BAG, Beschluss vom 05.06.2020 – 10 AZN 53/20 – Elektronischer Rechtsverkehr - sicherer Übermittlungsweg Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen…
KARE600059721 ECLI:DE:BAG:2020:050620.B.10AZN53.20.0 BAG 10. Senat 20200605 10 AZN 53/20 Beschluss § 31a BRAO, § 130a Abs 1 ZPO, § 130a Abs 2 S 1 ZPO, § 130a Abs 3 S 1 Alt 2 ZPO, § 130a Abs 4 Nr 2 ZPO, § 130a Abs 6 S 1 ZPO, § 2 ERVV, § 4 Abs 1 Nr 1 ERVV, § 4 Abs 1 Nr 2 ERVV, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 298 Abs 2 ZPO, § 236 Abs 2 S 2 Halbs 2 ZPO vorgehend ArbG Siegburg, 25. April 2019, Az: 5 Ca 2089/18, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 6. Dezember 2019, Az: 4 Sa 327/19, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Elektronischer Rechtsverkehr - sicherer Übermittlungsweg Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt.
1 A. Die Parteien streiten über eine Versetzung und darüber, ob der Kläger auf seinem bisherigen oder einem gleichwertigen Arbeitsplatz zu beschäftigen ist. Das Landesarbeitsgericht hat das teilweise stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
2 Das Berufungsurteil ist der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 2. Januar 2020 zugestellt worden.
3 Mit Schriftsatz vom 21. Januar 2020, der als elektronisches Dokument am 22. Januar 2020 beim Bundesarbeitsgericht eingegangen ist, hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der Schriftsatz ist nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) versehen gewesen. Nach dem Transfervermerk ist der Schriftsatz aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a BRAO (beA) eingereicht worden. Ein vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis (VHN) ist nicht festzustellen gewesen. Die als Anlage übersandte Abschrift des anzufechtenden Urteils hat nicht den Anforderungen des § 130a Abs. 2 ZPO iVm. § 2 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017 genügt (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV, BGBl. I S. 3803, idF der Verordnung zur Änderung der ERVV vom 9. Februar 2018, BGBl. I S. 200).
4 Die Klägervertreterin ist deshalb mit Schreiben des Bundesarbeitsgerichts vom 29. Januar 2020 darauf hingewiesen worden, dass das eingereichte elektronische Dokument die Formvoraussetzungen nicht erfülle. Am Montag, 3. Februar 2020, ist der Beschwerdeschriftsatz mit formgerechter Anlage erneut aus einem beA ohne VHN eingereicht worden.
5 Mit Schriftsatz vom 2. März 2020 hat die Klägervertreterin die Nichtzulassungsbeschwerde begründet. Der Schriftsatz, der nicht mit einer qeS versehen worden ist, ist am 2. März 2020 zunächst als elektronisches Dokument aus einem beA ohne VHN beim Bundesarbeitsgericht eingereicht worden. Am selben Tag ist die vollständige, von der Klägervertreterin eigenhändig unterschriebene Beschwerdebegründung erneut - nun mit Telefax - beim Bundesarbeitsgericht eingereicht worden. Die Klägervertreterin hat in einem am 5. März 2020 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag erklärt, dass die am 2. März 2020 um 15:21 Uhr per beA eingegangene Beschwerdebegründung mit Anlagen maßgeblich sei. Die weiteren Versionen seien nur vorsorglich eingereicht worden und könnten als gegenstandslos betrachtet werden. Dieser Schriftsatz ist erneut nicht mit einer qeS versehen und aus einem beA ohne VHN eingereicht worden.
6 Mit der auf die Zulassungsgründe einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, der Divergenz und der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützten Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht.
7 B. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht ordnungsgemäß begründet (§ 72a Abs. 3 ArbGG).
8 I. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Beschwerdeschrift nicht den Formerfordernissen genügt, die ein als elektronisches Dokument eingereichter bestimmender Schriftsatz einzuhalten hat. Dem Kläger kann von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Mit der formwirksam eingereichten Beschwerdebegründung ist gleichzeitig die frühere Prozesshandlung der einzulegenden Beschwerde formwirksam nachgeholt worden.
9 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb der Beschwerdefrist nicht in der vorgeschriebenen Form eingelegt worden.
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15 (a) Maßgebend für die Gesetzesauslegung ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers. Zu dessen Ermittlung sind der Wortlaut der Norm, die Systematik, der Sinn und Zweck sowie die Gesetzesmaterialien und die Entstehungsgeschichte heranzuziehen. Unter diesen anerkannten Methoden hat keine unbedingten Vorrang. Welche Regelungskonzeption der Gesetzgeber mit dem von ihm gefundenen Wortlaut tatsächlich verfolgt, ergibt sich uU erst aus den anderen Auslegungsgesichtspunkten. Wird daraus der Wille des Gesetzgebers klar erkennbar, ist er zu beachten (vgl. BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14 ua. - Rn. 74 f., BVerfGE 149, 126; BAG 11. Dezember 2019 - 4 AZR 310/16 - Rn. 22; 16. Oktober 2019 - 5 AZR 241/18 - Rn. 15 mwN).
16 (b) Dem Wortlaut des § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO lässt sich nicht eindeutig entnehmen, wer das elektronische Dokument auf dem sicheren Übermittlungsweg versandt haben muss. Soweit das OLG Braunschweig das Wort „und“ hervorhebt und daraus ableitet, dass die verantwortende Person eine zweiaktige Handlung vornehmen muss, die aus Signatur und Einreichung besteht, folgt dieser Schluss nicht zwingend aus dem Normtext (OLG Braunschweig 8. April 2019 - 11 U 146/18 - zu II 1 a der Gründe). Die Wendung „von der verantwortenden Person“ kann sich nur auf das ihr folgende „signiert“ beziehen, in gleicher Weise aber auch auf die im letzten Satzteil enthaltene Formulierung „auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden“. Ebenso wenig ergibt sich aus § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO, wer ein elektronisches Dokument versenden muss.
17 (c) Eine einschränkende Auslegung dahin, dass ein sicherer Übermittlungsweg nach § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO nur gegeben ist, wenn die verantwortende Person den Schriftsatz selbst versendet, ist jedoch mit Blick auf die Systematik sowie auf den Sinn und Zweck der Vorschrift geboten.
18 (aa) In systematischer Hinsicht steht der sichere Übermittlungsweg bei einer Signatur durch die verantwortende Person gleichrangig neben der qeS (Müller NZA 2019, 1682, 1683). Die qualifizierte elektronische Signatur tritt ihrerseits an die Stelle der eigenhändigen Unterschrift iSd. § 130 Nr. 6 ZPO. Neben den sonstigen Funktionen der Unterschrift soll sie auch gewährleisten, dass das elektronische Dokument nicht spurenlos manipuliert werden kann (Perpetuierungs- oder Integritätsfunktion, vgl. BT-Drs. 14/4987 S. 24; BGH 14. Mai 2013 - VI ZB 7/13 - Rn. 9 mwN, BGHZ 197, 209). Diese Funktionen sollen auch bei einer einfachen Signatur und einem sicheren Übermittlungsweg garantiert werden. Zum Ausdruck kommt dieser Aspekt in den sonstigen bundeseinheitlichen Übermittlungswegen nach § 130a Abs. 4 Nr. 4 ZPO. Sie sind nur dann als sichere Übermittlungswege anzusehen, wenn die Authentizität und Integrität der Daten gewährleistet sind. Der Gleichrang von qeS und sicherem Übermittlungsweg bei einfacher Signatur ergibt sich auch aus der Entwurfsbegründung. Auf S. 25 heißt es dort, dass die das Dokument verantwortende Person das elektronische Dokument mit einer qeS nach dem Signaturgesetz versehen oder einen sicheren Übermittlungsweg nutzen muss (BT-Drs. 17/12634 S. 25). Beide Pflichten richten sich an die verantwortende Person.
19 (bb) Diese systematischen Erwägungen werden von Sinn und Zweck gestützt, die mit der Neuregelung verfolgt werden. Sinn und Zweck ergeben sich aus den Gesetzesmaterialien. Der im Schrifttum geäußerten Auffassung, die Begründung eines Gesetzentwurfs sei im Unterschied zu den Erwägungsgründen in Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union nicht vom Gesetzgeber verabschiedet und könne daher nicht zur Auslegung herangezogen werden, stimmt der Senat nicht zu (vgl. Lapp jurisPR-ITR 17/2019 Anm. 3 zu C). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt den Gesetzesmaterialien eine nicht unerhebliche Indizwirkung zu (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14 ua. - Rn. 74 mwN, BVerfGE 149, 126).
20 (aaa) Mit der Änderung des § 130a ZPO wollte der Gesetzgeber keine Abkehr vom bisher geltenden Recht vornehmen, sondern es ergänzen. Nach der Entwurfsbegründung sollte mit dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten auf die hinter den Erwartungen zurückgebliebene Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs reagiert werden. Als Grund für das fehlende Nutzervertrauen wurde die mangelnde Akzeptanz der qeS ausgemacht. Abhilfe sollte eine anwenderfreundliche Kommunikation schaffen, die Zugangshürden für die elektronische Kommunikation mit der Justiz bedeutend senkt und das Nutzervertrauen stärkt (BT-Drs. 17/12634 S. 1, 20). Die Nutzung der qeS sollte weiterhin möglich sein, um der Form zu genügen.
Sie sollte aber nicht mehr zwingend erforderlich sein, wenn das elektronische Dokument stattdessen einfach signiert und auf einem sicheren Kommunikationsweg an die Justiz übermittelt wird. Dem Gesetzgeber ging es insbesondere darum, auch mit der Einführung zusätzlicher Kommunikationsmöglichkeiten weiterhin die Authentizität des übermittelten Dokuments zu gewährleisten. Das findet sich in der Entwurfsbegründung wieder, wenn auf S. 20 angeführt ist, dass eine Kommunikation per EGVP bei Versendung aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach oder einem Postfach mit vergleichbarem Authentizitätsgrad als sicher angesehen werden kann (BT-Drs. 17/12634 S. 20). Daran wird deutlich, dass ein abschließender Akt, mit dem die Verantwortung übernommen wird, auch dann erforderlich ist, wenn ein lediglich einfach signiertes elektronisches Dokument übermittelt wird.
Gestützt wird dieses Ergebnis durch die Stellungnahme des Bundesrats, der hervorhob, dass Wertungswidersprüche zwischen Papierverfahren und elektronischem Verfahren zu vermeiden seien (Anlage 3 zu BT-Drs. 17/12634 S. 45 aE). Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die leicht von Dritten anzubringende einfache Signatur durch ein Verfahren ergänzt wird, das die Authentizität, aber auch die Integrität des Dokuments sicherstellt. Daran wird die vom OLG Braunschweig schon am Wortlaut festgemachte zweiaktige Handlung deutlich, die die verantwortende Person vornehmen muss (OLG Braunschweig 8. April 2019 - 11 U 146/18 - zu II 1 a der Gründe).
21 (bbb) Bei einem beA nach § 31a BRAO ist die Identität des Absenders technisch abgesichert. Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ein beA empfangsbereit ein. Neueintragungen nehmen die Rechtsanwaltskammern nach § 31 Abs. 1 Satz 5 BRAO nur vor, nachdem ein Identifizierungsverfahren durchgeführt worden ist (Müller FA 2019, 170, 171). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass weitere Zugangsberechtigungen zum Postfach möglich sind (§ 31a Abs. 3 Satz 3 BRAO, § 23 der Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer vom 23. September 2016 - Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung - RAVPV, BGBl. I S. 2167, idF des Gesetzes zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019, BGBl. I S. 2128). Nach § 23 Abs. 3 Satz 5 RAVPV kann das Recht, nicht-qualifiziert elektronisch signierte Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, zwar nicht auf andere Personen übertragen werden. Die Versendung durch andere Personen ist jedoch technisch möglich. Echtheit und Integrität des Dokuments können deshalb nur gewährleistet werden, wenn es entweder mit einer qeS versehen ist oder von der verantwortenden Person selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg bei der Justiz eingereicht worden ist.
22 (ccc) Diesen Erwägungen zu Zusammenhang und Zweck steht nicht entgegen, dass die Gesetzesmaterialien an anderen Stellen weniger aussagekräftig sind. Auf S. 25 der Entwurfsbegründung heißt es, eine (einfache) Signatur sei erforderlich, um zu dokumentieren, dass die vom sicheren Übermittlungsweg als Absender ausgewiesene Person mit der das elektronische Dokument verantwortenden Person identisch ist (BT-Drs. 17/12634 S. 25). Der Senat schließt sich im Ausgangspunkt der in der Literatur geäußerten Meinung an, eine einschränkende Auslegung komme nur dann in Betracht, wenn mit dem Absender der tatsächliche Versender und nicht der Postfachinhaber gemeint sei (vgl. Schmieder/Liedy NJW 2018, 1640, 1642). Sie steht dem gefundenen Auslegungsergebnis jedoch nicht entgegen. Mit Blick auf die bereits angeführten Überlegungen zu Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung gibt es hinreichende Anhaltspunkte für die hier zugrunde gelegte einschränkende Auslegung von § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO.
23 (d) Ein anderes Ergebnis lässt sich nicht daraus herleiten, dass der Bundesgerichtshof bei eigenhändigen Unterschriften iSv. § 126 BGB die Mitwirkung einer Schreibhilfe zugelassen hat (so die Auffassung von Lapp jurisPR-ITR 17/2019 Anm. 3 unter Berufung auf BGH 12. März 1981 - IVa ZR 111/80 - zu I B 1 der Gründe). Die Sachverhalte sind nicht vergleichbar. Bei der Unterstützung durch eine Schreibhilfe soll letztlich nur körperliches Unvermögen, eine Unterschrift trotz eines entsprechenden Willens allein zu leisten, ausgeglichen werden. Bei der Übermittlung eines elektronischen Dokuments durch eine andere Person als den Inhaber des beA geht es im Unterschied dazu nicht um den Ausgleich einer körperlichen Schwäche, sondern darum, dass Arbeiten delegiert werden.
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26 (a) Die Postfächer des beA besitzen eine eindeutige SAFE-ID, die stets mit DE.BRAK beginnt. Die DE.BRAK - SAFE-ID allein genügt jedoch nicht als Beleg dafür, dass das beA auch als sicherer Übermittlungsweg iSd. § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO verwendet wurde. Unabhängig davon, ob der Rechtsanwalt selbst oder ein Mitarbeiter gesendet hat, wird immer die SAFE-ID des Anwalts im Transfervermerk und im Prüfprotokoll der eingehenden Nachricht angezeigt. Die aufgrund des Mitarbeiterzertifikats in der beA-Verwaltung sichtbare SAFE-ID des Mitarbeiters tritt nach außen dagegen nicht in Erscheinung (Müller FA 2019, 170, 171).
27 (b) Ob die Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg erfolgt ist, kann nur anhand eines VHN geprüft werden (Müller NZS 2018, 207, 209). Beim VHN handelt es sich technisch um einen speziellen OSCI-Header und eine bestimmte fortgeschrittene, prüfbare Signatur am äußeren Umschlag der EGVP-Nachricht. Sichtbar ist der VHN im EGVP-Transfervermerk und im EGVP-Prüfprotokoll. Dort wird der VHN - wenn ein solcher vorhanden ist - in der Zeile „Informationen zum Übermittlungsweg“ dargestellt. Der VHN dient dem Nachweis, dass eine Nachricht aus einem bestimmten Postfach (beBPo, beA, beN, EGVP-Postfach einer Justizbehörde) versandt wurde. Dieser Nachweis wird nur an einer Nachricht angebracht, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind. Das Versandpostfach muss nach Authentifizierung und Identifizierung des Postfachinhabers in einem bestimmten sicheren Verzeichnisdienst geführt werden. Der Postfachinhaber muss zu dem Zeitpunkt, in dem die Nachricht erstellt wird, sicher an dem Postfach angemeldet sein. Die Unterscheidung wird an zwei Transfervermerken deutlich (Müller Eine DE.BRAK - SAFE-ID macht noch keinen sicheren Übermittlungsweg http://ervjustiz.de/eine-de-brak-safe-id-macht-noch-keinen-sicheren-uebermittlungsweg, abgerufen am 2. Juni 2020).
28 (aa) Übermittelt der Inhaber des beA selbst, wird in der ersten Zeile des ersten Schriftfelds unter „Informationen zum Übermittlungsweg“ der Hinweis „sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen Anwaltspostfach“ angebracht.
29 (bb) Übermittelt eine dritte Person, die nicht Inhaber des beA ist, fehlt in dem ersten Schriftfeld über der Zeile „Eingang auf dem Server“ die Zeile zu den „Informationen zum Übermittlungsweg“.
30 (c) Das gegen die Nutzung des VHN geltend gemachte Argument, eine gesetzliche Grundlage fehle, überzeugt den Senat nicht (so Lapp jurisPR-ITR 17/2019 Anm. 3).
31 (aa) Bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung, ob eine Prozesshandlung rechtzeitig ist, sind die Regeln des Freibeweises anwendbar (BAG 18. Januar 2012 - 7 AZR 211/09 - Rn. 16; BGH 28. Januar 2020 - VI ZB 38/17 - Rn. 7). Hierzu muss das Gericht auf den Transfervermerk und ggf. ergänzend auf das Prüfprotokoll und den Prüfvermerk zurückgreifen. Dabei handelt es sich um Bestandteile der Akte nach § 298 Abs. 2 ZPO. Das empfangende Gericht macht auf diese Weise aktenkundig, dass ein elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg übermittelt wurde.
32 (bb) Mit Blick darauf, dass das beA nach § 31a Abs. 3 Satz 3 BRAO, § 23 RAVPV weitere Zugangsberechtigungen zum Postfach ermöglicht, muss das empfangende Gericht mithilfe der technischen Möglichkeiten prüfen, ob der Inhaber des Postfachs selbst oder eine dritte Person das elektronische Dokument übermittelt hat. Nach § 20 Abs. 3 RAVPV hat die Bundesrechtsanwaltskammer bestimmte Umstände zu gewährleisten. Für den Empfänger muss feststellbar sein, dass die Nachricht von dem Rechtsanwalt selbst versandt wurde, wenn nicht-qualifiziert signierte elektronische Dokumente durch einen Rechtsanwalt auf einem sicheren Übermittlungsweg übermittelt werden. Dazu dient der im System angelegte VHN.
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34 Es liegt daher nahe, dass der Schriftsatz nicht von der Prozessbevollmächtigten des Klägers als Inhaberin des beA und verantwortender Person, sondern von einer dritten Person übermittelt wurde. Die nach Auffassung der Literatur in diesem Fall gebotene Überprüfung durch die Gerichte, ob der Postfachinhaber die Nachricht selbst versandt hat, kann unterbleiben (Siegmund in Gaier/Wolf/Göcken Anwaltliches Berufsrecht 3. Aufl. § 31a BRAO Rn. 79). Dem Kläger ist Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist zu gewähren.
35 2. Der Kläger ist von Amts wegen nach § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO in die Beschwerdefrist wiedereinzusetzen. Er hat die Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zwar versäumt. Ob ihn ein Schuldvorwurf trifft, braucht jedoch nicht entschieden zu werden. Ein etwaiges Verschulden war aufgrund der gerichtlichen Fürsorgepflicht nicht ursächlich dafür, dass der Kläger die Frist nicht gewahrt hat. Mit der formwirksam eingereichten Beschwerdebegründung hat er die versäumte Handlung bereits nachgeholt.
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Aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht der staatlichen Gerichte folgt keine generelle Verpflichtung dazu, die Formalien eines als elektronisches Dokument eingereichten Schriftsatzes sofort zu prüfen. Dies nähme den Verfahrensbeteiligten und ihren Bevollmächtigten ihre eigene Verantwortung dafür, die Formalien einzuhalten. Eine solche Pflicht überspannte die Anforderungen an die Grundsätze des fairen Verfahrens (vgl. BVerfG 17. Januar 2006 - 1 BvR 2558/05 - Rn. 10; 3. Januar 2001 - 1 BvR 2147/00 - zu II 2 der Gründe; BAG 15. August 2018 - 2 AZN 269/18 - Rn. 11, BAGE 163, 234; 22. August 2017 - 10 AZB 46/17 - Rn. 16; BGH 18. Oktober 2017 - LwZB 1/17 - Rn. 11). Die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten ist, kann sich nicht nur am Interesse der Rechtsuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren, sondern hat auch zu berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss (BGH 20. April 2011 - VII ZB 78/09 - Rn. 12).
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Es stellt keine nennenswerte Belastung für die Funktionsfähigkeit des angerufenen Gerichts dar, zeitnah nach Eingang eines elektronischen Dokuments zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Übermittlung erfüllt sind. Das gilt insbesondere deswegen, weil ein Prüfvorgang ohnehin zeitnah nach Eingang des Schriftsatzes durchzuführen ist. Das Gericht muss auf Mängel des Formats iSv. 130a Abs. 2 ZPO nach § 130a Abs. 6 Satz 1 ZPO unverzüglich hinweisen. Das setzt eine entsprechende Prüfung des elektronischen Dokuments voraus. Solange die Akte dem Richter im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht vorgelegen hat, kommt es für die leichte Erkennbarkeit des Mangels auf den Wissensstand des zuständigen Geschäftsstellenbeamten an (BGH 11. Dezember 2015 - V ZB 103/14 - Rn. 10).
Hinzu kommt, dass es sich bei der Übermittlung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg iSv. § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO um eine noch verhältnismäßig neue Kommunikationsmöglichkeit handelt, die regelmäßig mit Unklarheiten und Unsicherheiten verbunden ist. Der Gesetzeszweck, eine anwenderfreundliche Kommunikation einzurichten, die Zugangshürden für die elektronische Kommunikation mit der Justiz bedeutend zu senken und das Nutzervertrauen zu stärken (BT-Drs. 17/12634 S. 1, 20), kann nur erreicht werden, wenn die Gerichte im Umgang mit den Rechtsuchenden und ihren Bevollmächtigten entsprechend handeln und ihre Hinweispraxis darauf ausrichten. Auch wenn Rechtsuchende deswegen nicht erwarten dürfen, dass die Gerichte die Formalien eines elektronischen Dokuments sofort prüfen, genügt ein Zeitraum von acht Arbeitstagen oder zwölf Kalendertagen, um eine solche Prüfung vorzunehmen.
Der Bundesgerichtshof hat einen Zeitraum von zehn vollen Kalendertagen als ausreichend angesehen, um einen Hinweis über die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Berufungsgerichts zu erteilen (BGH 20. April 2011 - VII ZB 78/09 - Rn. 14).
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48 II. Die auf die Zulassungsgründe nach § 72 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 Alt. 2 ArbGG gestützte Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den in § 72a Abs. 3 Satz 2 ArbGG bestimmten Anforderungen genügt.
49 1. Die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht so präzise und konkret formuliert, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann (vgl. BAG 31. Juli 2018 - 3 AZN 320/18 - Rn. 27 mwN, BAGE 163, 183).
50 2. Bei den aus fallbezogenen Äußerungen abgeleiteten abstrakten Rechtssätzen legt die Beschwerde nicht hinreichend dar, dass das Landesarbeitsgericht zwingend von diesen Rechtssätzen ausgegangen sein muss (vgl. BAG 11. April 2019 - 3 AZN 720/18 - Rn. 8).
51 3. Die Beschwerde zeigt keine besonderen Umstände auf, aus denen sich ergibt, dass das Landesarbeitsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt hat (vgl. BAG 11. April 2019 - 3 AZN 720/18 - Rn. 17 f.). Soweit sie rügt, das Landesarbeitsgericht habe Beweisangebote übergangen, legt sie nicht dar, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und weshalb das anzufechtende Berufungsurteil auf dem Verfahrensfehler beruhen kann (vgl. BAG 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 43 mwN). Ob die geltend gemachte Verletzung der Hinweispflicht ursächlich für die anzugreifende Entscheidung war, kann der Senat nicht prüfen. Die Beschwerde legt nicht dar, welchen konkreten Vortrag der Kläger auf den Hinweis hin gehalten hätte (vgl. BAG 29. August 2018 - 7 AZR 206/17 - Rn. 46).
52 4. Von einer zusätzlichen Begründung wird abgesehen (§ 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG). Weitere Ausführungen sind weder aus verfassungsrechtlichen noch aus konventionsrechtlichen Gründen geboten (vgl. BVerfG 21. November 2018 - 1 BvR 1653/18 ua. - Rn. 6; 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11 - Rn. 19, 25; 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10 - Rn. 12 ff.).
53 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.
Gallner Brune Pessinger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600059721&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public