BAG, Urteil vom 27.02.2020 – 2 AZR 570/19 – Außerordentliche Kündigung - Erklärungsfrist - Ermächtigung § 185 Abs. 1 BGB gilt auch für die Kündigung eines…
KARE600059674 ECLI:DE:BAG:2020:270220.U.2AZR570.19.0 BAG 2. Senat 20200227 2 AZR 570/19 Urteil § 626 Abs 1 BGB, § 626 Abs 2 BGB, § 111 S 2 BGB, § 133 BGB, § 140 BGB, § 157 BGB, § 164 BGB, § 174 BGB, § 182 Abs 3 BGB, § 185 Abs 1 BGB, § 398 BGB, § 413 BGB, § 5 Abs 2 UniKlinG HE, § 11 Abs 1 UniKlinG HE, § 15 UniKlinG HE, § 22 Abs 3 UniKlinG HE, § 22 Abs 4 UniKlinG HE, § 32 Abs 3 Nr 3 HSchulG HE, § 41 Abs 1 HSchulG HE, § 81 HSchulG HE, § 88 Abs 4 HSchulG HE, § 69 PersVG HE 1988, § 77 PersVG HE 1988, § 78 Abs 2 PersVG HE 1988, § 98 Abs 1 S 1 PersVG HE 1988 vorgehend ArbG Frankfurt, 11. September 2018, Az: 25 Ca 202/18, Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 30. Juli 2019, Az: 8 Sa 1339/18, Urteilnachgehend BAG, 24. November 2022, Az: 2 AZR 287/22, Urteilnachgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 7. Juli 2022, Az: 8 Sa 740/20, Urteilnachgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 5. Februar 2024, Az: 7 Sa 1737/22, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Außerordentliche Kündigung - Erklärungsfrist - Ermächtigung § 185 Abs. 1 BGB gilt auch für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses.
1 Die Parteien streiten vorrangig über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
2 Der Kläger stand seit September 2006 in einem Arbeitsverhältnis zu der zu 1. beklagten Universität bzw. dem Land Hessen. Tätig war er bei dem ursprünglich zu 2. beklagten Universitätsklinikum, zuletzt als Arzt und Wissenschaftler.
3 Im Jahr 2003 schlossen die Beklagte zu 1. und das Universitätsklinikum eine „Vereinbarung gemäß § 15 UniKlinG“ (VE UniKlinG). Deren § 5 Abs. 1 lautet: „Das Klinikum ist rechtlicher oder faktischer Arbeitgeber des im Klinikum tätigen Personals, ungeachtet der rechtlich angeordneten bzw. unverändert stehen gebliebenen Dienstherreneigenschaft des Landes für das Personal des Klinikums am 01.01.2001 bzw. des ärztlich tätig werdenden Personals des Fachbereichs.“ 4 Im Mai 2017 wurde der Beklagten zu 1. eine Bundeszuwendung für die Konzeption und Durchführung einer klinischen Studie unter Leitung des Klägers bewilligt. Mit dem Großteil der Drittmittel für dieses Projekt wurden im Sommer 2017 drei Rechnungen der in der Türkei geschäftsansässigen Firma SC in Höhe von insgesamt 99.000,00 Euro beglichen. Unter derselben Adresse wie die SC ist ein Unternehmen ansässig, dessen Berater der Kläger ist.
5 Am 25. September 2017 füllte der Kläger ein Genehmigungsschreiben für eine von ihm am Folgetag durchgeführte Nebentätigkeit aus und versah dieses mit dem Stempel seines Vorgesetzten sowie einem Kürzel. Ob der Kläger zu einem solchen Vorgehen berechtigt war, hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt.
6 Anfang Oktober 2017 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem für die Verteilung der sog. Poolgelder zuständigen Assistenzarzt B statt, dessen Doktorvater der Kläger zu diesem Zeitpunkt war. Nach dem Vorbringen der Beklagten zu 1. soll der Kläger auf die Bemerkung des B, er sei bereit, die Poolgelder nach dem Wunsch des Klägers zu verteilen, obwohl sämtliche Assistenzärzte dies als ungerechtfertigte Bevorzugung des ebenfalls beim Klinikum tätigen Bruders des Klägers empfänden, mit den Worten reagiert haben: „(B), wenn ich nochmal so einen Kommentar von dir höre, kannst du dir die Doktorarbeit an den Hut stecken“.
7 Mit E-Mails vom 11. Oktober 2017 bzw. 21. November 2017 baten die Mitarbeiterinnen K und Dr. M aus der Drittmittelabteilung der Beklagten zu 1. den Kläger um Erläuterungen und die Vorlage von Unterlagen, um die ordnungsgemäße Verwendung der Bundeszuwendung entsprechend den internen Vorgaben der Beklagten zu 1. und denen des Drittmittelgebers vollständig dokumentieren zu können.
8 Mit Schreiben vom 6. Februar 2018 unterrichtete Frau Dr. M den Kanzler der Beklagten zu 1. über „Auffälligkeiten im Projektverlauf in administrativer und finanzieller Hinsicht“. Dabei verwies sie ua. auf die Korrespondenz zwischen der Drittmittelabteilung und dem Kläger.
9 Am 13. Februar 2018 wurde der Prozessbevollmächtigte des Klägers in einem Gespräch mit der Syndikusrechtsanwältin Dr. S aus der Rechtsabteilung des Klinikums informiert, dass dem Kläger vorgeworfen werde, Drittmittel veruntreut zu haben. Mit E-Mail vom 16. Februar 2018 nahm der Prozessbevollmächtige des Klägers hierzu Stellung.
10 Das Klinikum kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit einem von ihrem Ärztlichen Direktor und Vorstandsvorsitzenden sowie ihrem stellvertretenden Kaufmännischen Direktor unterzeichneten Schreiben vom 9. März 2018 außerordentlich fristlos. Mit Schreiben vom 14. März 2018 wies der Kläger gegenüber dem Klinikum die Kündigung mangels Vorlage einer „Vollmacht“ zurück. Den Zeitpunkt des Zugangs beider Schreiben hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
11 Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger sich fristgerecht gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gewandt und ua. gemeint, die Kündigung, die er am 12. März 2018 in seinem Briefkasten vorgefunden habe, sei nach § 174 BGB unwirksam, und alle vermeintlichen Kündigungsgründe seien gemäß § 626 Abs. 2 BGB verfristet. Über den Vorwurf der „Drittmittelveruntreuung“ habe er den Ärztlichen Direktor des Klinikums bereits Ende November 2017 unterrichtet und ihm alle E-Mails überlassen, die er diesbezüglich mit Frau K und Frau Dr. M gewechselt hatte. Aufgrund dessen habe der Ärztliche Direktor ihm - als solches unstreitig - unter dem 11. Dezember 2017 angeboten, einen Aufhebungsvertrag abzuschließen. Es sei nicht ersichtlich, welche weiteren Tatsachen die Beklagten hiernach noch hätten ermitteln müssen. Jedenfalls habe der Kanzler der Beklagten zu 1. durch das Schreiben von Frau Dr. M vom 6. Februar 2018 Kenntnis von sämtlichen kündigungsrelevanten Tatsachen erlangt. Eine Umdeutung der verfristeten außerordentlichen in eine ordentliche Kündigung komme nicht in Betracht.
12 Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - sinngemäß beantragt 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1. durch die Kündigung der Beklagten zu 2. vom 9. März 2018 weder außerordentlich aufgelöst worden ist, noch ordentlich aufgelöst wird;
13 Die Beklagte zu 1. hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die außerordentliche Kündigung sei wirksam. Sämtliche Kündigungsgründe seien nicht verfristet. Von den für die Drittmittelveruntreuung relevanten Tatsachen habe der Ärztliche Direktor des Klinikums nicht schon Ende November 2017 Kenntnis erlangt. Das an den Kläger gerichtete Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags sei ausschließlich aufgrund vorangegangener Vorkommnisse wie ua. Streitigkeiten mit diversen Mitarbeitern erfolgt. Dem Kläger sei nach einigen nicht zielführenden Telefonaten mit der zuständigen Abteilung eine Frist bis zum 10. Februar 2018 gesetzt worden, um die erforderlichen Unterlagen zur Dokumentation der Drittmittelverwendung vorzulegen.
Seine Stellungnahme sei dann letztlich per E-Mail am Freitag, den 16. Februar 2018 um 18:14 Uhr bei Frau Dr. S eingegangen und seinem Vorgesetzten am Samstag, den 17. Februar 2018 ua. deshalb zugeleitet worden, weil der Kläger behauptet habe, für die korrekte Abrechnung von erhaltener Ware/Gegenleistung und die Rechnungsbegleichung seien andere Mitarbeiter des Klinikums verantwortlich gewesen. Nachdem der Vorgesetzte des Klägers mit E-Mail vom 22. Februar 2018 zwar auf die Selbstgenehmigung einer Nebentätigkeit, nicht aber auf die Anfrage vom 17. Februar 2018 eingegangen sei, habe ihn die Syndikusrechtsanwältin B aus der Rechtsabteilung des Klinikums angerufen und mit ihm die Behauptungen des Klägers zum Vorwurf der Drittmittelveruntreuung besprochen.
Der Vorgesetzte des Klägers habe ua. erklärt, dass der Kläger zur Freigabe von Drittmitteln berechtigt und hierfür auch verantwortlich gewesen sei. Dieses Telefonat habe frühestens am 27. Februar 2018 stattgefunden. Nach einer rechtlichen Prüfung habe Frau B dem Vorstand des Klinikums eine Handlungsempfehlung erteilt sowie ein Anhörungsschreiben für den Personalrat entworfen. Die Beteiligung des Gremiums - auch zu einer beabsichtigten ordentlichen Kündigung - sei dann am 5. März 2018 eingeleitet und die Kündigung am 9. März 2018 in den Briefkasten des Klägers eingeworfen worden, nachdem der Personalrat sich nicht innerhalb von drei Tagen geäußert habe.
14 Die Vorinstanzen haben der gegen die Beklagte zu 1. gerichteten Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt diese ihren Klageabweisungsantrag weiter.
15 Die Revision der Beklagten zu 1. hat Erfolg. Mit der von ihm gegebenen Begründung durfte das Landesarbeitsgericht ihre Berufung gegen das klagestattgebende erstinstanzliche Urteil nicht zurückweisen. Über den Kündigungsschutzantrag gegen die außerordentliche Kündigung vom 9. März 2018 kann der Senat aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen nicht abschließend entscheiden. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) in Bezug auf alle gegen die Beklagte zu 1. gerichteten Klageanträge.
16 I. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei erkannt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei Zugang der Kündigung zur Beklagten zu 1. bestanden hat. Das mit dem Land Hessen begründete Arbeitsverhältnis ist gemäß § 88 Abs. 4 Satz 1 HSchulG HE 2010 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die Beklagte zu 1. übergegangen, die seit diesem Zeitpunkt eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts ist (§ 81 HSchulG HE 2010). Der Kläger stand nach § 22 Abs. 3 Satz 1 UniKlinG iVm. § 32 Abs. 3 Nr. 3 HSchulG HE 2010 in einem Arbeitsverhältnis zu ihr, war aber gemäß § 22 Abs. 3 Satz 2 UniKlinG verpflichtet, seine Dienste beim Klinikum zu erbringen (§ 5 Abs. 2 UniKlinG). An der Stellung der Beklagten zu 1. als Vertragsarbeitgeberin änderte auch § 5 Abs. 1 VE UniKlinG nichts. Zwar sollte danach das Klinikum „rechtlicher oder faktischer Arbeitgeber“ ua. des Klägers sein. Doch war ausdrücklich bestimmt, dass die Dienstherreneigenschaft des Landes Hessen - der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. - gewahrt bleibe. § 15 UniKlinG eröffnet auch nicht die Möglichkeit, von der gesetzlichen Zuordnung der Vertragsverhältnisse von Beschäftigten abzuweichen.
17 II. Das Landesarbeitsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die vom Klinikum ausgesprochene Kündigung erkennbar auf die Beendigung des zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. bestehenden Arbeitsverhältnisses abzielte. So hat der Kläger die Erklärung auch verstanden.
18 III. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Kündigung - so sie wirksam sein sollte - für die Beklagte zu 1. wirkt, obgleich das Klinikum sie eindeutig nicht in deren Namen ausgesprochen hat. Dieses war befugt, das Arbeitsverhältnis des Klägers im eigenen Namen zu kündigen.
19 1. Zwar hat die Beklagte zu 1. das Kündigungsrecht nicht gemäß § 413 iVm. § 398 BGB (zu dieser - umstrittenen - Möglichkeit vgl. MüKoBGB/Roth/Kieninger 8. Aufl. § 413 Rn. 12) bzw. nach § 22 Abs. 4 iVm. § 15 UniKlinG iVm. der VE UniKlinG mit der Folge auf das Klinikum übertragen, dass es ausschließlich noch von diesem hätte ausgeübt werden können. § 22 Abs. 4 UniKlinG sieht nicht die Möglichkeit einer Übertragung von Kündigungsrechten, sondern die einer Übertragung von „Personalangelegenheiten“ vor und bestimmt, dass die übertragenen „Aufgaben“ vom Universitätsklinikum „im Auftrag“ der Universität wahrgenommen werden. Das entspricht der Übertragung eines „Geschäfts“ iSv. § 662 BGB und betrifft allein das Innenverhältnis zwischen der Universität als „Auftraggeberin“ und dem Klinikum als „Beauftragtem“.
20 2. Jedoch ist das Klinikum mit der VE UniKlinG, die nach dem Übergang des Arbeitsverhältnisses vom Land Hessen auf die Beklagte zu 1. nicht erneut abgeschlossen werden musste, im Außenverhältnis zu den bei ihm Beschäftigten mit den nötigen Befugnissen ausgestattet worden, um alle Personalangelegenheiten im Auftrag der Beklagten zu 1. wahrnehmen zu können. Als „rechtlicher Arbeitgeber“ sollte das Klinikum die betreffenden Vertragsverhältnisse nicht lediglich durchführen, sondern auch rechtlich gestalten, also zB Änderungsvereinbarungen abschließen und Kündigungen erklären können. Das umfasst zumindest auch die Ermächtigung nach § 185 Abs. 1 BGB, Kündigungen im eigenen Namen mit Wirkung für die Beklagte zu 1. auszusprechen (vgl. OLG Naumburg 15. März 1999 - 11 Wx 13/98 - zu II 2 b bb der Gründe; Palandt/Ellenberger 79. Aufl. § 185 Rn. 7). § 185 Abs. 1 BGB ist auch auf Gestaltungsrechte - wie die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses - anzuwenden (vgl. BGH 8. November 2002 - V ZR 244/01 - zu II 2 b aa der Gründe; 10. Dezember 1997 - XII ZR 119/96 - zu 3 der Gründe; MüKoBGB/Bayreuther 8. Aufl. § 185 Rn. 7; Palandt/Ellenberger 79. Aufl. aaO Rn. 2).
21 IV. Das Landesarbeitsgericht hat allerdings rechtsfehlerhaft gemeint, für die außerordentliche Kündigung fehle es an einem wichtigen Grund iSv. § 626 BGB.
22 1. Das gilt zum einen, soweit es angenommen hat, hinsichtlich der Vorwürfe der Selbstgenehmigung einer Nebentätigkeit und der Nötigung eines Doktoranden sei jeweils eine Abmahnung als schonenderes Gestaltungsmittel ausreichend gewesen.
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28 2. Das Landesarbeitsgericht durfte zum anderen auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen nicht davon ausgehen, die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB sei in Bezug auf den Vorwurf der Drittmittelveruntreuung nicht gewahrt worden.
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Die Kenntnis anderer Personen ist für die Zwei-Wochen-Frist grundsätzlich unbeachtlich. Dies gilt selbst dann, wenn ihnen Vorgesetzten- oder Aufsichtsfunktionen übertragen worden sind. Nur ausnahmsweise muss sich der Arbeitgeber die Kenntnis auch anderer Personen nach Treu und Glauben zurechnen lassen. Dazu müssen diese Personen (4.) eine herausgehobene Position und Funktion im Betrieb oder in der Verwaltung innehaben sowie tatsächlich und rechtlich in der Lage sein, den Sachverhalt so umfassend zu klären, dass mit ihrem Bericht an den Kündigungsberechtigten dieser ohne weitere Nachforschungen seine (Kündigungs-)Entscheidung abgewogen treffen kann. Voraussetzung dafür, dem Arbeitgeber solche Kenntnisse zuzurechnen, ist ferner, dass die Verspätung, mit der er in eigener Person Kenntnis erlangt hat, auf einer unsachgemäßen Organisation des Betriebs oder der Verwaltung beruht (BAG 20. Oktober 2016 - 2 AZR 395/15 - Rn. 47, BAGE 157, 69; 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 55).
Beide Voraussetzungen (ähnlich selbständige Stellung und schuldhafter Organisationsmangel in Bezug auf die Kenntniserlangung) müssen kumulativ vorliegen (BAG 23. Oktober 2008 - 2 AZR 388/07 - Rn. 22) und bei einer Zurechnung vom Gericht positiv festgestellt werden.
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Soweit der Kläger anschließend seine Korrespondenz mit Frau K und Frau Dr. M übermittelt haben will, lässt sich diesen E-Mails, soweit das Landesarbeitsgericht sie wiedergegeben oder doch in Bezug genommen hat, eine positive Kenntnis des Ärztlichen Direktors von den wesentlichen kündigungsrelevanten Tatsachen nicht ansatzweise entnehmen. In den Nachrichten ging es allein darum, eine ordnungsgemäße Verwendung der Drittmittel entsprechend den internen Vorgaben der Beklagten und den Vorgaben des Drittmittelgebers zu dokumentieren, um hierüber Rechenschaft ablegen zu können. Eine Obliegenheit zur Ermittlung der für eine mögliche außerordentliche Kündigung maßgebenden Umstände (Wird der Kläger Unterlagen zum Vertragsverhältnis mit der Firma SC vorlegen? Wurden tatsächlich Sachmittel geliefert? Wer war für die Zahlungsfreigabe verantwortlich?) bestand aus Anlass der Vorlage des E-Mail-Wechsels nicht, weil eine fahrlässige Unkenntnis der maßgeblichen Tatsachen nicht genügt, um die Erklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB auszulösen (Rn. 29).
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Ebenso wenig hat es Tatsachen festgestellt, aus denen sich ergäbe, dass der Kanzler der Beklagten zu 1. sich in einer ähnlich selbständigen Stellung befand wie ein zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger Berechtigter und ein überflüssiges spezifisches Organisationsrisiko zu einer Verzögerung des Fristbeginns geführt hat. Diesbezüglich ist zu beachten, dass der Kanzler die Hochschulverwaltung gemäß § 41 Abs. 1 HSchulG HE 2010 lediglich nach den Richtlinien des Präsidiums leitet sowie die Haushalts-, Personal- und Rechtsangelegenheiten nur nach Maßgabe der Beschlussfassung des Präsidiums wahrnimmt. Außerdem scheidet der Vorwurf eines überflüssigen spezifischen Organisationsrisikos aus, soweit die Organisation auf gesetzlichen Vorgaben beruht (vgl.
BAG 18. Mai 1994 - 2 AZR 930/93 - zu II 3 c der Gründe).
38 V. Da der Senat nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht selbst über die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung entscheiden kann, ist die Sache hinsichtlich der gegen die Beklagte zu 1. gerichteten Anträge an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Für das fortgesetzte Berufungsverfahren sind folgende weitere Hinweise veranlasst:
39 1. Bezüglich der Vorwürfe der Selbstgenehmigung einer Nebentätigkeit und der Nötigung eines Doktoranden wird das Landesarbeitsgericht prüfen müssen, ob es sich um so schwerwiegende Pflichtverletzungen handelte, dass selbst deren erstmalige Hinnahme nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich - auch für den Kläger erkennbar - ausgeschlossen war. Dabei wird es das gesamte Vorbringen der Beklagten zu 1. zu berücksichtigen haben und dieses nur so als wahr unterstellen dürfen, wie es von ihr gehalten worden ist. Hinsichtlich der vom Kläger nach den bisherigen Feststellungen nicht substantiiert bestrittenen Äußerung gegenüber dem Doktoranden wird es zu würdigen haben, dass der Kläger für den Fall künftiger Kritik eine negative Bewertung der von ihm betreuten Dissertation in Aussicht gestellt haben soll. Überdies wird es ggf. der Frage nachgehen müssen, ob gegenüber dem Personalrat der im Rechtsstreit erhobene Vorwurf hinreichend kenntlich gemacht worden ist, der Kläger habe durch die Verwendung von dessen Stempel und dem Anbringen eines nicht zuzuordnenden Kürzels vorgetäuscht, sein Vorgesetzter sei mit der beabsichtigten Nebentätigkeit einverstanden.
40 2. So es auf die mögliche Veruntreuung von Drittmitteln ankommen sollte, wird das Landesarbeitsgericht aufklären müssen, ob ein kündigungsberechtigter oder einem solchen gleichzustellender Mitarbeiter der Beklagten zu 1. oder des Klinikums vor dem 26. Februar 2018 eine zuverlässige und hinreichend vollständige Kenntnis der einschlägigen Tatsachen hatte, die ihm die Entscheidung darüber ermöglichte, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzen soll oder nicht. Gegebenenfalls wäre zudem zu prüfen, ob ein überflüssiges spezifisches Organisationsrisiko zu einer Verzögerung des Fristbeginns geführt hat.
41 3. Falls das Landesarbeitsgericht annehmen sollte, es könne - namentlich, weil er neben dem Klinikum zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger befugt war - diesbezüglich auf den Kanzler der Beklagten zu 1. abgestellt werden, wäre zu prüfen, ob dieser durch die E-Mail von Frau Dr. M zum Thema „Auffälligkeiten im Projektverlauf in administrativer und finanzieller Hinsicht“ vom 6. Februar 2018 eine „Kenntnisschwelle“ überschritten hatte, die grundsätzlich die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB hätte anlaufen lassen können. Sollte das Berufungsgericht dies bejahen, käme es darauf an, ob der Kanzler nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ermittlungen - insbesondere auch zu den Kläger möglicherweise entlastenden Umständen - für notwendig erachten durfte und ob diese ggf. mit der gebotenen - nicht hektischen - Eile durchgeführt worden sind.
Insofern dürfte es nicht zu beanstanden gewesen sein, dass die Beteiligten zunächst die am Abend des 16. Februar 2018 (Freitag) erfolgte Stellungnahme des Klägers abgewartet haben. Nach den bisherigen Feststellungen ist zumindest nicht ausgeschlossen, dass es pflichtgemäßem Ermessen entsprach, diese an seinen Vorgesetzten weiterzuleiten bzw. mit diesem Rücksprache zu halten, um dem Einwand des Klägers nachzugehen, er sei zur Freigabe von Drittmitteln nicht berechtigt und hierfür auch nicht verantwortlich gewesen. Sollte das Landesarbeitsgericht bei nochmaliger Prüfung zu dem Ergebnis gelangen, dass eine entsprechende Nachfrage geboten erscheinen durfte, spricht nach dem von der Beklagten zu 1. geschilderten Ablauf nichts dafür, dass die Aufklärung nicht mit der nötigen Zügigkeit versucht worden wäre.
42 4. Wenn es auf den Vorwurf der Drittmittelveruntreuung ankommen und das Berufungsgericht annehmen sollte, insofern sei die Erklärungsfrist eingehalten worden, wird es prüfen müssen, ob dieser Kündigungsgrund vorlag und ob er ggf. - wofür alles spräche - die außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigte.
43 5. Sollte das Landesarbeitsgericht nicht von einer „Tat“ überzeugt sein, müsste es prüfen, ob die Beklagte zu 1. sich gegenüber dem Personalrat sowie im Rechtsstreit auch auf den dringenden Verdacht einer „Drittmittelveruntreuung“ gestützt hat und ob die Voraussetzungen einer Verdachtskündigung vorliegen.
44 6. Nähme das Berufungsgericht an, ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung gemäß § 626 BGB liege vor, wäre zu prüfen, ob das Verfahren zur Beteiligung des nach § 98 Abs. 1 Satz 1 HPVG zuständigen Personalrats des Klinikums zu einer außerordentlichen Kündigung gemäß § 78 Abs. 2 HPVG korrekt durchlaufen wurde, insbesondere ob es entsprechend dem Vortrag der Beklagten zu 1. bereits am 5. März 2018 eingeleitet worden ist und damit im von ihr behaupteten Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung am 9. März 2018 abgeschlossen war.
45 7. Schließlich wäre zu prüfen, ob der Kläger die Kündigungserklärung wirksam zurückgewiesen hat.
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Sollte sich die Zurückweisung allein auf das erste Verhältnis (das Vertretungsverhältnis) bezogen haben, käme es nicht darauf an, ob die Beklagte zu 1. den Kläger zuvor von der Kündigungsermächtigung des Klinikums in Kenntnis gesetzt hatte. Damit ginge die Zurückweisung nicht von vornherein fehl. Denn die Vertretungsbefugnis des Ärztlichen Direktors für das Klinikum folgt zwar aus § 11 Abs. 1 UniKlinG. Doch müsste das Klinikum (ua.) den Kläger auch über die Person ihres Ärztlichen Direktors in Kenntnis gesetzt haben, weil sich diese weder dem Gesetz noch - soweit ersichtlich - einem öffentlichen Register entnehmen lässt (vgl. BAG 14. April 2011 - 6 AZR 727/09 - Rn. 22 ff., BAGE 137, 347).
49 8. Gelänge das Landesarbeitsgericht erneut zur Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung, schiede deren Umdeutung nach § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung aus. Der Personalrat des Klinikums wurde vor Zugang der Kündigung nicht ordnungsgemäß nach §§ 77, 69 HPVG beteiligt. Am 9. bzw. 12. März 2018 war die Zustimmungsfiktion des § 69 Abs. 2 Satz 4 HPVG noch nicht eingetreten. Der Personalrat hatte der außerordentlichen Kündigung - ungeachtet der Frage, ob dies ausgereicht hätte (offengelassen von BAG 27. Juni 2019 - 2 AZR 28/19 - Rn. 26) - auch nicht ausdrücklich und vorbehaltlos zugestimmt.
50 9. Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht auf eine Klarstellung durch den Kläger hinwirken müssen, ob er mit dem Antrag zu 2. begehrt, dass die Beklagte zu 1. ihn als stellvertretenden Direktor der Klinik für N und leitenden Oberarzt tatsächlich beschäftigt, oder ob sie lediglich auf einen solchen Einsatz beim Klinikum hinwirken soll (vgl. BAG 26. Januar 2017 - 2 AZR 61/16 - Rn. 26 ff. für einen Wiedereinstellungsanspruch im Bereich der Stationierungsstreitkräfte).
Koch Rachor Niemann C. Peter Brossardt Berichtigungsbeschluss vom 9. Juni 2020:
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Februar 2020 2 AZR 570/19 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO im Rubrum dahingehend berichtigt, dass bei der Revisionsklägerin die Bezeichnung „Berufungsbeklagte“ und bei dem Revisionsbeklagten die Bezeichnung „Berufungskläger“ entfallen sowie in Rn. 48 der Entscheidungsgründe die Formulierung „- betreffend deren Handeln als vermeintliche Ermächtigte der Beklagten zu 1.“ durch „- betreffend das Handeln des Klinikums als vermeintlicher Ermächtigter der Beklagten zu 1.“ ersetzt wird.
Koch Rachor Niemann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600059674&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public