dem AEntG für Beitragspflichten zu dem Urlaubskassensystem der Bauwirtschaft - unwirksame AVE VTV 2013 II - Bestimmtheit des Klageantrags - Schätzung der Höhe der verbürgten Beitragsforderungen
SiG
dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) über Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft iHv. zuletzt noch 20.917,64 Euro. 2 Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft verpflichtet. Er nimmt die Beklagte auf der Grundlage des AEntG und des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom
gehend BVerfG 10. Januar 2020 - 1 BvR 1459/17 - Rn. 2). 4 Die nicht durch Verbandszugehörigkeit an den VTV 2013 I gebundene Beklagte mit Sitz im österreichischen Z betreibt ein in der Baubranche tätiges Unternehmen. Sie beauftragte die K Projektmanagement GmbH (K GmbH) werkvertraglich damit, bauliche Leistungen auf drei Baustellen in Rheinland-Pfalz zu erbringen. Die Rohbau- und Hochbauarbeiten vergab die K GmbH an die slowenische Firma 1A d.o.o. als
unternehmerin (Hauptschuldnerin). Die Hauptschuldnerin entsandte von Juli bis Dezember 2013 gewerbliche Arbeitnehmer auf die drei Baustellen, um diese Arbeiten auszuführen. 5 Der Kläger hat in seiner am
dem VTV 2013 I geschuldeten Beiträge. Gestützt auf die Eintragungen in das slowenische Register und aus dem Internet abgerufene Informationen hat er behauptet, die Hauptschuldnerin sei in ihrem gesamten Betrieb arbeitszeitlich überwiegend mit dem Bau von Wohn- und Nichtwohngebäuden und anderen baulichen Leistungen befasst gewesen. Die Zahl und die Beschäftigungszeiten der im Klagezeitraum eingesetzten Arbeitnehmer ergäben sich aus den Anmeldungen der Hauptschuldnerin
G. Es sei davon auszugehen, dass die auf den Baustellen eingesetzten Arbeitnehmer jeweils zur Hälfte Tätigkeiten verrichtet hätten, die
den Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom
G bestehenden Darlegungslast nicht
gekommen. Er habe nicht vorgetragen, dass das deutsche Urlaubsrecht günstiger sei als das slowenische. Der Kläger habe die Beitragsforderungen auch nicht schlüssig dargelegt, weil er alle Bruttolohnsummen in der Anlage K 1 zu der Klageschrift auf der Grundlage des höheren Gesamttarifstundenlohns in der Lohngruppe 2 ermittelt habe. Das SokaSiG sei verfassungswidrig. 8 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte weiterhin ihr Ziel, dass die Klage abgewiesen wird. 9 Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat ihre Berufung zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist, soweit sie in die Revision gelangt ist, zulässig und begründet. 10 I. Die Klage ist zulässig. 11
Monaten aufgeschlüsselt. Sie beliefen sich auf insgesamt 45.656,75 Euro. 13
Januar 2020 - 10 AZR 387/18 - Rn. 15). In diesem Fall muss erkennbar sein, aus welchen Einzelforderungen sich die „Gesamtklage“ zusammensetzt (BAG 27. November 2019 - 10 AZR 476/18 - Rn. 11). Kann die Zusammensetzung der Klageforderung
dem Klagevorbringen mithilfe der Anrechnungsgrundsätze des § 366 Abs. 2 BGB festgestellt werden, ist eine entsprechende Auslegung des Klageantrags geboten (BGH
allgemeiner Auffassung dispositives Recht (so bereits RG
Hv. 14.808,24 Euro ist bis auf einen Restbetrag von 4.934,14 Euro ebenfalls durch Erfüllung erloschen. 21 c) Der Klageantrag ist auch nicht deshalb unbestimmt, weil der Kläger alle in der Anlage K 1 zu der Klageschrift aufgeführten Bruttolohnsummen auf der Grundlage des höheren Gesamttarifstundenlohns von 13,70 Euro ermittelt hat. Dieser Stundenlohn war
3 Buchst. a TV Mindestlohn vom
G gegeben. Der Kläger macht Beiträge zum Urlaubskassenverfahren für in die Bundesrepublik Deutschland entsandte Arbeitnehmer geltend (ebenso schon zu § 8 AEntG idF vom
aus § 12 SokaSiG, § 14 Satz 1 AEntG iVm. § 7 Abs. 4 und der Anlage 29 SokaSiG sowie § 15 Abs. 1, § 18 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 3 Satz 1 VTV 2013 I zustehen. 25 a)
G haftet ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, ua. für die Verpflichtungen dieses Unternehmers zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien
G wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. § 14 AEntG ist hier
SiG entsprechend anzuwenden. § 12 SokaSiG bestimmt, dass Abschnitt 5 des AEntG auf die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zum Urlaubskassenverfahren an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft entsprechende Anwendung findet. Diese Geltungsanordnung betrifft alle Zeiträume, die das SokaSiG umfasst (BAG 30. Oktober 2019 - 10 AZR 567/17 - Rn. 12). 26 b) Im Klagezeitraum waren Arbeitgeber mit Sitz im Ausland
G verpflichtet,
Maßgabe des VTV 2013 I Beiträge zum Urlaubskassenverfahren nebst Zinsen an den Kläger zu entrichten. 27 aa) § 8 Abs. 1 Satz 1 AEntG verpflichtet Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland, die unter den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags
G fallen, einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien die ihr
G zustehenden Beiträge zu leisten. Um einen Tarifvertrag
G handelt es sich, wenn er für den Bereich des Bauhauptgewerbes oder des Baunebengewerbes iSd. Baubetriebe-Verordnung (BaubetrV) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Erbringung von Montageleistungen auf Baustellen außerhalb des Betriebssitzes gilt.
G können Gegenstand eines Tarifvertrags
G die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen im Zusammenhang mit Urlaubsansprüchen iSv. § 5 Satz 1 Nr. 2 AEntG durch eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien sein. 28
Maßgabe des VTV Beiträge einzieht und Leistungen gewährt. 30
den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts in der Baubranche tätig. 32 d)
den von ihr nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts beauftragte die Beklagte die K GmbH als „andere Unternehmerin“ iSv. § 14 Satz 1 AEntG mit der Erbringung von Werkleistungen in Form von Bauleistungen auf den drei Baustellen in Rheinland-Pfalz im Zeitraum von Juli bis Dezember 2013. Die
G erforderliche besondere Verantwortungsbeziehung zwischen Auftraggeber und
unternehmer besteht auch hier (vgl. BAG 16. Oktober 2019 - 5 AZR 241/18 - Rn. 22 ff.). Die Beklagte nutzte die K GmbH für ihre eigene wirtschaftliche Tätigkeit. Die Hauptschuldnerin wurde von der K GmbH als
unternehmerin damit beauftragt, Bauleistungen zu erbringen, zu deren Ausführung sich die K GmbH gegenüber der Beklagten verpflichtet hatte. Dass die K GmbH damit andere als eigene wirtschaftliche Zwecke verfolgt haben könnte, ist nicht ersichtlich. 33 e) Der Kläger hat auch schlüssig dargelegt, dass die Hauptschuldnerin
Maßgabe des VTV 2013 I verpflichtet war, Beiträge zum Urlaubskassenverfahren zu entrichten. 34 aa)
den vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen ist das Erfordernis des § 6 Abs. 2 AEntG gewahrt, wonach der Betrieb überwiegend Bauleistungen gemäß § 101 Abs. 2 SGB III erbringen muss. Die Hauptschuldnerin errichtete mit ihrem Betrieb überwiegend Wohngebäude. Sie führte Fassadenbauarbeiten, Boden- und Wandverkleidungsarbeiten sowie vorbereitende Erdarbeiten aus und baute Fenster und Türen ein. Die Revision hat dagegen keine Rügen erhoben. Unerheblich ist, dass der Betrieb der Hauptschuldnerin seinen Sitz im Ausland hat. Abzustellen ist allein auf den Betrieb als maßgebliche Organisationseinheit (BAG 30. Oktober 2019 - 10 AZR 567/17 - Rn. 25 mwN). 35 bb) Mit der Beschäftigung von gewerblichen Arbeitnehmern auf den drei Baustellen in Rheinland-Pfalz sind der räumliche Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 VTV 2013 I und der persönliche Geltungsbereich des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VTV 2013 I eröffnet. 36 cc) Der Betrieb der Hauptschuldnerin unterfällt auch dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV 2013 I. 37
der ständigen Rechtsprechung des Senats wird ein Betrieb vom betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge erfasst, wenn in ihm arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten verrichtet werden, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 der Verfahrenstarifverträge fallen. Betriebe, die überwiegend eine oder mehrere der in den Beispielen des § 1 Abs. 2 Abschn. V der Verfahrenstarifverträge genannten Tätigkeiten ausführen, fallen unter den betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge, ohne dass die Erfordernisse der allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III geprüft werden müssen. Nur wenn in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend nicht die in den Abschnitten IV und V genannten Beispielstätigkeiten versehen werden, muss darüber hinaus untersucht werden, ob die ausgeführten Tätigkeiten die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III erfüllen (BAG 22. Januar 2020 - 10 AZR 387/18 - Rn. 29). 38
diesen Maßstäben hat das Landesarbeitsgericht den Betrieb der Hauptschuldnerin zutreffend dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV 2013 I zugeordnet. Die Beklagte hat weder die Feststellungen noch die darauf gestützte Annahme des Landesarbeitsgerichts gerügt, wonach die Hauptschuldnerin nicht nur auf den drei Baustellen in Rheinland-Pfalz, sondern auch in ihrem Betrieb in Slowenien arbeitszeitlich überwiegend bauliche Arbeiten iSv. § 1 Abs. 2 VTV 2013 I ausgeführt hat. 39 f) Der Erstreckung des VTV 2013 I auf die Hauptschuldnerin steht der gebotene Günstigkeitsvergleich nicht entgegen. 40 aa) Ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland hat nicht am Urlaubskassenverfahren teilzunehmen, wenn die entsandten Arbeitnehmer
den Regeln des Entsendestaats hinsichtlich des Urlaubs bessergestellt sind als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer
Maßgabe der allgemein geltenden Tarifverträge. Aufgrund des gebotenen Günstigkeitsvergleichs kommt es dann nicht zu einer Anwendung der geltenden tariflichen Urlaubsvorschriften. Die Bestimmungen des AEntG sind insoweit einschränkend auszulegen (BAG
Dezember 2018 - 4 AZR 123/18 - Rn. 35, BAGE 164, 345;
begründet. Die vom Landesarbeitsgericht
Vm. Abs. 1 ZPO vorgenommene Schätzung der Beiträge zum Urlaubskassenverfahren ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 43 a)
2 ZPO gelten die Vorschriften des § 287 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten entsprechend. Danach ist auch die Schätzung des Umfangs von Erfüllungsansprüchen zulässig, wenn die Parteien über die Höhe der Forderung streiten und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände unmöglich oder aber mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stehen (BAG 26. Juni 2019 - 5 AZR 452/18 - Rn. 43, BAGE 167, 158). Allerdings muss die klagende Partei dem Gericht eine tatsächliche Grundlage für die Schätzung geliefert und sich in einem den Umständen
zumutbaren Maß um eine Substantiierung bemüht haben (BAG
Vm. Abs. 1 ZPO ausreichen. 45 aa) Grundsätzlich ist es Sache des Anspruchstellers, auch diejenigen Umstände vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, die seine Vorstellungen zu der Anspruchshöhe rechtfertigen sollen. Enthält sein Vortrag Lücken oder Unklarheiten, ist es allerdings regelmäßig nicht gerechtfertigt, dem jedenfalls in irgendeiner Höhe Berechtigten jeden Ersatz zu versagen. Steht - wie hier - dem Grunde
fest, dass eine Forderung besteht, und muss lediglich die Höhe ausgefüllt werden, kommt dem Gläubiger
2 ZPO die Beweiserleichterung des § 287 Abs. 1 ZPO zugute. Im Unterschied zu den strengen Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO reicht bei der Entscheidung über die Höhe einer Forderung eine erhebliche, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit für die richterliche Überzeugungsbildung aus. Der Tatrichter muss
pflichtgemäßem Ermessen beurteilen, ob
Er darf eine solche Schätzung erst dann gänzlich unterlassen, wenn sie mangels jeglicher konkreter Anhaltspunkte völlig „in der Luft hinge“ (BAG
dem Gesamttarifstundenlohn berechnet hat, der im Klagezeitraum
3 Buchst. a TV Mindestlohn vom
prüfung stand. 48 aa) Die Schätzung
2 ZPO ist in erster Linie Sache des Tatrichters, der
Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter seinen Beurteilungsspielraum überschritten, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder der Schätzung unrichtige oder unbewiesene Anknüpfungstatsachen zugrunde gelegt hat (vgl. BAG
1 Satz 1 VTV 2013 I bemisst sich der Beitrag für gewerbliche Arbeitnehmer
der Summe der Bruttolöhne. Der Beitragssatz für das Urlaubskassenverfahren beträgt 14,3 vH der Bruttolohnsumme (§ 15 Abs. 1 Satz 2 VTV 2013 I). 51
dem schriftsätzlichen Vortrag des Klägers beruht, handelt es sich
Sd. § 2 Nr. 1 AEntG. Diese Mindestlöhne sind
Satz 2 der Achten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe vom
3 Buchst. a TV Mindestlohn vom
dem Vortrag des Klägers je zur Hälfte mit 11,05 Euro und mit 13,70 Euro - also im Durchschnitt mit 12,375 Euro - zu vergüten. Der Kläger hat die Beiträge deshalb nicht mit dem tariflichen Beitragssatz von 14,3 vH, sondern nur mit einem Beitragssatz von 12,92 vH der Bruttolohnsummen ermittelt, die er in der Anlage K 1 zu der Klageschrift angegeben hat. Werden die Bruttolohnsummen mithilfe der Angaben zu den Beschäftigungszeiten auf der Grundlage des gemittelten Stundenlohns von 12,375 Euro berechnet, entsprechen die vom Kläger geforderten Beiträge dem tariflich geschuldeten Vomhundertsatz für das Urlaubskassenverfahren (12,375 Euro x 14,3 vH ≙ 13,70 Euro x 12,92 vH). 53 d) Die Beitragsforderungen sind nicht
1 Satz 1 VTV 2013 I verfallen. Der Kläger hat die vierjährige Verfallfrist gewahrt. Sie endete für den ältesten Beitragsanspruch
1 BGB, der
1 Satz 2 VTV 2013 I für die Verfallfrist entsprechend gilt, mit dem
1 Satz 3 VTV 2013 I wurde die Verfallfrist dadurch gehemmt. 54 3. Das Landesarbeitsgericht hat auch zutreffend erkannt, dass die Beklagte
VTV 2013 I Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe auf die geschuldeten Beiträge schuldet (vgl. BAG 30. Oktober 2019 - 10 AZR 567/17 - Rn. 38 ff.). 55 a) Da die Bürgschaft streng akzessorisch ist, haftet die Beklagte
1 Satz 1 BGB als Bürgin wie die Hauptschuldnerin. Dies gilt
1 Satz 2 BGB auch dann, wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug der Hauptschuldnerin geändert wird und zu der Hauptverbindlichkeit Verzugszinsen hinzutreten. 56 b) Die Hauptschuldnerin befand sich seit dem
2 Nr. 1 BGB entbehrlich. Die geltend gemachten Beiträge waren einschließlich des Beitrags für Dezember 2013 spätestens am 20. Januar 2014 fällig. Dem Eintritt des Verzugs steht nicht entgegen, dass dem SokaSiG Rückwirkung zukommt. Der Senat teilt die in der Literatur vertretene Auffassung nicht, die die zu § 184 BGB entwickelten Grundsätze heranzieht und annimmt, im Rückwirkungszeitraum habe kein Verzug entstehen können (BAG 18. Dezember 2019 - 10 AZR 322/17 - Rn. 18 mwN). 57
Auffassung des Senats nicht das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen tariffreier Arbeitgeber, von rückwirkenden Gesetzen nicht in unzulässiger Weise belastet zu werden (BAG
träglichen - gesetzlichen - Bestätigung der Beitragspflicht aufgrund der Verfahrenstarifverträge rechnen. Ihr Einwand, der „historische Legitimationskontext“ dürfe nicht ohne Weiteres durch den „rückwirkenden Zugriff“ des heutigen Gesetzgebers „ausgeschaltet“ werden, trägt nicht. Für die Frage, ob mit einer rückwirkenden Änderung der Rechtslage zu rechnen war, ist von Bedeutung, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der betroffenen Personengruppe auf ihren Fortbestand zu begründen (vgl. BVerfG 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - Rn. 64, BVerfGE 135, 1; BAG 18. Dezember 2019 - 10 AZR 424/18 - Rn. 79; 30. Oktober 2019 - 10 AZR 567/17 - Rn. 61; 3. Juli 2019 - 10 AZR 499/17 - Rn. 91, BAGE 167, 196; 8. Mai 2019 - 10 AZR 559/17 - Rn. 47). Das ist nicht der Fall (vgl. BAG 18. Dezember 2019 - 10 AZR 141/18 - Rn. 52 ff.). Dass die Beklagte ihren Firmensitz in Österreich hat, ist nicht von Belang. Auf die Entscheidungen des Senats vom 21. September 2016 (- 10 ABR 33/15 - BAGE 156, 213 und - 10 ABR 48/15 - BAGE 156, 289) kann sich die Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil sie nicht die Allgemeinverbindlicherklärung des im Klagezeitraum geltenden VTV 2013 I betreffen. Die gesetzliche Wiederherstellung der Normerstreckung auf tariffreie Arbeitgeber war bereits vor der Veröffentlichung der Entscheidungsformel der Beschlüsse vom 21. September 2016 im Bundesanzeiger absehbar. Deshalb konnte auch aufgrund der beiden Entscheidungen des Senats vom 25. Januar 2017 (- 10 ABR 34/15 - und - 10 ABR 43/15 -) kein Vertrauen darauf entstehen, dass die dadurch entstandene Rechtslage bestehen bleibt (BAG 22. Januar 2020 - 10 AZR 387/18 - Rn. 57; 18. Dezember 2019 - 10 AZR 141/18 - Rn. 52; 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 82 ff. mwN, BAGE 164, 201). 61
SiG greift nicht aus einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle einen einzelnen Fall oder eine bestimmte Gruppe heraus (BAG
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.