rückgewiesen hat, wie dieses festgestellt hat, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 26. April 2016 nicht beendet wird. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
r neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht
rückverwiesen. 1 Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung der Beklagten aus April
stimmung des Integrationsamtes
einer weiteren fristlosen Kündigung. Mit Bescheiden vom 20. April 2016 erteilte dieses die
stimmung „
r beabsichtigten außerordentlichen (fristlosen) Kündigung“ bzw. „
r beabsichtigten hilfsweisen außerordentlichen (fristlosen) Verdachtskündigung“. Einer der Bescheide trägt einen Eingangsstempel der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 22. April 2016. 5 Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 26. April 2016, der Klägerin am 28. April 2016
gegangen, das Arbeitsverhältnis der Parteien erneut außerordentlich fristlos. 6 Die Klägerin hat gegen beide Kündigungen fristgerecht Klage erhoben. Ein wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB liege nicht vor. Die Beklagte habe mit der Kündigung vom 26. April 2016 die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten. Der Vertrauensrat der Lehrer habe der Kündigung nicht
gestimmt. 7 Die Klägerin hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - sinngemäß beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 26. April 2016 nicht beendet worden ist. 8 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. 9 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten
rückgewiesen. Mit der nur in Bezug auf die Klage gegen die Kündigung vom 26. April 2016
gelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Abweisungsantrag weiter. 10 Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Mit der von ihm gegebenen Begründung durfte das Landesarbeitsgericht ihre Berufung gegen das klagestattgebende erstinstanzliche Urteil betreffend die Kündigung vom 26. April 2016 nicht
rückweisen. Über den darauf bezogenen Kündigungsschutzantrag kann der Senat aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen nicht abschließend entscheiden. Dies führt im angegriffenen Umfang
r Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und
rückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht
r neuen Verhandlung und Entscheidung (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 11 I. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Kündigung vom
rückzuverweisen. Für das fortgesetzte Berufungsverfahren sind folgende Hinweise veranlasst: 15
m 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aF; § 174 Abs. 5 SGB IX nF) nicht aus diesem Grund unwirksam ist. 16 a) Nach § 91 Abs. 5 SGB IX aF (§ 174 Abs. 5 SGB IX nF) kann eine außerordentliche Kündigung auch nach Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB erfolgen, wenn sie unverzüglich nach Erteilung der
stimmung des Integrationsamtes erklärt wird. 17 aa) Entsprechend der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 BGB bedeutet „unverzüglich“ auch im Rahmen von § 91 Abs. 5 SGB IX aF (§ 174 Abs. 5 SGB IX nF) „ohne schuldhaftes Zögern“. Schuldhaft ist ein Zögern, wenn das
warten durch die Umstände des Einzelfalls nicht geboten ist. Da „unverzüglich“ weder „sofort“ bedeutet noch damit eine starre Zeitvorgabe verbunden ist, kommt es auf eine verständige Abwägung der beiderseitigen Interessen an (BAG
BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 354/10 - Rn. 33, BAGE 140, 64). 18 bb) Die
stimmung ist „erteilt“ iSv. § 91 Abs. 5 SGB IX aF (§ 174 Abs. 5 SGB IX nF), sobald eine solche Entscheidung innerhalb der Frist des § 91 Abs. 3 Satz 1 SGB IX aF (§ 174 Abs. 3 Satz 1 SGB IX nF) getroffen und der antragstellende Arbeitgeber hierüber in Kenntnis gesetzt oder wenn eine Entscheidung innerhalb der Frist des § 91 Abs. 3 Satz 1 SGB IX aF (§ 174 Abs. 3 Satz 1 SGB IX nF) nicht getroffen worden ist; in diesem Fall gilt die
stimmung mit Ablauf der Frist gem. § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX aF (§ 174 Abs. 3 Satz 2 SGB IX nF) als erteilt (BAG
stimmung erklärt haben. Das Kündigungsschreiben ging der Klägerin am 28. April 2016
und damit noch innerhalb einer Woche gerechnet ab dem Datum des Eingangsstempels der Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf einem der
stimmungsbescheide. Nach den bisherigen Feststellungen ist nicht ersichtlich, dass das Integrationsamt die Entscheidung nicht innerhalb der Frist des § 91 Abs. 3 Satz 1 SGB IX aF (§ 174 Abs. 3 Satz 1 SGB IX nF) traf. 20
stimmung des Integrationsamtes erklärt wurde. 22 bb) § 91 Abs. 5 SGB IX aF (§ 174 Abs. 5 SGB IX nF) soll dem Umstand Rechnung tragen, dass ein Arbeitgeber, der das Arbeitsverhältnis eines schwerbehinderten Menschen außerordentlich kündigen will, die Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB typischerweise nicht wahren kann, weil er
nächst der
stimmung des Integrationsamtes gem. §§ 91, 85 SGB IX aF (§§ 174, 168 SGB IX nF) bedarf (vgl. BAG
B I 1 b der Gründe, BAGE 114, 264). Ist die Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB bereits versäumt, ohne dass die Besonderheiten des
stimmungserfordernisses dafür der Grund waren, könnte eine Anwendung von § 91 Abs. 5 SGB IX aF (§ 174 Abs. 5 SGB IX nF) nicht nur
einem Ausgleich der durch den Sonderkündigungsschutz geschaffenen Erschwernis führen, die Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB
wahren, sondern
einer durch diese Erschwernisse nicht gerechtfertigten Besserstellung des Arbeitgebers. 23
stimmung des Integrationsamtes erklärt worden war, wegen Versäumens der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB als unwirksam angesehen, weil die Frist bereits vor Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwerbehinderung bzw. einer entsprechenden Antragstellung des Arbeitnehmers abgelaufen war (BAG 2. März 2006 - 2 AZR 46/05 - Rn. 22, BAGE 117, 168). Dem Arbeitgeber werde nach Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht noch eine weitere Möglichkeit
r außerordentlichen Kündigung nur deshalb eröffnet, weil er erst jetzt erfahre, dass der Arbeitnehmer schwerbehindert ist (BAG 2. März 2006 - 2 AZR 46/05 - Rn. 21, aaO). Reagiere er trotz vollständiger Kenntnis von den sonstigen kündigungsbegründenden Umständen nicht innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB darauf, werde ihm nicht nur deshalb über § 91 SGB IX aF (§ 174 SGB IX nF) der Weg
einer außerordentlichen Kündigung (wieder) eröffnet, weil er einige Zeit nach Erlangung dieser Kenntnisse auch von der festgestellten bzw. beantragten Schwerbehinderteneigenschaft erfahren hat und deshalb eine neue Zweiwochenfrist nach § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB
laufen begönne (BAG 2. März 2006 - 2 AZR 46/05 - Rn. 20, aaO). Mit Erteilung der
stimmung beginne durch § 91 Abs. 5 SGB IX aF (§ 174 Abs. 5 SGB IX nF) „keine neue Ausschlussfrist
laufen“, die Bestimmung „dehn(e) … die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB (lediglich) aus“ (BAG
stimmend wohl Düwell in LPK-SGB IX 5. Aufl. § 174 Rn. 16, 28). Gegen ein Verständnis von § 91 Abs. 5 SGB IX aF (§ 174 Abs. 5 SGB IX nF) als „Ausdehnung“ der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB oder „Aufschieben“ ihres Ablaufs spricht allerdings der Gesetzeswortlaut von § 91 Abs. 5 SGB IX aF (§ 174 Abs. 5 SGB IX nF). Die Regelung bestimmt, dass eine Kündigung gerade „auch nach Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB“ erfolgen kann, wenn sie unverzüglich nach Erteilung der
stimmung erklärt wird. Darin liegt keine „Ausdehnung“ der Frist oder ein „Aufschieben“ ihres Ablaufs. Der Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB ist vielmehr Anwendungsvoraussetzung von § 91 Abs. 5 SGB IX aF (§ 174 Abs. 5 SGB IX nF). In Betracht kommt daher allenfalls eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs von § 91 Abs. 5 SGB IX aF (§ 174 Abs. 5 SGB IX nF), sofern die Versäumung der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht durch die Besonderheiten des Sonderkündigungsschutzes bedingt war (in diese Richtung wohl auch Knittel SGB IX Kommentar 11. Aufl. § 91 Rn. 43). 25 (a) Auch gegen eine solche teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs von § 91 Abs. 5 SGB IX aF (§ 174 Abs. 5 SGB IX nF) spricht indes die gesonderte Fristenregelung in § 91 Abs. 2 SGB IX aF (§ 174 Abs. 2 SGB IX nF). Danach kann die gem. § 91 Abs. 1 SGB IX aF (§ 174 Abs. 1 SGB IX nF) iVm. § 85 SGB IX aF (§ 168 SGB IX nF) erforderliche
stimmung des Integrationsamtes
r außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber nur innerhalb von zwei Wochen beantragt werden (§ 91 Abs. 2 Satz 1 SGB IX aF; § 174 Abs. 2 Satz 1 SGB IX nF). Die Frist beginnt gem. § 91 Abs. 2 Satz 2 SGB IX aF (§ 174 Abs. 2 Satz 2 SGB IX nF) mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Die Fristbestimmung ist damit § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB nachgebildet. Das spricht dafür, dass der Gesetzgeber sie
sammen mit der Anforderung gem. § 91 Abs. 5 SGB IX aF (§ 174 Abs. 5 SGB IX nF) als Äquivalent und damit - entgegen der bisherigen Senatsrechtsprechung (BAG
lange
gewartet haben kann, bevor er einen Antrag auf
stimmung
r außerordentlichen Kündigung beim Integrationsamt stellt, wäre demnach durch § 91 Abs. 2 SGB IX aF (§ 174 Abs. 2 SGB IX nF) abschließend Rechnung getragen. 26 (b) Die vorgenannte Sichtweise würde
dem die schwerlich
rechtfertigende doppelte Prüfung einer Zweiwochenfrist zwischen Kenntnis von den Kündigungsgründen und Antragstellung beim Integrationsamt sowohl durch die Gerichte für Arbeitssachen nach § 626 Abs. 2 BGB als auch durch das Integrationsamt bzw. die Verwaltungsgerichte nach § 91 Abs. 2 SGB IX aF (§ 174 Abs. 2 SGB IX nF) - mit möglicherweise einander widersprechenden Ergebnissen - vermeiden,
der aber die bisherige Senatsrechtsprechung (BAG 2. März 2006 - 2 AZR 46/05 - Rn. 14 ff., BAGE 117, 168) führen kann. Über die Wahrung der Frist des § 91 Abs. 2 SGB IX aF (§ 174 Abs. 2 SGB IX nF) haben allein das Integrationsamt und ggf. die Verwaltungsgerichte
befinden. Dass damit vom Integrationsamt auch die Berücksichtigung von Umständen, die für das arbeitsrechtliche Kündigungsschutzverfahren von Bedeutung sind, verlangt wird, liegt in der Natur der Sache (
G vgl. BVerwG 2. Mai 1996 - 5 B 186.95 -). Die gesetzliche Regelung setzt gerade voraus, dass der Gegenstand der öffentlich-rechtlichen Prüfung demjenigen der arbeitsrechtlichen Prüfung entspricht (
F vgl. BVerwG 12. Juli 2012 - 5 C 16.11 - Rn. 18, BVerwGE 143, 325). Für die Beurteilung der Frage der Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund gelten dieselben Erwägungen, die bei der Einhaltung der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB
beachten sind (BVerwG 15. September 2005 - 5 B 48.05 -
1.2 der Gründe; 2. Mai 1996 - 5 B 186.95 -). Zwar beginnt die Frist des § 91 Abs. 2 Satz 1 SGB IX aF (§ 174 Abs. 2 Satz 1 SGB IX nF) im Grundsatz nicht
laufen, bevor der Arbeitgeber von einer bereits festgestellten oder beantragten Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers Kenntnis hat (
G vgl. BVerwG 5. Oktober 1995 - 5 B 73.94;
G 1974 vgl. auch BAG 14. Mai 1982 - 7 AZR 1221/79 -
I 3 a dd der Gründe, BAGE 39, 59; 23. Februar 1978 - 2 AZR 462/76 -
B II 2 b der Gründe, BAGE 30, 141). Dies erscheint aber jedenfalls dann sachgerecht, wenn der Arbeitgeber - wie hier - erst nach einer rechtzeitig innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB erklärten Kündigung Kenntnis von der Schwerbehinderung bzw. einer entsprechenden Antragstellung erlangt (ebenso LAG Rheinland-Pfalz
stimmung des Integrationsamtes erklärt hat, wäre ebenfalls allein im Rahmen der Fristenprüfung nach § 91 Abs. 2 SGB IX aF (§ 174 Abs. 2 SGB IX nF)
klären. Die Arbeitsgerichte wären an eine erteilte
stimmung gebunden und auf eine Prüfung der Unverzüglichkeit der Kündigung gem. § 91 Abs. 5 SGB IX aF (§ 174 Abs. 5 SGB IX nF) beschränkt. 27 cc) Die angesprochenen Fragen
m Verhältnis von § 626 Abs. 2 BGB
F (§ 174 Abs. 2 und Abs. 5 SGB IX nF) bedürfen jedoch im Streitfall keiner Entscheidung. Jedenfalls die vorliegende Fallkonstellation verlangt keine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs von § 91 Abs. 5 SGB IX aF (§ 174 Abs. 5 SGB IX nF). Die Versäumung der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB war hier allein durch die Besonderheiten des Sonderkündigungsschutzes bedingt. Die Beklagte hatte nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts noch innerhalb der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB die erste außerordentliche Kündigung (vom 16. März 2016) erklärt und
diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis von der Schwerbehinderung der Klägerin bzw. ihrer darauf bezogenen Antragstellung. Da der Arbeitnehmer seine Schwerbehinderung bzw. - sofern die Schwerbehinderung später rückwirkend anerkannt wird - eine noch rechtzeitig vor der Kündigung erfolgte Antragstellung auch nachträglich noch mit Erfolg gegenüber einer solchen in Unkenntnis erklärten Kündigung geltend machen kann (vgl. dazu
letzt BAG 22. September 2016 - 2 AZR 700/15 - Rn. 20, 22), war die erste Kündigung allein aufgrund des Sonderkündigungsschutzes für schwerbehinderte Arbeitnehmer unwirksam und die Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB bereits abgelaufen, als die Beklagte Kenntnis von der Antragstellung der Klägerin erlangte. Die Beklagte konnte den Antrag auf
stimmung des Integrationsamtes damit notwendigerweise erst nach Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB stellen. In einer solchen Konstellation entspricht die Überwindung der Versäumung der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB durch die Möglichkeit gem. § 91 Abs. 5 SGB IX aF (§ 174 Abs. 5 SGB IX nF), die Kündigung noch unverzüglich nach Erteilung der
stimmung
erklären, uneingeschränkt dem Sinn und Zweck der Bestimmung. 28 c) Die Beklagte musste entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts nicht „analog § 91 Abs. 5 SGB IX aF“ unverzüglich, nachdem sie Kenntnis von der Antragstellung der Klägerin auf Anerkennung als Schwerbehinderte erlangte, den Antrag auf Erteilung der
stimmung
r außerordentlichen Kündigung beim Integrationsamt stellen. Für eine analoge Anwendung von § 91 Abs. 5 SGB IX aF (§ 174 Abs. 5 SGB IX nF) fehlt es bereits an der dafür erforderlichen Gesetzeslücke. Die Frage der Rechtzeitigkeit der Antragstellung beim Integrationsamt bestimmt sich nach § 91 Abs. 2 SGB IX aF (§ 174 Abs. 2 SGB IX nF). Die Einhaltung der Frist ist Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Erteilung der
stimmung (BVerwG 2. Mai 1996 - 5 B 186.95 -). Sie ist allein vom Integrationsamt bzw. im Falle der Anfechtung der Entscheidung von den Verwaltungsgerichten
prüfen (BAG
stimmung
r Kündigung vor, haben die Arbeitsgerichte dies ihren Entscheidungen
grunde
legen. Die Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten hat
r Folge, dass die Gerichte aller Rechtszweige an ihr Bestehen und ihren Inhalt gebunden sind, selbst wenn sie rechtswidrig sind, soweit dem Gericht nicht die Kontrollkompetenz eingeräumt ist (BAG
beachten und ihren Entscheidungen als gegeben
grunde
legen (st. Rspr., vgl. BAG
1 der Gründe, BVerwGE 117, 351). Die Tatbestandswirkung entfällt nur, wenn der Verwaltungsakt nichtig ist (BAG
stimmung des Integrationsamtes entfaltet damit so lange Wirksamkeit, wie sie nicht rechtskräftig aufgehoben ist. Nach rechtskräftiger Abweisung seiner Kündigungsschutzklage steht dem Arbeitnehmer ggf. die Restitutionsklage nach § 580 ZPO offen (BAG 23. Mai 2013 - 2 AZR 991/11 - Rn. 22, 24, BAGE 145, 199). 29 2. Das Landesarbeitsgericht wird demnach
prüfen haben, ob ein wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB für die Kündigung vom 26. April 2016 vorlag. Ist dies der Fall, wird es die maßgeblichen Tatsachen festzustellen und
würdigen haben, ob die Beklagte die Kündigung vom 26. April 2016 iSd. § 91 Abs. 5 SGB IX aF unverzüglich nach Erteilung der
stimmung durch das Integrationsamt erklärte. Ob die Frist des § 91 Abs. 2 SGB IX aF gewahrt wurde, unterliegt dagegen nicht der Überprüfung durch das Landesarbeitsgericht. Die vom Integrationsamt erteilte und, soweit ersichtlich, nicht nichtige
stimmung entfaltet Bindungswirkung, solange sie nicht rechtskräftig aufgehoben ist. Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht auch aufzuklären haben, ob die Kündigung - wofür gegenwärtig nichts ersichtlich ist - wegen fehlender
stimmung des Vertrauensrats der Lehrer unwirksam ist. Koch Niemann Rachor C. Peter Brossardt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600059423&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.