BAG, Beschluss vom 14.09.2020 – 5 AZB 23/20 – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - einfache Signatur Die einfache Signatur iSd. § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO meint die…
KARE600060347 ECLI:DE:BAG:2020:140920.B.5AZB23.20.0 BAG 5. Senat 20200914 5 AZB 23/20 Beschluss § 519 Abs 1 ZPO, § 130 Nr 6 ZPO, § 130a Abs 3 S 1 Alt 2 ZPO, § 130a Abs 4 Nr 2 ZPO, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 233 Abs 1 ZPO, § 85 Abs 2 ZPO vorgehend ArbG Ulm, 7. Februar 2019, Az: 2 Ca 127/18, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 12. März 2020, Az: 17 Sa 12/19, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - einfache Signatur Die einfache Signatur iSd. § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO meint die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes, beispielsweise bestehend aus einem maschinenschriftlichen Namenszug unter dem Schriftsatz oder einer eingescannten Unterschrift.
1 I. Die Parteien streiten über Vergütung sowie eine Forderung der Beklagten auf Zahlung einer Vertragsstrafe.
2 Das Arbeitsgericht hat mit einem am 7. Februar 2019 verkündeten Urteil der Klage - soweit in der Revisionsbeschwerde von Bedeutung - stattgegeben und die Widerklage der Beklagten abgewiesen. Das Urteil wurde dem Beklagtenvertreter am 21. Februar 2019 zugestellt. Am 20. März 2019, einem Mittwoch, wurde aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (iF beA) des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, Herrn Rechtsanwalt B, eine Berufungsschrift unter Verwendung des Briefbogens seiner Kanzlei, die auf denselben Tag datiert, an das Landesarbeitsgericht übermittelt. Der Berufungsschriftsatz ist nicht qualifiziert signiert. Am Ende des Schriftsatzes ist das Wort „Rechtsanwalt“ aufgeführt, jedoch nicht der Name des Absenders. Auf der ersten Seite des Schriftsatzes ist links oben unter „Unser Zeichen“ das Aktenzeichen der Kanzlei „SB564/19/ns“ und „RA B“ aufgeführt. Durch richterliche Verfügung vom 21. März 2019, vom (damaligen) Vorsitzenden um 14:02 Uhr elektronisch signiert, wurde den Parteien der Eingang der Berufung am Vortag und das Aktenzeichen mitgeteilt und auf die Berufungsbegründungsfrist hingewiesen. Die Verfügung wurde ausweislich des Ab-Vermerks am 27. März 2019 an die Parteivertreter versandt. Die Berufungsbegründung wurde vom Beklagtenvertreter ebenfalls über das beA versandt. Am Ende dieses Schriftsatzes ist über dem Wort „Rechtsanwalt“ der Name des Prozessbevollmächtigten maschinenschriftlich wiedergegeben.
3 Mit Verfügung vom 18. Februar 2020 wies das Landesarbeitsgericht darauf hin, dass Bedenken an der formgerechten Einlegung der Berufung bestünden, es fehle an einer einfachen Signatur der Berufungsschrift. Es sei beabsichtigt, die Berufung ohne mündliche Verhandlung als unzulässig zu verwerfen. Den Parteien wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 4. März 2020 gegeben.
4 Mit qualifiziert signiertem Schriftsatz vom 2. März 2020 nahm der Beklagtenvertreter Stellung und beantragte vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Berufungsschrift sei auch ohne einfache Signatur dem diesen Schriftsatz verantwortenden Rechtsanwalt zuzuordnen, weil der Beklagtenvertreter bereits eingangs genannt werde und der Schriftsatz über dessen beA-Postfach eingereicht worden sei. Die fehlende Signatur sei nicht erheblich, weil andere Umstände eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr dafür böten, dass der Prozessbevollmächtigte die Berufung eingelegt, die Verantwortung für den Inhalt übernommen habe und diese willentlich in den Verkehr gelangt sei. Das beA-Kennwort sei nur dem Unterzeichner bekannt, womit eine Versendung aus diesem Postfach anderen Personen nicht möglich sei. Jedenfalls sei Wiedereinsetzung zu gewähren, weil der Prozessbevollmächtigte mangels entgegenstehender Rechtsprechung davon habe ausgehen können, dass die Kombination aus Namensnennung im Eingang und einer darauf bezogenen Bestätigung am Ende des Schriftsatzes durch die Nennung „Rechtsanwalt“ eine ausreichende einfache Signierung gemäß § 130a ZPO darstelle.
5 Mit Beschluss vom 12. März 2020 hat das Landesarbeitsgericht die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen. Die Berufungsschrift genüge nicht den Anforderungen des § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO. Sie sei zwar über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht, jedoch nicht - auch nicht einfach - signiert, weil der Name des Beklagtenvertreters am Ende des Schriftsatzes nicht wiedergegeben sei. Es könne auch nicht aufgrund sonstiger Umstände von einer ordnungsgemäßen Einlegung der Berufung ausgegangen werden, denn die Identifizierung des Urhebers des Schriftsatzes sei nicht zweifelsfrei möglich. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren, weil das Fristversäumnis auf einem der Beklagten zuzurechnenden Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten beruhe. Der Irrtum über die Notwendigkeit einer zumindest einfachen Signatur sei nicht unverschuldet. Ein Hinweis auf den Formmangel von Seiten des Landesarbeitsgerichts nach Eingang der Berufung hätte das Fristversäumnis nicht verhindert.
6 Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revisionsbeschwerde.
7 II. Die Revisionsbeschwerde ist zulässig (§ 77 Satz 1 und Satz 4 ArbGG iVm. § 575 ZPO) und begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Unrecht als unzulässig verworfen. Der Beklagten war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
8 1. Die von der Beklagten eingereichte Berufungsschrift wahrt nicht die nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 519 Abs. 4 iVm. § 130a Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO erforderliche Form. Die Berufungsschrift wurde zwar über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht, jedoch mangelt es an der erforderlichen einfachen Signatur. Damit fehlt es an einem von Amts wegen zu prüfenden zwingenden und unverzichtbaren Formerfordernis der Berufungsschrift als bestimmender Schriftsatz.
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BAG 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20 - Rn. 12; 24. Oktober 2019 - 8 AZN 589/19 - Rn. 5).
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MüKoZPO/Fritsche 6. Aufl. § 130a Rn. 14). Dies folgt bereits daraus, dass der sichere Übermittlungsweg bei einer Signatur durch die verantwortende Person gleichrangig neben der qualifizierten elektronischen Signatur steht. Die qualifizierte elektronische Signatur tritt ihrerseits an die Stelle der eigenhändigen Unterschrift iSd. § 130 Nr. 6 ZPO. Neben den sonstigen Funktionen der Unterschrift soll sie auch gewährleisten, dass das elektronische Dokument nicht spurenlos manipuliert werden kann (Perpetuierungs- oder Integritätsfunktion vgl. BT-Drs. 14/4987 S. 24; BGH 14. Mai 2013 - VI ZB 7/13 - Rn. 9 mwN, BGHZ 197, 209). Diese Funktionen sollen auch bei einer einfachen Signatur und einem sicheren Übermittlungsweg garantiert werden. Zum Ausdruck kommt dieser Aspekt in den sonstigen bundeseinheitlichen Übermittlungswegen nach § 130a Abs. 4 Nr. 4 ZPO. Sie sind nur dann als sichere Übermittlungswege anzusehen, wenn die Authentizität und Integrität der Daten gewährleistet sind (vgl. BAG 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20 - Rn. 18).
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21 2. Das Landesarbeitsgericht hat der Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Berufungsfrist zu Unrecht versagt. Der Antrag ist begründet. Der angefochtene Beschluss verletzt die Beklagte in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf ein faires Verfahren (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG iVm. dem Rechtsstaatsprinzip).
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BT-Drs. 17/12634 S. 25). Dort finden sich zudem Hinweise auf deren Zwecke, nämlich den Abschluss des Dokuments und die Sicherung der Identität zwischen Absender und der den Inhalt verantwortenden Person. Bereits hieraus lässt sich der Schluss ziehen, dass das Wort „Rechtsanwalt“ dem nicht genügen kann. Auch das Schrifttum setzt sich bereits seit mehreren Jahren mit den Erfordernissen einer einfachen Signatur auseinander, ohne dass sich hierbei signifikante Abweichungen der Meinungen erkennen lassen. Regelmäßig findet sich die Auffassung, es bedürfe eines Namenszugs als Abschluss des Dokuments (vgl. zum Stand bei Einreichung der Berufung Musielak/Voit/Stadler 15. Aufl. ZPO § 130a Rn. 6; Bacher NJW 2015, 2753; Müller NZA 2018, 1315, 1317; Siegmund NJW 2017, 3134, 3137; Ulrich/Schmieder NJW 2019, 113).
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Unterbleibt ein gebotener Hinweis, ist der Partei Wiedereinsetzung zu bewilligen, wenn er bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang so rechtzeitig hätte erfolgen können und müssen, dass es der Partei noch möglich gewesen wäre, die Frist zu wahren. Kann der Hinweis im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsgangs nicht mehr so rechtzeitig erteilt werden, dass die Frist durch die erneute Übermittlung des fristgebundenen Schriftsatzes noch gewahrt werden kann, oder geht trotz rechtzeitig erteilten Hinweises der formwahrende Schriftsatz erst nach Fristablauf ein, scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein aus diesem Grund dagegen aus. Aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht der staatlichen Gerichte und dem Anspruch auf ein faires Verfahren folgt keine generelle Verpflichtung der Gerichte dazu, die Formalien eines als elektronisches Dokument eingereichten Schriftsatzes sofort zu prüfen, um erforderlichenfalls sofort durch entsprechende Hinweise auf die Behebung formeller Mängel hinzuwirken (BGH 21. März 2017 - X ZB 7/15 - Rn. 13).
Dies nähme den Verfahrensbeteiligten und ihren Bevollmächtigten ihre eigene Verantwortung dafür, die Formalien einzuhalten. Eine solche Pflicht überspannte die Anforderungen an die Grundsätze des fairen Verfahrens (BVerfG 17. Januar 2006 - 1 BvR 2558/05 - Rn. 10; BAG 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20 - Rn. 39; BGH 18. Oktober 2017 - LwZB 1/17 - Rn. 11). Die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten ist, kann sich nicht nur am Interesse der Rechtsuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren, sondern hat auch zu berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss (vgl.
BAG 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20 - Rn. 39; BGH 20. April 2011 - VII ZB 78/09 - Rn. 12). Hiervon ausgehend gebietet es die aus dem verfassungsrechtlichen Gebot eines fairen Verfahrens folgende gerichtliche Fürsorgepflicht, eine Prozesspartei auf einen leicht erkennbaren Formmangel - wie die fehlende Unterschrift in einem bestimmenden Schriftsatz - hinzuweisen und ihr Gelegenheit zu geben, den Fehler fristgerecht zu beheben (dazu BGH 14. Oktober 2008 - VI ZB 37/08 - Rn. 10).
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29 (a) Bei Eingang der Berufungsschrift am 20. März 2019 stand noch der 21. März 2019 als voller Kalendertag bis zum Fristablauf am 21. März 2019, 24:00 Uhr offen. Zwar dürfen Rechtsuchende nicht erwarten, dass die Gerichte die Formalien eines elektronischen Dokuments sofort prüfen. Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass dem Vorsitzenden der zuständigen Kammer des Landesarbeitsgerichts am 21. März 2019 die Akte mit der Berufungsschrift vorgelegen und er diese bearbeitet hat. Durch richterliche Verfügung hat er den Eingang der Berufung am Vortag bestätigt, das Aktenzeichen mitgeteilt und einen Hinweis auf die Berufungsbegründungsfrist erteilt. Diese Verfügung wurde nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 559 Abs. 2 ZPO) vom Vorsitzenden am 21. März 2019 um 14:02 Uhr elektronisch signiert.
Bereits zu diesem Zeitpunkt war damit für den Vorsitzenden aufgrund der Aktenbearbeitung ersichtlich, dass die Beklagte mit ihrer Berufungsschrift mangels einfacher Signatur die Form des § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 519 Abs. 4 iVm. § 130a Abs. 1, Abs. 3 ZPO nicht gewahrt hat. Bei dieser Sachlage war er zur Wahrung des Anspruchs der Beklagten auf ein faires Verfahren gehalten, deren Prozessbevollmächtigten rechtzeitig auf die fehlende einfache Signatur hinzuweisen. Einen solchen Hinweis hätte der Vorsitzende der Berufungskammer nach Signierung seiner Verfügung am 21. März 2019 um 14:02 Uhr ohne besondere Anstrengung noch telefonisch oder per Telefax erteilen können und müssen.
30 (b) Dem steht nicht entgegen, dass nach älteren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts die Fürsorgepflicht eines für die Berufung unzuständigen Gerichts von Verfassungs wegen auch dann keinen sofortigen Hinweis durch Telefonanruf oder Telefax erfordert, wenn die Unzuständigkeit am letzten Tag der Berufungsfrist vom Richter erkannt wird (hierzu BVerfG 3. Januar 2001 - 1 BvR 2147/00 - zu II 2 der Gründe; vgl. auch BGH 21. März 2017 - X ZB 7/15 - Rn. 15 und BAG 20. August 1997 - 2 AZR 9/97 - zu II 2 der Gründe). Der Unterschriftsmangel war im vorliegenden Fall für den zuständigen Richter - anders als die fehlende Zuständigkeit des Gerichts - ohne nähere Lektüre der zweiseitigen Berufungsschrift ohne weiteres erkennbar.
Die gegenteilige Annahme des Landesarbeitsgerichts in der angegriffenen Entscheidung verkennt die Reichweite des vom Bundesverfassungsgericht in den letzten Jahren entwickelten allgemeinen Prozessgrundrechts auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 GG iVm. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Sie führte dazu, dass ein Richter „sehenden Auges“ die Berufungsfrist verstreichen lassen könnte, um dann die Berufung wegen fehlender Unterschrift oder Signatur als unzulässig zu verwerfen, obwohl ihm ohne unzumutbare Anstrengung ein schriftlicher Hinweis per Telefax oder jedenfalls ein telefonischer Hinweis möglich gewesen wäre. In dieser Situation ist es deshalb geboten, durch entsprechende Eilmaßnahmen einen richterlichen Hinweis in Bezug auf den Formmangel zu erteilen.
Wäre der Hinweis erteilt worden, hätte der Mangel innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Zeit ohne weiteres behoben werden können. Bei dieser Sachlage wirkt sich ein etwaiges Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Beklagten für die Fristversäumung nicht mehr aus.
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32 3. Der Senat konnte über den Wiedereinsetzungsantrag selbst entscheiden und war nicht nach § 237 ZPO verpflichtet, die Sache zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Die Prüfung dieses Antrags ist dem Bundesarbeitsgericht als Rechtsmittelgericht bei einer zugelassenen Revisionsbeschwerde ausnahmsweise möglich, wenn das Berufungsgericht die Verwerfung der Berufung unter Ablehnung der Wiedereinsetzung ausgesprochen hat oder wenn die Wiedereinsetzung nach dem Aktenstand ohne weiteres zu gewähren ist und Entscheidungsreife besteht (BGH 20. Mai 2014 - VI ZR 384/13 - Rn. 13 mwN). Die Voraussetzungen beider Alternativen sind hier erfüllt.
33 III. Das Landesarbeitsgericht wird nunmehr in der Sache sowie über die Kosten - auch der Revisionsbeschwerde - zu entscheiden haben.
Linck Berger Volk http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600060347&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public