BAG, Urteil vom 11.12.2019 – 7 AZR 350/18 – Auflösende Bedingung - Flugdienstuntauglichkeit - Zuschuss zum Krankengeld - betriebliches Eingliederungsmanagement…
KARE600059424 ECLI:DE:BAG:2019:111219.U.7AZR350.18.0 BAG 7. Senat 20191211 7 AZR 350/18 Urteil § 1 TVG, § 102 BetrVG, § 117 Abs 2 BetrVG, § 109 GewO, § 84 Abs 2 SGB 9 vom 31.12.2017, § 15 Abs 2 TzBfG, § 17 TzBfG, § 21 TzBfG, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 256 Abs 1 ZPO, § 17 Abs 1 AktG, § 167 Abs 2 SGB 9, § 290 HGB vorgehend ArbG Köln, 10. August 2017, Az: 14 Ca 1863/17, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 28. Mai 2018, Az: 2 Sa 704/17, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Auflösende Bedingung - Flugdienstuntauglichkeit - Zuschuss zum Krankengeld - betriebliches Eingliederungsmanagement - Arbeitszeugnis 1.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 28. Mai 2018 - 2 Sa 704/17 - teilweise aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung des Klageantrags zu 6. in Höhe von 312,62 Euro netto (Krankengeldzuschuss für die Zeit vom 15. Januar 2016 bis zum 21. April 2016) nebst Zinsen zurückgewiesen hat.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10. August 2017 - 14 Ca 1863/17 - teilweise abgeändert, soweit das Arbeitsgericht den Klageantrag zu 6. in Höhe von 312,62 Euro netto nebst Zinsen abgewiesen hat.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 312,62 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. September 2016 zu zahlen.
2.
Im Übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
3.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 28. Mai 2018 - 2 Sa 704/17 - teilweise aufgehoben, soweit die Beklagte zur Zahlung von 105,00 Euro netto (Krankengeldzuschuss für die Zeit vom 4. Dezember 2015 bis zum 14. Januar 2016) nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt wurde. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10. August 2017 - 14 Ca 1863/17 - wird insoweit zurückgewiesen.
4.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
1 Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund des Eintritts einer auflösenden Bedingung am 30. September 2016 geendet hat, sowie über die Zahlung eines Krankengeldzuschusses.
2 Die Klägerin war als Flugbegleiterin vom 2. Mai 1998 bis zum 31. Mai 2011 bei der Eurowings Luftverkehrs AG (im Folgenden Eurowings) beschäftigt. Diese ist seit dem 13. August 2011 eine 100%ige Tochtergesellschaft der Beklagten. Zuvor war die Beklagte seit Januar 2001 zunächst mit 24,9 % und seit April 2004 mit 49 % an der Eurowings beteiligt. Ab dem 22. Dezember 2005 wurden der Beklagten aufgrund einer Stimmbindungsvereinbarung weitere 1,0001 % der Stimmrechte zugerechnet. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Eurowings endete aufgrund eines Aufhebungsvertrags am 31. Mai 2011.
3 In der Zeit vom 8. Juni 2011 bis zum 22. August 2011 wurde die Klägerin aufgrund eines Schulungsvertrags vom 6. Mai 2011 für eine Tätigkeit als Flugbegleiterin bei der Beklagten geschult. Ab dem 23. August 2011 war die Klägerin auf Grundlage des Arbeitsvertrags vom gleichen Tag als Flugbegleiterin bei der Beklagten beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag ist die Anwendbarkeit der jeweils geltenden Tarifverträge vereinbart. Außerdem ist in ihm bestimmt, dass die Beklagte die Klägerin an einem anderen Ort sowie vorübergehend bei einem anderen Unternehmen einsetzen kann.
4 Der Manteltarifvertrag Nr. 2 für das Kabinenpersonal der Beklagten idF vom 1. Januar 2013 (im Folgenden MTV Nr. 2) enthält auszugsweise folgende Regelungen: „§ 5 Anspruch auf Vergütung
Fällt eine Höhergruppierung in den Zeitraum der Fortzahlung nach Abs. (2) oder erfolgte die Höhergruppierung in dem Zeitraum zwischen Beginn der Arbeitsunfähigkeit und dem Ende des davor liegenden Abrechnungszeitraumes (Abs. (3) a)), so ist abweichend von Satz 1 der Krankengeldzuschuss auf der Basis der neuen Vergütung (§ 5 Abs. (1) a), b), c) und e)) zu errechnen. …
Flugdienstuntauglichkeit im Sinne dieser Bestimmungen ist das auf einem unbehebbaren oder aller Wahrscheinlichkeit nach unbehebbaren körperlichen Mangel beruhende Unvermögen, eine fliegerische Tätigkeit nach den einschlägigen Vorschriften weiter auszuüben. …
6 Seit dem 23. Oktober 2015 war die Klägerin dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt. Letzter Tag der Entgeltfortzahlung war der 3. Dezember 2015. Die Klägerin erhielt ab diesem Zeitpunkt von ihrer Krankenkasse ein Bruttokrankengeld in Höhe von 44,42 Euro pro Kalendertag, das Nettokrankengeld betrug 38,93 Euro. Die Beklagte zahlte der Klägerin seit dem 4. Dezember 2015 bis zum 14. Januar 2016 einen Krankengeldzuschuss nach § 13 Abs. 3 Buchst. a MTV Nr. 2 in Höhe von 6,18 Euro netto pro Kalendertag, insgesamt 259,56 Euro. Sie legte ihrer Berechnung das Grundgehalt von 1.800,00 Euro brutto und die Schichtzulage von 293,40 Euro brutto zugrunde, die im Falle der Lohnfortzahlung im Kalendermonat Dezember 2015 insgesamt zu zahlen gewesen wären. Davon zog sie gesetzliche Abzüge bezogen auf den gesamten Monat Dezember 2015 ab und errechnete ein kalendertägliches Nettoentgelt in Höhe von 47,61 Euro. Hiervon zog sie einen Bruttokrankengeldbetrag in Höhe von 41,43 Euro pro Kalendertag ab.
7 Ab dem 19. Juli 2016 wurde bei der Klägerin eine dauernde Flugdienstuntauglichkeit festgestellt. Hierüber wurde sie von dem Medizinischen Dienst der Beklagten mit Schreiben vom 21. Juli 2016 unterrichtet. Ferner erhielt die Klägerin die Abschrift eines an ihre Krankenkasse gerichteten Schreibens der Beklagten vom 29. Juli 2016, mit dem die Krankenkasse über die Flugdienstuntauglichkeit der Klägerin informiert wurde. Mit Schreiben vom 28. Juli 2016, das der Klägerin am 5. August 2016 zuging, teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass das Arbeitsverhältnis wegen der festgestellten Flugdienstuntauglichkeit am 30. September 2016 nach § 20 MTV Nr. 2 ende. Weiter heißt es in dem Schreiben ua.: „Bitte informieren Sie uns mit dem beiliegenden Formblatt bis zum 25. August 2016, ob Sie an einer Tätigkeit am Boden interessiert sind. Falls Interesse besteht, werden wir Ihnen bei der Suche nach einem Arbeitsplatz am Boden behilflich sein.
Für den Fall, dass wir von Ihnen bis zum o.g. Zeitpunkt keine Antwort erhalten haben, gehen wir davon aus, dass Sie an einem Arbeitsplatz am Boden NICHT interessiert sind.“ 8 Dem Schreiben vom 28. Juli 2016 lag ein Informationsblatt bei, das über die Möglichkeit und die Bedingungen eines Bodenarbeitsverhältnisses informierte, insbesondere darüber, dass eine Weiterbeschäftigung am Boden einen freien Arbeitsplatz voraussetze, eine entsprechende Bewerbung erforderlich sei, über die nach den Grundsätzen der Bestenauslese entschieden werde und eine arbeitsmedizinische Untersuchung die uneingeschränkte Einsetzbarkeit auf diesem Arbeitsplatz ergeben müsse.
9 Mit ihrer am 11. August 2016 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 26. August 2016 zugestellten Klage hat sich die Klägerin gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 30. September 2016 gewandt und darüber hinaus die Erteilung eines Zwischenzeugnisses verlangt. Sie hat zunächst ausschließlich geltend gemacht, nicht flugdienstuntauglich zu sein und gerügt, die Beklagte habe kein betriebliches Eingliederungsmanagement (im Folgenden bEM) durchgeführt.
10 Mit der bei dem Arbeitsgericht am 19. September 2016 eingegangenen und der Beklagten am 26. September 2016 zugestellten Klageerweiterung hat die Klägerin die Zahlung eines weiteren Krankengeldzuschusses für den Zeitraum vom 4. Dezember 2015 bis zum 2. September 2016 begehrt.
11 Die Beklagte lud die Klägerin mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 zu einem bEM ein. Am 30. November 2016 fand ein sog. bEM-Bodengespräch statt, in dessen Rahmen der Klägerin eine Tätigkeit am Check-in in München angeboten wurde. Der Bitte, sich deshalb mit einer Mitarbeiterin in München in Verbindung zu setzen, kam die Klägerin erst nach mehrfacher Aufforderung der Beklagten Ende März 2017 nach. Aufgrund von Terminschwierigkeiten der Klägerin kam es zu einem Vor-Ort-Termin in München erst am 14. Juni 2017. Eine Einigung über eine Tätigkeit der Klägerin am Check-In-Schalter kam zwischen den Parteien nicht zustande. Die Klägerin nahm zwischenzeitlich an einer von der Bundesagentur für Arbeit finanzierten Umschulung teil. Sie stellte im weiteren Verlauf des Verfahrens ihre dauerhafte Flugdienstuntauglichkeit unstreitig.
12 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die auflösende Bedingung sei nicht eingetreten, da es die Beklagte unterlassen habe, bereits vor der Mitteilung des Eintritts der auflösenden Bedingung ein bEM durchzuführen. Sie selbst sei nicht verpflichtet gewesen, zuvor ihre Zustimmung zur Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz zu erklären, da ihr bereits durch das dem Schreiben der Beklagten vom 28. Juli 2016 beigefügte Informationsblatt deutlich gemacht worden sei, dass eine Weiterbeschäftigung am Boden grundsätzlich nicht vorgesehen sei und sie sich für eine Tätigkeit im Bodendienst neu bewerben müsse. Der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehe auch die fehlende Beteiligung der Personalvertretung entgegen. Außerdem sei die Auslauffrist zu kurz berechnet worden, da das Arbeitsverhältnis - wie in der von der Beklagten erstellten Arbeitsbescheinigung angegeben - bereits seit dem 8. Juni 2011 und nicht erst seit dem 23. August 2011 bestanden habe.
13 Hinsichtlich des Krankengeldzuschusses hat die Klägerin die Auffassung vertreten, die Beklagte habe diesen falsch berechnet. Sie sei bereits von einer unzutreffenden Berechnungsbasis ausgegangen. Außerdem habe die Beklagte zu Unrecht das Bruttokrankengeld abgezogen. Richtigerweise sei das Nettokrankengeld in Abzug zu bringen. Bei richtiger Berechnung ergebe sich am 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit eine Vergütung in Höhe von 55,26 Euro netto, von der das Nettokrankengeld in Höhe von 38,93 Euro abzuziehen sei. Somit errechne sich ein Krankengeldzuschuss in Höhe von 16,33 Euro netto pro Kalendertag und ein Monatsbetrag in Höhe von 489,90 Euro netto. Der Anspruch habe bis zum 2. September 2016 bestanden, da bei der Berechnung der Bezugsdauer nach § 13 Abs. 4 Buchst. b MTV Nr. 2 die Vordienstzeit bei der Eurowings anzurechnen sei. Bei dieser handele es sich um eine Tochtergesellschaft der Beklagten.
14 Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Bedeutung - zuletzt beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Erklärung der Beklagten mit Schreiben vom 21. Juli 2016 beendet worden ist, 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Erklärung der Beklagten mit Schreiben vom 29. Juli 2016 zum 30. September 2016 beendet worden ist, 3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Erklärung der Beklagten mit Schreiben vom 28. Juli 2016 zum 30. September 2016 beendet worden ist, 4. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der dauernden Flugdienstuntauglichkeit iSv. § 20 MTV Nr. 2 beendet worden ist, 5. die Beklagte zu verurteilen, ihr ein Zwischenzeugnis zu erteilen, dass sich auf Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie auf Führung und Leistung erstreckt, 6. die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.149,54 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. September 2016 zu zahlen.
15 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, das Arbeitsverhältnis habe wegen der dauernden Flugdienstuntauglichkeit der Klägerin mit Ablauf des 30. September 2016 geendet. Da die Klägerin ihr Einverständnis mit einer Tätigkeit im Bodendienst nicht erklärt habe, komme es auf Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Bodendienst nicht an.
16 Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Krankengeldzuschusses. Sie habe den Krankengeldzuschuss auf der Grundlage des (fiktiven) Gehalts für Dezember 2015 zutreffend unter Abzug des Bruttokrankengelds berechnet. Beschäftigungszeiten bei Eurowings seien bei der Ermittlung des Bezugszeitraums nicht zu berücksichtigen.
17 Das Arbeitsgericht hat dem Klageantrag zu 3., den es als Bedingungskontrollantrag verstanden hat, sowie dem Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses (Klageantrag zu 5.) stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat hinsichtlich ihres Unterliegens mit dem Zahlungsantrag (Klageantrag zu 6.) Berufung eingelegt. Die Beklagte hat Berufung eingelegt, soweit das Arbeitsgericht dem Bedingungskontrollantrag und dem Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses stattgegeben hat. Die Klägerin hat sich im Wege der Anschlussberufung gegen die Abweisung der Klageanträge zu 1., 2. und 4. gewandt.
18 Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 105,00 Euro netto nebst der beantragten Zinsen verurteilt; auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Bedingungskontrollklage und die auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses gerichtete Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Klägerin und ihre Anschlussberufung hat es zurückgewiesen.
19 Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren im Umfang ihres Unterliegens in der Berufungsinstanz weiter. Die Beklagte begehrt mit ihrer Revision die vollständige Klageabweisung.
20 Die Revision der Klägerin ist zum Teil begründet, da die Vorinstanzen die Klage hinsichtlich der Zahlung eines Krankengeldzuschusses für die Zeit vom 15. Januar 2016 bis zum 21. April 2016 in Höhe von 312,62 Euro netto nebst Zinsen zu Unrecht abgewiesen haben. Insoweit sind die Urteile der Vorinstanzen teilweise aufzuheben bzw. abzuändern und der Klage in diesem Umfang zu entsprechen. Im Übrigen ist die Revision der Klägerin unbegründet. Die Revision der Beklagten ist begründet, da das Landesarbeitsgericht der Klägerin zu Unrecht einen weiteren Krankengeldzuschuss in Höhe von 105,00 Euro netto nebst Zinsen für die Zeit vom 4. Dezember 2015 bis zum 14. Januar 2016 zuerkannt hat. In diesem Umfang ist das Berufungsurteil teilweise aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das insoweit klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zurückzuweisen.
21 I. Das Landesarbeitsgericht hat der Klägerin zu Unrecht für die Zeit vom 4. Dezember 2015 bis zum 14. Januar 2016 einen weiteren Krankengeldzuschuss in Höhe von 105,00 Euro zugesprochen und einen Anspruch auf Zahlung eines Krankengeldzuschusses für die Zeit vom 15. Januar 2016 bis zum 21. April 2016 in Höhe von 312,62 Euro netto verneint. Im Übrigen hat das Landesarbeitsgericht die Zahlungsklage (Klageantrag zu 6.) zu Recht abgewiesen.
22 1. Die Klägerin hat nach § 13 Abs. 3 Buchst. a MTV Nr. 2 gegen die Beklagte einen Anspruch auf einen Krankengeldzuschuss in Höhe von kalendertäglich 3,19 Euro netto. Diesen Anspruch hat die Beklagte für den Zeitraum vom 4. Dezember 2015 bis zum 14. Januar 2016 durch die Zahlung von 259,56 Euro netto erfüllt. Ein weitergehender Anspruch ergibt sich aus der tariflichen Regelung für diesen Zeitraum nicht.
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29 Danach war von dem kalendertäglichen Nettoentgelt in Höhe von 47,61 Euro das von der Krankenkasse gezahlte Bruttokrankengeld in Höhe von 44,42 Euro in Abzug zu bringen, so dass sich ein kalendertäglicher Krankengeldzuschuss in Höhe von 3,19 Euro ergibt. Diesen Anspruch hat die Beklagte für den Zeitraum vom 4. Dezember 2015 bis zum 14. Januar 2016 erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB), indem sie an die Klägerin - wohl aufgrund eines Berechnungsfehlers - kalendertäglich einen Krankengeldzuschuss in Höhe von 6,18 Euro gezahlt hat.
30 2. Rechtsfehlerhaft hat das Landesarbeitsgericht angenommen, die Klägerin habe nur für die Zeit bis zum 14. Januar 2016 einen Anspruch auf Zahlung eines Krankengeldzuschusses. Der Klägerin steht gemäß § 13 Abs. 4 Buchst. a MTV Nr. 2 ein Krankengeldzuschuss bis zum Ende der 26. Woche der Arbeitsunfähigkeit, mithin bis zum 21. April 2016, zu. Die Beklagte ist daher für die Zeit vom 15. Januar 2016 bis zum 21. April 2016 zur Zahlung weiterer 312,62 Euro netto verpflichtet.
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36 Danach ist die Eurowings nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ab dem 22. Dezember 2005 eine Tochtergesellschaft der Beklagten, da sie seit diesem Zeitpunkt von der Beklagten abhängig ist. Zwar ist weder festgestellt, dass ein Beherrschungsvertrag besteht, noch, dass die Eurowings in die Beklagte eingegliedert ist (vgl. § 18 Abs. 1 AktG). Die Beklagte hält jedoch seit April 2004 49 % der Anteile der Eurowings und hat mit Wirkung zum 22. Dezember 2005 mit dem Treuhänder des Mehrheitsaktionärs der Eurowings eine Stimmbindungsvereinbarung abgeschlossen, durch die der Beklagten weitere 1,0001 % der Stimmrechte der Eurowings zugerechnet wurden. Eine unter 50 % liegende Beteiligung kann in Verbindung mit weiteren verlässlichen Umständen rechtlicher oder tatsächlicher Art eine Abhängigkeit iSd. § 17 Abs. 1 AktG begründen, wenn eine mögliche Einflussnahme beständig, umfassend und gesellschaftsrechtlich vermittelt ist (BGH 17. März 1997 - II ZB 3/96 - zu III 4 der Gründe, BGHZ 135, 107). Das Abhängigkeitsverhältnis als Grundlage des beherrschenden Einflusses kann außer in Fällen der Mehrheitsbeteiligung auch auf andere gesellschaftsrechtlich vermittelte Weise, wie etwa durch Stimmbindungsverträge, begründet werden, mittels derer auf die Willensbildung von Unternehmen Einfluss genommen wird (BAG 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 26). So verhält es sich hier.
37 Im Übrigen hat das Landesarbeitsgericht die Regelung in § 290 Abs. 3 Satz 2 HGB außer Acht gelassen. Den einem Mutterunternehmen an einem anderen Unternehmen zustehenden Rechten werden nach dieser Vorschrift die Rechte hinzugerechnet, über die es selbst oder eines seiner Tochterunternehmen aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Gesellschaftern dieses Unternehmens verfügen kann. Davon werden auch Stimmbindungsverträge erfasst (vgl. Baumbach/Hopt/Merkt 38. Aufl. HGB § 290 Rn. 14; siehe auch MüKoHGB/Busse von Colbe 3. Aufl. § 290 Rn. 63 unter Hinweis auf unionsrechtliche Vorgaben).
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39 II. Soweit sich die Klägerin gegen die Abweisung des Klageantrags zu 3. durch das Landesarbeitsgericht wendet, ist ihre Revision unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde durch Eintritt der auflösenden Bedingung der Flugdienstuntauglichkeit in § 20 Abs. 1 Buchst. a MTV Nr. 2 beendet.
40 1. Die auflösende Bedingung gemäß § 20 Abs. 1 Buchst. a MTV Nr. 2 gilt allerdings nicht schon nach §§ 21, 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als eingetreten. Die Klägerin hat rechtzeitig innerhalb der Dreiwochenfrist nach §§ 21, 17 Satz 1 und Satz 3, § 15 Abs. 2 TzBfG Bedingungskontrollklage erhoben.
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42 Die dreiwöchige Klagefrist nach §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG beginnt bei Bedingungskontrollklagen grundsätzlich mit dem Tag, an dem die auflösende Bedingung eingetreten ist. Allerdings endet der auflösend bedingte Arbeitsvertrag nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Eintritt der Bedingung. Deshalb wird gemäß §§ 21, 17 Satz 1 und Satz 3, § 15 Abs. 2 TzBfG die Klagefrist erst mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund des Eintritts der Bedingung beendet, in Lauf gesetzt, wenn die Bedingung bereits vor Ablauf der Zweiwochenfrist eingetreten ist (st. Rspr., vgl.
BAG 20. Juni 2018 - 7 AZR 689/16 - Rn. 39 mwN). Ist streitig, ob die auflösende Bedingung eingetreten ist, beginnt die Dreiwochenfrist grundsätzlich zu dem vom Arbeitgeber in dem Unterrichtungsschreiben angegebenen Zeitpunkt des Bedingungseintritts zu laufen (BAG 17. April 2019 - 7 AZR 292/17 - Rn. 17 mwN).
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44 2. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die in § 20 Abs. 1 Buchst. a MTV Nr. 2 geregelte auflösende Bedingung eingetreten ist.
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50 (a) Eine Weiterbeschäftigung des bisher im fliegerischen Dienst beschäftigten flugdienstuntauglichen Kabinenmitarbeiters im Bodendienst erfolgt - wie § 20 Abs. 3 iVm. § 19 Abs. 3 Satz 2 MTV Nr. 2 zeigt - nicht zu unveränderten Arbeitsbedingungen. Deshalb setzt die Weiterbeschäftigung des flugdienstuntauglichen Arbeitnehmers neben einem freien und leistungsgerechten Arbeitsplatz im Bodendienst seine Bereitschaft voraus, im Bodendienst zu geänderten Arbeitsbedingungen tätig zu werden. Der Arbeitgeber kann von einer solchen Bereitschaft aufgrund der erforderlichen Vertragsänderung nicht ohne weiteres ausgehen. Daher obliegt es dem Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber sein Interesse an der Weiterbeschäftigung im Bodendienst mitzuteilen (BAG 17. April 2019 - 7 AZR 292/17 - Rn. 27; vgl. zum Weiterbeschäftigungsverlangen im Fall einer auflösenden Bedingung bei der Bewilligung von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente:
BAG 31. Juli 2002 - 7 AZR 118/01
51 (b) Die Mitteilung muss dem Arbeitgeber vor dem nach §§ 20, 22 MTV Nr. 2 vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der auflösenden Bedingung zugehen. Die Tarifvorschrift über die auflösende Bedingung dient nicht nur dem Schutz des Arbeitnehmers vor Überbeanspruchung. Sie will auch dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers Rechnung tragen, sich von einem Arbeitnehmer trennen zu können, der dauerhaft gesundheitsbedingt nicht in der Lage ist, seine vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. Der Arbeitgeber muss, um entsprechende Personaldispositionen, zB durch Neueinstellungen, vornehmen zu können, die Möglichkeit haben zu prüfen, ob das Arbeitsverhältnis infolge der Flugdienstuntauglichkeit endet oder wegen Bestehens einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit fortbesteht. Dies erfordert, dass der Arbeitnehmer ihm noch vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der auflösenden Bedingung und damit vor Ablauf der in §§ 20, 22 MTV Nr. 2 genannten Frist mitteilt, ob er zu einer Beschäftigung im Bodendienst bereit ist (BAG 17. April 2019 - 7 AZR 292/17 - Rn. 27 f.). Für den ihm günstigen Umstand des Zugangs der Erklärung ist der Arbeitnehmer nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet.
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53 (a) Die Erklärung hätte der Beklagten bis zum 30. September 2016 zugehen müssen. Die Beklagte hat die Auslauffrist nach § 20 Abs. 1 Buchst. a iVm. § 22 MTV Nr. 2 zutreffend berechnet. Die Frist beträgt im Streitfall nach § 22 Abs. 2 MTV Nr. 2 sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres, da das Arbeitsverhältnis der Parteien am 23. August 2011 begonnen hat, mithin im Zeitpunkt der Feststellung und Mitteilung der Flugdienstuntauglichkeit weniger als fünf Jahre bestand.
54 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist in die Berechnung der Auslauffrist nach § 22 Abs. 2 MTV Nr. 2 der Zeitraum des Flugbegleiterlehrgangs vom 8. Juni 2011 bis zum 22. August 2011 nicht einzubeziehen. Denn nach § 22 Abs. 3 MTV Nr. 2 ist die Beschäftigungszeit iSv. Abs. 2, soweit nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist, die Zeit fliegerischer Tätigkeit im Dienste der Beklagten in einer nach diesem Tarifvertrag vorgesehenen Tätigkeit. Die Tätigkeitsmerkmale werden näher in Anlage I zum MTV Nr. 2 definiert. Dort werden die „Tätigkeitsmerkmale des Kabinenpersonals“ näher erläutert und die unterschiedlichen Hierarchieebenen der Flugbegleiter voneinander abgegrenzt.
55 Der Flugbegleiterlehrgang erfüllt diese Voraussetzungen nicht und ist daher bei der Berechnung der Auslauffrist nicht zu berücksichtigen. Denn in dieser Zeit war die Klägerin (noch) nicht als Flugbegleiterin oder in anderer Weise fliegerisch tätig, sondern ihr wurden ausweislich Ziff. 1 des Schulungsvertrags vom 6. Mai 2011 „die theoretischen und praktischen Kenntnisse für die Tätigkeit eines/einer Flugbegleiters/in in der Deutschen Lufthansa AG Kabinenbesatzungen Gemischt/Interkont“ vermittelt. Aufgrund der eindeutigen tarifvertraglichen Bestimmung kommt es nicht darauf an, dass die Klägerin nach dem Schulungsvertrag für diesen Zeitraum eine Vergütung erhielt und bei der Sozialversicherung angemeldet war. Bei der Vergütung handelt es sich im Übrigen ausweislich Ziff. 3 des Schulungsvertrags lediglich um eine „finanzielle Unterstützung“ „als Beitrag zur Bestreitung der notwendigen Lebenshaltungskosten“ und nicht um ein im Synallagma zu einer etwaigen Arbeitsleistung stehendes Entgelt.
56 Unerheblich für die Fristberechnung ist, dass die Beklagte in der von ihr ausgefüllten Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III den 8. Juni 2011 als Beschäftigungsbeginn angegeben hat. Der Tarifvertrag trifft bzgl. der Fristberechnung und dem hierfür maßgeblichen Kriterium der Beschäftigungszeit eine eigenständige inhaltliche Regelung, wonach die Zeit fliegerischer Tätigkeit maßgeblich ist. Aus diesem Grund kommt es auch nicht auf die Frage an, ob es sich bei der Flugbegleiterschulung um eine Ausbildung iSd. BBiG handelte.
57 (b) Die Klägerin hat der Beklagten ihre Bereitschaft, im Bodendienst tätig zu werden, nicht bis zum 30. September 2016 angezeigt.
58 Die Klägerin hat zwar behauptet, sie habe auf das Schreiben der Beklagten vom 28. Juli 2016 hin eine entsprechende Erklärung an die Beklagte per Einschreiben versandt. Für diese bestrittene Behauptung ist die Klägerin jedoch beweisfällig geblieben. Diese Feststellung des Landesarbeitsgerichts hat die Klägerin nicht mit revisionsrechtlich erheblichen Rügen angegriffen.
59 Auch mit der Klageschrift vom 11. August 2016, die der Beklagten am 26. August 2016 zugestellt wurde, hat die Klägerin nicht ihre Bereitschaft erklärt, zukünftig im Bodendienst für die Beklagte tätig zu werden. Die Klägerin hat in der Klageschrift vielmehr zunächst behauptet, nicht flugdienstuntauglich zu sein. Sie hat ihre Arbeitsleistung „auch über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus“ angeboten, ohne dabei zu erklären, ggf. auch zu geänderten arbeitsvertraglichen Bedingungen arbeiten zu wollen. Nach dem der Klageschrift beigefügten Arbeitsvertrag war die Klägerin nur verpflichtet, als Flugbegleiterin für die Beklagte tätig zu sein. Eine Versetzungsmöglichkeit war zwischen den Parteien nur in Bezug auf eine Tätigkeit an einem anderen Ort als München und in Bezug auf eine vorübergehende Tätigkeit für ein anderes Unternehmen vereinbart. Die Zuweisung einer (dauerhaften) Tätigkeit im Bodendienst war damit vom Direktionsrecht der Beklagten nicht umfasst. Noch nach dem Ablauf der Auslauffrist hat die Klägerin unter dem 6. Oktober 2016 im Wege der Klageerweiterung zusätzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, sie als Flugbegleiterin zu ansonsten unveränderten Bedingungen gemäß dem Arbeitsvertrag vom 21. August 2011 weiter zu beschäftigen. Von einer Bereitschaft zu einer Tätigkeit im Bodendienst war bis zu diesem Zeitpunkt nicht die Rede.
60 (c) Es kann offenbleiben, ob die Beklagte nach den tariflichen Regelungen verpflichtet ist, einen flugdienstuntauglichen Arbeitnehmer aufzufordern, sich dazu zu erklären, ob er bereit ist, auf einem Arbeitsplatz am Boden tätig zu werden. Die Beklagte ist einer etwaigen Verpflichtung mit ihrem Schreiben vom 28. Juli 2016 in ausreichender Weise nachgekommen, indem sie die Klägerin aufgefordert hat, mit dem beiliegenden Formblatt bis zum 25. August 2016 mitzuteilen, ob sie an einer Tätigkeit am Boden interessiert ist. Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, durch den weiteren Inhalt des Schreibens von der Bekundung Ihres Interesses an einer Tätigkeit am Boden abgehalten worden zu sein. Sie hat sich insbesondere nicht darauf berufen, wegen der Fristsetzung bis zum 25. August 2016 und dem fehlenden Hinweis auf die Möglichkeit, ihre Bereitschaft auch noch bis zum 30. September 2016 anzeigen zu können, von einer entsprechenden Erklärung abgesehen zu haben. Sie hat vielmehr behauptet, das Formblatt an die Beklagte übersandt zu haben. Ob die Beklagte in ihrem Schreiben vom 28. Juli 2016 und in dem beigefügten Formblatt ihre Pflichten, die durch die Anzeige der Bereitschaft des Arbeitnehmers, eine Tätigkeit am Boden auszuüben, ausgelöst werden, zutreffend dargestellt hat, bedarf vor diesem Hintergrund ebenfalls keiner Entscheidung.
61 (d) Das Landesarbeitsgericht ist im Ergebnis auch zu Recht davon ausgegangen, dass die fehlende Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) nach den Vorgaben des § 84 Abs. 2 SGB IX in der hier maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aF; seit dem 1. Januar 2018: § 167 Abs. 2 SGB IX ) der Annahme des Eintritts der auflösenden Bedingung nicht entgegensteht.
62 Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements ist keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 20 Abs. 1 Buchst. a MTV Nr. 2 (BAG 17. April 2019 - 7 AZR 292/17 - Rn. 32). Das pflichtwidrige Unterlassen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements kann nach der Rechtsprechung des Senats lediglich zu einer Erweiterung der Darlegungslast des Arbeitgebers hinsichtlich des Fehlens von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten führen (BAG 17. April 2019 - 7 AZR 292/17 - aaO). Da die Klägerin ihre Bereitschaft, zu geänderten Bedingungen im Bodendienst tätig zu sein, nicht rechtzeitig angezeigt hat, kommt es auf das Bestehen von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten am Boden nicht an.
63 Ein pflichtwidrig unterlassenes bEM führt auch nicht dazu, dass den Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, dass der Arbeitnehmer nicht zu einer Tätigkeit im Bodendienst bereit war. Zwar ist es denkbar, dass ein Arbeitnehmer seine Bereitschaftserklärung im Rahmen eines bEM abgibt. Diese Erklärung kann aber auch außerhalb eines bEM erfolgen und kann idR erwartet werden, wenn dem Arbeitnehmer mitgeteilt wird, dass er flugdienstuntauglich ist, sein Arbeitsverhältnis aus diesem Grund nach der tariflichen Regelung in § 20 MTV Nr. 2 enden wird und er überdies - wie im vorliegenden Fall die Klägerin - aufgefordert wird mitzuteilen, ob er an einer Tätigkeit im Bodendienst interessiert ist.
64 3. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass der Eintritt der auflösenden Bedingung nicht von einer Beteiligung der bei der Beklagten nach § 117 Abs. 2 BetrVG gebildeten Personalvertretung abhängt. Hierfür fehlt es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Eine solche findet sich nicht im Gesetz. Insbesondere ist § 102 BetrVG nicht entsprechend auf die Mitteilung des Bedingungseintritts iSv. § 21 iVm. § 15 Abs. 2 TzBfG anzuwenden. Auch die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren tarifvertraglichen Regelungen im MTV Nr. 2 und dem TV Personalvertretung sehen eine Beteiligung der Personalvertretung im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen aufgrund des Eintritts einer auflösenden Bedingung nicht vor.
65 III. Die Revision der Klägerin ist auch unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klageanträge zu 1., 2. und 4. richtet. Die Anträge zu 1. und 2. sind unzulässig. Das haben die Vorinstanzen entgegen der Rechtsansicht der Klägerin zutreffend erkannt. Neben dem zu 3. erhobenen Bedingungskontrollantrag besteht kein rechtliches Interesse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO an den mit den Anträgen zu 1. und 2. begehrten Feststellungen. Insbesondere folgt ein solches Interesse nicht aus §§ 4, 7 KSchG. Weder das Schreiben vom 21. Juli 2016, mit dem der Klägerin die Feststellung der dauerhaften Flugdienstuntauglichkeit mitgeteilt wurde, noch das an die Krankenkasse gerichtete Schreiben vom 29. Juli 2016 enthalten Willenserklärungen der Beklagten, mit denen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unmittelbar herbeigeführt werden sollte. Es handelt sich vielmehr um sog. Wissenserklärungen deklaratorischer Art. Hinsichtlich des Klageantrags zu 4. hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dieser sei bei richtiger Auslegung im Klageantrag zu 3. enthalten. Dies ist im Hinblick darauf, dass das Landesarbeitsgericht den Klageantrag zu 3. als Bedingungskontrollantrag ausgelegt hat, ohne dass die Klägerin sich hiergegen gewandt hat, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
66 IV. Die Revision der Klägerin ist auch unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung des auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses gerichteten Antrags zu 5. richtet. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
67 1. Der Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Zwischenzeugnisses, das sich auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstreckt (vgl. für das Endzeugnis § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO). Der Antrag ist nicht deshalb unbestimmt, weil der Endzeitpunkt des Beurteilungszeitraums nicht in den Antrag aufgenommen worden ist (vgl. dazu BAG 25. Mai 2016 - 2 AZR 345/15 - Rn. 36, BAGE 155, 181). Als Endzeitpunkt des Beurteilungszeitraums kommt nur der 30. September 2016 in Betracht.
68 2. Der Antrag ist unbegründet.
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BAG 17. April 2019 - 7 AZR 292/17 - Rn. 52; 4. November 2015 - 7 AZR 933/13 - Rn. 39).
71 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
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