Ausscheiden eines Unternehmens aus dem Konzern - normative Fortgeltung Eine im Betrieb eines konzernangehörigen Unternehmens geltende Konzernbetriebsvereinbarung gilt dort normativ als Einzelbetriebsvereinbarung weiter, wenn das Unternehmen infolge einer Übertragung seiner Geschäftsanteile aus dem Konzern ausscheidet und nicht unter den Geltungsbereich einer im neuen Konzernverbund geltenden Konzernbetriebsvereinbarung mit demselben Regelungsgegenstand fällt. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom
M-LO gelten deren Bestimmungen für alle „Belegschaftsmitglieder, die beim Eintritt des Rentenfalles im Arbeitsverhältnis zu einem M-Unternehmen, für das diese Leistungsordnung gilt, gestanden oder eine unverfallbare Anwartschaft erworben haben und weder knappschaftlich versichert noch beim Essener oder Bochumer Verband angemeldet sind“. Die monatliche „Werksrente“ beträgt
1 M-LO „für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr DM 5,- (Meßbetrag), multipliziert mit der persönlichen Verdienstrelation des Belegschaftsmitglieds“. Letztere ergibt sich aus dem Verhältnis des individuellen rentenfähigen Einkommens des Versorgungsberechtigten zum sog. Durchschnittseinkommen (§ 6 Abs. 2 M-LO), das grundsätzlich aus dem rentenfähigen Einkommen aller anspruchsberechtigten Beschäftigten der Gesellschaften, für die die M-LO gilt, ermittelt wird (§ 6 Abs. 3 M-LO).
M-LO überprüft der „Vorstand der M AG … den Meßbetrag alle fünf Jahre daraufhin …, ob eine Anhebung vorzunehmen ist“, wobei „die Einkommens- und Geldwertentwicklung berücksichtigt und eine Anpassung des Meßbetrages vorgenommen“ wird, „soweit dies
der wirtschaftlichen Lage und im Hinblick auf Bestand und Weiterentwicklung des Gesamtunternehmens vertretbar ist“. Die Gesichtspunkte zur Anhebung sind dem Konzernbetriebsrat darzulegen und mit ihm zu beraten; danach entscheidet der Vorstand über die Anhebung. 3 Zu den vom Geltungsbereich der M-LO erfassten konzernangehörigen Unternehmen gehörte auch die MK AG. Diese unterhielt in S einen Betrieb, in dem Aluminiumguss-, Aluminiumband- und Stahlräder produziert wurden. Die Gesellschaftsanteile der MK AG wurden im Jahr 1997 zunächst mehrheitlich und zwei Jahre später gänzlich einem zur Mi-Gruppe gehörenden Unternehmen übertragen. Ende 1998 wurde die MK AG -
Umfirmierung in K AG im Juli 1997 - formwechselnd in die MK Werke GmbH umgewandelt. Da die MK Werke GmbH nicht mehr zu den Trägerunternehmen der M-Unterstützungskasse gehörte, gründete sie zur Durchführung der in der M-LO zugesagten Leistungen die K Unterstützungskasse GmbH. 4 Die MK Werke GmbH übertrug zum
dem Ausscheiden der MK AG aus dem M-Konzern in deren Betrieb als auch in dem von der Arbeitgeberin ab Mai 2001 geführten Betrieb als Einzelbetriebsvereinbarung weitergegolten. Infolge der Kündigung sei das Versorgungswerk nur für
dem Kündigungstermin eingetretene und noch eintretende Arbeitnehmer geschlossen worden; für die bis dahin schon beschäftigten Arbeitnehmer gelte die M-LO normativ weiter. 7 Der Betriebsrat hat beantragt
dem
dem Ausscheiden der MK AG aus dem Konzern der ehemaligen M AG bei dieser nicht als Einzelbetriebsvereinbarung normativ weitergegolten. Unerlässlicher Geltungsgrund einer Konzernbetriebsvereinbarung sei die Zugehörigkeit des Unternehmens zum entsprechenden Konzern. Auch erfordere sowohl der Inhalt der M-LO als auch der dort vorgesehene Durchführungsweg eine solche Zugehörigkeit. Zumindest in dem von ihr geführten Betrieb habe die M-LO nicht unmittelbar und zwingend gegolten. Der Erwerb des Produktionsbereichs „Aluminiumgussräder“ im Jahr 2001 sei kein Betriebsübergang iSd. § 613a Abs. 1 BGB gewesen. Eine identitätswahrende Betriebsfortführung habe nicht stattgefunden. 9 Das Arbeitsgericht hat dem Feststellungsantrag des Betriebsrats entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihr Begehren auf Antragsabweisung weiter. Das Arbeitsgericht Solingen hat durch Beschluss vom
gebotener Auslegung - gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. 12 1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist das Landesarbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Antrag abweichend von seinem Wortlaut nicht auf die - lediglich vergangenheitsbezogene - Feststellung einer normativen Geltung der M-LO im Betrieb der Arbeitgeberin bis zum 31. Dezember 2017 abzielt. Wie insbesondere der vom Betriebsrat in der Beschwerde gehaltene Vortrag zeigt, begehrt dieser mit dem Antrag offenkundig die Feststellung, dass die M-LO sowohl für die von der MK Werke GmbH übernommenen Arbeitnehmer als auch für die bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 31. Dezember 2017 bei der Arbeitgeberin eingestellten Arbeitnehmer unmittelbar und zwingend fortgilt. 13 2. Mit diesem Verständnis erfüllt der Antrag die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO. 14
Ablauf des Kündigungstermins überhaupt keine kollektivrechtliche Wirkung mehr. 16
seinem Vorbringen das Bestehen eines eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Rechts(verhältnisses) und nicht - wie von der Rechtsbeschwerde vorgebracht - im Wege einer unzulässigen Prozessstandschaft etwaige (ggf. mangels Eintritt eines Versorgungsfalls ohnehin noch gar nicht fällige) Individualansprüche der Arbeitnehmer gegen die Arbeitgeberin geltend. Da eine rechtskräftige - stattgebende - Entscheidung über den Antrag auf Auflösung des Betriebsrats
VG bislang nicht vorliegt, ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass dieser als Antragsteller Träger einer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition sein kann. 19 II. Der Feststellungsantrag ist begründet. Die M-LO gilt im Betrieb der Arbeitgeberin als Einzelbetriebsvereinbarung für die von der MK Werke GmbH übernommenen und die bis zum
21 2. Die normative Geltung der M-LO im Betrieb der MK AG - die ab Juli 1997 als K AG firmierte und Ende 1998 im Wege eines Formwechsels in die MK Werke GmbH umgewandelt wurde - endete nicht dadurch, dass im Laufe des Jahres 1997 ein Unternehmen des Mi-Konzerns die Anteilsmehrheit an der MK AG erwarb. Zwar gehörte die MK AG damit
G nicht mehr zum Konzern der ehemaligen M AG. Dies hatte aber nicht zur Folge, dass die normative Wirkung der M-LO im Betrieb der MK AG entfiel. Vielmehr galt die Konzernbetriebsvereinbarung dort als Einzelbetriebsvereinbarung fort. 22 a)
einem durch die Übertragung von Geschäftsanteilen bedingten Ausscheiden eines konzernangehörigen Unternehmens aus dem Konzern kann eine zuvor im Betrieb oder in den Betrieben dieses Unternehmens geltende Konzernbetriebsvereinbarung dort normativ weitergelten (ebenso Fitting BetrVG 30. Aufl. § 1 Rn. 218 und § 77 Rn. 170; Franzen GK-BetrVG 11. Aufl. § 58 Rn. 60; Richardi in Richardi BetrVG 16. Aufl. § 77 Rn. 234; Klemm/Frank BB 2013, 2741, 2743; Cisch/Hock BB 2012, 2113, 2115; Kern NZA 2009, 1313, 1317; aA Hohenstatt in Willemsen/Hohenstatt/Schweibert/Seibt Umstrukturierung und Übertragung von Unternehmen 5. Aufl. Abschn. E Rn. 70 ff.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das aus dem Konzern ausscheidende Unternehmen danach nicht in den Geltungsbereich einer zum selben Regelungsgegenstand abgeschlossenen anderen Konzernbetriebsvereinbarung fällt. 23
der Anteilsübertragung auf ein konzernfremdes Unternehmen nicht unter den Geltungsbereich einer im neuen Konzernverbund geltenden Konzernbetriebsvereinbarung mit demselben Regelungsgegenstand fällt. Das bisherige Regelungsobjekt der Konzernbetriebsvereinbarung - der Betrieb - besteht unverändert fort. Weder erfordert - wie von der Rechtsbeschwerde angenommen - die „Legitimation“ für den Abschluss einer Konzernbetriebsvereinbarung oder die „betriebsverfassungsrechtliche Bindung“ des Unternehmens an diese dessen fortdauernde Zugehörigkeit zum Konzern noch entfällt mit dem Ausscheiden aus dem Konzern die „Rechtsetzungskompetenz“ der die Konzernbetriebsvereinbarung schließenden Parteien für das ausscheidende Unternehmen. § 58 Abs. 1 BetrVG ermächtigt den Konzernbetriebsrat zwar gemeinsam mit der - gewissermaßen für den „Konzern“ handelnden - Konzernobergesellschaft mit Wirkung für alle oder zumindest mehrere Unternehmen normativ geltende Regelungen für deren Betriebe und die dort tätigen Arbeitnehmer zu schaffen. Damit vermag auch nur die Konzernzugehörigkeit eines Unternehmens die normative Geltung einer Konzernbetriebsvereinbarung in den von ihm unterhaltenen Betrieben auszulösen. Wegen der auf die Organisationseinheit des Betriebs bezogenen Normwirkung dieses Regelwerks verlangt deren - einmal eingetretene - Geltung aber nicht die fortdauernde Zugehörigkeit des Unternehmens zum Konzern. Auch die weitere Bindung des Unternehmens an die normativen Bestimmungen der Konzernbetriebsvereinbarung resultiert nicht aus seiner andauernden Zugehörigkeit zum Konzernverbund, sondern beruht darauf, dass es Inhaber der vom Geltungsbereich der Konzernbetriebsvereinbarung erfassten Betriebe ist. 26 dd) Die Fortgeltung einer Konzernbetriebsvereinbarung bei einem Ausscheiden des Unternehmens aus dem Konzern infolge eines Share Deals scheitert entgegen der Rechtsauffassung der Arbeitgeberin nicht daran, dass die vertragschließenden Parteien im ausscheidenden Unternehmen nicht mehr „zur Verfügung stehen“. Ein durch den Mehrheitswechsel bedingter Wegfall des Konzernbetriebsrats führt nicht zur Beendigung der normativen Wirkung der von ihm abgeschlossenen Vereinbarungen. Der Fortbestand oder die fortbestehende Zuständigkeit der die Betriebsvereinbarung schließenden Interessenvertretung der Arbeitnehmer ist keine zwingende Voraussetzung für die Fortgeltung der von ihr mitgeschaffenen betrieblichen Normen. Dies ist für Gesamt- und Einzelbetriebsvereinbarungen anerkannt. Selbst der vorübergehende oder endgültige Wegfall des Betriebsrats lässt die bestehenden Betriebsvereinbarungen in ihrer normativen Wirkung unberührt (vgl. BAG 12. Juni 2019 - 1 AZR 154/17 - Rn. 34; 18. September 2002 - 1 ABR 54/01 - zu B III 2 b cc
ihrem Inhalt die Zugehörigkeit zum bisherigen Konzern zwingend voraussetzt oder
dem Ausscheiden des Unternehmens aus dem Konzern gegenstandslos wird, scheidet eine Fortgeltung aus (vgl. für Gesamtbetriebsvereinbarungen BAG 24. Januar 2017 - 1 ABR 24/15 - Rn. 15 f. mwN). 28
der M-LO anspruchsberechtigten Personenkreis auf diejenigen Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis mit der jeweiligen Versorgungsschuldnerin standen. Dies waren bei Abschluss der M-LO nur zum M-Konzern gehörende Unternehmen. Für eine darüber hinausgehende akzessorische Bindung der in der M-LO enthaltenen Versorgungszusage an eine fortdauernde Konzernzugehörigkeit der von ihr erfassten betrieblichen Einheiten enthält die Norm keinerlei Anhaltspunkte. 32
Beratung mit dem Konzernbetriebsrat unter Berücksichtigung der „wirtschaftlichen Lage … des Gesamtunternehmens“ zu entscheiden, nicht dahin verstehen, dass damit die jeweiligen Vertragsparteien der M-LO angesprochen sind, wäre die Norm lediglich insoweit anpassungsbedürftig. 33 cc) Der Umstand, dass die in der M-LO zugesagte betriebliche Altersversorgung über die M-Unterstützungskasse durchgeführt wurde, steht deren Fortgeltung ebenfalls nicht entgegen. Zwar konnte die Versorgung
dem Ausscheiden der MK AG aus dem Konzern nicht mehr über diese Unterstützungskasse durchgeführt werden, da das Unternehmen nicht mehr zu deren Trägerunternehmen gehörte. Dies ist - ungeachtet dessen, dass die MK AG
ihrem Rechtsformwechsel zur MK Werke GmbH eine eigene Unterstützungskasse gründete - jedoch unerheblich. Weder der Bestand noch die normative Wirkung einer Betriebsvereinbarung über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hängen davon ab, ob diese vom Arbeitgeber im ursprünglich vorgesehenen Durchführungsweg erbracht werden können. Dies folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG. Danach hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Der eingeschaltete Versorgungsträger ist seiner Funktion
nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner Versorgungspflichten. Entfällt die Möglichkeit, den in der Versorgungsordnung vorgesehenen Durchführungsweg einzuhalten, ändert das nichts an der dort zugesagten arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung. Für deren Bestand spielt es keine Rolle, ob sich der Arbeitgeber verpflichtet, die Versorgungsleistungen selbst zu erbringen oder ob er sich hierzu eines rechtlich selbständigen Versorgungsträgers bedient (vgl. etwa BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 54/09 - Rn. 30 mwN). Die Einstandspflicht
AVG erfasst auch Versorgungszusagen, die auf einer kollektivrechtlichen Regelung beruhen (vgl. BAG
deren Rechtsformwechsel - von der MK Werke GmbH geführten Betrieb normativ weitergalt, galt ab dem 1. Mai 2001 auch im Betrieb der Arbeitgeberin unmittelbar und zwingend iSv. § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG. 35
der ausgeübten Tätigkeit und je
den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (näher EuGH
zugehen (vgl. EuGH
Unionsrecht Sache der nationalen Gerichte (vgl. EuGH 15. Dezember 2005 - C-232/04 ua. - [Güney-Görres ua.] Rn. 35, 44). In tatsächlicher Hinsicht kommt den Tatsacheninstanzen hierbei ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. BAG 19. März 2015 - 8 AZR 119/14 - Rn. 22 mwN). 41
den für den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 559 Abs. 2 ZPO) auch etwa 300 Arbeitnehmer zugeordnet. Die für die Übernahme einer solchen betriebsmittelgeprägten Einheit erforderlichen Produktionsmittel wurden auf die damals noch als K GmbH firmierende - neu gegründete - Arbeitgeberin übertragen. Diese hat mit Hilfe der für die Herstellung der Räder maßgeblichen Betriebsmittel die bisherige Produktion unter Weiterbeschäftigung der dort tätigen Arbeitnehmer und unter Beibehaltung der wesentlichen Produktionsmethoden in denselben Räumlichkeiten fortgesetzt. 43
den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war trotz der gemeinsamen Nutzung einiger Gebäudeteile eine Abgrenzung der von der Arbeitgeberin und der MK Werke GmbH betriebenen Produktionsbereiche möglich. Da der Betriebszweck der Arbeitgeberin in der Produktion der Aluminiumgussräder bestand, ist es zudem unerheblich, dass der Betrieb zunächst nicht über bestimmte „Hilfsfunktionen“ - etwa eine eigene Verwaltung oder einen Vertrieb - verfügte. Aus diesem Grund spielt es auch keine Rolle, dass die MK Werke GmbH zu Anfang auf der Grundlage zahlreicher Verträge Leistungen für die Arbeitgeberin - etwa beim Einkauf, bei der Personalverwaltung, der Buchhaltung, dem Verkauf und dem Versand - erbrachte. 45 dd) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, einer iSv. § 613a Abs. 1 BGB identitätswahrenden Fortführung der wirtschaftlichen Einheit „Produktion von Aluminiumgussrädern“ stehe nicht entgegen, dass die Arbeitgeberin Aluminiumgussräder nicht nur - wie bislang - für die Automobilindustrie, sondern auch für den Fachhandel produzierte, ist ebenfalls zutreffend. Selbst wenn der Senat den hierzu erstmals in der Rechtsbeschwerde gehaltenen Vortrag der Arbeitgeberin, die Herstellung sei unter Verwendung eigener Kokillen und - anders als bei der Herstellung für die Automobilindustrie - nicht „just-in-time“ erfolgt, berücksichtigte, änderte dies nichts am Vorliegen eines Betriebsteilübergangs iSv. § 613a Abs. 1 BGB. Die für die wirtschaftliche Einheit prägenden Produktionsvorgänge und -methoden blieben hierdurch unverändert. Soweit die Arbeitgeberin in der Folgezeit im Betrieb organisatorische Änderungen und Modernisierungen vorgenommen hat, sind diese schon deshalb unerheblich, will diese erst
dem Übergang stattfanden. 46 d) Da die im Jahr 2001 neu gegründete Arbeitgeberin die wirtschaftliche Einheit „Produktion von Aluminiumgussrädern“ als eigenständigen Betrieb fortführte, galt die M-LO ab dem 1. Mai 2001 in diesem unmittelbar und zwingend iSv. § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG weiter. Dem steht nicht entgegen, dass die Arbeitgeberin weder Mitglied einer Unterstützungskasse ist noch die Rechte in Bezug auf die Unterstützungskasse der MK Werke GmbH
zu Letzterem BAG 5. Mai 1977 - 3 ABR 34/76 - zu II 2 b der Gründe).
AVG hat die Arbeitgeberin bei Eintritt eines Versorgungsfalls für die in der M-LO zugesagten Leistungen einzustehen. Die gesetzliche Einstandspflicht führt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht lediglich zu (verschuldensabhängigen) Schadensersatz-, sondern zu verschuldensunabhängigen Erfüllungsansprüchen der unter den Geltungsbereich der M-LO fallenden und damit versorgungsberechtigten Arbeitnehmer (vgl. dazu auch BAG 30. September 2014 - 3 AZR 613/12 - Rn. 25). 47 4. Infolge der Kündigung der M-LO hat deren normative Wirkung nur für diejenigen Arbeitnehmer geendet, die
dem 31. Dezember 2017 in das Unternehmen der Arbeitgeberin eingetreten sind. 48 a) Der Arbeitgeber kann eine Betriebsvereinbarung über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
VG kündigen, ohne dass die Kündigung eines sie rechtfertigenden Grundes bedarf. Eine uneingeschränkt ausgesprochene Kündigung bewirkt nicht nur, dass das Versorgungswerk für
dem Kündigungstermin eintretende Arbeitnehmer geschlossen wird. Auch Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Kündigung durch die Betriebsvereinbarung begünstigt werden, können von der Kündigung betroffen sein. Das Betriebsverfassungsgesetz räumt in § 77 Abs. 5 das Kündigungsrecht uneingeschränkt ein. Allerdings ist die Wirkung der Kündigung hinsichtlich der dadurch bedingten Eingriffe in die Höhe von Versorgungsanwartschaften anhand des vom Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts entwickelten dreistufigen Prüfungsschemas beschränkt (vgl. dazu ausf. BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 45/09 - Rn. 61 ff.; zum dreistufigen Prüfungsschema sh. etwa BAG 19. März 2019 - 3 AZR 393/17 - Rn. 23 mwN). Die Betriebsvereinbarung bleibt im Umfang dieser aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit auch
ihrer Kündigung als normativ fortgeltende Grundlage für die versorgungsberechtigten Arbeitnehmer erhalten, die bis zum Kündigungstermin beim Arbeitgeber eingetreten sind (vgl. BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 45/09 - Rn. 65). 49 b) Diesen an die Wirkung einer Kündigung der M-LO zu stellenden Anforderungen hat die Arbeitgeberin vorliegend dadurch Rechnung getragen, dass sie die Kündigung lediglich mit dem ausdrücklichen Ziel erklärt hat, das Versorgungswerk der M-LO für
dem Kündigungstermin neu eintretende Arbeitnehmer zu schließen. Für die von der MK Werke GmbH übernommenen und die bis zum Kündigungstermin bei der Arbeitgeberin eingetretenen Arbeitnehmer bleibt die M-LO daher normativ wirksam. Deren unmittelbare und zwingende Geltung würde selbst dann nicht entfallen, wenn die Arbeitgeberin mit der Kündigung weitergehende Eingriffe in (künftige) dienstzeitabhängige - noch nicht erdiente - Zuwachsraten der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer beabsichtigt haben sollte. Hierfür fehlte es an den erforderlichen sachlich-proportionalen Gründen (vgl. dazu BAG 19. März 2019 - 3 AZR 201/17 - Rn. 28 mwN). Schmidt K. Schmidt Ahrendt Olaf Kunz Dirk Pollert http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600059556&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.