KARE600059265 ECLI:DE:BAG:2019:031219.U.9AZR54.19.0 BAG 9. Senat 20191203 9 AZR 54/19 Urteil § 256 Abs 1 ZPO vorgehend ArbG Kiel, 3. Mai 2018, Az: 5 Ca 115 c/18, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, 20. November 2018, Az: 2 Sa 114 öD/18, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Urlaub - Elementenfeststellungsklage mit Vergangenheitsbezug 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 20. November 2018 - 2 Sa 114 öD/18 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. 1 Die Parteien streiten über die Frage, ob der Urlaub, den die Beklagte dem Kläger im ersten Quartal des Jahres 2018 erteilte, aus dem Jahr 2016 stammte. 2 Der Kläger ist bei der beklagten Universität seit dem 1. Oktober 1980 als Elektromechaniker mit einem Bruttomonatsgehalt iHv. zuletzt 3.000,00 Euro beschäftigt. Abweichend von den gesetzlichen und tarifvertraglichen Regelungen gestattet die Beklagte den bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern seit Jahren, ihren Jahresurlaub ohne Vorliegen eines Übertragungsgrundes bis zum 30. September des Folgejahres nehmen. 3 Im Jahr 2017 gewährte die Beklagte dem Kläger an acht Arbeitstagen Urlaub aus dem Jahr 2016. Den für die Zeit vom 31. August bis einschließlich 29. September 2017 seitens der Beklagten bereits genehmigten Resturlaub aus dem Jahr 2016 konnte der Kläger wegen seiner vom 21. August bis zum 20. Oktober 2017 währenden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht antreten. 4 Vor Ablauf des Jahres 2017 machte der Kläger gegenüber der Beklagten geltend, ihm stünden 22 Arbeitstage Resturlaub aus dem Jahr 2016 zu. Die Beklagte berief sich mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 5. Januar 2018, darauf, dieser Urlaub sei mit Ablauf des 30. September 2017 verfallen. Der Kläger beantragte daraufhin für die Zeit vom 26. Februar bis zum 27. März 2018 Urlaub mit der Maßgabe, zunächst eventuell noch vorhandenen Resturlaub aus dem Jahr 2016 aufzubrauchen. Die Beklagte gewährte dem Kläger Urlaub für den beantragten Zeitraum. 5 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Urlaub, den er in der Zeit vom 26. Februar bis zum 27. März 2018 genommen habe, stamme aus dem Jahr 2016. Infolge seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 21. August bis zum 20. Oktober 2017 habe sich der ansonsten maßgebliche Übertragungszeitraum für den Resturlaub aus dem Jahr 2016 um 15 Monate verlängert. 6 Der Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, dass es sich bei dem von der Beklagten ihm gewährten Urlaub im Zeitraum vom 26. Februar bis einschließlich 27. März 2018 um 22 Resturlaubstage aus dem Jahr 2016 handelte. 7 Die Beklagte hat die Abweisung der Klage mit der Begründung beantragt, der Urlaubsanspruch des Klägers aus dem Jahr 2016 sei am 30. September 2017 verfallen. Eine Verlängerung des Übertragungszeitraums komme nur im Falle einer - im Streitfall nicht vorliegenden - dauerhaften Arbeitsunfähigkeit im gesamten Bezugs- und Übertragungszeitraum in Betracht. 8 Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil teilweise aufgehoben, die Klage insgesamt ab- und die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. 9 Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Sie erweist sich jedoch entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht als unbegründet, sondern bereits als unzulässig. 10 I. Das Landesarbeitsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, der Feststellungsantrag begegne keinen Bedenken, weil der Kläger ein rechtliches Interesse daran habe, durch das Gericht feststellen zu lassen, dass der ihm vom 26. Februar bis einschließlich 27. März 2018 gewährte Urlaub aus dem Jahr 2016 stamme. Dies hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Klage ist bereits unzulässig. Es fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Der Kläger hat mit seinem Antrag auf Feststellung, dass es sich bei dem Urlaub, den die Beklagte ihm vom 26. Februar bis zum 27. März 2018 gewährte, um 22 Resturlaubstage aus dem Jahr 2016 handelte, eine unzulässige Elementenfeststellungsklage mit Vergangenheitsbezug erhoben. 11 1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn die Klagepartei ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. 12
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