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BAG 3 AZR 258/18

KARE600059357 ECLI:DE:BAG:2020:180220.U.3AZR258.18.0 BAG 3. Senat 20200218 3 AZR 258/18 Urteil § 16 BetrAVG vorgehend ArbG Köln, 20. September 2016, Az: 12 Ca 1055/16, Urteilvorgehend Landesarbeitsger

Art. 1Nr.

8 GTV 2016 durchbrochen. Zwar werden nach Art. 1 Nr. 1 GTV 2014 die Eingangsgehälter und die Stufensteigerungsbeträge jeder Vergütungsgruppe zum

  1. Februar 2014 linear um 2,65 vH und zum
  2. Januar 2015 um weitere 2,95 vH sowie nach Art. 1 Nr. 1 GTV 2016 zum
  3. Januar 2016 um 1,90 vH und schließlich zum
  4. Februar 2017 um 2,10 vH erhöht. Allerdings ist in Art. 1 Nr. 5 GTV 2014 bestimmt, dass abweichend von § 23 Abs. 1 VTV 2014 die Versorgungsbezüge erst zum
  5. August 2014 linear um 2,65 vH und nach Art. 1 Nr. 8 GTV 2016 rückwirkend zum
  6. September 2015 linear um 2,95 vH, zum
  7. Januar 2016 und zum
  8. Februar 2017 jeweils linear um 50 vH der nach Art. 1 Nr. 1 GTV 2016 für die aktiven Arbeitnehmer vereinbarten Steigerungen, mindestens jedoch um 1,00 vH erhöht werden. Damit sollen die Versorgungsbezüge - anders als in § 20 Abs. 1 VTV 1981 und § 23 Abs. 1 VTV 2014 vorgesehen - zunächst erst zeitlich verzögert und später in einem geringeren Umfang angepasst werden. 28 Aufgrund der Bezugnahmeklauseln im Arbeitsvertrag gelten diese Änderungen durch den GTV 2014 und den GTV 2016 auch für das Ruhestandsverhältnis des Klägers. Materiell sind diese tarifvertraglichen Regelungen Bestandteil der Versorgungsregelung und des Versorgungstarifvertrags, auch wenn die Tarifvertragsparteien sie in einen anderen Tarifvertrag aufgenommen haben. Denn auch diese Regelungen betreffen die Versorgung des Klägers. 29 c) Dem steht auch das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht entgegen. Die in § 2 und § 7 des Arbeitsvertrags enthaltenen dynamischen Verweisungen erfassen Änderungen, Ergänzungen und Ersetzungen der Versorgungsordnung. Damit verweisen sie auch auf Bestimmungen des VTV 2014 sowie des GTV 2014 und des GTV
  9. Auch die beiden letztgenannten Bestimmungen sind materiell Bestandteil der Versorgungsregelungen. Das ist eindeutig und nicht nach §§ 305 ff. BGB unwirksam. Die Regelung ist weder unklar noch intransparent. 30 d) Die Tarifvertragsparteien haben mit den Regelungen in Art. 1 Nr.

Art. 1Nr.

8 GTV 2016 die aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden und auch für die Tarifvertragsparteien verbindlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt. 31

  1. aa)Nach dem Ablösungsprinzip (Zeitkollisionsregel) findet wegen des gleichen Rangs der Tarifverträge zueinander kein Günstigkeitsvergleich zwischen den bisherigen und den ablösenden Regelungen statt. Dieser Änderungsvorbehalt ist immanenter Bestandteil der tarifautonomen Regelung (BAG 31. Juli 2018 - 3 AZR 731/16 - Rn. 38 mwN). Nur zu einer Teilablösung kommt es, wenn der neuere Tarifvertrag im Geltungsbereich erheblich hinter dem älteren zurückbleibt (BAG 16. November 2016 - 4 AZR 697/14 - Rn. 68 mwN). 32
  2. bb)Änderungen von Versorgungsregelungen unterliegen einer materiell-rechtlichen Überprüfung. Jedoch ist diese bei durch Tarifverträge vorgenommenen verschlechternden Änderungen eingeschränkt. Diese eingeschränkte Überprüfung tarifvertraglicher Ablösungsregelungen rechtfertigt sich daraus, dass die Tarifautonomie durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt ist (vgl. BAG 31. Juli 2018 - 3 AZR 731/16 - Rn. 39, BAGE 163, 192; 20. September 2016 - 3 AZR 273/15 - Rn. 33). Tarifverträge unterliegen keiner Billigkeitskontrolle. Die Gerichte haben sie nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen das Grundgesetz oder anderes höherrangiges Recht verstoßen (BAG 31. Juli 2018 - 3 AZR 731/16 - Rn. 39 mwN, aaO). Den Tarifvertragsparteien stehen aufgrund der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie erhebliche Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume zu. Ihnen ist eine sog. Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zuzugestehen. Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (BAG 21. August 2007 - 3 AZR 102/06 - Rn. 43 mwN, BAGE 124, 1). 33 Der Gesetzgeber des Betriebsrentengesetzes hat den Tarifvertragsparteien mit § 19 Abs. 1 BetrAVG (§ 17 Abs. 3 BetrAVG aF) grundsätzlich sogar die Möglichkeit eingeräumt, etwa den Wert erdienter Anwartschaften abweichend von §§ 2, 2a Abs. 1, §§ 3 und 4 BetrAVG festzusetzen und abweichend von § 5 BetrAVG und von § 16 BetrAVG Regelungen über die Auszehrung laufender Betriebsrenten zu treffen (vgl. BAG 31. Juli 2018 - 3 AZR 731/16 - Rn. 39 mwN, BAGE 163, 192). 34
  3. cc)Dieser eingeschränkte Prüfungsmaßstab gilt auch, wenn tarifvertragliche Regelungen - wie hier - Betriebsrentner betreffen, denn die Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien erstreckt sich nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch auf das anschließende Ruhestandsverhältnis. 35 Dies folgt aus Art. 9 Abs. 3 GG. Diese Verfassungsnorm gewährleistet als Teil der Koalitionsfreiheit auch die Tarifautonomie. Das Tarifvertragsgesetz füllt den von der Verfassung vorgegebenen Rahmen lediglich aus. Sein durch die Verfassungsordnung vorgegebener Zweck ist es, die Tarifautonomie weitgehend zu aktualisieren. Wie sich aus der Formulierung „jedermann“ in Art. 9 Abs. 3 GG ergibt, ist die Tarifautonomie allerdings hinsichtlich ihres persönlichen Anwendungsbereichs nicht auf aktive Arbeitsverhältnisse beschränkt, sondern besteht auch darüber hinaus. Soweit § 1 Abs. 1 TVG Normen über den Inhalt von Arbeitsverhältnissen ermöglicht, betrifft dies deshalb auch solche auf das Arbeitsverhältnis bezogene Rechtsnormen, die erst nach dessen Ende wirken oder wirksam werden. Dazu gehören auch Normen, die die betriebliche Altersversorgung regeln (vgl. statt vieler BAG 20. September 2016 - 3 AZR 273/15 - Rn. 23 mwN). 36 Auch § 19 BetrAVG spricht für dieses Ergebnis. Diese Vorschrift erlaubt den Tarifvertragsparteien, von betriebsrentenrechtlichen Regelungen abzuweichen. Für die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien behandelt der Gesetzgeber das betriebsrentenrechtliche Versorgungsverhältnis daher wie ein Arbeitsverhältnis (vgl. BAG 17. Juni 2008 - 3 AZR 409/06 - Rn. 30 mwN, BAGE 127, 62). 37
  4. dd)Allerdings sind auch die Tarifvertragsparteien bei ihrer Normsetzung - ebenso wie der Gesetzgeber - an die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden (BAG 31. Juli 2018 - 3 AZR 731/16 - Rn. 40, BAGE 163, 192; 27. Februar 2007 - 3 AZR 734/05 - Rn. 39 mwN, BAGE 121, 321). Verschlechternde ablösende Tarifregelungen wirken typischerweise auf die noch nicht abgeschlossenen Rechtsbeziehungen der aktiven Arbeitnehmer oder - wie vorliegend - der Versorgungsempfänger ein. Damit entfalten sie regelmäßig unechte Rückwirkung (zum Begriff vgl. BAG 27. März 2014 - 6 AZR 204/12 - Rn. 46, BAGE 147, 373). Führt die tarifliche Regelung zu einem Eingriff in Versorgungsrechte oder in laufende Betriebsrenten, bedürfen die Tarifvertragsparteien daher für die verschlechternde Ablösung besonderer, den Eingriff legitimierender Gründe. Wie gewichtig diese sein müssen, hängt von den Nachteilen ab, die den Versorgungsberechtigten durch die Änderung der Versorgungsregelungen entstehen (BAG 31. Juli 2018 - 3 AZR 731/16 - Rn. 40, aaO; 20. September 2016 - 3 AZR 273/15 - Rn. 34 mwN). 38
  5. ee)Danach greifen die neuen Anpassungsregelungen durch Art. 1 Nr.

Art. 1Nr.

8 GTV 2016 in die dem Kläger zugesagte Betriebsrentenanpassung für die Jahre ab 2014 nicht unzulässig ein. Sie berücksichtigen die Interessen des Klägers angemessen. 39

(1)Art. 1 Nr.

Art. 1Nr.

8 GTV 2016 greifen in die für den Kläger geltende Anpassungsregelung nach § 20 Abs. 1 VTV 1981 bzw. § 23 Abs. 1 VTV 2014 verschlechternd ein. Denn die Neuregelungen sehen eine Anpassung der Betriebsrenten unterhalb der Gehaltsentwicklung der aktiven Mitarbeiter vor. 40

(2)Diese tarifvertraglichen Neuregelungen in Art. 1 Abs.

Art. 1Abs.

8 GTV 2016 bewirken jedoch nur einen geringfügigen Eingriff. 41 (

  1. a)Zwar können auch Eingriffe in eine Anpassungsregelung die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Ob dies der Fall ist, hängt von den Nachteilen ab, die dem Versorgungsberechtigten durch die konkrete Änderung entstehen. Mehr als geringfügig sind solche Eingriffe, die dem Versorgungsempfänger - hätte er mit ihnen gerechnet - während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses vernünftigerweise hätten Anlass geben können, sie durch eine weiter gehende private Absicherung auszugleichen (BAG 20. September 2016 - 3 AZR 273/15 - Rn. 38 mwN). 42 (
  2. b)Danach liegt kein Eingriff vor, der mehr als geringfügig ist. Es ist nicht damit zu rechnen, dass ein Versorgungsberechtigter bei dem vorliegenden Eingriff - hätte er damit gerechnet - während des bestehenden Arbeitsverhältnisses vernünftigerweise einen Ausgleich durch eine weiter gehende Absicherung getroffen hätte, da keine erhebliche Einbuße für den Lebensstandard droht. 43 Für einen nur geringfügigen Eingriff spricht die Wertung des Gesetzgebers in § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG, wonach eine jährliche Anpassung von 1 vH das Interesse des Arbeitnehmers an der Wiederherstellung des ursprünglichen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung angemessen berücksichtigt (vgl. BAG 11. Dezember 2018 - 3 AZR 380/17 - Rn. 104, BAGE 164, 261). Von dieser Regelung können Tarifvertragsparteien sogar abweichen (§ 19 Abs. 1 BetrAVG). Vorliegend haben die Tarifvertragsparteien deren Einhaltung als Mindestregelung jedoch sichergestellt. 44

(3)Dieser geringfügige Eingriff hält einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit stand. 45 (
  1. a)Bei tarifvertraglichen Regelungen, die für die betroffenen Arbeitnehmer oder Versorgungsempfänger nur zu geringfügigen Nachteilen führen, reichen sachliche Gründe aus (BAG 20. September 2016 - 3 AZR 273/15 - Rn. 35 mwN). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen derartiger Gründe obliegt der Beklagten als früherer Arbeitgeberin (BAG 20. September 2016 - 3 AZR 273/15 - Rn. 40). 46 (
  2. b)Danach sind sachliche Gründe für die tarifvertraglichen Verschlechterungen gegeben. Sie ergeben sich aus der wirtschaftlichen Situation der Beklagten und tragen dem Besserstellungsverbot aus § 46 Abs. 4 DWG Rechnung. 47 (
  3. aa)Die Beklagte hat ausgeführt, dass die Kosten für die betriebliche Altersversorgung erheblich gestiegen seien. Während sie im Jahr 1999 noch rund 6 vH für ihren mit Steuergeldern finanzierten Haushalt für die betriebliche Altersversorgung habe ausgeben müssen, seien dies im Jahr 2014 bereits rund 13 vH gewesen. Im Jahr 2013 hätten die zentralen Kosten für die betriebliche Altersversorgung 30 Mio. Euro betragen und seien bis Ende 2015 auf 32,2 Mio. Euro gestiegen. Durch die Einsparungen bei den Anpassungen könnten die stetig wachsenden Kosten für die betriebliche Altersversorgung bewältigt werden, ohne überdurchschnittlich zulasten der aktiven Mitarbeiter an Personalkosten oder am Programm sparen zu müssen. Zudem erforderten auch technische Innovationen, bauliche Modernisierungsmaßnahmen und Kostensteigerungen in allen Bereichen erhebliche zusätzliche finanzielle Mittel. Die nach dem VTV besser versorgten Rentenempfänger müssten an den wachsenden Kosten und der Konsolidierung ihrer Finanzen maßvoll beteiligt werden. Diesem Vortrag ist der Kläger nicht entgegengetreten. 48 (
  4. bb)Danach liegen sachliche Gründe für die Änderung der Anpassungsregelung vor. Die Schaffung solider Finanzierungsgrundlagen und die Vermeidung einer Ausuferung der Versorgungslasten sind (sogar) gewichtige Gründe für eine Änderung der Versorgungsregelungen (BAG 21. August 2007 - 3 AZR 102/06 - Rn. 42, BAGE 124, 1). Die Beklagte hat als gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 DWG) das haushaltsrechtliche Gebot des sparsamen und wirtschaftlichen Handelns nach § 53 Satz 1 DWG zu beachten (vgl. BAG 25. Mai 2004 - 3 AZR 123/03 - zu B I 4 b bb
(3)der Gründe). Nach der Einschätzung der Tarifvertragsparteien bestand Reformbedarf. Diese Beurteilung, die sich auf tragfähige Grundlagen, insbesondere die Kostenentwicklung, stützen ließ, ist von den Gerichten hinzunehmen. Dabei ist es nicht zu beanstanden, dass die Betriebsrenten in einem geringeren Maß angepasst werden als die Gehälter der aktiven Mitarbeiter. Zum Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien gehört die Umsetzung tarifpolitischer Vorstellungen auch im Verhältnis unterschiedlicher Tarifunterworfener zueinander (vgl. auch BAG
  1. Februar 2007 - 3 AZR 734/05 - Rn. 47, BAGE 121, 321). 49 Die Änderung der Anpassungsregelung entspricht auch deshalb den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes, weil die Tarifvertragsparteien jedenfalls eine Anpassung von 1 vH vorgenommen haben bzw. garantieren. Dies entspricht der gesetzlichen Regelung in § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG, von der die Tarifvertragsparteien auch abweichen könnten (vgl. § 19 Abs. 1 BetrAVG). Sie entspricht auch dem Besserstellungsverbot nach § 46 Abs. 4 Satz 1 DWG. Danach dürfen die Beschäftigten der Beklagten - wozu auch deren Versorgungsempfänger zählen - grundsätzlich nicht besser gestellt werden als vergleichbare Arbeitnehmer des Bundes. Vergleichbare Arbeitnehmer des Bundes sind typischerweise bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) versichert und deren Betriebsrenten werden nach § 39 VBL-Satzung seit dem Jahr 2002 jährlich zum
  2. Juli um ein Prozent ihres Betrags erhöht. 50 e) Die Revision kann eine etwaige Unwirksamkeit der Regelungen in Art. 1 Nr.

Art. 1Nr.

8 GTV 2016 auch nicht auf einen Verstoß gegen §§ 1, 3 Abs. 2 AGG stützen. 51 Der Kläger macht erstmals in der Revision geltend, die genannten Tarifnormen führten zu einer mittelbaren Altersdiskriminierung. Mit diesem Vortrag hat der Kläger einen neuen Streitgegenstand in den Rechtsstreit eingeführt. Er stützt sein Klagebegehren nunmehr auch auf einen anderen Lebenssachverhalt. Dies stellt eine in der Revision unzulässige Klageerweiterung dar. Die Einführung neuer prozessualer Ansprüche ist in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen. Das Revisionsgericht prüft, ob die Vorinstanz über die Klage rechtsfehlerfrei entschieden hat. Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt dabei nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Mit dem Ende der Berufungsverhandlung wird die Urteilsgrundlage abgeschlossen. Eine Klageerweiterung, mit der ein neuer Streitgegenstand eingeführt wird, ist deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht möglich (vgl. BAG 20. September 2016 - 3 AZR 273/15 - Rn. 31 mwN). 52 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Wemheuer Knüttel Schultz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600059357&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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