BAG, Urteil vom 20.05.2020 – 7 AZR 72/19 – Befristung - Wissenschaftliches Personal an Hochschulen - Höchstbefristungsdauer Auf die Revision des beklagten Landes wird das…
KARE600059944 ECLI:DE:BAG:2020:200520.U.7AZR72.19.0 BAG 7. Senat 20200520 7 AZR 72/19 Urteil § 2 Abs 1 S 1 WissZeitVG vom 12.04.2007, § 2 Abs 3 WissZeitVG vom 12.04.2007, § 191 BGB, § 2 Abs 1 S 2 WissZeitVG vom 12.04.2007, § 2 Abs 1 Nr 1 HSchulG BB 2008 vom 28.04.2014, § 2 Abs 4 S 1 WissZeitVG vom 12.04.2007, § 5 WissZeitVG vom 12.04.2007, § 63 Abs 1 Nr 4 PersVG BB, § 63 Abs 2 PersVG BB, § 90 Abs 6 PersVG BB vorgehend ArbG Potsdam, 24. August 2017, Az: 2 Ca 833/17, Urteilvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 16. August 2018, Az: 21 Sa 201/18, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Befristung - Wissenschaftliches Personal an Hochschulen - Höchstbefristungsdauer Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. August 2018 - 21 Sa 201/18 - aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
1 Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer Befristung am 15. Mai 2017 geendet hat.
2 Der Kläger schloss das Studium der Chemie vor dem 15. Oktober 2004 ab und wurde am 16. Februar 2010 promoviert. Er war bei dem beklagten Land in der Zeit vom 15. Oktober 2004 bis zum 15. Mai 2017 mit einer Unterbrechung im Jahr 2013 auf der Grundlage von insgesamt 20 befristeten Arbeitsverträgen zunächst als wissenschaftliche Hilfskraft, als wissenschaftlicher Mitarbeiter und zuletzt als akademischer Mitarbeiter an der Universität Potsdam beschäftigt.
3 Unter dem 31. Mai 2013 schloss der Kläger mit der U Gesellschaft mbH an der Universität Potsdam (im Folgenden U) befristet für die Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2013 einen Arbeitsvertrag als wissenschaftlicher Mitarbeiter für das Projekt P. Die U wurde ua. von der Universität Potsdam gegründet, um auf die Bedürfnisse des Marktes flexibel reagieren zu können, die Kompetenzen der anwendungsorientierten Forschungsbereiche der Universität gezielt zu verwerten und enger mit der Wirtschaft zu verzahnen. Nach § 3 Abs. 1 ihres Gesellschaftsvertrags ist Zweck der Gesellschaft die Förderung und Durchführung von Wissenschaft, Forschung, Weiterbildung, Bildung und Lehre. Dieser Gesellschaftszweck wird nach § 3 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags insbesondere verwirklicht durch „• Betreuung von Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit für Nutzbarmachung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen der Universität Potsdam (PR-Maßnahmen, Messepräsentationen, Marketing); • Beratung und Unterstützung der Wissenschaftler bei anwendungsnahen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben; • Durchführung, Unterstützung und Betreuung von Programmen der beruflichen Qualifizierung auf wissenschaftlicher Basis und Unterstützung von anderen staatlichen oder gemeinnützigen Weiterbildungsträgern.“ 4 Die Parteien schlossen im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der U am 10. Juni 2013 einen Auflösungsvertrag, mit dem sie den zu diesem Zeitpunkt mit dem beklagten Land bestehenden, zum 30. Juni 2013 befristeten Arbeitsvertrag rückwirkend zum 31. Mai 2013 aufhoben.
5 Ab dem 1. Januar 2014 war der Kläger wieder bei dem beklagten Land an der Universität Potsdam beschäftigt. Nach § 1 Abs. 1 Unterabs. 2 des letzten, für die Zeit vom 1. April 2016 bis zum 15. Mai 2017 befristeten Arbeitsvertrags vom 6. Januar 2016 beruht die Befristung auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG.
6 Mit seiner bei dem Arbeitsgericht am 2. Juni 2017 eingegangenen und dem beklagten Land am 13. Juni 2017 zugestellten Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der im Arbeitsvertrag vom 6. Januar 2016 vereinbarten Befristung zum 15. Mai 2017 geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, die nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG zulässige Höchstbefristungsdauer von zwölf Jahren sei bereits aufgrund seiner Beschäftigung bei dem beklagten Land in der Zeit vom 15. Oktober 2004 bis zum 31. Mai 2013 sowie vom 1. Januar 2014 bis zum 15. Mai 2017 überschritten. Auch das Arbeitsverhältnis mit der U sei auf die Höchstbefristungsdauer anzurechnen, da er in dieser Zeit nicht von der U im Projekt P, sondern am Lehrstuhl der Universität Potsdam beschäftigt worden sei. Die U sei zudem eine Forschungseinrichtung iSv. § 5 WissZeitVG. Darüber hinaus sei die Befristung aufgrund der Vielzahl und der Dauer der befristeten Arbeitsverträge rechtsmissbräuchlich.
7 Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - sinngemäß beantragt 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristungsvereinbarung im Arbeitsvertrag vom 6. Januar 2016 nicht am 15. Mai 2017 geendet hat, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht;
8 Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Auffassung vertreten, die Höchstbefristungsdauer von zwölf Jahren sei eingehalten. Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der U sei nicht auf die Höchstbefristungsdauer anzurechnen. Der Kläger sei in dieser Zeit nur für die U tätig gewesen. Jedenfalls habe der Personalverantwortliche der Universität Potsdam keine Kenntnis von einer Tätigkeit des Klägers an der Universität gehabt.
9 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Das beklagte Land verfolgt mit der Revision den Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
10 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann der Befristungskontrollklage nicht stattgegeben werden. Der Senat kann auf der Grundlage der bislang getroffenen Tatsachenfeststellungen nicht abschließend beurteilen, ob das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 6. Januar 2016 mit Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit am 15. Mai 2017 geendet hat.
11 I. Das Landesarbeitsgericht hat mit einer rechtsfehlerhaften Begründung angenommen, die Befristung zum 15. Mai 2017 sei nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG in der bis zum 16. März 2016 geltenden Fassung (WissZeitVG) gerechtfertigt.
12 1. Das Landesarbeitsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass § 2 Abs. 1 WissZeitVG auf die im Vertrag vom 6. Januar 2016 vereinbarte Befristung zum 15. Mai 2017 Anwendung findet.
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17 2. Das Landesarbeitsgericht ist jedoch mit einer rechtsfehlerhaften Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass mit dem Arbeitsvertrag vom 6. Januar 2016 die zulässige Höchstbefristungsdauer nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG überschritten sei.
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Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WissZeitVG, nach der sich die zulässige Höchstbefristungsdauer in der Postdoc-Phase um nicht verbrauchte Zeiten mit oder ohne befristete Beschäftigung in der Promotionsphase verlängert, stellt sicher, dass der zeitliche Rahmen von auf § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WissZeitVG gestützten Befristungen einerseits nicht überschritten, andererseits ausgeschöpft werden kann (vgl. BT-Drs. 16/3438 S. 12). Diese Verlängerungsbestimmung ergäbe keinen Sinn, wenn § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WissZeitVG als einheitliche rechtliche Befristungsgrundlage mit einer zulässigen (Gesamt-)Höchstdauer zu verstehen wäre. Gegen dieses Verständnis spricht im Übrigen § 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG.
Hiernach sind Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrags „innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer“ möglich (BAG 24. August 2011 - 7 AZR 228/10 - Rn. 25, BAGE 139, 109). Eine Gesamtbetrachtung der Höchstbefristungsdauer für beide Zeiträume ist nur im Rahmen des Satzes 3 vorzunehmen, wie sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt (dazu BAG 21. August 2019 - 7 AZR 21/18 - Rn. 21). Bei wissenschaftlichem Personal, das - wie der Kläger - keine minderjährigen Kinder betreut, richtet sich die Höchstdauer der Befristung ausschließlich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG in der Promotionsphase und nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG in der Postdoc-Phase. So steht die sechsjährige (im Bereich der Medizin: neunjährige) Höchstbefristungsdauer in der Postdoc-Phase auch dann zur Verfügung, wenn die sechsjährige Höchstbefristungsdauer in der Promotionsphase überschritten war (vgl.
BAG 21. August 2019 - 7 AZR 21/18 - Rn. 21; 24. August 2011 - 7 AZR 228/10 - Rn. 23, aaO).
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24 (a) Die Vorschrift legt zwar ausdrücklich nur die anzurechnenden Beschäftigungsverhältnisse, nicht aber die Modalitäten der Berechnung des Anrechnungszeitraums fest. Sie verweist aber auf die zulässige Höchstbefristungsdauer nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG. Schon die Verweisung auf die nach Jahren bestimmte Höchstbefristungsdauer in § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Halbs. 1 WissZeitVG legt es nahe, dass ein Beschäftigungsjahr nach der Vorstellung des Gesetzgebers als solches - und nicht umgerechnet in 365 Tage - auf die Höchstbefristungsdauer angerechnet werden soll mit der Folge, dass die Höchstbefristungsdauer nicht wegen der Schalttage überschritten ist, wenn ein Arbeitnehmer sechs Kalenderjahre lang beschäftigt wird.
Außerdem ist von der Verweisung auch die Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WissZeitVG erfasst. Danach verlängert sich die zulässige Befristungsdauer in der Postdoc-Phase in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die Anrechnungsregelung stellt sicher, dass die insgesamt zulässige Höchstdauer von zwölf bzw. 15 Jahren nicht überschritten wird, andererseits aber auch ausgeschöpft werden kann (BT-Drs. 14/6853 S. 33, 15/4132 S. 20, 16/3438 S. 12; BAG 23. März 2016 - 7 AZR 70/14 - Rn. 45, BAGE 154, 375). Die Einsparzeit ist nach ihrem tatsächlichen Umfang zu berechnen; § 191 BGB gilt insoweit nicht, da die Einsparzeit weder nach Jahren bestimmt ist noch unterbrochen werden kann.
Der Zweck der Regelung sicherzustellen, dass die insgesamt zulässige Höchstdauer voll ausgeschöpft werden kann, schließt es aus, ein eingespartes Jahr im Fall eines Schaltjahres in Anwendung von § 191 BGB mit 365 Tagen anzusetzen und die tatsächliche Beschäftigung in demselben Zeitraum mit 366 Tagen anzurechnen; das Beschäftigungsjahr muss vielmehr auch im Fall eines Schaltjahres als solches angerechnet werden.
25 (b) Für dieses Verständnis spricht auch der Regelungszweck des § 191 BGB.
26 § 191 BGB soll nach dem Willen des Gesetzgebers für die Fälle von Bedeutung sein, in welchen eine Zeitbestimmung nicht eine zwischen dem Anfangs- und Endpunkt liegende zusammenhängende Zeiterstreckung, sondern eine Summe von nicht notwendig aufeinanderfolgenden Tagen bezeichnet (Motive BGB Bd. 1 S. 286). Dabei hatte der Gesetzgeber nach den in den Motiven angeführten Beispielen („Zusicherung eines dreimonatigen, aber nicht auf einmal zu nehmenden Urlaubes an einen Schauspieler, die Anstellung eines Geschäftsreisenden, mit der Klausel, daß er sich mindestens neun Monate im Jahre auf der Reise befinden solle, die Auflage, ein vermachtes Grundstück sechs Monate im Jahre zu bewohnen, u. s. w.“, Motive BGB Bd. 1 S. 286) Fallgestaltungen vor Augen, in denen die Berechnung dieser Zeiträume typischerweise Schwierigkeiten verursacht, weil nicht von vornherein feststeht, wann sie eintreten.
27 Dagegen hat der Gesetzgeber als „Normalfall“ der befristeten Beschäftigung nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG eine möglichst durchgehende Beschäftigung in der jeweiligen Qualifizierungsphase nach Satz 1 und Satz 2 vor Augen, was sich auch aus der Verwendung des Begriffs „Verlängerung“ in § 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG ergibt. Bei der Festlegung des Befristungsrahmens nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WissZeitVG hat er sich an dem typischerweise für die Nachwuchsqualifizierung erforderlichen Zeitbedarf orientiert. Dieser wurde mit maximal sechs Jahren bis zur Promotion und weiteren sechs bzw. im Bereich der Medizin neun Jahren nach der Promotion angesetzt (BT-Drs. 16/3438 S. 12). In Anbetracht dieser Pauschalierung ist davon auszugehen, dass ein Beschäftigungsjahr als solches auf die Höchstbefristungsdauer angerechnet werden soll, so dass ein für die Dauer von sechs Jahren begründetes Arbeitsverhältnis die sechsjährige Höchstbefristungsdauer nach § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 Halbs. 1 WissZeitVG nicht überschreitet.
28 (c) Diese Auslegung führt zu einem sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Verständnis der Bestimmung. Einer Berechnung nach § 191 BGB bedarf es im Fall einer Befristung nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG nur, wenn aufgrund von Unterbrechungen und Einsparzeiten unterjährige Beschäftigungszeiten bestehen. Die Berechnung nach vollen Jahren und Tagen ist einfach und rechtssicher handhabbar. Gleichzeitig wird durch die Anwendung von § 191 BGB auf unterjährige Beschäftigungszeiten sichergestellt, dass in allen Fällen unabhängig davon, ob die Beschäftigung in Monaten mit 31, 30, 28 oder 29 Tagen erfolgt, der gleiche Zeitraum zur Verfügung steht.
29 (d) Soweit der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung die Höchstbefristungsdauer und die Gesamtdauer der anzurechnenden Arbeitsverhältnisse in Jahren, Monaten und Tagen angegeben hat (vgl. BAG 23. Oktober 2019 - 7 AZR 7/18 - Rn. 28; 23. März 2016 - 7 AZR 70/14 - Rn. 29, BAGE 154, 375; 20. Januar 2016 - 7 AZR 376/14 - Rn. 26; 9. Dezember 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 39, BAGE 153, 365; 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 18) und dies dahingehend verstanden werden konnte, dass die Beschäftigungszeiten nach vollen Jahren, vollen Monaten und Tagen auf die Höchstbefristungsdauer anzurechnen sind, hält der Senat daran nicht fest.
30 II. Die Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.
31 1. Der Senat kann nicht abschließend beurteilen, ob vorliegend die Höchstbefristungsdauer nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG überschritten wurde. Das wäre der Fall, wenn der Kläger vor dem 14. Oktober 2004 mit seiner Promotion begonnen hätte oder wenn der Kläger in der Zeit vom 1. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2013 mindestens zwei Tage in einem Arbeitsverhältnis zum beklagten Land gestanden hätte oder wenn es sich bei der U um eine Forschungseinrichtung iSv. § 5 WissZeitVG handelte. Dazu hat das Landesarbeitsgericht - aus seiner Sicht konsequent - keine Feststellungen getroffen. Dies wird es nachzuholen haben.
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33 Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG errechnete sich bei einem unterstellten Beginn der am 16. Februar 2010 abgeschlossenen Promotion am 15. Oktober 2004 eine Einsparzeit von 240 Tagen in der Promotionsphase (17. Februar 2010 bis 14. Oktober 2010). Die Höchstbefristungsdauer in der Postdoc-Phase beliefe sich daher auf sechs Jahre und 240 Tage. Die tatsächliche Beschäftigung des Klägers bei dem beklagten Land in der Zeit vom 17. Februar 2010 bis zum 31. Mai 2013 und vom 1. Januar 2014 bis zum 15. Mai 2017 beträgt sechs Jahre und 239 Tage (je drei Jahre vom 17. Februar 2010 bis zum 16. Februar 2013 und vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2016 sowie 104 Tage vom 17. Februar 2013 bis zum 31. Mai 2013 und 135 Tage vom 1. Januar 2017 bis zum 15. Mai 2017).
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39 2. Eine Zurückverweisung ist nicht deshalb entbehrlich, weil sich die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen als richtig erweist.
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45 Es kann dahinstehen, ob eine Befristung nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG in der hier maßgeblichen, bis zum 16. März 2016 geltenden Fassung im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn die Kürze der Vertragslaufzeit, insbesondere bei wiederholten Befristungen, eine ernsthafte Qualifizierung ausschließt und auch sonst keine im Interesse des Arbeitnehmers liegenden Gründe ersichtlich sind, eine kurze Vertragslaufzeit zu vereinbaren (vgl. etwa Krause in Geis Hochschulrecht in Bund und Ländern Stand Juli 2011 WissZeitVG § 2 Rn. 13; ErfK/Müller-Glöge 16. Aufl. § 2 WissZeitVG Rn. 2). Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung der Vertragsdauer sind im Streitfall nicht ersichtlich. Der letzte Vertrag der Parteien wurde für eine Dauer von 13,5 Monaten geschlossen.
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Gräfl Klose M. Rennpferdt R. Gmoser Meißner http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600059944&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public