BAG, Beschluss vom 12.03.2020 – 6 AZM 1/20 – Formatfehler bei elektronischem Dokument - einmalige gerichtliche Hinweispflicht nach § 130a Abs. 6 ZPO 1. Die Beschwerde des…
KARE600059358 ECLI:DE:BAG:2020:120320.B.6AZM1.20.0 BAG 6. Senat 20200312 6 AZM 1/20 Beschluss § 2 Abs 1 S 1 ERVV, § 130a Abs 2 S 1 ZPO, § 130a Abs 6 S 2 ZPO, § 130a Abs 6 S 1 ZPO, § 130a Abs 3 ZPO, § 130a Abs 4 ZPO, § 77 S 2 ArbGG, § 72a Abs 2 S 1 ArbGG, § 72a Abs 3 S 1 ArbGG, ERVB 2019 vorgehend ArbG München, 14. Mai 2019, Az: 16 Ca 516/18, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht München, 22. Juli 2019, Az: 6 Sa 391/19, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Formatfehler bei elektronischem Dokument - einmalige gerichtliche Hinweispflicht nach § 130a Abs. 6 ZPO 1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revisionsbeschwerde in dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 22. Juli 2019 - 6 Sa 391/19 - wird als unzulässig verworfen.
1 I. Die Revisionsbeschwerde ist unzulässig. Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung sind nicht innerhalb der in § 77 Satz 2 iVm. § 72a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 ArbGG bestimmten Fristen formgerecht beim Bundesarbeitsgericht eingegangen.
2 1. Nach § 77 Satz 2 iVm. § 72a Abs. 2 Satz 1 ArbGG ist die Revisionsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich einzulegen. Innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses ist sie zu begründen (§ 77 Satz 2 iVm. § 72a Abs. 3 Satz 1 ArbGG ). Die Revisionsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden ( § 77 Satz 2, § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1 Satz 1, § 130a Abs. 1 ZPO ), wenn dieses für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist ( § 130a Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Hinsichtlich der Signatur und des Übermittlungswegs sind die Vorgaben in § 130a Abs. 3 und Abs. 4 ZPO zu beachten. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen ( § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO ) sind in der zum 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) idF der Verordnung zur Änderung der ERVV vom 9. Februar 2018 (BGBl. I S. 200) geregelt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV ist das elektronische Dokument in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form im Dateiformat PDF zu übermitteln. Die Durchsuchbarkeit bezieht sich auf eine texterkannte Form und dient der Weiterbearbeitung im Gericht (vgl. Müller NZA 2018, 1315, 1317). Die technischen Anforderungen an das zulässige Dateiformat ergeben sich aus der zu § 5 ERVV ergangenen Bekanntmachung (Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2019 - ERVB 2019) vom 20. Dezember 2018. Demnach müssen hinsichtlich der zulässigen Dateiversionen PDF alle für die Darstellung des Dokuments notwendigen Inhalte in der Datei enthalten sein.
3 2. Bei Formatfehlern besteht die Möglichkeit der rückwirkenden Korrektur.
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6 3. Vorliegend wurde die Revisionsbeschwerde zu keinem Zeitpunkt formgerecht eingelegt und begründet. Die nach § 77 Satz 2 iVm. § 72a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 ArbGG zu wahrenden Fristen sind daher versäumt.
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11 4. Der Senat sieht nach § 77 Satz 2 iVm. § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG von einer weiteren Begründung ab.
12 II. Mangels Erfolgsaussicht konnte keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden (§ 11a Abs. 1 ArbGG iVm. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
13 III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde zu tragen.
Spelge Wemheuer Krumbiegel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600059358&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public