4 Satz 2 TV-L kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen eine entgeltliche Nebentätigkeit untersagen oder diese mit Auflagen versehen. Diese Bestimmung ist verfassungskonform. Die Berufsfreiheit der Arbeitnehmer ist bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 3 Abs. 4 Satz 2 TV-L und bei der Rechtsanwendung im Einzelfall zu berücksichtigen.
zugehen. 2 Die Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie soll als kassenärztliche Vereinigung die ambulante medizinische und psychotherapeutische Versorgung der Einwohner im Gebiet Nordrhein sicherstellen. Zu ihren Aufgaben gehört es, die Qualität der ärztlichen Leistungen zu sichern, das Honorar mit den Vertragsärzten abzurechnen, deren Interessen gegenüber den Krankenkassen zu vertreten sowie den ärztlichen Bereitschaftsdienst zu organisieren. Zudem bietet sie den Vertragsärzten betriebswirtschaftliche Beratung von der Gründung einer Praxis bis zu deren Verkauf an. Die sog. Niederlassungsberatung umfasst zB Praxiswertermittlung, Liquiditäts-, Investitions- und Kostenanalysen sowie Beratung beim Praxismarketing. Der Kläger ist bei der Beklagten als Niederlassungsberater in der Bezirksstelle D beschäftigt. 3 Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund vertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 Anwendung. § 3 Abs. 4 TV-L lautet auszugsweise wie folgt: „
den Bestimmungen, die beim Arbeitgeber gelten, zur Auflage gemacht werden.“ 4 Die Beklagte hat zudem am 1. Juni 2016 eine sog. Compliance-Richtlinie erlassen. Diese enthält ua. folgende Regelungen: „4. Vermeidung und Offenlegung von Interessenkonflikten Für den Umgang mit möglichen Interessenkonflikten gilt Folgendes:
dem der Kläger die Erforderlichkeit der Unterstützung seiner Lebensgefährtin mit deren gesundheitlicher Situation begründet hatte. Aus objektiver Sicht eines Dritten könne ein Interessenkonflikt mit der Tätigkeit als Niederlassungsberater nicht ausgeschlossen werden. Andere Vertragsärzte könnten eine Bevorzugung der Praxis der Lebensgefährtin des Klägers vermuten. 7 Mit seiner Klage hat sich der Kläger gegen die Untersagung der Nebentätigkeit gewandt. Hierfür bestehe kein Grund iSv. § 3 Abs. 4 Satz 2 TV-L. Eine Untersagung setze bei verfassungskonformem Verständnis voraus, dass eine Beeinträchtigung berechtigter Interessen des Arbeitgebers wahrscheinlich sei. Eine solche Wahrscheinlichkeit habe die Beklagte nicht dargelegt. Sie sei auch nicht prognostizierbar. Die beabsichtigte Unterstützung seiner Lebensgefährtin bei allgemeinen Bürotätigkeiten (Rechnungswesen, Materialbeschaffung, Botendienste, Organisation des Wäschedienstes) könne andere Vertragsärzte nicht benachteiligen und auch keinen entsprechenden Anschein erwecken. Es bestehe kein Zusammenhang mit der Tätigkeit als Niederlassungsberater. Die Verwaltungsaufgaben bezögen sich auf Privatpatienten. Da er weder öffentlich noch in den Praxisräumen in Erscheinung trete, könnten andere Vertragsärzte von der Nebentätigkeit keine Kenntnis erlangen. Selbst wenn diese in einem Einzelfall seinen Zuständigkeitsbereich als Niederlassungsberater berühre, könne kein Interessenkonflikt entstehen. Die Methodik der Praxisbewertungen sei beispielsweise strikt vorgegeben und nicht anfällig für Manipulationen. Zwischen den Vertragsärzten bestehe bezüglich der Kassenpatienten auch kein Wettbewerb im klassischen Sinne. 8 Aufgrund der Regelung in der Compliance-Richtlinie sei zudem davon auszugehen, dass die Beklagte die Möglichkeit privater Beziehungen gesehen und den Wechsel von Zuständigkeiten als ausreichendes Mittel angesehen habe, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Die Untersagung der Nebentätigkeit sei daher als stärker belastendes Mittel unverhältnismäßig. 9 Der Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, dass er berechtigt ist, allgemeine Bürotätigkeiten in Nebentätigkeit in der Arztpraxis Dr. U - Ärztin, Hautärztin (Dermatologin), E - ab dem 1. Juni 2018 außerhalb der für ihn bei der Beklagten maßgeblichen Arbeitszeit und für wöchentlich sechs Stunden auszuüben; hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag, festzustellen, dass er berechtigt ist, allgemeine Bürotätigkeiten in der Arztpraxis Dr. U - Ärztin, Hautärztin (Dermatologin), E - außerhalb der für ihn bei der Beklagten maßgeblichen Arbeitszeit und für wöchentlich sechs Stunden und außerhalb der Praxisräume von Frau Dr. U als Nebentätigkeit auszuüben. 10 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie dürfe die angezeigte Nebentätigkeit untersagen, weil diese objektiv geeignet sei, ihre berechtigten Interessen zu beeinträchtigen. Hierfür bedürfe es keiner bestimmten Wahrscheinlichkeit, eine abstrakte Eignung reiche aus. Eine solche sei hier gegeben. Es sei nicht auszuschließen, dass ein anderer Vertragsarzt von der Nebentätigkeit des Klägers Kenntnis erlange. Deren Inhalt und Umfang könne er dann nicht einschätzen und ggf. vermuten, dass die Beratung der Beklagten nicht völlig neutral sei, weil der Kläger in der Praxis einer Konkurrentin beschäftigt sei. Deshalb könne die Nebentätigkeit Zweifel am Ruf der Beklagten als objektiv und unbeeinflusst handelnde Institution wecken. Dieses Misstrauen könne auch dann entstehen, wenn die eigene Beratung aufgrund der Zuständigkeitsregelungen oder der Compliance-Richtlinie durch einen anderen Niederlassungsberater als den Kläger erfolge. Im dicht bebauten Ruhrgebiet gingen die Vertragsärzte über die Grenzen der Städte oder Kreise hinaus Kooperationen ein und konkurrierten um Patienten. 11 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Im Revisionsverfahren haben die Parteien unstreitig gestellt, dass der Kläger nunmehr auch für die Vertragsärzte der Beklagten in E zuständig ist. 12 Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage zu Recht zurückgewiesen. Der Kläger ist nicht berechtigt, die angezeigte Nebentätigkeit auszuüben. 13 I. Die Klage ist zulässig. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. 14 1.
1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn die Klagepartei ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (sog. Elementenfeststellungsklage). Ein Feststellungsinteresse ist jedoch nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen (BAG
4 Satz 2 Alt. 2 TV-L gegen Entgelt zu Recht untersagt. Eine solche Nebentätigkeit ist geeignet, berechtigte Interessen der Beklagten im Tarifsinne zu beeinträchtigen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Tätigkeit innerhalb oder außerhalb der Praxisräume ausgeübt würde. Sowohl Haupt- als auch Hilfsantrag haben daher keinen Erfolg. 17 1. Mit Inkrafttreten des TV-L wurden die Regelungen bezüglich der Ausübung von Nebentätigkeiten reformiert.
Satz 1 des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) waren für die Nebentätigkeit eines Angestellten die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Diese Verweisung wurde mit § 3 Abs. 4 TV-L aufgehoben und das Nebentätigkeitsrecht im öffentlichen Dienst insoweit vom Beamtenrecht grundsätzlich abgekoppelt (vgl. BeckOK TV-L/Kutzki Stand
4 TV-L nicht der Erlaubnis des Arbeitgebers. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes - im Gegensatz zu Beamten - ihre Arbeitskraft dem Arbeitgeber grundsätzlich nur im vertraglich geschuldeten Maße zur Verfügung stellen müssen (vgl. Schaub ArbR-HdB/Linck 18. Aufl. § 42 Rn. 3, 13; Wank Nebentätigkeit S. 60 mit Kritik an § 11 BAT). 18 2.
4 TV-L besteht nunmehr ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. In der Regel genügt
4 Satz 1 TV-L die Anzeige der Nebentätigkeit. Nur im Ausnahmefall ist der öffentliche Arbeitgeber gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 TV-L berechtigt, die Nebentätigkeit zu untersagen oder mit Auflagen zu versehen. Dies gilt dann, wenn die Nebentätigkeit geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. § 3 Abs. 4 TV-L stellt die Untersagung einer Nebentätigkeit somit nicht in das freie Ermessen des Arbeitgebers, sondern ermöglicht in Streitfällen den Gerichten den verfassungsrechtlich geforderten Ausgleich der Interessen beider Vertragsparteien im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. 19 a) Die rechtfertigungslose Untersagung einer Nebentätigkeit wäre ebenso wie ein generelles Verbot mit der
1 GG gewährleisteten Berufsfreiheit der Beschäftigten nicht zu vereinbaren. 20
4 Satz 1 TV-L schränkt ihre Berufsfreiheit inhaltlich nicht ein. Zwar sieht § 3 Abs. 4 Satz 2 TV-L für die Untersagung der Nebentätigkeit seinem Wortlaut
keine Interessenabwägung vor. Das dargestellte Regel-Ausnahme-Verhältnis verlangt jedoch bei verfassungskonformer Auslegung die Berücksichtigung der Interessen beider Arbeitsvertragsparteien. Der öffentliche Arbeitgeber kann die angezeigte Nebentätigkeit nur untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn dafür die in den beiden Alternativen des § 3 Abs. 4 Satz 2 TV-L näher bezeichneten berechtigten Interessen vorliegen. Diese Tatbestandsmerkmale sind wiederum im Lichte von Art. 12 Abs. 1 GG auszulegen (vgl. hierzu BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 276/14 - Rn. 26 ff., BAGE 156, 8). Die so ermittelten Belange des Arbeitgebers sind dann gegen die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers abzuwägen. Es besteht daher keine Veranlassung, § 3 Abs. 4 Satz 2 TV-L zum Schutz der Berufsfreiheit der Beschäftigten generell die Durchsetzung zu versagen (zum Schutzauftrag der Gerichte für Arbeitssachen
3 GG vgl. BAG 19. Dezember 2019 - 6 AZR 563/18 - Rn. 18 ff.). Ob eine Untersagung oder Einschränkung der angezeigten Nebentätigkeit
4 Satz 2 TV-L gerechtfertigt ist, haben die Gerichte für Arbeitssachen vielmehr im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der Interessen beider Arbeitsvertragsparteien zu beurteilen. 24
vollziehbare Gefahr einer Beeinträchtigung berechtigter Arbeitgeberinteressen (vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand März 2007 Teil B 1 § 3 Rn. 86). Bei der zu erstellenden Prognose darf der Arbeitgeber allerdings nicht von unrealistischen Umständen ausgehen, welche die Annahme einer potentiellen Beeinträchtigung bei objektiver Betrachtung konstruiert erscheinen lassen. Im Streitfall trägt er die Darlegungs- und Beweislast für die objektive Eignung der Nebentätigkeit für eine solche Beeinträchtigung seiner berechtigten Interessen (Bredemeier/Neffke/Gerretz TVöD/TV-L 5. Aufl. TV-L § 3 Rn. 6 iVm. TVöD § 3 Rn. 41; Müller öAT 2013, 205, 207). 26
4 Satz 2 Alt. 2 TV-L zur Untersagung der angezeigten Nebentätigkeit berechtigt. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Die beabsichtigte Nebentätigkeit des Klägers in der Praxis seiner Lebensgefährtin ist geeignet, das Ansehen der Beklagten bei ihren Kunden und das Vertrauen der Vertragsärzte in die Unabhängigkeit der von ihr angebotenen Beratung zu beeinträchtigen. Das Interesse des Klägers an der Ausübung der entgeltlichen Nebentätigkeit muss demgegenüber zurücktreten. 31 aa) Unabhängig vom Ort ihrer Verrichtung kann nicht ausgeschlossen werden, dass andere Vertragsärzte von einer entgeltlichen Nebentätigkeit des Klägers in dieser Praxis, zB durch gemeinsame Lieferanten oder private Kontakte, Kenntnis erlangten. Dies entspricht allgemeiner Lebenserfahrung und bedarf keines Beweises durch die Beklagte. Ein anderer Vertragsarzt hätte dann voraussichtlich zwar keine nähere Kenntnis vom Inhalt der Nebentätigkeit. Dies ist aber nicht entscheidend. Entscheidend ist, dass der andere Vertragsarzt bzw. sogar mehrere Vertragsärzte als Kunden der Beklagten den Eindruck gewinnen könnten, dass die Beklagte nicht die erforderliche Neutralität gegenüber den Vertragsärzten aufweist. Dies gilt auch angesichts des Umstands, dass der Kläger und die Praxisinhaberin in einer persönlichen Beziehung stehen und daher ohnehin ein Näheverhältnis besteht. Eine entgeltliche Nebentätigkeit, welche der Kläger in Kenntnis und mit Billigung der Beklagten ausübte, würde eine andere Qualität aufweisen, weil sie einen Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Klägers hätte und damit auch die Beklagte betreffen würde. Jede Form einer entgeltlichen Nebentätigkeit eines Niederlassungsberaters, der die Beklagte
außen repräsentiert, für eine andere Arztpraxis kann den Eindruck entstehen lassen, dass die Beklagte eine besondere berufliche Nähe ihrer Niederlassungsberater zu einzelnen Ärzten hinzunehmen bereit ist. Damit ist zwangsläufig das Risiko verbunden, dass andere Vertragsärzte die Objektivität der Beratung durch Vertreter der Beklagten anzweifeln. Auf die inhaltliche Ausgestaltung der Beratungstätigkeit und die konkrete Konkurrenzsituation kommt es dabei nicht an. 32
dem Tarifvertrag nicht gehindert ist, seiner Lebensgefährtin unentgeltlich zur Seite zu stehen, beschränkt sich sein Interesse an der Ausübung der angezeigten Nebentätigkeit auf die damit verbundene Verdienstmöglichkeit. Dieses begrenzte finanzielle Interesse muss gegenüber dem Interesse der Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts an der Wahrung ihrer öffentlichen Integrität zurücktreten. 35 III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen. Spelge Heinkel Krumbiegel Kammann Köhler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600059422&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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