KARE600059628 ECLI:DE:BAG:2020:260220.U.4AZR510.18.0 BAG 4. Senat 20200226 4 AZR 510/18 Urteil § 1 TVG vorgehend ArbG Köln, 29. November 2017, Az: 3 Ca 2685/17, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 13. September 2018, Az: 6 Sa 253/18, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Beförderung zum Purser - Stufenzuordnung bei Umgruppierung - maßgebendes Steigerungsdatum 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 13. September 2018 - 6 Sa 253/18 - aufgehoben. 2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29. November 2017 - 3 Ca 2685/17 - wird zurückgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. 1 Die Parteien streiten über die zutreffende Stufenzuordnung des Klägers innerhalb einer Vergütungstabelle und daraus resultierende Differenzentgeltansprüche. 2 Der Kläger ist seit dem 20. Mai 2007 bei der Beklagten beschäftigt. Nach den Feststellungen das Landesarbeitsgerichts finden kraft vertraglicher Bezugnahme die jeweiligen von der Beklagten und der Unabhängigen Flugbegleiter Organisation e.V. (UFO) für das Kabinenpersonal geschlossenen Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung, ua. der Vergütungstarifvertrag Nr. 3 für das Kabinenpersonal bei Germanwings vom 16. August 2013 (VTV). 3 Der Kläger war zunächst als Flugbegleiter tätig. Die Beklagte vergütete ihn bis zum 30. April 2013 nach der in der Anlage II zum VTV für Cabin Attendants enthaltenen Vergütungstabelle CA, zuletzt nach der Stufe 6. Zum 1. Mai 2013 wurde der Kläger zum Purser befördert. Er erhält seither eine Vergütung nach der zeitlich jeweils einschlägigen Vergütungstabelle des VTV für Senior Cabin Attendants (SCA), anfangs der Stufe 4 und ab dem 1. Mai der Folgejahre nach der jeweils nächsthöheren Stufe. 4 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, bereits ab dem 1. Juni 2013 habe er ein Entgelt nach Stufe 5 der Vergütungstabelle SCA und jeweils zum 1. Juni des Folgejahres nach der nächsthöheren Stufe beanspruchen können. Bei einer Beförderung zum Purser und dem damit verbundenen Wechsel der Vergütungstabelle ändere sich das jeweilige „individuelle Steigerungsdatum“ - dies sei bei seinem Beschäftigungsbeginn am 20. Mai 2007 der 1. Juni des jeweiligen Jahres - nicht. Der VTV sei ebenso zu verstehen wie die Regelungen in dem zwischen dem Arbeitgeberverband Luftverkehr e.V. (AGVL) und UFO für das Kabinenpersonal der Deutschen Lufthansa AG geschlossenen Vergütungstarifvertrag. 5 Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.778,55 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger vom 1. Juni 2018 bis zum 30. April 2019 nach der Vergütungsstufe 10 und ab dem 1. Juni 2019 nach der Vergütungsstufe 11 der ab dem 1. April 2014 gültigen Vergütungstabelle SCA des Vergütungstarifvertrags Nr. 3 für das Kabinenpersonal bei Germanwings zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 1. des jeweiligen Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. 6 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei nach § 2 Abs. 3 VTV in die Stufe der Vergütungstabelle SCA überzuleiten gewesen, die „mindestens dem bisherigen Gesamtgehalt zuzüglich € 306,78 entspricht“. Für einen nachfolgenden Stufenaufstieg müsse er zwölf volle Monate in der danach ermittelten Stufe verbracht haben. 7 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil auf die Berufung des Klägers abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin Klageabweisung. 8 Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung des Klägers zu Unrecht stattgegeben. Die zulässige Klage ist unbegründet. 9 I. Die Klage ist zulässig, insbesondere besteht das für den Antrag zu 2. nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Mit der erstrebten Feststellung kann der Streit der Parteien über den zutreffenden Zeitpunkt der Stufensteigerung und damit die Berechnung der Vergütung zukunftsbezogen geklärt werden. Das Feststellungsinteresse besteht auch bezogen auf die gegenüber der Hauptforderung akzessorischen Zinsforderungen (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 468/14 - Rn. 12, BAGE 154, 83; für eine Eingruppierungsfeststellungsklage vgl. 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 9 mwN). 10 II. Beide Klageanträge sind nicht begründet. Der Kläger war bei seiner Beförderung der Stufe 4 der Vergütungstabelle SCA zuzuordnen. Die nächste Stufe hat er erst am 1. Mai 2014 und die folgenden Stufen jeweils am 1. Mai des Folgejahres erreicht. Daher kann er weder die Zahlung von Vergütungsdifferenzen noch die begehrte Feststellung verlangen. 11 1. Der VTV hat ua. folgenden Inhalt: „§ 2 Eingruppierung / Umgruppierung 1) Die Einstellung der Kabinenmitarbeiter erfolgt unmittelbar nach erfolgreich absolvierter Ausbildung. 2) Mitarbeiter beginnen bei Einstellung grundsätzlich in der untersten Stufe der jeweiligen Vergütungsgruppe. 3) Beim Upgrading vom CA zum SCA erfolgt die Umgruppierung in die entsprechende Gehaltsstufe der SCA, die mindestens dem bisherigen Gesamtgehalt zuzüglich € 306,78 entspricht. § 3 Zahlungsbeginn 1) Der Beginn der Bezahlung erfolgt nach dem Einstellungsdatum des schriftlichen Arbeitsvertrages. 2) Jeweils nach 12 vollen Monaten erfolgt die Jahressteigerung in die nächst höhere Stufe laut Vergütungstabelle nach § 4 Abs. 1), bis die Endstufe der jeweiligen Tabelle erreicht ist. Einmalig gilt jeweils für CAs in der bis dahin geltenden Endstufe 8 und für Purser in der bis dahin geltenden Endstufe 10 der 01.07.2011 als Steigerungsdatum in die neuen Endstufen, soweit sie am 01.07.2011 bereits seit mindestens 12 Monaten in der bisherigen Endstufe waren. Das individuelle Steigerungsdatum bleibt im Übrigen erhalten. 3) Bei Umgruppierung oder Jahressteigerung zwischen dem 1. und 15. eines Monats, erhalten die Mitarbeiter die Vergütung rückwirkend ab dem 1. des Monats. Trifft das Ereignis erst nach dem 15. eines Monats ein, so erhalten sie die Vergütung ab dem 1. des Folgemonats. … § 4 Gehalt 1) Die Mitarbeiter erhalten ein monatliches Grundgehalt gemäß gültiger Vergütungstabellen…“ 12 2. Die Umgruppierung des Klägers anlässlich der Beförderung zum Purser am 1. Mai 2013 erfolgte nach § 2 Abs. 3 VTV in diejenige Stufe der Vergütungstabelle SCA, bei der sich seine Vergütung gegenüber der bisherigen um mindestens 306,78 Euro erhöhte, mithin in die Stufe 4 der Vergütungstabelle SCA. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist mit „entsprechend“ nicht „die numerisch gleiche Stufe wie zuvor in der Vergütungstabelle CA“ gemeint. Das ergibt die Auslegung des VTV (zu den Maßstäben der Tarifauslegung zB BAG 20. Juni 2018 - 4 AZR 339/17 - Rn. 19). 13
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