BAG, Urteil vom 24.06.2020 – 6 AZR 10/19 – Bundesagentur für Arbeit - Stufenzuordnung - § 8 SVG Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom…
KARE600060429 ECLI:DE:BAG:2020:240620.U.6AZR10.19.0 BAG 6. Senat 20200624 6 AZR 10/19 Urteil § 8 SVG, § 15 SBG, § 1 TVG vorgehend ArbG Köln, 20. Oktober 2017, Az: 17 Ca 3264/17, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 13. Juli 2018, Az: 10 Sa 986/17, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Bundesagentur für Arbeit - Stufenzuordnung - § 8 SVG Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 13. Juli 2018 - 10 Sa 986/17 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
1 Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung des Klägers.
2 Der Kläger ist seit dem 1. September 2015 als Fachassistent Leistungsgewährung im Bereich SGB II bei der Beklagten beschäftigt.
3 Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 18. August 2015 lautet auszugsweise: „§ 1 Herr S wird ab 01.09.2015 als Vollzeitbeschäftigter eingestellt. … § 2 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung.
Außerdem finden die für die Bundesagentur für Arbeit jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung. … § 4 Der Beschäftigte ist in der Tätigkeitsebene V eingruppiert (§ 14 Abs. 1 TV-BA). Zum Zeitpunkt der Einstellung wird der Beschäftigte der Entwicklungsstufe 1 zugeordnet.“ 4 Nach § 14 Abs. 1 des Tarifvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) vom 28. März 2006 idF des am 1. September 2015 in Kraft getretenen 15. Änderungstarifvertrags sind die in sog. Tätigkeits- und Kompetenzprofilen (TuK) festgelegten Anforderungen an eine Tätigkeit die Grundlage für deren Zuordnung zu einer der acht Tätigkeitsebenen mittels tariflicher Zuordnungstabellen. Die Beschäftigten sind in der Tätigkeitsebene eingruppiert, der die ihnen nicht nur vorübergehend übertragene Tätigkeit zugeordnet ist. Das TuK „Fachassistent/in Leistungsgewährung im Bereich SGB II“ hat folgenden Inhalt: „Kernaufgaben/Verantwortlichkeiten - Antragsannahme, -bearbeitung, Entscheidung und Zahlbarmachung passiver Leistungen nach SGB II in Fällen mit mittlerem Schwierigkeitsgrad (insb. Fortzahlungsanträge) - Beratung zu passiven Leistungen nach SGB II in Fällen mit mittlerem Schwierigkeitsgrad - Zusammenarbeit mit Dritten (v.a. anderen Leistungsträgern) - Bestandsarbeiten mit mittlerem Schwierigkeitsgrad (z.B. Datenabgleich nach § 52 SGB II, Anrechnung von Nebeneinkommen) Vor- und Ausbildung/Berufserfahrung - Fachangestellte/r für Arbeitsförderung oder vergleichbare Qualifikation - oder vergleichbares Profil Fachlich-methodische Anforderungen - Grundkenntnisse der Produkte, Programme und Verfahren im Aufgabengebiet - Grundkenntnisse bzw. fundierte Kenntnisse der relevanten Rechtsgrundlagen im Aufgabengebiet (einschl. der angrenzenden Rechtsgebiete) - Fundierte Kenntnisse der Büroorganisation - Fundierte Kenntnisse MS-Office und relevanter IT-Fachanwendungen Kompetenzanforderungen - Fach-/Methodenkompetenz: Sorgfalt/Gewissenhaftigkeit (+) - Sozial-kommunikative Kompetenz: Kundenorientierung (+), Teamfähigkeit (+) - Personale Kompetenzen: Belastbarkeit (+), Lern- und Kritikfähigkeit (+)“ 5 § 18 TV-BA idF des 15. Änderungstarifvertrags lautet auszugsweise: „§ 18 Entwicklungsstufen
Protokollerklärung zu Absatz 3 und 4:
Die Zuordnung zur Entwicklungsstufe 2 berücksichtigt die Tatsache, dass in den genannten Rechtsverhältnissen mit der BA unabhängig von der im Einzelfall ausgeübten Tätigkeit bereits Kompetenzen und Fertigkeiten aus dem Aufgabenbereich der BA erworben wurden, über die Beschäftigte ohne Berufserfahrung bei der BA nicht verfügen.
Protokollerklärung zu Absatz 5:
1.
Einschlägige Berufserfahrung liegt dann vor, wenn der/dem Beschäftigten in dem vorherigen Arbeitsverhältnis eine Tätigkeit übertragen war, die demselben TuK der Anlage 1.0 zugeordnet ist bzw. zuzuordnen wäre wie die übertragene Tätigkeit (fiktive Zuordnung). Im Falle der fiktiven Zuordnung ist maßgeblich, ob die früheren Tätigkeiten nach ihrer Art (Aufgabeninhalt) und ihrem Anforderungsniveau den Kompetenzanforderungen der im aktuellen Arbeitsverhältnis erstmalig übertragenen Tätigkeit bei der BA vergleichbar sind. …
7 Vom 4. Oktober 2005 bis zum 15. Juni 2012 war der Kläger als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr ua. als „Stabsdienstsoldat Streitkräfte“ eingesetzt und wurde wiederholt zur Vertrauensperson der Soldaten und Soldatinnen gewählt. Hier war er mit der Beratung über Laufbahnwechsel bzw. Weiterverpflichtung und der Bearbeitung der entsprechenden Anträge betraut. Vom 16. Juni 2012 bis zum 30. Juni 2013 besuchte er die Bundeswehrfachschule zur Erlangung des Bildungsabschlusses der mittleren Reife. Die Wehrdienstbescheinigung weist die Leistung des Wehrdienstes vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2013 - zuletzt als Soldat auf Zeit - aus. Vom 1. Oktober 2013 bis zum 18. Juni 2015 bildete er sich zum Büro- und Personalfachkaufmann fort. Die Ausbildung wurde durch die Bundeswehr für den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 18. Juli 2014 gefördert, Übergangsgebührnisse leistete die Bundeswehr bis Juni 2015.
8 Nachdem der Kläger im November 2015 unter Hinweis auf eine bei der Bundeswehr erworbene einschlägige Berufserfahrung erfolglos die Überprüfung der Entwicklungsstufenzuordnung beantragt hatte, erhob er am 12. Mai 2017 Klage vor dem Arbeitsgericht.
9 Er hat die Auffassung vertreten, seine Tätigkeiten bei der Bundeswehr, insbesondere als Vertrauensperson und als Stabsdienstsoldat, sowie seine Weiterbildungen zum Büro- und Personalfachkaufmann seien als einschlägige Berufserfahrung nach § 18 Abs. 5 iVm. Abs. 6 TV-BA bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen. Jedenfalls seien gemäß § 8 des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG) Zeiten der Förderung nach § 5 SVG anzurechnen und Ausbildungszeiten bei der Zuordnung zu der einschlägigen Entwicklungsstufe einzubeziehen; schließlich rechne die Beklagte den Auszubildenden zum Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen den Ausbildungszeitraum ebenfalls an. Seine erworbene Qualifikation als Bürokaufmann sei höherwertiger als die eines Fachassistenten für Arbeitsmarktförderung. Nach seiner insgesamt achtjährigen Tätigkeit als Zeitsoldat und der 1 ¾ Jahre dauernden Zeit der schulischen und beruflichen Bildung seien 9 ¾ Jahre Berufstätigkeit bei seiner Einstufung anzurechnen, sodass schon bei seiner Einstellung eine Einstufung in die Entwicklungsstufe 6 hätte erfolgen müssen; jedenfalls sei ein Drittel dieser Zeit einzurechnen mit der Folge, dass er mindestens nach Entwicklungsstufe 4 zu vergüten sei.
10 Der Kläger hat - zuletzt - beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 1. September 2015 eine Vergütung nach der Stufe 6 der Tätigkeitsebene V des TV-BA zu zahlen und etwaige Bruttonachzahlungsbeträge mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr, beginnend mit dem 1. Dezember 2015, zu verzinsen.
11 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die vom Kläger bei der Bundeswehr ausgeübte Tätigkeit sei weder nach Aufgabeninhalt noch nach Anforderungsniveau mit der Tätigkeit eines Fachassistenten Leistungsgewährung SGB II vergleichbar. Die Ausbildungszeiten könnten nicht als Berufserfahrung berücksichtigt werden. Eine Anrechnung nach § 8 Abs. 4 SVG erfolge nicht auf die Entwicklungsstufe, sondern nur auf die Dienst- und Beschäftigungszeit beim Arbeitgeber.
12 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.
13 Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat nach § 18 Abs. 5 iVm. § 14 Abs. 1 Satz 1 TV-BA keinen Anspruch darauf, ab dem 1. September 2015 nach Entwicklungsstufe 6 oder jedenfalls nach Entwicklungsstufe 4 der Tätigkeitsebene V TV-BA vergütet zu werden.
14 I. Die als Stufenfeststellungsklage übliche zulässige Klage (vgl. BAG 17. Januar 2019 - 6 AZR 585/17 - Rn. 9, BAGE 165, 36) ist unbegründet. Die Beklagte hat den Kläger bei seiner Einstellung zutreffend der Entwicklungsstufe 1 der Tätigkeitsebene V TV-BA zugeordnet (§ 18 Abs. 2 iVm. Abs. 5 TV-BA). Ein Anspruch auf Zuordnung zu einer höheren als dieser Entwicklungsstufe bereits ab dem 1. September 2015 besteht nicht.
15 1. Ein solcher Anspruch folgt nicht unmittelbar aus § 18 Abs. 5 iVm. der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 5 TV-BA. Der Kläger wies bei seiner Einstellung keine einschlägige Berufserfahrung iSd. Bestimmungen auf.
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Ist dies nicht der Fall, bedarf die fiktive Zuordnung eines wertenden Vergleichs der früheren und der nunmehr übertragenen Tätigkeit. Diesen regelt Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 5 TV-BA. Demnach ist maßgeblich, ob die früheren Tätigkeiten nach ihrer Art (Aufgabeninhalt) und ihrem Anforderungsniveau den Kompetenzanforderungen der im aktuellen Arbeitsverhältnis erstmalig übertragenen Tätigkeit bei der Beklagten vergleichbar sind. Entscheidend ist, ob sich die frühere und die erstmalig übertragene Tätigkeit nach Aufgabeninhalt und fachlichen Anforderungen, wie sie im maßgeblichen TuK definiert sind, soweit decken, dass eine Einarbeitungszeit in fachlicher Hinsicht praktisch nicht erforderlich ist.
Erforderlich ist insoweit die Nutzbarkeit des in der früheren Tätigkeit erworbenen Erfahrungswissens (BAG 14. März 2019 - 6 AZR 171/18 - Rn. 26, 29, 35, BAGE 166, 120).
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Bei der dem Kläger als Stabsdienstsoldat nach seinen Angaben neben allgemeinen Bürotätigkeiten obliegenden Erstellung von Statistiken und Dienstzeugnissen, der Beratung der Soldaten beim Laufbahnwechsel, der Aufnahme und Bearbeitung von Anträgen zum Laufbahnwechsel bzw. zur Weiterverpflichtung, der Beratung der Soldaten zum Angebot Berufsförderung, der Zusammenarbeit mit dem Personaloffizier oder übergeordneten Dienststellen, der Planung von Lehrgängen für Soldaten, der Anforderung von Lehrgangsplätzen, der Planung und Vorbereitung interner Weiterbildungen und der Beratung der Soldaten über Leistungen nach der Wehrdienstzeit wie zB über Krankenversicherung und Arbeitslosengeld handelt es sich insbesondere um organisatorische Tätigkeiten, die auf die speziellen Bedarfe und Abläufe bei der Bundeswehr zugeschnitten sind.
Sie weisen ganz überwiegend keinen inhaltlichen Bezug zu dem Kerntätigkeitsbereich eines Fachassistenten Leistungsgewährung im Bereich SGB II auf, dem die Bearbeitung und Bescheidung von Anträgen hinsichtlich der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die Beratung über passive Leistungen nach dem SGB II und die Zusammenarbeit vor allem mit anderen Leistungsträgern obliegen und deren rechtliche Grundlagen im Sozialversicherungsrecht angesiedelt sind. Gegen eine Vergleichbarkeit der Tätigkeiten spricht auch, dass der Kläger nach eigenen Angaben für die Erledigung seiner Aufgaben bei der Bundeswehr neben allgemeinen arbeitsrechtlichen Kenntnissen hauptsächlich Kenntnisse aus den speziellen Rechtsgebieten Wehrbeschwerdeordnung, Wehrdisziplinarordnung, Soldatenbeteiligungsgesetz, Soldatengesetz, Soldatenversorgungsgesetz und über die zentralen Dienstvorschriften, die für seine Tätigkeit bei der Beklagten nicht erforderlich bzw. prägend sind, benötigt hat und damit gegenüber seiner Tätigkeit bei der Beklagten Regelungen aus wesentlich anderen Rechtsgebieten anwenden musste.
Soweit der Kläger vorträgt, er habe die Soldaten auch über Fragen der Krankenversicherung und des Arbeitslosengeldanspruchs für die Zeit nach dem Wehrdienst beraten sowie Anträge ausgefüllt und elektronisch an die zuständige Behörde weitergeleitet, handelt es sich hierbei zwar um Hilfestellungen und Unterstützungen bei der Beantragung sozialversicherungsrechtlicher Leistungen. Diese Tätigkeiten haben aber allenfalls vorbereitenden Charakter für die Arbeit eines Fachassistenten Leistungsgewährung im Bereich SGB II. Sie erfordern insbesondere anders als die eines Fachassistenten keine Entscheidungskompetenzen und sind für die Aufgabenerledigung eines Fachassistenten Leistungsgewährung im Bereich SGB II weder notwendig noch prägend.
Soweit der Kläger meint, er treffe auch im Rahmen seiner Verrichtungen bei der Beklagten selten selbständige Entscheidungen, kommt es nicht auf sein subjektives Verständnis, sondern auf die Aufgabendefinition in dem einschlägigen TuK an (vgl. BAG 14. März 2019 - 6 AZR 171/18 - Rn. 35 mwN, BAGE 166, 120).
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23 Nach diesen Grundsätzen müssen Kenntnisse, die der Kläger in seinem Amt als Vertrauensperson erworben hat, die also Soldaten ohne diese Funktion nicht aufweisen, nicht zur Vermeidung einer Benachteiligung von einem späteren Arbeitgeber als einschlägige Berufserfahrung berücksichtigt werden. Bezogen auf Vorschriften, die wie § 18 Abs. 5 TV-BA auf den Erwerb von Fähigkeiten in einer vorherigen Tätigkeit abstellen, die den Arbeitnehmer in die Lage versetzen, sich schneller einzuarbeiten und bessere Leistungen zu erbringen, und dies mit einem höheren Entgelt honorieren (vgl. zu diesem Zweck der vergleichbaren Bestimmung des § 16 Abs. 2 TV-L BAG 18. Oktober 2018 - 6 AZR 232/17 (A) - Rn. 13, BAGE 164, 64), schützt § 15 SBG nach seinem Sinn und Zweck damit nur vor Benachteiligungen in der beruflichen Entwicklung im Soldatenverhältnis selbst, die durch die Ausübung des Amtes als Vertrauensperson entstehen können, nicht aber vor etwaigen Benachteiligungen, die der (ehemalige) Soldat bei einem späteren Arbeitgeber bei der Stufenzuordnung erleidet.
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Diese Normen unterstellen für Nachwuchskräfte der Bundesagentur für Arbeit und für Beschäftigte mit mindestens einjähriger Berufserfahrung aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis bei der Bundesagentur für Arbeit, dass unabhängig von der im Einzelfall ausgeübten Tätigkeit bereits Kompetenzen und Fertigkeiten aus dem Aufgabenbereich der Bundesagentur für Arbeit erworben wurden, die die Zuordnung zur Entwicklungsstufe 2 rechtfertigen. Im Übrigen ist für eine Zuordnung zu einer höheren Stufe als der Stufe 1 einschlägige Berufserfahrung nach § 18 Abs. 5 TV-BA erforderlich. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Tarifvertragsparteien davon ausgehen, dass in allen anderen Fällen einschlägige Berufserfahrung nicht im Rahmen einer schulischen Bildung oder einer Ausbildung erworben werden kann.
Andernfalls hätte es der Protokollerklärung nicht bedurft (vgl. zu § 16 Abs. 2 TV-TgDRV und für Zeiten eines berufspraktischen Studienteils während eines dualen Studiums BAG 17. Januar 2019 - 6 AZR 585/17 - Rn. 13, BAGE 165, 36).
25 2. Die Zuordnung zur Entwicklungsstufe 6 bzw. zur Entwicklungsstufe 4 lässt sich auch nicht über § 8 SVG fingieren. Die nach § 5 SVG geförderte Zeit der schulischen und beruflichen Bildung nach der Wehrdienstzeit vom 1. Oktober 2013 bis zum 18. Juni 2014 sowie die Wehrdienstzeit sind nicht als einschlägige Berufserfahrung iSd. § 18 Abs. 5 TV-BA iVm. der Protokollerklärungen Nr. 1 zu § 18 Abs. 5 TV-BA nach Maßgabe des § 8 SVG anzurechnen. § 8 SVG regelt ungeachtet des Umstands, dass ein solcher Anspruch zum Teil nicht schon bei der Einstellung, sondern erst nach sechs Monaten der Tätigkeit bzw. Zugehörigkeit zum Betrieb besteht, nicht die Anerkennung der genannten Zeiten als Zeiten einschlägiger Berufserfahrung (BAG 17. Januar 2019 - 6 AZR 585/17 - Rn. 15, BAGE 165, 36). Entgegen der Auffassung des Klägers ist § 18 Abs. 5 TV-BA nicht so zu verstehen, dass Dienst- und Beschäftigungszeiten jeglicher Art ausreichen. Daher kommt auch eine Anrechnung zu einem Drittel der Zeit nach § 8 Abs. 2 SVG nicht in Betracht.
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Weder der Wortlaut des § 8 SVG noch die Gesetzessystematik lassen einen Bezug zu anderen als den dort genannten Größen der Berufs- und Betriebszugehörigkeit bzw. der Dienst- und Beschäftigungszeit erkennen. Bereits die gesonderte Erwähnung dieser Begriffe macht deutlich, dass sie nicht über ihren Wortsinn hinaus ausgelegt werden können. Es ist nach dem SVG nicht erforderlich, den ehemaligen Soldaten in allen Punkten so zu behandeln, als ob er schon während der Wehrdienstzeit bei dem neuen Arbeitgeber beschäftigt worden wäre. § 8 SVG stellt mit den Kriterien der Berufs- und Betriebszugehörigkeit sowie der Dienst- und Beschäftigungszeit auf einen reinen Zeitablauf ab. Verlangt die Anspruchsnorm mehr als das bloße Zurücklegen bestimmter Zeiten, also wie vorliegend einschlägige Berufserfahrung, können die Anspruchsvoraussetzungen auch mit Hilfe des § 8 SVG nicht erfüllt bzw. dadurch ersetzt werden.
Als bloße Ergänzungsnorm schreibt § 8 SVG den Tarifvertragsparteien nicht die Schaffung einer Anspruchsnorm vor, sondern setzt diese voraus (ausführlich hierzu BAG 17. Januar 2019 - 6 AZR 585/17 - Rn. 18 ff. mwN, BAGE 165, 36).
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Aus diesem Grund ist die von § 18 Abs. 5 TV-BA vorausgesetzte einschlägige Berufserfahrung auch unter Berücksichtigung der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 5 TV-BA entgegen der Annahme des Klägers nicht gleichbedeutend mit der nach § 8 SVG angeordneten Fiktion zurückgelegter Berufs- oder Betriebszugehörigkeitszeiten (vgl. zu § 16 Abs. 2 TV-TgDRV BAG 17. Januar 2019 - 6 AZR 585/17 - Rn. 22, BAGE 165, 36). Zwar bringt eine länger andauernde Berufszugehörigkeit - und soweit sich Zeiten der Betriebszugehörigkeit mit dieser decken, auch sie - im Allgemeinen eine größere Erfahrung mit sich. Ob dies zu einer Berücksichtigung dieser Zeiten bei der Stufenzuordnung führt, hängt jedoch davon ab, ob der konkrete Tarifvertrag die bloße Berufs- bzw.
Betriebszugehörigkeit honorieren will (vgl. BAG 23. Mai 1984 - 4 AZR 287/82 -). Etwas anderes folgt - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht aus den Regelungen des § 8 SVG. Die Norm dient nicht der Auslegung des § 18 Abs. 5 iVm. der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 5 TV-BA, sondern setzt ihr Ergebnis für die Frage, ob und gegebenenfalls welche Zeiten zu berücksichtigen sind, voraus. Dafür spricht auch der Umstand, dass der Gesetzgeber die - gefestigte - Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Verständnis des § 8 SVG (st. Rspr. seit 1980, vgl. nur BAG 10. September 1980 - 4 AZR 719/78 -; 28. September 1983 - 4 AZR 130/81 -) nicht aufgegriffen und in die Norm eingefügt hat.
28 II. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
VRin BAG Spelge ist an der Beifügung ihrer Unterschrift verhindert.Wemheuer Wemheuer Heinkel Stein W. Kreis http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600060429&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public