BAG, Urteil vom 22.01.2020 – 10 AZR 387/18 – Sozialkassenverfahren - betrieblicher Geltungsbereich Die Eröffnung des betrieblichen Geltungsbereichs der Tarifverträge über das…
KARE600059365 ECLI:DE:BAG:2020:220120.U.10AZR387.18.0 BAG 10. Senat 20200122 10 AZR 387/18 Urteil § 1 Abs 1 VTV-Bau 2009, § 1 Abs 1 VTV-Bau 2011, § 1 Abs 1 VTV-Bau 2012, § 1 Abs 1 Teil 1 VTV-Bau 2013, § 1 Abs 1 Teil 2 VTV-Bau 2013, § 1 Abs 2 Abschn 5 Nr 37 VTV-Bau 2009, § 1 Abs 2 Abschn 5 Nr 37 VTV-Bau 2011, § 1 Abs 2 Abschn 5 Nr 37 VTV-Bau 2012, § 1 Abs 2 Abschn 5 Nr 37 Teil 1 VTV-Bau 2013, § 1 Abs 2 Abschn 5 Nr 37 Teil 2 VTV-Bau 2013, § 1 Abs 3 S 1 Nr 2 VTV-Bau 2009, § 1 Abs 3 S 1 Nr 2 VTV-Bau 2011, § 1 Abs 3 S 1 Nr 2 VTV-Bau 2012, § 1 Abs 3 S 1 Nr 2 Teil 1 VTV-Bau 2013, § 1 Abs 3 S 1 Nr 2 Teil 2 VTV-Bau 2013, § 19 S 1 VTV-Bau 2009, § 19 S 1 VTV-Bau 2011, § 19 S 1 VTV-Bau 2012, § 21 Abs 1 S 1 VTV-Bau 2009, § 21 Abs 1 S 1 VTV-Bau 2011, § 21 Abs 1 S 1 VTV-Bau 2012, § 24 Abs 1 VTV-Bau 2009, § 24 Abs 1 VTV-Bau 2011, § 24 Abs 1 VTV-Bau 2012, § 24 Abs 4 VTV-Bau 2009, § 24 Abs 4 VTV-Bau 2011, § 24 Abs 4 VTV-Bau 2012, § 16 S 1 Teil 1 VTV-Bau 2013, § 16 S 1 Teil 2 VTV-Bau 2013, § 18 Abs 1 S 1 Teil 1 VTV-Bau 2013, § 18 Abs 1 S 1 Teil 2 VTV-Bau 2013, § 15 Abs 2 S 1 Teil 2 VTV-Bau 2013, § 21 Abs 1 Teil 1 VTV-Bau 2013, § 21 Abs 1 Teil 2 VTV-Bau 2013, § 21 Abs 4 Teil 1 VTV-Bau 2013, § 21 Abs 4 Teil 2 VTV-Bau 2013, § 301 Abs 1 S 1 Alt 1 ZPO, § 260 ZPO, § 147 ZPO, § 7 SokaSiG, Anl 28 SokaSiG, Anl 29 SokaSiG, Anl 30 SokaSiG, Anl 31 SokaSiG, Anl 32 SokaSiG, § 138 Abs 2 ZPO, § 63 BauWiAusbV 1999, Anl 12 BauWiAusbV 1999, Art 9 Abs 3 GG, Art 20 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 2 Abs 1 GG vorgehend ArbG Wiesbaden, 22. Februar 2017, Az: 6 Ca 1678/15, Teilurteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 5. Juni 2018, Az: 12 Sa 421/17, Urteilnachgehend BVerfG, 10. November 2020, Az: 1 BvR 1319/20, Nichtannahmebeschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Sozialkassenverfahren - betrieblicher Geltungsbereich Die Eröffnung des betrieblichen Geltungsbereichs der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) richtet sich grundsätzlich danach, ob die Arbeitnehmer des Betriebs arbeitszeitlich überwiegend bauliche Leistungen erbringen. Auf den Charakter der vom Arbeitgeber oder von seinem gesetzlichen Vertreter erbrachten Leistungen ist ua. abzustellen, soweit die Arbeitnehmer damit im Zusammenhang stehende Arbeiten verrichten.
1 Die Parteien streiten über Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft.
2 Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft verpflichtet. Er nimmt den Beklagten auf der Grundlage des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweiligen Fassung für den Zeitraum von 2011 bis 2015 auf Zahlung von Beiträgen in Anspruch. Der Senat hat die Allgemeinverbindlicherklärungen der Verfahrenstarifverträge der Jahre 2011 bis 2014 für unwirksam erklärt (BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - BAGE 156, 213; 21. September 2016 - 10 ABR 48/15 - BAGE 156, 289; 25. Januar 2017 - 10 ABR 34/15 -; 25. Januar 2017 - 10 ABR 43/15 -). Am 21. März 2018 hat der Senat festgestellt, dass die Allgemeinverbindlicherklärung vom 6. Juli 2015 (BAnz. AT 14. Juli 2015 B3) des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 3. Mai 2013 in der Fassung vom 10. Dezember 2014 (VTV 2014) wirksam ist (- 10 ABR 62/16 - BAGE 162, 166). Der VTV 2014 trat am 1. Januar 2015 in Kraft.
3 Der nicht originär tarifgebundene Beklagte unterhält im bayerischen W einen Gewerbebetrieb, in dem ua. Doppelböden (Hohlraumböden) einschließlich Lüftungsplatten und -kanälen sowie sog. Footprints in Doppelböden montiert werden.
4 Vom 1. Januar 2011 bis zumindest 30. November 2015 war die Ehefrau des Beklagten als Bürokraft bei ihm angestellt. Im Zeitraum vom 1. September 2014 bis zum 31. Mai 2015 beschäftigte der Beklagte darüber hinaus einen gewerblichen Arbeitnehmer.
5 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Betrieb des Beklagten unterfalle den Verfahrenstarifverträgen. Für den im Revisionsverfahren relevanten Zeitraum von 2011 bis 2014 schulde ihm der Beklagte daher rechnerisch unumstrittene Beiträge für eine Angestellte iHv. 3.324,00 Euro und für einen gewerblichen Arbeitnehmer iHv. 1.116,70 Euro. Als Geltungsgrund für die Verfahrenstarifverträge hat sich der Kläger erstmals im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht auf das SokaSiG berufen.
6 Soweit für die Revision von Bedeutung, hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.440,70 Euro zu zahlen.
7 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat behauptet, in den Jahren 2011 und 2012 Doppelböden mit Unterkonstruktionen errichtet, Reparaturen durchgeführt und Platten ausgetauscht zu haben. Im Jahr 2013 habe er zusätzlich den Handel ua. mit IT-Schaltschränken aufgenommen. Seit Beginn des Jahres 2014 seien von seiner persönlichen Arbeitszeit 80 % auf den Handel, die Lieferung und die Montage von IT-Serverschränken, die Lieferung und Montage von Sonderlüftungsplatten und den Hausmeisterservice entfallen. Nur zu 20 % habe er Doppelböden montiert und repariert. Der gewerbliche Arbeitnehmer habe ausschließlich IT-Schaltschränke montiert. Die IT-Schaltschränke seien nicht selbst hergestellt und ohne wesentliche Änderungen eingebaut worden. Dies sei nur eine Serviceleistung im Zusammenhang mit dem Verkauf gewesen.
8 Der Beklagte hat das SokaSiG für verfassungswidrig gehalten. Er hat gemeint, vor der Einstellung des gewerblichen Mitarbeiters habe ohnehin keine Beitragspflicht bestanden. Der Handel mit IT-Schaltschränken einschließlich deren Montage und weiterer Serviceleistungen, die der gewerbliche Arbeitnehmer ab September 2014 ausgeführt habe, seien keine baugewerblichen Tätigkeiten. Die Montagetätigkeit habe damit weniger als 50 % der Arbeitszeit des Beklagten ausgemacht. Die Ansprüche seien jedenfalls verfallen und verjährt.
9 Der Kläger hat die Beitragsansprüche für den Zeitraum von 2011 bis 2015 in drei unter den Aktenzeichen - 6 Ca 1663/15 -, - 6 Ca 1678/15 - und - 6 Ca 627/16 - geführten Klagen geltend gemacht. Die Klagen in den beiden erstgenannten Verfahren hat das Arbeitsgericht jeweils durch Versäumnisurteil abgewiesen. Auf den Einspruch des Klägers hat das Arbeitsgericht diese beiden Verfahren und das Verfahren - 6 Ca 627/16 - miteinander zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Durch Teilurteil hat es über die - im Revisionsverfahren relevanten - Ansprüche iHv. 4.440,70 Euro für die Jahre 2011 bis 2014 entschieden und die Einsprüche insoweit zurückgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte das Ziel, dass die erstinstanzliche Entscheidung wiederhergestellt wird.
10 Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat das Teilurteil des Arbeitsgerichts zu Recht aufgehoben und der Klage insoweit stattgegeben.
11 I. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils nach § 301 Abs. 1 ZPO lagen vor.
12 1. Das Revisionsgericht ist auch ohne eine entsprechende Verfahrensrüge gehalten, die Zulässigkeit der Entscheidung durch Teilurteil zu überprüfen (BAG 30. Mai 2018 - 10 AZR 780/16 - Rn. 19; 17. April 2013 - 4 AZR 361/11 - Rn. 15). Dies gilt auch dann, wenn das Teilurteil in erster Instanz ergangen und - wie hier - vom Berufungsgericht nicht beanstandet worden ist. Ein unter Verstoß gegen § 301 Abs. 1 ZPO ergangenes Teilurteil leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel, der auch in der Revisionsinstanz nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen ist (vgl. BGH 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10 - Rn. 19 ff., BGHZ 189, 356).
13 2. Nach § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht die Entscheidung durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen, wenn von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder nur ein Teil eines Anspruchs zur Endentscheidung reif ist. § 301 Abs. 1 ZPO setzt die Teilbarkeit der Klageforderung voraus. Der Teil, über den entschieden wird, muss vom Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig sein, so dass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen nicht besteht (BAG 16. Juli 2019 - 1 AZR 537/17 - Rn. 13; 30. Mai 2018 - 10 AZR 780/16 - Rn. 20; 18. März 2014 - 3 AZR 874/11 - Rn. 11 mwN).
14 3. Danach konnte das Arbeitsgericht durch Teilurteil entscheiden.
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22 II. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht für zulässig und begründet gehalten und der Berufung des Klägers stattgegeben.
23 1. Der Kläger hat die Klage nicht geändert, indem er sich in der Berufungsinstanz erstmals auch auf das SokaSiG als Geltungsgrund für die Verfahrenstarifverträge berufen hat. Er hat bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz an den Allgemeinverbindlicherklärungen als Geltungsgründen festgehalten. Im zweiten Rechtszug hat er sich auch auf das SokaSiG berufen. Es handelt sich um eine Anspruchskonkurrenz innerhalb desselben Streitgegenstands. Beitragsansprüche nach den Verfahrenstarifverträgen, für deren Geltungserstreckung sowohl eine Allgemeinverbindlicherklärung als auch § 7 SokaSiG in Betracht kommen, werden von demselben den Streitgegenstand umgrenzenden Lebenssachverhalt erfasst (BAG 30. Oktober 2019 - 10 AZR 177/18 - Rn. 26; 28. August 2019 - 10 AZR 549/18 - Rn. 14; 3. Juli 2019 - 10 AZR 498/17 - Rn. 27; 8. Mai 2019 - 10 AZR 559/17 - Rn. 12; 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 15; 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 18 ff., BAGE 164, 201).
24 2. Der Senat muss nicht darüber entscheiden, ob die weiteren vom Kläger herangezogenen Anspruchsgrundlagen - die materiell-rechtlichen Tarifverträge des Baugewerbes und ein aus seiner Sicht nachwirkender VTV - andere Streitgegenstände sind. Es handelte sich jedenfalls nicht um eine mit § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unvereinbare alternative Klagehäufung (vgl. BAG 30. Oktober 2019 - 10 AZR 177/18 - Rn. 27; 3. Juli 2019 - 10 AZR 499/17 - Rn. 40; 2. August 2018 - 6 AZR 437/17 - Rn. 18 mwN, BAGE 163, 205; BGH 21. November 2017 - II ZR 180/15 - Rn. 8). Der Kläger hat eine Rangfolge der Anspruchsgrundlagen gebildet. Er hat sich zuletzt vorrangig auf das SokaSiG, vorsorglich auf die materiell-rechtlichen Tarifverträge und hilfsweise auf einen - vermeintlich - nachwirkenden Verfahrenstarifvertrag gestützt.
25 3. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Beiträge für die Jahre 2011 bis 2014 iHv. 4.440,70 Euro. Die Ansprüche ergeben sich aus § 7 Abs. 3 bis Abs. 7 iVm. den Anlagen 28 bis 32 SokaSiG. Die Anlagen 28 bis 32 enthalten den vollständigen Text der Verfahrenstarifverträge (vgl. den Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 vom 24. Mai 2017 S. 283 bis 350). Die in § 7 Abs. 3 bis Abs. 7 SokaSiG angeordnete Geltungserstreckung der Verfahrenstarifverträge auf nicht Tarifgebundene ist aus Sicht des Senats verfassungsgemäß. Die Pflicht des Beklagten, Beiträge für eine Angestellte zu leisten, folgt für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. V Nr. 37, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 iVm. § 19 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 des VTV vom 18. Dezember 2009 (VTV 2009), für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. V Nr. 37, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 iVm. § 19 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 des VTV vom 18. Dezember 2009 idF vom 21. Dezember 2011 (VTV 2011), für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2013 aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. V Nr. 37, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 iVm. § 19 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 des VTV vom 18. Dezember 2009 idF vom 17. Dezember 2012 (VTV 2012), für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2013 aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. V Nr. 37, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 iVm. § 16 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 des VTV vom 3. Mai 2013 (VTV 2013 I) und für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. V Nr. 37, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 iVm. § 16 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 des VTV vom 3. Mai 2013 idF vom 3. Dezember 2013 (VTV 2013 II).
Die Beitragspflicht für den gewerblichen Arbeitnehmer folgt für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2014 aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. V Nr. 37, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 iVm. § 15 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 des VTV 2013 II. Die Voraussetzungen für eine Beitragspflicht des Beklagten nach den inhaltlich deckungsgleichen Bestimmungen dieser Verfahrenstarifverträge sind erfüllt.
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34 (a) Der Kläger hat schlüssig vorgetragen, dass im Betrieb des Beklagten in den Jahren 2011 bis 2014 arbeitszeitlich überwiegend bauliche Arbeiten verrichtet wurden. Beim Einbau von Hohlraum- und Doppelböden einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen handelt es sich um Trocken- und Montagebauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 der Verfahrenstarifverträge (vgl. BAG 24. Oktober 2001 - 10 AZR 45/01 - zu II 2 b bb der Gründe). Gleiches gilt für den Einbau von sog. Footprints und Lüftungsplatten bzw. -kanälen in Doppelböden. Der Einbau von Fertigteilfußbodenkonstruktionen ist nach § 63 Nr. 7 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1102) idF der Verordnung vom 20. Februar 2009 (BGBl. I S. 399, BauWiAusbV) Teil des Ausbildungsberufsbilds des Trockenbaumonteurs. Zu den zu erlernenden Kenntnissen und Fertigkeiten zählt nach § 63 Nr. 7 iVm. Anlage 12 Nr. 7 Buchst. f BauWiAusbV nicht nur, Hohlraum- und Doppelböden verschiedener Systeme einzubauen, sondern nach § 63 Nr. 7 iVm. Anlage 12 Nr. 7 Buchst. a BauWiAusbV auch, Aussparungen für unterschiedliche geometrische Formen herzustellen und einzubringen.
35 (b) Diesem Vortrag ist der Beklagte weder erst- noch zweitinstanzlich in erheblicher Weise entgegengetreten.
36 (aa) Der Einwand des Beklagten, er habe in der Zeit von Januar 2011 bis August 2014 keinen gewerblichen Arbeitnehmer beschäftigt, verfängt nicht. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Verfahrenstarifverträge unterfallen auch Angestellte dem persönlichen Geltungsbereich. Zur Feststellung, ob die Ehefrau des Beklagten arbeitszeitlich überwiegend bauliche Tätigkeiten ausgeführt hat, sind die vom Beklagten selbst erbrachten Leistungen heranzuziehen (vgl. BAG 20. September 1995 - 10 AZR 609/94 - zu II 2 der Gründe). Dass die von seiner Ehefrau erledigten Büroarbeiten nicht unmittelbar und ausschließlich der Erbringung der von ihm ausgeführten baugewerblichen Leistungen, sondern einem anderen Zweck gedient hätten, hat der Beklagte nicht dargelegt. Damit handelt es sich bei den Bürotätigkeiten ebenfalls um bauliche Leistungen (vgl. BAG 25. November 2009 - 10 AZR 737/08 - Rn. 12, BAGE 132, 283).
37 (bb) Das Landesarbeitsgericht hat den Vortrag des Klägers, wonach der Beklagte in den Jahren 2011 und 2012 arbeitszeitlich überwiegend bauliche Tätigkeiten ausgeführt habe, zu Recht als unstreitig angesehen. Der Beklagte hat diesen Vortrag nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, substantiiert bestritten.
38 (cc) Für das Jahr 2013 hat der Beklagte lediglich geltend gemacht, dass zu den bisherigen Tätigkeiten der Vertrieb von IT-Schaltschränken hinzugekommen sei. Ein substantiiertes Bestreiten liegt darin nicht, da dieser Vortrag nicht den daraus von dem Beklagten gezogenen Schluss erlaubt, die Montagetätigkeit habe weniger als 50 % seiner Arbeitszeit ausgemacht. Dazu hätte es näherer Darlegungen zu den Zeitanteilen der einzelnen Tätigkeiten bedurft.
39 (dd) Soweit der Beklagte eingewandt hat, in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. August 2014 hätten der Handel, die Lieferung und die Montage von IT-Schaltschränken, die Lieferung und Montage von Sonderlüftungsplatten sowie der Hausmeisterservice 80 % seiner persönlichen Arbeitszeit ausgemacht, liegt auch darin kein substantiiertes Bestreiten. Der Beklagte hat die auf die einzelnen Tätigkeiten jeweils entfallenden Arbeitszeitanteile nicht benannt. Da jedenfalls die Montage von Sonderlüftungsplatten eine baugewerbliche Tätigkeit darstellt, ist es nach seinem Vortrag nicht ausgeschlossen, dass sein Betrieb unter den betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge fällt.
40 (ee) Kein substantiiertes Bestreiten liegt schließlich vor, soweit der Beklagte für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2014 anführt, der gewerbliche Arbeitnehmer sei ausschließlich mit der Montage von IT-Schaltschränken beschäftigt gewesen. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dieser Einwand schließe nicht aus, dass es sich dabei um eine baugewerbliche Tätigkeit gehandelt habe. Der Beklagte hat die von dem gewerblichen Arbeitnehmer im Einzelnen vorgenommenen Tätigkeiten nicht konkret dargelegt. Daher kann auch nicht angenommen werden, dass diese Arbeiten isoliert und unabhängig von der Erstellung eines Bauwerks ausgeführt wurden (vgl. BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 18; 14. Dezember 2011 - 10 AZR 720/10 - Rn. 20).
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49 (a) Das SokaSiG dient einem legitimen Zweck, weil es den Fortbestand der Sozialkassenverfahren in der Bauwirtschaft sichern und Bedingungen für einen fairen Wettbewerb schaffen soll. Das Gesetz ist geeignet, weil es jedenfalls förderlich ist, diese Ziele zu erreichen. Der Gesetzgeber verfügt über einen Einschätzungsspielraum für die Beurteilung der tatsächlichen Grundlagen einer Regelung. Die Grenze liegt dort, wo sich deutlich erkennbar abzeichnet, dass eine Fehleinschätzung vorgelegen hat (BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 159 mwN, BVerfGE 146, 71). Dahin gehende Anhaltspunkte sind nicht gegeben (BAG 27. November 2019 - 10 AZR 476/18 - Rn. 57; 30. Oktober 2019 - 10 AZR 567/17 - Rn. 53 f.; 8. Mai 2019 - 10 AZR 559/17 - Rn. 38).
50 (b) Das SokaSiG ist ferner erforderlich. Die vom Gesetzgeber angestellten Erwägungen sind von seinem Einschätzungsspielraum gedeckt. Indem § 7 SokaSiG nicht nur Rückforderungsansprüche ausschließt, sondern auch den zukünftigen Beitragseinzug sicherstellt, kann dieser Zweck erreicht werden. Eine auf Rückforderungsansprüche beschränkte Regelung wäre zwar milder gewesen, aber nicht gleich wirksam (BAG 18. Dezember 2019 - 10 AZR 424/18 - Rn. 77; 27. November 2019 - 10 AZR 399/18 - Rn. 37; 27. November 2019 - 10 AZR 400/18 - Rn. 37; 27. November 2019 - 10 AZR 476/18 - Rn. 59; 30. Oktober 2019 - 10 AZR 567/17 - Rn. 55; 30. Oktober 2019 - 10 AZR 38/18 - Rn. 24; 8. Mai 2019 - 10 AZR 559/17 - Rn. 39 ff.; 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 48 ff.).
51 (c) Die mit § 7 SokaSiG verbundenen Belastungen für nicht tarifgebundene Arbeitgeber hält der Senat angesichts der mit der Norm verfolgten Ziele für zumutbar (BAG 18. Dezember 2019 - 10 AZR 424/18 - Rn. 77; 27. November 2019 - 10 AZR 399/18 - Rn. 37; 27. November 2019 - 10 AZR 400/18 - Rn. 37; 27. November 2019 - 10 AZR 476/18 - Rn. 61; 30. Oktober 2019 - 10 AZR 567/17 - Rn. 56; 30. Oktober 2019 - 10 AZR 38/18 - Rn. 24; 28. August 2019 - 10 AZR 549/18 - Rn. 87; 8. Mai 2019 - 10 AZR 559/17 - Rn. 43 mwN).
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Ein schutzwürdiges Vertrauen der nicht tarifgebundenen Arbeitgeber in die Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen ergibt sich auch nicht daraus, dass es ihnen - wie die Revision meint - „seitens der Tarifvertragsparteien bzw. der Exekutive nicht ermöglicht“, zumindest aber nachhaltig erschwert worden sei, das Erreichen des Quorums zu überprüfen. Der Beklagte hat nicht dargelegt, inwieweit bei ihm durch die Kenntnis der Zahlen ein berechtigtes Vertrauen auf die Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen entstanden sein könnte.
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59 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO 60 1. Der Senat hat eine Kostenentscheidung sowohl für das Berufungsverfahren als auch für das Revisionsverfahren zu treffen. Die Kosten sind dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen. Das Landesarbeitsgericht konnte zwar die Entscheidung über die Kosten erster Instanz dem Schlussurteil des Arbeitsgerichts überlassen. Es hätte jedoch über die Kosten der Berufungsinstanz befinden müssen, nachdem es über die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Teilurteil abschließend entschieden hatte (BAG 26. Oktober 1961 - 5 AZR 470/58 - zu 6 d der Gründe, BAGE 11, 346; vgl. auch 22. November 2012 - 2 AZR 371/11 - Rn. 52, BAGE 144, 47). Die Kosten sind nach § 91 Abs. 1 ZPO dem in zweiter Instanz unterliegenden Beklagten aufzuerlegen. Die Kosten der erfolglosen Revision fallen dem Beklagten nach § 97 Abs. 1 ZPO zur Last.
61 2. Die Kostenentscheidung des Landesarbeitsgerichts kann der Senat nach § 308 Abs. 2 ZPO auch ohne entsprechende Anträge der Parteien und unabhängig davon, dass der Kläger keine Revision eingelegt hat, abändern. Ist das Rechtsmittelgericht zu der Entscheidung über ein zulässiges Rechtsmittel befugt, hat es über die Kosten von Amts wegen und ohne entsprechende Parteianträge zu entscheiden. Dabei besteht auch die Möglichkeit einer - vom Rechtsmittelkläger aus gesehen - verschlechternden Abänderung der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils (BAG 30. Oktober 2019 - 10 AZR 567/17 - Rn. 68; 8. Mai 2019 - 10 AZR 559/17 - Rn. 58 mwN).
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