zurechnen ist und der Prozessgegner kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Eintritt der Rechtssicherheit haben konnte. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. November 2019 - 5 Sa 134/19 - wird auf ihre Kosten
rückgewiesen. 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und die nachträgliche
lassung der Klage. 2 Die Klägerin war bei der Beklagten als Callcenteragentin beschäftigt. Im Zeitraum vom
ging, „
m 30.06.2018, hilfsweise
m nächstmöglichen Termin“. 4 Dagegen hat sich die Klägerin mit einer am
lassung der Klage
rückgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte weiterhin, die Klage abzuweisen. 8 Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat ihre Berufung gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts
Recht
rückgewiesen. 9 I. Die Klage ist nicht mangels ordnungsgemäßer Klageerhebung unzulässig. 10 1. Die Klageschrift bedarf als bestimmender Schriftsatz der Schriftform, § 253 ZPO. Auf sie sind gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. §§ 495, 253 ZPO die allgemeinen Vorschriften über vorbereitende Schriftsätze (§§ 129 ff. ZPO) anzuwenden. Mängel der Klageerhebung sind auch im Revisionsverfahren von Amts wegen
berücksichtigen (vgl. MüKoZPO/Becker-Eberhard
m
r Änderung der ERVV vom 9. Februar 2018, BGBl. I S. 200) die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, das mit einer qeS der verantwortenden Person versehen ist, sowohl auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 ERVV) als auch an ein für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtetes EGVP (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 ERVV). 12 b) Nach § 4 Abs. 2 ERVV dürfen mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qeS übermittelt werden. Die qeS darf aus diesem Grund nicht nur am Nachrichtencontainer angebracht sein. Durch die Einschränkung soll verhindert werden, dass nach der Trennung eines elektronischen Dokuments vom Nachrichtencontainer die Container-Signatur nicht mehr überprüft werden kann (BR-Drs. 645/17 S. 15
August 2018 - 2 AZN 269/18 - Rn. 4, BAGE 163, 234; BGH 15. Mai 2019 - XII ZB 573/18 - Rn. 18, BGHZ 222, 105;
BSG
r Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist (vgl.
6 ZPO: BAG
BSG
m Rechtsverlust einer Partei führen, um ihr den „
gang
den Gerichten durch Anforderungen des formellen Rechts, wie etwa Formatvorgaben, nicht in unverhältnismäßiger Weise“
erschweren (BT-Drs. 17/12634 S. 26 f., 37). Wird ein elektronisches Dokument unter Verstoß gegen § 46c Abs. 3 Alt. 1 ArbGG an das Gericht übermittelt, liegt hingegen kein bloßer Formatfehler vor. Das elektronische Dokument geht in diesem Fall schon nicht formwirksam bei Gericht ein (
O). 16 b) Der Fehler in der Übermittlungsform ist nicht gemäß § 295 Abs. 1 ZPO geheilt worden. Es kann dahinstehen, ob bei rügeloser Einlassung eine Heilung hätte eintreten können (vgl.
m Fehlen der ordnungsgemäßen Unterzeichnung einer Kündigungsschutzklage: BAG 6. August 1987 - 2 AZR 553/86 -
II 2 d und e der Gründe; 26. Juni 1986 - 2 AZR 358/85 -
B II 3 c der Gründe, BAGE 52, 263; offengelassen von BAG
kunft -
beheben (vgl.
r fehlenden Unterschrift: BGH 3. März 2004 - IV ZR 458/02 -
2 a der Gründe mwN; BeckOK/Bacher Stand 1. Juli 2020 ZPO § 253 Rn. 83). Die qeS substituiert die technisch nicht mögliche Unterzeichnung des elektronisch eingereichten Dokuments (
F vgl. BT-Drs. 14/4987 S. 12). Sie soll wie die eigenhändige Unterschrift die Identifizierung des Urhebers der Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen
m Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes
übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (
r Unterzeichnung vgl. BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 849/13 - Rn. 22, BAGE 151, 66). Wie bei der fehlenden Unterschrift wird der Mangel - mit Wirkung für die
kunft - behoben, wenn sich auf andere, jeden vernünftigen Zweifel ausschließende Weise feststellen lässt, dass der fehlerhaft signierte Schriftsatz nicht etwa ein Entwurf war, sondern vom Prozessbevollmächtigten der einreichenden Partei mit seinem Wissen und Wollen als Klageschrift bei Gericht eingereicht worden ist (vgl.
r Unterzeichnung: BGH 3. März 2004 - IV ZR 458/02 -
2 b der Gründe; BeckOK/Bacher aaO Rn. 84). 19 b) Dies war hier jedenfalls mit Stellung des Antrags auf nachträgliche Klagezulassung am
m Ablauf der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG am 5. April 2018 nicht ordnungsgemäß gerichtlich geltend gemacht. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage aber
Recht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 KSchG nachträglich
gelassen. 21
lässig gewesen. 22 a) Der gemeinsam mit der erneuten und formgerechten Übermittlung der Klage vom 21. März 2018 beim Landesarbeitsgericht eingereichte Antrag auf nachträgliche
lassung der Klage genügte den Anforderungen von § 5 Abs. 2 Satz 1 KSchG iVm. § 46c Abs. 3 Satz 1 ArbGG. Die erstmalige Einreichung beim Berufungsgericht war gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 KSchG
lässig. 23 b) Der Antrag wahrte die Antragsfrist des § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG. Danach ist der Antrag nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses
lässig. 24 aa) Das Hindernis ist iSv. § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG behoben, wenn die Partei oder ihr Bevollmächtigter Kenntnis von der Fristversäumung hatte oder bei ordnungsgemäßer Verfolgung der Rechtssache hätte haben können. Maßgeblich ist die Kenntnis der Säumnis, nicht die Kenntnis von deren Ursache (
Vm. Abs. 2 ZPO vgl. BGH 25. Mai 1994 - XII ZB 31/94 -
II 2 a der Gründe). Das Weiterbestehen des Hindernisses darf nicht mehr als unverschuldet angesehen werden können (BGH 25. Mai 1994 - XII ZB 31/94 - aaO). Dies ist der Fall, wenn tatsächliche Umstände nach Eintritt der Fristversäumung eine entsprechende positive Kenntnis vermittelt oder
mindest Anlass
Zweifeln gegeben haben, ob die Frist eingehalten war (vgl. BAG
entsprechenden Zweifeln Anlass gegeben hätten. Auch die Revision macht solche nicht geltend. 26 c) Allerdings hat die Klägerin den Antrag auf nachträgliche Klagezulassung erst nach Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG gestellt. Die Frist begann mit dem Ende der Klagefrist am 5. April 2018
laufen und endete am 5. Oktober 2018 (§ 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG iVm. § 187 Abs. 2 Satz 1, § 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB). Der Fristablauf ist jedoch ausnahmsweise unschädlich. Das Landesarbeitsgericht hat
treffend angenommen, dass § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG vorliegend keine Anwendung findet. 27
gleich, dass der Anwendungsbereich der Norm teleologisch
reduzieren ist, wenn ihr Sinn und Zweck die Anwendung nicht gebietet und anderenfalls den Anforderungen an ein faires Verfahren nicht genügt werden kann. Das ist der Fall, wenn das Versäumen der Frist der Sphäre des Gerichts und nicht derjenigen des Antragstellers
zurechnen ist und darüber hinaus ein Schutz der Interessen des Prozessgegners nicht geboten ist, weil dieser kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Eintritt der Rechtssicherheit haben konnte (vgl.
3 ZPO: BAG
II 1 d bb der Gründe, BAGE 109, 265; 15. Dezember 1982 - 7 AZR 40/81 -
I 1 der Gründe; 2. Juli 1981 - 2 AZR 324/79 -
II 1 c der Gründe, BAGE 35, 364; BGH
II 2 a der Gründe). Der
gang
den Gerichten darf nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr
rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfG
B I 1 a der Gründe). Der Gesetzgeber darf zwar Regelungen treffen, die für ein Rechtsschutzbegehren besondere formelle Voraussetzungen aufstellen und sich dadurch für den Rechtsuchenden einschränkend auswirken. Solche Einschränkungen müssen aber mit den Belangen einer rechtsstaatlichen Verfahrensordnung vereinbar sein und dürfen den Rechtsuchenden nicht unverhältnismäßig belasten. Die Gerichte haben das Verfahrensrecht so auszulegen und anzuwenden, dass es
diesen Grundsätzen nicht in Widerspruch gerät (vgl. BVerfG
lassung der Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG (so ausdrücklich BVerfG
B I 1 c der Gründe;
G vgl. BAG 25. April 2018 - 2 AZR 493/17 - Rn. 23, BAGE 162, 317;
G vgl. BAG 6. Oktober 2010 - 7 AZR 569/09 - Rn. 12, BAGE 136, 30;
II 1 b der Gründe, BAGE 35, 364; aA Zöller/Greger ZPO
II 3 b der Gründe), wenn ein Gericht durch seine Verfahrensweise über einen längeren Zeitraum Vertrauen in die
lässigkeit des eingelegten Rechtsbehelfs geweckt hat (vgl. BAG
II 1 d bb der Gründe, BAGE 109, 265; BGH 15. Dezember 2010 - XII ZR 27/09 - Rn. 37) oder wenn es nach Stellung eines verspäteten Wiedereinsetzungsantrags über mehr als zwei Jahre hinweg durch Fortsetzung der Verhandlung den Eindruck erweckt hat, Wiedereinsetzung gewährt
haben (vgl. BVerfG 15. April 2004 - 1 BvR 622/98 -
III 2 b der Gründe). 30
dem unmittelbare materielle Wirkung hat. Die Dauer der Frist trägt aber nur den Besonderheiten des Kündigungsschutzrechts Rechnung, indem sie einen Ausgleich zwischen dem Interesse des Arbeitgebers an Planungssicherheit und dem Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt des Arbeitsplatzes schafft. Daneben ist die Norm Ausdruck des auch in § 61a ArbGG geregelten besonderen Beschleunigungsgrundsatzes im Kündigungsschutzverfahren (vgl. BAG 28. Januar 2010 - 2 AZR 985/08 - Rn. 33, 39, BAGE 133, 149). Ihr Normzweck steht daher einer durch Art. 2 Abs. 1 GG iVm. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gebotenen teleologischen Reduktion ihres Anwendungsbereichs nicht entgegen, sofern sich auf Seiten des beklagten Arbeitgebers kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Eintritt der Rechtssicherheit gebildet haben konnte. Dies ist der Fall, wenn dem Arbeitgeber eine Klage
gestellt worden ist, die zwar (
nächst unerkannt) die formalen Anforderungen an eine Kündigungsschutzklage iSv. § 4 Satz 1 KSchG nicht erfüllte, aber vom Gericht als solche behandelt worden ist. Auf den Eintritt der Fiktionswirkung des § 7 Halbs. 1 KSchG konnte der Arbeitgeber dann bis
einem entsprechenden Hinweis des Gerichts nicht vertrauen. Wenn aber das Recht eines Antragstellers auf ein faires Verfahren Ausnahmen sogar von der einjährigen Frist des § 234 Abs. 3 ZPO rechtfertigt, ist kein Grund ersichtlich, dass dies nicht gleichermaßen für die kürzere Frist des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG gilt. Auch die materielle Wirkung von § 4 Satz 1 KSchG und § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG bezweckt nicht den Schutz eines Arbeitgebers, der keinen Anlass hatte, auf den Eintritt der Fiktionswirkung des § 7 Halbs. 1 KSchG
vertrauen. 31
treffend für nicht anwendbar gehalten. 33
ihrem Ablauf keinen Hinweis erteilt, dass wegen der nicht ordnungsgemäß signierten Klageschrift die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG möglicherweise nicht gewahrt war. Hierzu wäre es nach § 139 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO unabhängig davon verpflichtet gewesen, ob es selbst die Bedenken im Ergebnis teilte, um der Klägerin die Möglichkeit
geben,
mindest vorsorglich einen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung
stellen. 34
nächst unerkannt formfehlerhaft Kündigungsschutzklage erhoben. Ein gerichtlicher Hinweis auf die mangelnde Signatur der Klageschrift erfolgte bis
m 1. August 2019 nicht. 35 d) Der Antrag auf nachträgliche Klagezulassung genügte den formellen Erfordernissen des § 5 Abs. 2 Satz 2 KSchG jedenfalls insoweit, wie er darauf gestützt war, dass das Arbeitsgericht vor dem Ablauf der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG nicht auf die Unzulässigkeit der Container-Signatur hingewiesen hatte. Eine Glaubhaftmachung ist entbehrlich, soweit die Tatsachen, auf die sich der Arbeitnehmer beruft, durch die Gerichtsakten
belegen sind (
m Wiedereinsetzungsantrag vgl. BAG 9. Dezember 1954 - 2 AZR 54/53 -
4 b der Gründe). Dies ist vorliegend der Fall. 36 2. Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag auf nachträgliche Klagezulassung
Recht als begründet erachtet. 37 a) § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG verlangt, dass der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände
zumutenden Sorgfalt gehindert war, die Klage rechtzeitig
erheben. Dabei ist ihm das Verschulden eines (Prozess-)Bevollmächtigten an der Versäumung der gesetzlichen Klagefrist nach § 4 Satz 1 KSchG gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. § 85 Abs. 2 ZPO
zurechnen (vgl. BAG 22. März 2012 - 2 AZR 224/11 - Rn. 41). Ein etwaiges Verschulden der Partei bzw. ihres Prozessbevollmächtigten tritt jedoch hinter gerichtliches Verschulden
rück, wenn ohne dieses die Frist gewahrt worden wäre. Maßgeblich ist dann der in der Sphäre des Gerichts liegende Grund für die Fristversäumung. 38 b) So liegt der Fall hier. Die Partei trifft zwar regelmäßig ein Verschulden, wenn ihr Prozessbevollmächtigter ein elektronisches Dokument unter Verstoß gegen § 46c Abs. 3 Alt. 1 ArbGG iVm. § 4 Abs. 2 ERVV mit einer Container-Signatur an das Gericht übermittelt. Es ist die Pflicht des Rechtsanwalts, für einen ordnungsgemäßen
stand der aus seiner Kanzlei ausgehenden elektronischen Dokumente einschließlich einer ggf. erforderlichen ordnungsgemäßen qeS iSd. § 46c Abs. 3 Alt. 1 ArbGG
sorgen (
BGH 15. Mai 2019 - XII ZB 573/18 - Rn. 25, BGHZ 222, 105). Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Inkrafttreten von § 4 Abs. 2 ERVV
m 1. Januar 2018 in der Praxis weitgehend unbeachtet geblieben ist. Ein Rechtsanwalt muss die Gesetze und Rechtsverordnungen kennen, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich
r Anwendung kommen (vgl. BGH
dem hat die Bundesrechtsanwaltskammer bereits in einem Newsletter
m besonderen elektronischen Anwaltspostfach vom
r sofortigen Prüfung der Formalien eines als elektronisches Dokument eingereichten Schriftsatzes. Dies enthöbe die Verfahrensbeteiligten und deren Bevollmächtigte ihrer eigenen Verantwortung und überspannte die Anforderungen an die Grundsätze des fairen Verfahrens (BVerfG
vermeiden. Unterbleibt der gebotene Hinweis, ist die Kündigungsschutzklage nachträglich
zulassen, wenn der Hinweis bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang so rechtzeitig hätte erfolgen können, dass der Partei die Fristwahrung noch möglich gewesen wäre (vgl. für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei nicht ausreichender Übermittlung einer Nichtzulassungsbeschwerde: BAG 15. August 2018 - 2 AZN 269/18 - aaO; BSG 9. Mai 2018 - B 12 KR 26/18 B - Rn. 10 f.; offengelassen BGH 15. Mai 2019 - XII ZB 573/18 - Rn. 28, BGHZ 222, 105; vgl.
r fehlenden Unterschrift: BGH
einem ordentlichen Geschäftsgang zählen - bei einer nicht elektronischen Aktenführung - die regelmäßig erforderlichen verwaltungstechnischen Vorarbeiten wie das Ausdrucken eines elektronischen Dokuments und des dazugehörigen Transfervermerks, das Anlegen oder die
ordnung des Dokuments
einer Akte, die
ständigkeitsbestimmung und der
trag (vgl. BSG 12. Oktober 2016 - B 4 AS 1/16 R - Rn. 29, BSGE 122, 71). Ein erforderlicher Hinweis ist außerhalb der mündlichen Verhandlung vom bzw. von der Vorsitzenden
erteilen (§ 53 Abs. 1 Satz 1, § 56 Abs. 1 ArbGG). Der bzw. die Vorsitzende trägt auch die Verantwortung dafür, dass eine Überprüfung der elektronischen Signaturen bestimmender Schriftsätze erfolgt, selbst wenn hierfür unterstützend andere Gerichtsbedienstete herangezogen werden. Ob im ordnungsgemäßen Geschäftsgang noch ein rechtzeitiger Hinweis möglich war, hängt daher davon ab, wieviel Zeit bei pflichtgemäßer Behandlung vom Eingang eines Schriftsatzes bis
r Kenntnisnahme und Bearbeitung durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende
veranschlagen ist. 40 bb) Richterliche Hinweispflichten bestehen unabhängig von einer anwaltlichen Vertretung der hinweisempfangenden Partei
mindest dann, wenn der Anwalt - wie hier - die Rechtslage falsch beurteilt oder ersichtlich darauf vertraut, sein schriftsätzliches Vorbringen sei ausreichend (vgl. BGH 12. Juli 2005 - VI ZR 83/04 -
II B 6 b der Gründe, BGHZ 163, 351; 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97 -
A II 3 b aa der Gründe, BGHZ 140, 365). Dies gilt, anders als die Beklagte meint, auch unabhängig davon, ob der Gegner anwaltlich vertreten ist. 41 cc) Im Streitfall hätte das Arbeitsgericht den erforderlichen Hinweis im ordnungsgemäßen Geschäftsgang so rechtzeitig erteilen können, dass die Klägerin die ordnungsgemäße Klageerhebung noch innerhalb der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG hätte nachholen können. Die nicht ordnungsgemäß signierte Klageschrift war am 21. März 2018 und damit bereits mehr als zwei Wochen vor Ablauf der Klagefrist am 5. April 2018 beim Arbeitsgericht eingegangen. Das in der Verwendung der Container-Signatur liegende Verschulden hätte mithin bei ordnungsgemäßer Bearbeitung der Klage durch das Arbeitsgericht nicht
einer Versäumung der Klagefrist geführt. 42 III. Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, die Kündigung vom
kunft nicht mehr
erwarten steht und dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers über die Kündigungsfrist hinaus in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht
mutbar ist. Auch eine erhebliche Verletzung der den Arbeitnehmer gemäß § 241 Abs. 2 BGB treffenden Pflicht
r Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitgebers kann - je nach den Umständen des Einzelfalls - eine Kündigung rechtfertigen (vgl. BAG
r Rücksichtnahme gemäß § 241 Abs. 2 BGB verletzt, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Auf die Frage, ob anderenfalls die Pflichtverletzung(en) die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedingt hätten oder eine (weitere) Abmahnung ein
mutbares mildes Mittel gewesen wäre, kommt es deshalb nicht an. 46 a) Nach § 241 Abs. 2 BGB hat sich jeder Teil im Rahmen des Schuldverhältnisses so
verhalten, dass der andere Teil vor (Begleit-)Schäden an anderen Rechten, Rechtsgütern und - rechtlich geschützten - Interessen, einschließlich des Vermögens als solchem, nach Möglichkeit bewahrt wird (Jauernig/Mansel BGB 17. Aufl. § 241 Rn. 10). Bei der Frage, was die Schutz- und Rücksichtnahmepflicht im Einzelfall gebietet, ist insbesondere auf die von den Grundrechten
m Ausdruck gebrachte Werteordnung Rücksicht
nehmen (BAG
tragen (vgl. BAG
B II 2 der Gründe, BVerfGE 93, 352). Eine Störung des Betriebsfriedens kann indes auch Folge einer berechtigten Interessenwahrnehmung durch den Arbeitnehmer sein. Auf den Erhalt des Betriebsfriedens gerichtete Verhaltenspflichten iSv. § 241 Abs. 2 BGB bedürfen daher einer Konkretisierung unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen und grundrechtlichen Gewährleistungen. Allein der Umstand, dass eine Störung eingetreten ist, genügt nicht für die Annahme, ein Arbeitnehmer, der dazu beigetragen hat, habe auch seine Pflicht
r Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers verletzt. Für sich genommen stellt selbst eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Betriebsfriedens noch keine Pflichtverletzung dar, sondern nur deren mögliche Folge (BAG 24. Juni 2004 - 2 AZR 63/03 -
B III 2 der Gründe). 48
Recht keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Adressaten oder sonstiger Beschäftigter der Beklagten erkannt. Sein Verständnis ihres Inhalts als Beschwerden über betriebliche Vorgänge, Erklärungen oder Stellungnahmen
betrieblichen Vorgängen bzw. Fragen mit betrieblichem
sammenhang hält sich im Rahmen tatgerichtlicher Würdigung. Auch die Beklagte beruft sich im Revisionsverfahren nicht mehr darauf, die E-Mails seien verleumderisch oder beleidigend gewesen. 50 e) Einer revisionsrechtlichen Überprüfung hält ebenso die Annahme stand, die Klägerin habe nicht die Pflicht
r Rücksichtnahme auf das Interesse der Beklagten an einer ungestörten betrieblichen Verbundenheit aller Mitarbeiter verletzt. Da die Bestimmung von Verhaltenspflichten iSv. § 241 Abs. 2 BGB
r Rücksichtnahme auf den Erhalt des Betriebsfriedens eine Abwägung der wechselseitig betroffenen berechtigten Interessen verlangt (Rn. 47), gilt insoweit ein eingeschränkter Überprüfungsmaßstab. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts wird in der Revisionsinstanz lediglich daraufhin geprüft, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnormen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob es alle vernünftigerweise in Betracht
ziehenden Umstände widerspruchsfrei berücksichtigt hat (vgl.
r Interessenabwägung im Rahmen der Prüfung, ob eine Kündigung durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG bedingt ist: BAG
r Bestimmung des Inhalts ihrer Pflicht
r Rücksichtnahme erforderlichen Interessenabwägung ebenfalls revisionsrechtlich nicht
beanstanden. 51 aa) Das Landesarbeitsgericht hat
treffend berücksichtigt, dass die Klägerin sowohl Beschwerden über betriebliche Vorgänge anbringen als auch Ansichten oder Hinweise
mit dem Arbeitsgeschehen im
sammenhang stehenden Vorgängen kundtun und hierzu Fragen stellen durfte. Sie habe ihre Beschwerden auch weder an unzuständige Adressaten gerichtet noch haltlose schwere Anschuldigungen erhoben oder ihr Beschwerderecht querulatorisch missbraucht. 52 bb) Ohne Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht ferner angenommen, dass die Klägerin nicht gegen konkretisierende Weisungen
m Kommunikationsverhalten im Betrieb verstoßen habe, dass ihre Meinungsäußerungen von Art. 5 Abs. 1 GG geschützt gewesen seien und sich eine Verletzung ihrer Pflicht
r Rücksichtnahme nicht schon daraus ergeben habe, dass die E-Mails Hinweise auf Rechtsprechung und Inanspruchnahme anwaltlichen Rates - und damit nicht etwa eine widerrechtliche Drohung - enthielten oder dass die Empfänger ihren Inhalt als unzutreffend oder störend empfanden bzw. ihre Menge als belastend wahrnahmen. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war der Klägerin die Kommunikation mit Kollegen und Vorgesetzten über E-Mail grundsätzlich erlaubt und selbst nach der intensiven Nutzung im Zeitraum vom 3. August 2017 bis
m
falschen Unterstellungen, Hinweisen mit Anweisungscharakter und Stellungnahmen
Privatangelegenheiten anderer Mitarbeiter. Solche Äußerungen waren nicht mehr Gegenstand der von der Klägerin nach Erhalt der Abmahnung versandten E-Mails. 53 cc) Ein Rechtsfehler ist auch weder objektiv ersichtlich noch von der Revision aufgezeigt, soweit das Berufungsgericht den E-Mails keinen höhnischen, frechen, unangemessen anfeindenden oder provozierenden Charakter beigemessen und allein die Anbringung von vier ggf. anlasslosen oder überflüssigen Fragen innerhalb eines Zeitraums von einem Monat ebenfalls noch nicht als Verletzung der Pflicht
r Rücksichtnahme erachtet hat. Die Beklagte möchte insoweit lediglich ihr Verständnis der E-Mails und des
treffenden Ergebnisses der für die Konkretisierung der Pflichten der Klägerin gemäß § 241 Abs. 2 BGB erforderlichen Interessenabwägung an die Stelle desjenigen des Landesarbeitsgerichts setzen. 54 IV. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglos gebliebenen Revision
tragen. Koch Schlünder Rachor Söller Alex http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600060262&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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