BAG, Urteil vom 05.12.2019 – 2 AZR 240/19 – Verhaltensbedingte Kündigung - Meinungsfreiheit - Schmähkritik 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des…
KARE600059312 ECLI:DE:BAG:2019:051219.U.2AZR240.19.0 BAG 2. Senat 20191205 2 AZR 240/19 Urteil § 331a ZPO, § 286 Abs 1 S 1 ZPO, § 355 ZPO, § 102 Abs 1 BetrVG, § 241 Abs 2 BGB, § 1 Abs 2 S 1 KSchG, Art 5 Abs 1 S 1 GG vorgehend ArbG Nürnberg, 6. November 2013, Az: 2 Ca 5556/13, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg, 11. Januar 2019, Az: 4 Sa 131/16, Urteilnachgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg, 8. März 2022, Az: 7 Sa 176/20, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Verhaltensbedingte Kündigung - Meinungsfreiheit - Schmähkritik 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 11. Januar 2019 - 4 Sa 131/16 - aufgehoben.
1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, einen Auflösungsantrag der Beklagten, die vorläufige Weiterbeschäftigung der Klägerin und die Erteilung eines Zwischenzeugnisses.
2 Die Klägerin war bei der Beklagten seit September 2001 als kaufmännische Angestellte im Einkauf beschäftigt. Im Verlauf des Arbeitsverhältnisses sah sie sich durch ihre Vorgesetzten wegen ihres Geschlechts und ihrer afghanischen Herkunft diskriminiert.
3 In einer E-Mail vom 21. September 2008 an den damaligen Vorstandsvorsitzenden der Beklagten gab die Klägerin an, seit einigen Jahren würden „Guerilla-Aktionen“ gegen sie geführt, sie habe eine „himmelschreiende Ausländer- und Frauenfeindlichkeit“ vorgefunden. Sie würde es als unfair erachten, wenn der Vorstandsvorsitzende davon aus der amerikanischen Presse oder der „Oprah-Winfrey-Show“ erführe. Bei ihrem „Chef“ handele es sich um einen „unterbelichteten Frauen- und Ausländerhasser“. Die Klägerin wies in der E-Mail darauf hin, dass sie drei „unterhaltspflichtig(e)“ Kinder habe.
4 Mit ebenfalls an den damaligen Vorstandsvorsitzenden gerichteter E-Mail vom 5. Februar 2009 teilte die Klägerin erneut mit, dass sie unter Männerherrschaft, Männerwirtschaft und Männersolidarität zu leiden habe. Sie verlangte, nicht mehr mit ihrem bisherigen Vorgesetzten zusammenarbeiten zu müssen. In der E-Mail hieß es auszugsweise: „Bei dieser Gelegenheit muss ich leider feststellen, dass Sie als CEO von S noch einsamer sind als ich es bin. Ich darf Ihnen hiermit schriftlich bestätigen, dass kein Jude in diesem Land jemals solche seelischen Qualen erleiden musste, wie ich; und das ist mein Erleben und Empfinden, und kein Gesetz der Welt kann mir verbieten, darüber zu berichten. In keinem Land der Welt, in keinem Unternehmen der Welt habe ich so viele Intrigen erlebt, sei es mit Personal, sei es mit Lieferanten. Das Ganze hält die Erinnerung wach an meinen Lieblingsfilm: Der Pate. Alles in Allem: Was mir bis heute geboten wird - das kann ich doch nicht annehmen: Es beleidigt meine Intelligenz.“ 5 Mit E-Mail vom 30. März 2009 wandte sich die Klägerin unter dem Betreff „Lebenswerk der unfähigen Führungskräfte“ an ihren unmittelbaren Vorgesetzten. Sie hielt ihm Mobbing, Bossing, unberechtigte Kritik sowie unsachliche und leere Bemerkungen vor, ferner, dass er seine Position nur innehabe, um einer intellektuellen Frau das Leben zur Hölle zu machen. Seine Fähigkeiten reichten offensichtlich nicht dazu, als Führungskraft zu fungieren. Er verstehe nicht einmal „den Unterschied zwischen Kosten und Preis“. Die Klägerin versandte die E-Mail an weitere zwölf Mitarbeiter der Beklagten.
6 Die Beklagte wies die Klägerin mit Schreiben vom 3. April 2009 darauf hin, dass ihre Äußerungen durch ihr Beschwerderecht und das Recht zur freien Meinungsäußerung nicht mehr gedeckt seien. Dies gelte insbesondere mit Blick auf die in der E-Mail vom 5. Februar 2009 enthaltenen Anspielungen auf die Zeit des Nationalsozialismus. Das Schreiben lautete auszugsweise: „Sie haben mit diesen Vergleichen und Behauptungen arbeitsrechtliche Kündigungsgründe geliefert. Wir fordern Sie daher auf, alle von Ihnen gemachten Vergleiche und aufgestellten Behauptungen gegenüber den von Ihnen informierten Personen und der S AG schriftlich bis zum 17. April 2009 zurückzunehmen. Des Weiteren fordern wir Sie auf, sich bei den betroffenen Personen schriftlich unter qualifizierter Zurücknahme der Behauptungen ebenfalls bis zum 17. April 2009 zu entschuldigen. Wir erwarten, dass Sie derartige Äußerungen künftig unterlassen.
Sollten derartige oder sinngemäß gleiche Äußerungen wiederholt werden oder sollte keine Rücknahme erfolgen, werden wir arbeitsrechtliche Maßnahmen einleiten, die bis hin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehen können.
Bis zur endgültigen Klärung des Vorganges stellen wir Sie widerruflich unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeit frei.“ 7 Die Klägerin nahm zu dem Schreiben mit E-Mail vom 16. April 2009 Stellung. Die Bezeichnung ihres Vorgesetzten als „unterbelichtete(n) Frauen- und Ausländerhasser“ sei „auch für (ihren) Geschmack … ein wenig zu scharf geraten“, dessen frauenfeindliches Verhalten habe aber zur Verschärfung des Konflikts beigetragen. Sie habe den Ausdruck nicht zum Zwecke der Beleidigung oder Rufschädigung verwandt. Gegen den Vorwurf, den Abteilungsleiter als „Rassisten“ bezeichnet zu haben, verwahre sie sich.
8 Mit Schreiben vom 21. April 2009 hörte die Beklagte den Betriebsrat zu der Absicht an, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin ordentlich zum 30. Juni 2009 zu kündigen. Dem Anhörungsschreiben - bestehend aus Deckblatt und Anhang - waren weitere Anlagen beigefügt. Ob auch die Anlagen „2a“ bis „2c“ dazu gehörten, ist zwischen den Parteien streitig gewesen. Der Betriebsrat stimmte der beabsichtigten Kündigung unter dem 24. April 2009 zu.
9 Mit Schreiben ebenfalls vom 24. April 2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 30. Juni 2009.
10 Hiergegen hat sich die Klägerin rechtzeitig mit der vorliegenden Klage gewandt. Sie hat außerdem die Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses und ihre vorläufige Weiterbeschäftigung verlangt. Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, die von ihr getätigten Äußerungen seien nicht geeignet, eine Kündigung zu rechtfertigen. Die Beklagte habe mit ihrem Schreiben vom 3. April 2009 selbst zum Ausdruck gebracht, dass keine negative Zukunftsprognose bestehe, wenn sie, die Klägerin, bestimmte Verhaltensweisen richtigstelle. Eine Abmahnung sei daher nicht entbehrlich gewesen. Im Übrigen lasse die Beklagte die jahrelangen Mobbingvorgänge außer Acht, die erst zur Störung des Betriebsfriedens geführt hätten. Bei Auslegung und Bewertung der Äußerungen der Klägerin müsse Art. 5 Abs. 1 GG beachtet werden. Überdies sei der Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung nicht ordnungsgemäß angehört worden. Auf dem Anhörungsbogen sei ihm mitgeteilt worden, dass sie eine Unterhaltsverpflichtung nur gegenüber einem Kind habe, obwohl die Beklagte positive Kenntnis davon gehabt habe, dass sie drei Kindern zum Unterhalt verpflichtet sei. Das Zitat zum „Judenvergleich“ sei nicht vollständig und damit entstellt wiedergegeben worden. Die Anlagen „2a“ bis „2c“ seien dem Betriebsrat nicht zugeleitet worden. Der hierzu als Zeuge vernommene Betriebsratsvorsitzende habe sich widersprüchlich geäußert.
11 Die Klägerin hat zuletzt beantragt 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 24. April 2009 nicht aufgelöst worden ist;
12 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung aufzulösen.
13 Die Beklagte hat die Kündigung als wirksam verteidigt. Sie hat gemeint, die Klägerin habe ihre arbeitsvertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme schwerwiegend verletzt. Sie habe ihre Führungskräfte beleidigt, in ehrverletzender Weise die Fähigkeiten ihres Vorgesetzten in Frage gestellt und die Umstände im Unternehmen mit dem Leid der Juden während der NS-Zeit verglichen. Einer Abmahnung habe es nach dem Schreiben vom 3. April 2009 nicht mehr bedurft. Mit ihrer Stellungnahme vom 16. April 2009 habe die Klägerin ihre Pflichtverletzungen noch manifestiert und verstärkt. Der Betriebsrat sei ordnungsgemäß beteiligt worden. Die Beklagte hat behauptet, diesem sei die Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder der Klägerin zum einen aus deren E-Mail vom 21. September 2008 bekannt gewesen, die dem Anhörungsschreiben als Anlage „2c“ beigefügt gewesen sei, zum anderen habe er von den persönlichen Verhältnissen der Klägerin ohnehin Kenntnis gehabt. Aus der Anlage „2c“ sei ihm auch der vollständige Inhalt des von der Klägerin angestellten „Judenvergleichs“ bekannt gewesen.
14 Zur Begründung des Auflösungsantrags hat die Beklagte vorgetragen, die Klägerin habe sie in zahlreichen Äußerungen gegenüber der Presse als ein diskriminierendes, frauen- und ausländerfeindliches Unternehmen dargestellt, in dem systematisch Mobbing betrieben und keine Rücksicht auf die Gesundheit der Mitarbeiter genommen werde. Von ihrem „Judenvergleich“ habe sie sich in der Öffentlichkeit nicht distanziert, sondern sie, die Beklagte, bezichtigt, ihr zu Unrecht eine strafbare Verharmlosung des Holocaust vorgeworfen zu haben. Am 24. Februar 2010 habe die Klägerin eine Strafanzeige gegen sie gestellt. Zusätzlich habe sie Strafanzeigen wegen angeblichen Verstoßes gegen das Datenschutzgesetz gegen zwei ihrer Mitarbeiter erstattet. Die Klägerin habe die Namen der Mitarbeiter auch öffentlich erwähnt sowie der Presse mitgeteilt und dadurch deren Ansehen in der Öffentlichkeit beeinträchtigt. Sie habe zudem in einem offenen Brief an die Bundeskanzlerin, den sie auf ihrer Homepage veröffentlicht habe, das Ansehen der Firma beschädigt. Dem Betriebsrat habe sie vorgeworfen, seit Jahren Machtmissbrauch begünstigt und offensichtliche Gesetzesverstöße ignoriert und damit gebilligt zu haben.
15 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, bei einem erst in der Berufungsinstanz gestellten Auflösungsantrag könnten nur Sachverhalte berücksichtigt werden, die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz entstanden seien. Gründe für eine Auflösung seien im Übrigen nicht gegeben. Einem Arbeitgeber, der auf die Beschwerde eines diskriminierten Mitarbeiters nicht reagiere, sei es schon aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben verwehrt, von der Möglichkeit einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses Gebrauch zu machen.
16 Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht (im Verfahren - 4 Sa 574/13 -) haben dem Kündigungsschutzantrag stattgegeben. Auf den Hilfsantrag der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Arbeitsverhältnis der Parteien gegen Zahlung einer Abfindung von 37.600,00 Euro brutto zum 30. Juni 2009 aufgelöst. Dem Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses hat das Arbeitsgericht stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat ihn abgewiesen. Der Antrag auf Weiterbeschäftigung blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg. Mit ihrer Revision (im Verfahren - 2 AZR 217/15 -) hat die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage begehrt. Die Klägerin hat für den Fall, dass die Revision der Beklagten zurückgewiesen wird, mit ihrer Revision ihr Klagebegehren - soweit dieses erfolglos geblieben ist - weiterverfolgt und die Abweisung des Auflösungsantrags begehrt.
17 Mit Urteil vom 19. November 2015 (- 2 AZR 217/15 -) hat der Senat auf die Revision der Beklagten das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 13. November 2014 (- 4 Sa 574/13 -) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das Landesarbeitsgericht habe mit der gegebenen Begründung die Kündigung nicht als sozial ungerechtfertigt iSd. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG ansehen dürfen.
18 Mit dem im vorliegenden Revisionsverfahren angegriffenen Berufungsurteil vom 11. Januar 2019 (- 4 Sa 131/16 -) hat das Landesarbeitsgericht die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
19 Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht erneut zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
20 Die Revision hat Erfolg. Mit der gegebenen Begründung durfte das Landesarbeitsgericht die Kündigung der Beklagten vom 24. April 2009 nicht als sozial gerechtfertigt ansehen. Ob das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung aufgelöst worden ist und der Klägerin Ansprüche auf ein Zwischenzeugnis sowie vorläufige Weiterbeschäftigung zustehen, kann der Senat nicht selbst entscheiden. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
21 I. Das Berufungsgericht war entgegen der Rüge der Klägerin nicht gehindert, nach Lage der Akten (§ 331a ZPO) zu entscheiden.
22 1. Gemäß § 331a Satz 2, § 251a Abs. 2 ZPO darf beim Ausbleiben einer Partei im Termin ein Urteil nach Lage der Akten ergehen, wenn in einem früheren Termin mündlich verhandelt worden ist. Verfahrensfehler bei der Anwendung des § 331a ZPO können mit dem Rechtsmittel gegen die Hauptsacheentscheidung angefochten werden (vgl. Zöller/Herget ZPO 33. Aufl. § 331a Rn. 3). Eine entsprechende Rüge enthält grundsätzlich auch den Vortrag, dass das angefochtene Urteil möglicherweise auf der Verletzung beruht. Es ist dann nicht erforderlich, ausdrücklich die Tatsachen anzuführen, aus denen sich ein möglicher Zusammenhang zwischen Verfahrensverstoß und Entscheidung ergibt (BAG 14. November 1985 - 2 AZR 652/84 - zu II 5 a und b der Gründe).
23 2. Danach ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsurteil nach Lage der Akten ergangen ist.
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36 (a) Nach § 87 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO gilt eine Vollmacht grundsätzlich bis zur Anzeige ihres Erlöschens als fortbestehend. Im Anwaltsprozess - wie hier nach § 11 Abs. 4 ArbGG vor dem Landesarbeitsgericht - erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach § 87 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO entgegen der Auffassung der Klägerin erst dann rechtliche Wirksamkeit, wenn die Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten angezeigt wird (vgl. BGH 1. Februar 2018 - I ZB 73/17 - Rn. 9; 25. April 2007 - XII ZR 58/06 - Rn. 11). Der neue Prozessbevollmächtigte ist namentlich zu bezeichnen (BGH 10. Juli 1985 - IVb ZB 102/84 - zu B I der Gründe; Zöller/Althammer ZPO 33. Aufl. § 87 Rn. 2; MüKoZPO/Toussaint 5. Aufl. § 87 Rn. 10). Danach galt die Prozessvollmacht des ursprünglich mandatierten Rechtsanwalts gegenüber dem Gericht gemäß § 87 Abs. 1 ZPO als fortbestehend. Die Klägerin hat das Mandat gekündigt, ohne dass ein anderer Rechtsanwalt ihre Vertretung angezeigt hat.
37 (b) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, sie habe zwei anderen Rechtsanwälten - die neben ihrem ursprünglich mandatierten Rechtsanwalt in einem Termin vom 2. Mai 2018 aufgetreten sind - „konkludent Prozessvollmacht“ erteilt. Hierfür ist - unbeschadet des Umstands, dass die Klägerin selbst in einem Schriftsatz vom 19. November 2018 ausdrücklich erklärt hat, diese Rechtsanwälte seien nicht ihre Prozessbevollmächtigten, sondern nur Beistände - nichts ersichtlich.
38 (aa) Die Rechtsanwälte sind zwar mit dem ursprünglich mandatierten Rechtsanwalt im Termin vom 2. Mai 2018 erschienen. Ob sie Prozessvollmacht hatten, ist aber nicht dargelegt. Sie haben weder die Vertretung der Klägerin angezeigt noch einen Schriftsatz für sie eingereicht, sondern in dem Termin lediglich zusammen mit dem ursprünglich mandatierten Rechtsanwalt handschriftlich die Begründung für einen Befangenheitsantrag niedergelegt.
39 (bb) Daraus kann nicht auf die Erteilung einer Prozessvollmacht geschlossen werden. Zwar bedarf es der Vorlage einer schriftlichen Prozessvollmacht bei Rechtsanwälten solange nicht, wie dies nicht vom Gegner gerügt wird (§ 88 Abs. 2 ZPO). Die Anwälte können im Termin am 2. Mai 2018 aber auch bloße Beistände (§ 90 ZPO) gewesen sein. Dafür sprechen das gleichzeitige Auftreten (vgl. Zöller/Althammer ZPO 33. Aufl. § 90 Rn. 2) mit dem prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt und das Fehlen jeder Vertretungsanzeige. In dieser Konstellation kann auch aus ihrer Bezeichnung als „Klägervertreter“ in der Sitzungsniederschrift nicht auf eine konkludent erteilte Prozessvollmacht geschlossen werden, zumal die Anwälte im Rubrum des Protokolls nicht als Prozessbevollmächtigte aufgeführt sind. Dem entspricht die Darstellung der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 19. November 2018.
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41 II. Das Landesarbeitsgericht hat auf der Basis der bisherigen Feststellungen zu Recht angenommen, die Kündigung sei nicht gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG wegen einer nicht ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats unwirksam. Soweit sich der Senat mit den in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen bereits im Urteil vom 19. November 2015 (- 2 AZR 217/15 - Rn. 42 ff.) befasst hat, wird auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen.
42 1. Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Gemäß Satz 2 der Bestimmung hat ihm der Arbeitgeber die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Nach Satz 3 ist eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung unwirksam.
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Raab GK-BetrVG 11. Aufl. § 102 Rn. 75, 79 und 111). Bei der verhaltensbedingten Kündigung kann deshalb auf die Mitteilung der „Sozialdaten“ des Arbeitnehmers nicht deshalb verzichtet werden, weil sie für den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers ohne Bedeutung waren (BAG 23. Oktober 2014 - 2 AZR 736/13 - aaO; 6. Oktober 2005 - 2 AZR 280/04 - zu B II 2 a der Gründe). Der Wirksamkeit einer auf Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers gestützten Kündigung steht das Unterlassen der Angabe von dessen genauen „Sozialdaten“ bei der Betriebsratsanhörung deshalb nur dann nicht entgegen, wenn es dem Arbeitgeber auf diese ersichtlich nicht ankommt und der Betriebsrat jedenfalls die ungefähren Daten ohnehin kennt; er kann dann die Kündigungsabsicht des Arbeitgebers auch so ausreichend beurteilen (BAG 23. Oktober 2014 - 2 AZR 736/13 - aaO; 6. Oktober 2005 - 2 AZR 280/04 - aaO).
45 2. Danach hat die Beklagte den Betriebsrat mit Schreiben vom 21. April 2009 ordnungsgemäß über die Gründe für die beabsichtigte Kündigung unterrichtet.
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Rspr., vgl. nur BGH 4. Februar 1997 - XI ZR 160/96 - zu II 2 der Gründe). Ein Gericht verstößt erst dann gegen das Gebot der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, wenn es sich auf Erwägungen zur Glaubwürdigkeit eines Zeugen stützt, ohne dass alle erkennenden Richter - etwa wegen eines Richterwechsels - an dessen Vernehmung teilgenommen und so einen persönlichen Eindruck von dem Zeugen gewonnen haben oder auf eine aktenkundige und der Stellungnahme durch die Parteien zugängliche Beurteilung zurückgreifen können (BGH 18. Oktober 2016 - XI ZR 145/14 - Rn. 28 mwN, BGHZ 212, 286; 12. Juni 2012 - X ZR 132/09 - Rn. 31). Die formlose Unterrichtung eines Teils des Spruchkörpers über den von anderen Mitgliedern gewonnenen persönlichen Eindruck genügt nicht (BGH 4. Februar 1997 - XI ZR 160/96 - aaO).
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59 (a) Am zweiten Berufungsurteil haben zwar andere ehrenamtliche Richter mitgewirkt als an der ursprünglichen Beweiserhebung. Allein daraus folgt aber kein Verstoß gegen § 355 ZPO. Die Kammer des Landesarbeitsgerichts hat vielmehr in ihrer nunmehrigen Zusammensetzung auf die protokollierten Zeugenaussagen und das Ergebnis der Augenscheineinnahme im Wege des Urkundenbeweises zurückgreifen können.
60 (b) Das Landesarbeitsgericht hat im zweiten Berufungsurteil keine unzulässige Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen E vorgenommen. Zwar hat es unter II 4 auf Seite 50 Abs. 1 der Entscheidungsgründe die „Glaubwürdigkeit“ des Zeugen E angesprochen. Damit bezieht es sich aber nicht auf eine - nach einem Richterwechsel unzulässige - Würdigung des persönlichen Eindrucks des Zeugen. Vielmehr behandelt das Landesarbeitsgericht hier der Sache nach die Glaubhaftigkeit des Inhalts der protokollierten Zeugenaussage vor dem Hintergrund einer gewissen Widersprüchlichkeit. Die sachliche Würdigung einer Aussage anhand anderweitiger Umstände ist trotz Ausscheidens der ursprünglich beteiligten ehrenamtlichen Richter zulässig (vgl. BGH 12. Juni 2012 - X ZR 132/09 - Rn. 31). Der persönliche Eindruck, den der Zeuge E bei seiner Vernehmung gemacht hat, hat für das Landesarbeitsgericht im zweiten Berufungsurteil keine Rolle gespielt.
61 (c) Gleiches gilt, soweit der Zeuge E nach Würdigung durch das Landesarbeitsgericht „sicher“ habe ausschließen können, dem Betriebsrat seien nachträglich weitere Anhörungsunterlagen zugeleitet worden. Die Bewertung als „sicher“ nimmt nicht Bezug auf den persönlichen Eindruck, den der Zeuge bei seiner Vernehmung gemacht hat, sondern bewertet den Inhalt und die Abfolge seiner protokollierten Aussagen. Dabei hat das Landesarbeitsgericht die letzte, abschließende und zusammenfassende Aussage zu diesem Themenkreis als „sicheren“ Ausschluss anderer Alternativen gewürdigt.
62 (d) Auch die weiteren von der Klägerin in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen sind unbegründet.
63 (aa) Die Würdigung eines Urkundenbeweises - wie hier - bedarf keines förmlichen Beweisbeschlusses. Ein solcher ist nur erforderlich bei Anordnung einer Parteivernehmung (§ 450 Abs. 1 Satz 1 ZPO), einer vorterminlichen Beweisaufnahme (§ 358a ZPO) sowie dann, wenn die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren erfordert (§§ 358, 284 ZPO), etwa bei Anordnung einer Beweisaufnahme im Rechtshilfeweg oder einer schriftlichen Begutachtung. Sind die Beweismittel bereits präsent, bedarf es (vom Fall des § 450 ZPO abgesehen) keiner förmlichen Anordnung der Beweiserhebung (vgl. Zöller/Greger ZPO 33. Aufl. § 358 Rn. 2; Musielak/Voit/Stadler ZPO 16. Aufl. § 358 Rn. 1 f.).
64 (bb) § 249 Abs. 1 StPO fordert beim Urkundenbeweis zwar grundsätzlich die Verlesung der Schriftstücke in der Hauptverhandlung. Die Zivilprozessordnung kennt eine solche Regelung aber nicht. Die Beweisaufnahme erfolgt durch Einsichtnahme in die Urkunde (MüKoZPO/Schreiber 5. Aufl. § 420 Rn. 4; Zöller/Feskorn ZPO 33. Aufl. § 420 Rn. 4).
65 (cc) Die Klägerin legt nicht dar, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG dadurch verletzt worden ist, dass sie vom Landesarbeitsgericht nicht auf die beabsichtigte Verwertung der Zeugenaussage im Wege des Urkundenbeweises hingewiesen worden ist. Sie zeigt nicht auf, dass ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielzahl von vertretenen Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer solchen Vorgehensweise rechnen musste (zu diesem Maßstab vgl. BAG 25. September 2013 - 5 AZR 617/13 (F) - Rn. 3).
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73 3. Bei Abfassung der Kündigung mit Schreiben vom 24. April 2009 war nach der Anhörung des Betriebsrats mit Schreiben vom 21. April 2009 zwar die Wochenfrist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG noch nicht abgelaufen. Die Beklagte hat die Kündigung nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts aber nicht aus ihrem Machtbereich herausgegeben, bevor ihr die Zustimmung und damit eine abschließende Stellungnahme des Betriebsrats (vgl. dazu BAG 12. Dezember 1996 - 2 AZR 803/95 - zu II 1 der Gründe) vorlag.
74 III. Die zulässige Revision der Klägerin ist gleichwohl begründet. Mit der gegebenen Begründung durfte das Landesarbeitsgericht die Kündigung der Beklagten vom 24. April 2009 nicht als sozial gerechtfertigt iSd. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG ansehen.
75 1. Eine Kündigung ist iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers bedingt und damit nicht sozial ungerechtfertigt, wenn dieser seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat, eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht und dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers über die Kündigungsfrist hinaus in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht zumutbar ist. Auch eine erhebliche Verletzung der den Arbeitnehmer gemäß § 241 Abs. 2 BGB treffenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers kann eine Kündigung rechtfertigen (BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16 - Rn. 11; 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 24; 3. November 2011 - 2 AZR 748/10 - Rn. 20).
Eine Kündigung scheidet dagegen aus, wenn schon mildere Mittel und Reaktionen von Seiten des Arbeitgebers - wie etwa eine Abmahnung - geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken (BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16 - aaO; 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - aaO; 31. Juli 2014 - 2 AZR 434/13 - Rn. 19). Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Ausspruch einer Abmahnung nicht zu erwarten oder die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich (auch für den Arbeitnehmer erkennbar) ausgeschlossen ist (BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16 - aaO; 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - aaO; 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 22, BAGE 150, 109).
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78 2. Dem Berufungsgericht kommt bei der Prüfung und Interessenabwägung, ob eine Kündigung durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG bedingt ist, ein Beurteilungsspielraum zu. Seine Würdigung wird in der Revisionsinstanz lediglich daraufhin geprüft, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnormen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob es alle vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden Umstände widerspruchsfrei berücksichtigt hat (BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16 - Rn. 12; 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 25; 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 24, BAGE 150, 109).
79 3. Auch diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält das angefochtene Urteil nicht stand.
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Ferner gab die Klägerin an, zu Loyalität und Geheimhaltung gegenüber der Beklagten nur solange verpflichtet zu sein, wie diese ihre Schutzpflichten ihr gegenüber erfülle. In diesem Zusammenhang hat das Landesarbeitsgericht auch die E-Mail vom 12. September 2008 zur Auslegung herangezogen, in welcher die Klägerin ihre Meinung kundtat, die von ihr beanstandeten Zustände müssten der Zeitschrift „Emma“, der internationalen Presse und der amerikanischen Börsenaufsicht zugänglich gemacht werden. Der Schluss, die Klägerin habe damit aus Sicht des Erklärungsempfängers gedroht, notfalls auch den längeren Weg bis in die USA zu gehen, um ihre Forderungen durchzusetzen, lässt keinen Verstoß gegen Auslegungsgrundsätze erkennen.
Das Vorliegen einer Drohung wird nicht allein dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin selbst ein solches Vorgehen als „unfair“ bezeichnete. Gerade indem sie konkrete Druckmittel benannte, diese als unfair bezeichnete und gleichzeitig ihre Loyalitätspflicht gegenüber der Beklagten relativierte, drohte sie unterschwellig damit, bei Nichterfüllung ihrer Forderungen die angesprochenen Mittel einzusetzen. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, es sei angesichts des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG stets von der für den Äußernden günstigsten Deutungsvariante auszugehen (vgl. BVerfG 19. Dezember 2007 - 1 BvR 967/05 - zu I 5 der Gründe), setzt dies voraus, dass es eine andere Deutungsmöglichkeit gibt.
Dies hat das Landesarbeitsgericht ohne revisiblen Rechtsfehler ausgeschlossen.
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BVerfG 30. Mai 2018 - 1 BvR 1149/17 - aaO; 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91 ua. - zu C III 2 der Gründe, aaO; 9. Oktober 1991 - 1 BvR 1555/88 - zu B II 3 der Gründe, BVerfGE 85, 1; 26. Juni 1990 - 1 BvR 1165/89 - zu B I 2 d der Gründe, BVerfGE 82, 272). Wesentliches Merkmal der Schmähung ist eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung (vgl. BVerfG 30. Mai 2018 - 1 BvR 1149/17 - aaO; 28. September 2015 - 1 BvR 3217/14 - Rn. 14). Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind schon dann verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft, wird mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (vgl.
BVerfG 14. Juni 2019 - 1 BvR 2433/17 - Rn. 19; 29. Juni 2016 - 1 BvR 2646/15 - Rn. 14). Hält ein Gericht eine Äußerung fälschlich für eine Formalbeleidigung oder Schmähung mit der Folge, dass eine konkrete Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entbehrlich wird, so liegt darin ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn diese darauf beruht (vgl. BVerfG 19. Februar 2019 - 1 BvR 1954/17 - Rn. 12; 18. August 1998 - 1 BvR 1955/94 - zu II 1 b der Gründe; 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91 ua. - zu C III 2 der Gründe, aaO). Das gilt auch, wenn ein Gericht den Begriff der Schmähkritik in verfassungsrechtlich unzulässiger Art und Weise überdehnt und in der Folge die erforderliche Abwägung zwischen dem Ehrenschutz einerseits und der Meinungsfreiheit andererseits zumindest nicht im gebotenen Umfange unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorgenommen hat (vgl.
BVerfG 24. Juli 2013 - 1 BvR 444/13, 1 BvR 527/13 - Rn. 20). Der Begriff der Schmähkritik ist damit vor dem Hintergrund, dass es bei im Einzelfall gegenüberstehenden Grundrechtspositionen grundsätzlich einer Abwägung zwischen diesen unter Berücksichtigung aller wesentlicher konkreter Umstände bedarf, eng definiert. Nur ausnahmsweise kann im Sinne einer Regelvermutung auf eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verzichtet werden (vgl. BVerfG 24. Juli 2013 - 1 BvR 444/13, 1 BvR 527/13 - Rn. 21).
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90 (a) Die Kritik mag überzogen, ausfällig und ungehörig sein, steht aber im Zusammenhang mit konkreten, von der Klägerin geschilderten Situationen, in denen sie sich als im Ausland geborene Frau ungerechtfertigt von einem Vorgesetzten zurückgesetzt sieht, der selbst nicht über die erforderlichen fachlichen und sozialen Kompetenzen für seine Funktion verfüge. Der Klägerin ging es sogar um die Sache, die sie zu ihren Gunsten zu beeinflussen versuchte, und nicht lediglich um eine persönliche Kränkung des Vorgesetzten.
91 (b) Das gilt umso mehr, als auch das Landesarbeitsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils - insoweit im Wesentlichen unstreitige - Umstände auflistet, die die Äußerungen der Klägerin als Reaktion auf das Verhalten des Vorgesetzten erscheinen lassen (Wortwahl des Vorgesetzten: „angepisst“, „Schwanz einziehen“; fachliches Defizit bei der Unterscheidung „cost“ und „price“; sprachliche Entgleisung bei der Bezeichnung der Klägerin als „Walross“; Verbreitung einer E-Mail „weibliche Gedanken“, die als Ergebnis auf einen Stöckelschuh hinauslaufen; Äußerungen „Ihr Araber seid alle gleich“ und „Ein Japaner bleibt ein Japaner, auch wenn er die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt“). Diese auch vom Landesarbeitsgericht gesehenen Anknüpfungspunkte lassen einen Bezug der Äußerungen der Klägerin zu Sachthemen erkennen, was der Annahme einer Schmähkritik entgegensteht (vgl. BVerfG 14. Juni 2019 - 1 BvR 2433/17 - Rn. 19). Sie mögen unpassend und maßlos übersteigert sein, thematisieren und bewerten aber konkrete von der Klägerin behauptete Geschehnisse und bleiben eng mit dem sie beherrschenden Gedanken verbunden, sie werde als im Ausland geborene Frau diskriminiert.
92 (c) Soweit das Landesarbeitsgericht unter II 3 b auf den Seiten 38 unten bis 40 oben der Entscheidungsgründe unter Vernachlässigung von Kontext und Inhalt der Äußerungen der Klägerin angenommen hat, es handele sich nicht nur um Schmähkritik, sondern - zugleich - um unwahre Tatsachenbehauptungen, hat es den Schutzbereich der Meinungsfreiheit ebenfalls grundlegend verkannt.
93 (aa) Ein Arbeitnehmer kann sich für bewusst falsche Tatsachenbehauptungen nicht auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG berufen. Solche Behauptungen sind vom Schutzbereich des Grundrechts nicht umfasst (BVerfG 25. Oktober 2012 - 1 BvR 901/11 - Rn. 19; BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 - Rn. 42, BAGE 149, 1). Anderes gilt für Äußerungen, die nicht Tatsachenbehauptungen, sondern ein Werturteil enthalten. Sie fallen in den Schutzbereich des Rechts auf Meinungsfreiheit. Dasselbe gilt für Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen, sofern sie durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind (BVerfG 25. Oktober 2012 - 1 BvR 901/11 - Rn. 18; 8. Mai 2007 - 1 BvR 193/05 - Rn. 21;
BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 - aaO). Darauf kann sich auch ein Arbeitnehmer berufen. Mit der Bedeutung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit wäre es unvereinbar, wenn es in der betrieblichen Arbeitswelt nicht oder nur eingeschränkt anwendbar wäre (BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 - aaO; 24. November 2005 - 2 AZR 584/04 - zu B I 2 b aa der Gründe mwN; zu Art. 10 EMRK vgl. EGMR 5. November 2019 - 11608/15 -). Der Grundrechtsschutz besteht dabei unabhängig davon, welches Medium der Arbeitnehmer für seine Meinungsäußerung nutzt und ob diese rational oder emotional, begründet oder unbegründet ist. Vom Grundrecht der Meinungsfreiheit umfasste Äußerungen verlieren den sich daraus ergebenden Schutz selbst dann nicht, wenn sie scharf oder überzogen geäußert werden (vgl.
BVerfG 28. November 2011 - 1 BvR 917/09 - Rn. 18 mwN).
94 (bb) Während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt werden und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich sind (vgl. BVerfG 13. Februar 1996 - 1 BvR 262/91 - zu B II 2 der Gründe, BVerfGE 94, 1), handelt es sich bei einer Meinung um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist (vgl. BVerfG 13. April 1994 - 1 BvR 23/94 - zu B II 1 b der Gründe, BVerfGE 90, 241). Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an (vgl. BVerfG 24. Juli 2013 - 1 BvR 444/13, 1 BvR 527/13 - Rn. 18).
Die Abgrenzung zwischen Werturteilen und Tatsachenbehauptungen kann im Einzelfall schwierig sein, vor allem deshalb, weil die beiden Äußerungsformen nicht selten miteinander verbunden werden und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen. In solchen Fällen ist der Begriff der Meinung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes weit zu verstehen: Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, wird sie als Meinung von dem Grundrecht geschützt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte.
Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (vgl. BVerfG 4. August 2016 - 1 BvR 2619/13 - Rn. 13 mwN).
95 (cc) Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG ist allerdings nicht schrankenlos gewährleistet, sondern gemäß Art. 5 Abs. 2 GG durch die allgemeinen Gesetze und das Recht der persönlichen Ehre beschränkt. Mit diesen muss es in ein ausgeglichenes Verhältnis gebracht werden (vgl. BVerfG 25. Oktober 2012 - 1 BvR 901/11 - Rn. 19; 13. Februar 1996 - 1 BvR 262/91 - zu B II 2 der Gründe, BVerfGE 94, 1; BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 - Rn. 43, BAGE 149, 1; 29. August 2013 - 2 AZR 419/12 - Rn. 35; 24. Juni 2004 - 2 AZR 63/03 - zu B III 2 a cc der Gründe). Die Verfassung gibt das Ergebnis einer solchen Abwägung nicht vor. Das gilt insbesondere dann, wenn auch auf Seiten des Arbeitgebers eine grundrechtlich geschützte Position betroffen ist.
Durch Art. 12 GG wird die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit des Arbeitgebers geschützt, die durch geschäftsschädigende Äußerungen verletzt sein kann. Auch gehört § 241 Abs. 2 BGB zu den allgemeinen, das Grundrecht auf Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetzen. Zwischen der Meinungsfreiheit und dem beschränkenden Gesetz findet demnach eine Wechselwirkung statt. Die Reichweite der Pflicht zur vertraglichen Rücksichtnahme muss ihrerseits unter Beachtung der Bedeutung des Grundrechts bestimmt, der Meinungsfreiheit muss dabei also die ihr gebührende Beachtung geschenkt werden - und umgekehrt (vgl. BVerfG 8. September 2010 - 1 BvR 1890/08 - Rn. 20; 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98 - BVerfGE 114, 339;
BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 265/14 - Rn. 18; 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 - Rn. 43, aaO).
96 (dd) Das Landesarbeitsgericht hat gemeint, die Bezeichnungen des Vorgesetzten als „unterbelichtet“ und „Frauen- und Ausländerhasser“ seien unwahre Tatsachenbehauptungen, weil die Klägerin nicht den Nachweis erbracht habe, dass sie zuträfen. Dabei hat es verkannt, dass die Äußerungen im Gesamtkontext eine - wenn auch einseitige und möglicherweise überzogene - Bewertung des von der Klägerin als demütigend empfundenen Verhaltens des Vorgesetzten und damit ein Werturteil darstellen. Indem es die Äußerungen der Klägerin - sei es als Schmähkritik, sei es als unwahre Tatsachenbehauptung - als nicht vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG umfasst angesehen hat, hat das Landesarbeitsgericht die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit der Klägerin und der sie beschränkenden Pflicht zur Rücksichtnahme gemäß § 241 Abs. 2 BGB versäumt.
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98 (a) Das Berufungsgericht setzt sich schon nicht mit dem konkreten Inhalt der E-Mail auseinander, sondern spricht abstrakt von einem menschlich und fachlich vernichtenden Urteil über den Mitarbeiter. Damit fehlt es bereits an der erforderlichen, stets vom Wortlaut ausgehenden konkreten Deutung (vgl. BVerfG 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 - zu II 3 a aa der Gründe) des Inhalts der E-Mail und insbesondere ihres zu bestimmenden Aussagekerns (vgl. BVerfG 6. September 2004 - 1 BvR 1279/00 - zu II 2 b der Gründe). Die Ausführungen der Klägerin gehen - wenn auch einseitig und überzogen scharf - auf das Sachthema von ihr angenommener Leistungsdefizite des Vorgesetzen ein. Auch der Umstand, dass die E-Mail an mehrere Adressaten versandt wurde, macht sie nicht schon zur Schmähung, da die inhaltliche Auseinandersetzung nicht völlig in den Hintergrund tritt und einen konkreten Sachbezug hat. Das Urteil beruht auch insofern auf einer Verkennung von Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit und unterliegt der Aufhebung, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung der grundrechtlichen Anforderungen zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre (vgl. BVerfG 4. August 2016 - 1 BvR 2619/13 - Rn. 15; 24. Juli 2013 - 1 BvR 444/13, 1 BvR 527/13 - Rn. 24).
99 (b) Überdies verkennt das Landesarbeitsgericht die negative Meinungsfreiheit der Klägerin, wenn es annimmt, der Beklagten sei es schon allein deshalb nicht verwehrt, aufgrund der Äußerungen die Kündigungskonsequenz zu ziehen, weil die Klägerin es trotz des Hinweises in dem Schreiben der Beklagten vom 3. April 2009 unterlassen habe, sich bei ihrem Vorgesetzten förmlich zu entschuldigen und gegenüber den anderen Adressaten eine „offene Gegenerklärung“ abzugeben. Mit einer „Entschuldigung“ oder „Gegenerklärung“ wäre die Klägerin angehalten, sich einer anderen Meinung anzuschließen und diese als eigene auszugeben, was mit Art. 5 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren ist (vgl. BGH 19. Juli 2018 - IX ZB 10/18 - Rn. 17 ff.). Es ginge nicht um die Richtigstellung von Tatsachen, sondern um die Rücknahme von oder eine Entschuldigung für Meinungsäußerungen. Allein der Umstand, dass die Klägerin nicht bereit war, eine fremde Meinung zu übernehmen, durfte ihr vom Landesarbeitsgericht nicht vorgeworfen werden. Unabhängig davon hat es nicht berücksichtigt, dass die Klägerin in ihrer E-Mail vom 16. April 2009 einem Teil ihrer Äußerungen bereits etwas an Schärfe genommen hatte.
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105 (a) Soweit die Klägerin meinte, kein Jude in diesem Land habe jemals solche seelischen Qualen erleben müssen wie sie, übertrieb sie zwar in besonders geschmackloser Weise eine Konfliktsituation am Arbeitsplatz. Es ist aber nicht auf der Hand liegend daraus abzuleiten, sie hätte damit die Beklagte in die Nähe verbrecherischer NS-Organisationen gerückt. Die Klägerin setzte zwar das von ihr empfundene Leid in Relation zu dem Leid nationalsozialistischer Opfer. Das ist angesichts des Ausmaßes der in der Vergangenheit begangenen Verbrechen ungehörig und historisch nicht zu rechtfertigen, stellte aber nicht zwingend eine Nähe der Beklagten zu dem Terrorregime her (vgl. hierzu schon das erste Revisionsurteil in dieser Sache vom 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 38).
Die Klägerin sprach ausdrücklich von ihrem „Erleben und Empfinden“ und zeigte damit eher eine übersteigerte Selbstwahrnehmung auf, als dass sie die Beklagte mit dem Nationalsozialismus in Verbindung brachte. Damit stellte sie klar, dass es sich um eine subjektiv geprägte Äußerung handelte. Das Berufungsgericht hat sich mit dieser zumindest bestehenden Mehrdeutigkeit der Äußerung nicht auseinandergesetzt und auch nicht mit nachvollziehbaren Argumenten die Deutungsmöglichkeit ausgeschlossen, die Klägerin habe nur die Größe ihres Leids betonen wollen, ohne die Beklagte mit verbrecherischen NS-Organisationen zu vergleichen. Das Landesarbeitsgericht ist im Zusammenhang mit anderen Äußerungen („Witz“ mit der Pistole; „Schloss mit freier Holzzuteilung“) stets von der für die Klägerin nachteiligsten Interpretation ausgegangen, ohne ihre Meinungsfreiheit auch nur am Rande zu berücksichtigen. Zwar spielte die Klägerin erkennbar mit Assoziationen zum Massenmord an den Juden. Das Landesarbeitsgericht hat hier aber den Kontext ihrer Äußerungen aus dem Blick verloren. Die Klägerin sah sich angegriffen, gedemütigt und diskriminiert und wollte - in unmäßiger Überhöhung - das von ihr empfundene Leid beschreiben.
106 (b) In ihrer E-Mail vom 5. Februar 2009 stellte die Klägerin die Beklagte hinsichtlich ihrer Führungsstruktur und dem Verhalten ihrer Vertreter nicht dadurch in die Nähe der Mafia, dass sie schrieb „Das Ganze hält die Erinnerung wach an meinen Lieblingsfilm: Der Pate“. Der Film „Der Pate“ wurde nicht im Zusammenhang mit Mafiamethoden erwähnt, sondern nachdem die Klägerin von Intrigen sprach, wie sie sie noch in keinem anderen Unternehmen der Welt erlebt habe. Damit lässt sich der Vergleich auch auf rein innerbetriebliche intrigante Strukturen beziehen, die es auch abseits vom organisierten Verbrechen gibt. Die von der Klägerin nicht vorgegebene Konnotation „Mafia“ hat das Landesarbeitsgericht auch hier gewählt, ohne andere Deutungsmöglichkeiten auszuschließen.
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112 IV. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Insbesondere erweist sich die Kündigung nicht schon nach § 7 KSchG als wirksam. Die Klägerin hat mit ihrer am 29. April 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage gegen die Kündigung vom 24. April 2009 die Frist des § 4 Satz 1 KSchG gewahrt.
113 V. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). Der Senat kann die Würdigung, ob die Kündigung iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial ungerechtfertigt ist, nicht selbst vornehmen. Hierfür bedarf es weiterer Feststellungen.
114 1. Das Landesarbeitsgericht hat bisher nicht gewürdigt, ob die Kündigung wegen der von ihm angenommenen widerrechtlichen Drohung der Klägerin sozial gerechtfertigt ist. In diesem Zusammenhang fehlt es an Feststellungen dazu, ob die Beklagte aufgrund ihrer internationalen Tätigkeit schwerwiegende Reputationsverluste befürchten und für wie ernsthaft sie die Drohungen der Klägerin halten musste, welche erwartbaren Auswirkungen eine etwaige Information der US-amerikanischen Medienöffentlichkeit durch die Klägerin gehabt hätte bzw. welche gangbaren Möglichkeiten der Beklagten zur Verfügung gestanden hätten, ihre Interessen in diesem Zusammenhang zu wahren.
115 2. Ferner hat das Landesarbeitsgericht die von ihm als beleidigend und herabsetzend eingestuften Äußerungen der Klägerin nicht vor dem Hintergrund ihres Rechts auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gewürdigt, da es rechtsfehlerhaft von Schmähkritik und/oder unwahren Tatsachenbehauptungen ausgegangen ist. Auf dieser Verkennung der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf Meinungsfreiheit beruht das Berufungsurteil. Es ist zwar nicht zwingend, aber auch nicht auszuschließen, dass das Landesarbeitsgericht bei Berücksichtigung der grundrechtlichen Anforderungen zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre (vgl. BVerfG 28. März 2017 - 1 BvR 1384/16 - Rn. 22 f.; 4. August 2016 - 1 BvR 2619/13 - Rn. 16). Die Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit der Klägerin und der diese begrenzenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Beklagten gemäß § 241 Abs. 2 BGB ist im Rahmen einer Neuentscheidung nachzuholen. Hierfür wird das Landesarbeitsgericht Feststellungen zu treffen haben, ob die Klägerin durch Verhaltensweisen ihres Vorgesetzten zu ihren polemischen Äußerungen herausgefordert worden ist und welche Bedeutung angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls ihren etwaigen Pflichtverstößen zukommt, etwa im Hinblick auf innerbetriebliche Auswirkungen.
116 VI. Der Aufhebung und Zurückverweisung unterliegt auch die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über das Zwischenzeugnis. Die Klägerin hat dieses nur für den Fall des Fortbestehens ihres Arbeitsverhältnisses begehrt (vgl. BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 57), so dass das Landesarbeitsgericht den Antrag nicht als unbegründet hätte abweisen dürfen.
117 VII. Ebenso wird das Landesarbeitsgericht erneut über den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bestandsschutzverfahrens zu entscheiden haben. Die Weiterbeschäftigungsanträge sind auch in der Fassung der Revisionsanträge nicht zu einer insoweit stattgebenden Endentscheidung reif (vgl. § 563 Abs. 3 ZPO).
118 1. Zwar macht die Klägerin geltend, ihr stehe der Weiterbeschäftigungsanspruch „unabhängig vom aktuellen Schicksal des Kündigungsschutzantrags“ zu, da sie bereits nach dem erstinstanzlichen Urteil mit ihrem Bestandsschutzantrag erfolgreich gewesen sei. Ihre Anträge auf vorläufige Weiterbeschäftigung enthalten demgemäß in der Fassung der vorliegenden Revisionsanträge auch nicht mehr den Zusatz „für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu Ziffer 1“. Danach ist nicht anzunehmen, die Klägerin wolle die Weiterbeschäftigungsanträge weiterhin nur als Hilfsanträge stellen, so dass sie dem Senat aufgrund des zurückverweisenden Urteils nicht zur Entscheidung anfielen.
119 2. Die Weiterbeschäftigungsanträge der Klägerin sind aber auch als Hauptanträge verstanden nicht zu einer stattgebenden Endentscheidung reif.
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124 VIII. Für die neue Verhandlung und Entscheidung sind noch folgende weitere Hinweise veranlasst:
125 1. Das Landesarbeitsgericht wird zu prüfen haben, ob die von ihm als widerrechtliche Drohung angesehene Äußerung der Klägerin allein oder zusammen mit anderen Bekundungen einen Grund für die soziale Rechtfertigung der Kündigung darstellt. Dabei hat es zu beachten, dass auch die Drohung mit einer Information der Presse in den Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit fallen kann. Ferner hat das Berufungsgericht der Beklagten Gelegenheit zu geben auszuführen, ob und ggf. aus welchen Gründen die Drohung der Klägerin, die im Kündigungszeitpunkt bereits sieben Monate zurücklag, für sie immer noch von Gewicht war bzw. ob spätere Äußerungen der Klägerin eine Fortwirkung der Drohung begründeten.
126 2. Hinsichtlich der vom Landesarbeitsgericht als herabsetzend eingestuften Äußerungen der Klägerin wird es zu beachten haben, dass es sich hierbei weder um Schmähkritik noch um unwahre Tatsachenbehauptungen handelte, sondern um Meinungsäußerungen, die dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG unterliegen. In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht festzustellen und zu würdigen haben, wie sich Vorgesetzte gegenüber der Klägerin verhalten haben, ob die Klägerin durch betriebliche Vorkommnisse zu ihren Äußerungen veranlasst wurde und ob ihre Äußerungen Auswirkungen im Betrieb hatten.
127 3. Soweit das Landesarbeitsgericht meint, die Klägerin rücke die Führungsstruktur der Beklagten und das Verhalten ihrer Vertreter in die Nähe verbrecherischer NS-Organisationen oder der Mafia, wird es auch insoweit das Grundrecht der Klägerin auf Meinungsfreiheit zu beachten haben. Bei der Bestimmung des Aussagekerns ihrer Äußerungen wird es zu prüfen haben, ob es - was jedenfalls nicht auf der Hand liegt (vgl. BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 38) - andere Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen ausschließen kann.
128 4. Sollte das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis kommen, es liege ein Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung vor, wird es bei der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten haben, dass die Klägerin mit ihrer E-Mail vom 16. April 2009 noch vor der Kündigung einen Teil ihrer Äußerungen selbstkritisch bewertete. Gegebenenfalls wird das Landesarbeitsgericht den Vortrag der Klägerin zu berücksichtigen haben, sie habe sich wegen der Einnahme von Opiaten in einem Ausnahmezustand befunden. Dabei hat es klarzustellen, ob es die diesbezüglichen Ausführungen und Beweisantritte für ausreichend substantiiert hält.
129 5. Soweit das Landesarbeitsgericht anlässlich der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis kommen sollte, die Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt, ist über den Auflösungsantrag der Beklagten zu entscheiden. Hierzu hat sich der Senat in seiner Entscheidung vom 19. November 2015 (- 2 AZR 217/15 - Rn. 59 ff.) bereits ebenso geäußert wie zur Zulässigkeit der Berufung der Beklagten (dort Rn. 19 ff.), der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der §§ 9, 10 KSchG (dort Rn. 62 ff.) und der fehlenden Verpflichtung zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (dort Rn. 77).
130 IX. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch macht.
Rachor Niemann Schlünder Grimberg Wolf http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600059312&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public