorrangige Regelung sei. Eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung auf Ansprüche aus § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO hat der Vierte Senat nicht für geboten erachtet (BAG 16. Mai 1990
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