tarbeitszuschläge
ZG Art. 8 bis 12 der Richtlinie 2003/88/EG (juris: EGRL 88/2003) machen keine Vorgaben für die Höhe des als angemessen anzusehenden
tarbeitszuschlags
ZG. Konkrete Vorgaben zu der Höhe einer Entschädigung in Geld oder eines finanziellen Ausgleichs für
tarbeiter ergeben sich auch nicht aus dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/88/EG iVm. Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 des Übereinkommens 171
tarbeit.
tarbeit. 2 Die nicht tarifgebundene Beklagte betreibt eine Seniorenresidenz in Freiburg im Breisgau, in der die Klägerin als Altenpflegerin arbeitet. Die Klägerin wird als Dauernachtwache zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr eingesetzt. Die Belastung der Klägerin entspricht der Normalbelastung einer
tarbeitnehmerin. Die Beklagte ist verpflichtet, eine bestimmte Zahl von Beschäftigten, darunter auch Pflegefachkräfte, im
tdienst einzusetzen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 10 Abs. 1 der baden-württembergischen Verordnung des Sozialministeriums über personelle Anforderungen für stationäre Einrichtungen (Landespersonalverordnung - LPersVO) vom
tarbeitszuschläge für 959,4 Stunden iHv. 1.779,68 Euro auf der Grundlage von 15 % des Bruttostundenentgelts, das 12,37 Euro betrug. 4 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe ein
tarbeitszuschlag iHv. insgesamt 30 % zu. Für
tarbeit sei regelmäßig ein Zuschlag von 25 % angemessen, bei Dauernachtarbeit von 30 %. Der Umstand, dass die Tätigkeit zwingend
ts ausgeführt werden müsse, könne nicht dazu führen, dass der
tarbeitszuschlag geringer ausfalle. Die gesundheitlichen Belastungen durch die
tarbeit bestünden unabhängig davon, ob die
tarbeit vermeidbar oder unvermeidbar sei. In jedem Fall sei eine Beschäftigung in Dauernachtarbeit vermeidbar. Eine unionsrechtskonforme Auslegung von § 6 Abs. 5 ArbZG stehe einem niedrigeren
tarbeitszuschlag entgegen. Daneben habe sie Anspruch auf Pauschalen
Hv. 520,00 Euro. 5 Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
tarbeitszuschläge iHv. 15 % des Bruttostundenentgelts. Als Betreiberin einer stationären Altenpflegeeinrichtung sei sie verpflichtet, in einem bestimmten Umfang Pflegefachkräfte auch
ts einzusetzen. Deswegen könne der mit
tarbeitszuschlägen
ZG verfolgte Zweck,
tarbeit zu verteuern und dadurch möglichst zu vermeiden („Lenkungszweck“), nicht erreicht werden. Dieser Umstand sei mit einem Abschlag von mindestens 15 Prozentpunkten anzusetzen. Der daneben bezweckte Ausgleich für mit
tarbeit verbundene Belastungen („Ausgleichszweck“) sei mit zehn Prozentpunkten zu gewichten. Der Umstand, dass die Klägerin Dauernachtarbeit leiste, sei mit einem Aufschlag von fünf Prozentpunkten zu berücksichtigen. 7 Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Versäumnisurteil stattgegeben und das Urteil auf den Einspruch der Beklagten aufrechterhalten. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert, das Versäumnisurteil teilweise aufgehoben und der Klägerin lediglich weitere
tarbeitszuschläge iHv. 5 % des Bruttostundenentgelts und damit 593,88 Euro brutto nebst Zinsen zugesprochen. Im Übrigen hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht ist demnach einschließlich der gezahlten Beträge von Ansprüchen auf
tarbeitszuschläge iHv. insgesamt 20 % des Bruttostundenentgelts ausgegangen. Mit den vom Landesarbeitsgericht für beide Parteien zugelassenen Revisionen begehrt die Klägerin, dass die erstinstanzliche Entscheidung in vollem Umfang wiederhergestellt wird, und die Beklagte, dass die Klage vollständig abgewiesen wird. 8 Die Revisionen sind zulässig, aber unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise abgeändert. 9 A. Die Revisionen sind zulässig. 10 I.
GG iVm. § 551 Abs. 1 ZPO muss der Revisionskläger die Revision begründen. Die Begründung muss
3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO diejenigen Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts dabei in einer Weise aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Die Revisionsbegründung hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Revisionsführer das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch die Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen (BAG 21. August 2019 - 7 AZR 563/17 - Rn. 17; 30. August 2017 - 7 AZR 864/15 - Rn. 12, BAGE 160, 133). 11 II. Diesen Anforderungen genügen die Revisionsbegründungen der Parteien. Sie haben sich hinreichend mit den Entscheidungsgründen des Berufungsgerichts auseinandergesetzt. 12 1. Im Hinblick auf die
tarbeitszuschläge haben die Parteien aufgezeigt, aus welchen Gründen die vom Berufungsgericht als angemessen angesehene Höhe der
tarbeitszuschläge aus ihrer jeweiligen Sicht als zu hoch oder zu niedrig anzusehen ist. 13 2. Die Revision der Klägerin ist auch zulässig, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Landesarbeitsgericht keine Pauschalen
5 Satz 1 BGB zugesprochen hat. 14 a) Bei den geltend gemachten Ansprüchen aus § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB handelt es sich um eigene Streitgegenstände, die neben den begehrten
tarbeitszuschlägen stehen (vgl. BAG
5 Satz 1 BGB materiell nicht bestehe. Sie hat lediglich gerügt, dass die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts im Hinblick auf die Pauschalen
5 Satz 1 BGB nicht hinreichend begründet und deshalb insoweit unzulässig gewesen sei. Das genügt, um die Revision auch in Bezug auf die Pauschalen hinreichend
GG iVm. § 551 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO zu begründen. Ob die Berufung in diesem Punkt tatsächlich unzulässig war, ist eine Frage der Begründetheit der Revision. 16
5 Satz 1 BGB nicht auseinandergesetzt habe. Die Kausalität zwischen dem angenommenen Verfahrensmangel und dem Ergebnis des Berufungsurteils wird ebenfalls aufgezeigt. Die Klägerin nimmt an, dass die Berufung bei zutreffender Rechtsanwendung als unzulässig zu verwerfen gewesen wäre. 20 B. Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten sind unbegründet. 21 I. Die als Prozessfortsetzungsvoraussetzung erforderliche Zulässigkeit der Berufung der Beklagten ist gegeben (vgl. BAG
Hv. 520,00 Euro gilt nichts anderes. Zwar finden sich dazu keine Ausführungen in der Berufungsbegründung. Eine eigenständige Begründung der Berufung ist jedoch entbehrlich, wenn mit der Begründung der Berufung über den einen Streitgegenstand zugleich dargelegt ist, dass die Entscheidung über den anderen unrichtig ist (vgl. BAG
tarbeitszuschläge auseinandergesetzt hat. Die Berufung ist damit auch in Bezug auf die von den
tarbeitszuschlägen abhängigen Pauschalen
5 Satz 1 BGB zulässig. 22 II. Die Beklagte hat zulässigerweise gegen das ihr am
Einlegung des Einspruchs abhängt. Sie ist in allen Instanzen von Amts wegen zu prüfen, weil das rechtskräftige Versäumnisurteil dem weiteren Verfahren entgegensteht (BGH
GG geltende Wochenfrist gewahrt. 23 III. Die Klage ist zulässig. Sie ist auch hinsichtlich der Pauschalen
Sv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Allerdings erstrebt die Klägerin höhere
tarbeitszuschläge für insgesamt 14 Monate vom
tarbeitszuschläge
ZG iHv. 593,88 Euro brutto. Das Landesarbeitsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass die Klägerin insgesamt Anspruch auf
tarbeitszuschläge iHv. 20 % ihres Bruttostundenentgelts hat. 26 a)
ZG ist der Arbeitgeber, soweit eine tarifvertragliche Ausgleichsregelung nicht besteht, verpflichtet, dem
tarbeitnehmer (§ 2 Abs. 5 ArbZG) für die während der
tzeit (§ 2 Abs. 3 ArbZG) geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Der Arbeitgeber kann wählen, ob er den Ausgleichsanspruch durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung oder durch eine Kombination von beidem erfüllt. Die gesetzlich begründete Wahlschuld (§ 262 BGB) konkretisiert sich auf eine der geschuldeten Leistungen erst dann, wenn der Schuldner das ihm zustehende Wahlrecht
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ausübt (BAG
gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen ist
tarbeit grundsätzlich für jeden Menschen schädlich und hat negative gesundheitliche Auswirkungen (BVerfG
tarbeit umso schädlicher ist, in je größerem Umfang sie geleistet wird (BAG
t- und Schichtarbeit dienen (BT-Drs. 12/5888 S. 21 , 25 f.). § 6 Abs. 5 ArbZG soll für
tarbeitnehmer einen angemessenen Ausgleich für die mit der
tarbeit verbundenen Beeinträchtigungen gewähren, ohne dass der Gesetzgeber Vorgaben zum Umfang des Ausgleichs macht (BT-Drs. 12/5888 S. 26). Soweit § 6 Abs. 5 ArbZG einen Anspruch auf bezahlten Freizeitausgleich begründet, tritt eine gesundheitsschützende Wirkung jedenfalls in den Fällen ein, in denen sich die Dauer der zu erbringenden Arbeitszeit für den Arbeitnehmer durch den bezahlten Freizeitausgleich insgesamt verringert und er zeitnah gewährt wird. Soweit ein
tarbeitszuschlag vorgesehen ist, wirkt er sich auf die Gesundheit des betroffenen Arbeitnehmers nicht aus. Die individuelle gesundheitliche Beeinträchtigung wird vielmehr kommerzialisiert (D. Ulber Anm. AP ArbZG § 6 Nr. 14 zu IV). Die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers wird verteuert, um auf diesem Weg allgemein
tarbeit einzudämmen.
tarbeit soll für den Arbeitgeber weniger attraktiv sein. Außerdem soll der
tarbeitszuschlag den Arbeitnehmer in einem gewissen Umfang für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben entschädigen ( BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 18 mwN, BAGE 153, 378 ; kritisch D. Ulber aaO). 29 cc) Zwischen den Alternativen des Belastungsausgleichs besteht
der gesetzlichen Regelung kein Rangverhältnis, vor allem kein Vorrang des Freizeitausgleichs (Baeck/Deutsch/Winzer ArbZG
einem einheitlichen Maßstab zu beurteilen. Der Umfang der Ausgleichsverpflichtung hängt nicht davon ab, für welche Art des Ausgleichs sich der Arbeitgeber entscheidet. Vielmehr müssen sich die jeweiligen Leistungen
ihrem Wert grundsätzlich entsprechen (BAG
der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stellt ein Zuschlag iHv. 25 % auf das jeweilige Bruttostundenentgelt bzw. die Gewährung einer entsprechenden Zahl von bezahlten freien Tagen regelmäßig einen angemessenen Ausgleich für geleistete
tarbeit iSv. § 6 Abs. 5 ArbZG dar (BAG
tarbeitszuschlags richtet sich
der Gegenleistung, für die sie bestimmt ist (BAG
tarbeit unter qualitativen (Art der Tätigkeit) oder quantitativen (Umfang der
tarbeit) Gesichtspunkten die gewöhnlich mit der
tarbeit verbundene Belastung übersteigt. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein Arbeitnehmer
seinem Arbeitsvertrag oder
Ausübung des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber dauerhaft in
tarbeit tätig wird („Dauernachtarbeit“). Bei einer Arbeitsleistung in Dauernachtarbeit erhöht sich der Anspruch in der Regel auf 30 % (BAG
ZG genügen, wenn die Belastung durch die
tarbeit im Vergleich zu der üblichen Situation geringer ist. Der nächtliche Bereitschaftsdienst zB ist auch in seinen inaktiven Teilen arbeitszeitrechtlich Arbeitszeit und keine Ruhezeit (grundlegend EuGH
ZG ausgleichspflichtig (BAG
der Art der Arbeitsleistung ist auch zu beurteilen, ob der vom Gesetzgeber mit dem Entgeltzuschlag verfolgte Zweck, im Interesse der Gesundheit des Arbeitnehmers
tarbeit zu verteuern und auf diesem Weg einzuschränken, zum Tragen kommen oder nur die mit der
tarbeit verbundene Erschwernis ausgeglichen werden kann (BAG
tarbeit einzudämmen, ohne Gesetzesänderung für nicht durchsetzbar hält). Eine Verringerung des Zuschlags mit der Begründung, dass
tarbeit unvermeidbar ist, kommt nur in Fällen in Betracht, in denen die
tarbeit aus zwingenden technischen Gründen oder aus zwingend mit der Art der Tätigkeit verbundenen Gründen bei wertender Betrachtung vor dem Hintergrund des Schutzzwecks des § 6 Abs. 5 ArbZG unvermeidbar ist (BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 29, BAGE 153, 378; einer Verringerung der Zuschläge bei unvermeidbarer
tarbeit im Ergebnis mit näherer Begründung zustimmend Raab ZFA 2014, 237, 273; kritisch Polzin SR 2019, 303, 308 f.; ablehnend ArbG Trier 21. Juni 2016 - 3 Ca 1527/15 - zu A 2 b der Gründe; D. Ulber Anm. AP ArbZG § 6 Nr. 14 zu V und VI; J. Ulber AuR 2020, 157, 160 mwN). Zuletzt ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einschränkend angenommen worden, dass ein „Abweichen
unten“ nur dann in Betracht kommt, wenn - wie etwa im Rettungswesen - überragende Gründe des Gemeinwohls die
tarbeit zwingend erfordern (BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - Rn. 56, BAGE 162, 340; kritisch zu diesem Kriterium Polzin SR 2019, 303, 310 f.). 35 b) Die Bewertung eines
tarbeitszuschlags iHv. 20 % als angemessen iSv. § 6 Abs. 5 ArbZG durch das Landesarbeitsgericht hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. 36
der ein
tarbeitszuschlag iHv. 25 % regelmäßig angemessen ist. Anschließend modifiziert es die Höhe des als angemessen anzusehenden Zuschlags und berücksichtigt dabei in seiner widerspruchsfreien Begründung sämtliche wesentlichen Umstände des Falls. 38
tarbeitszuschlag iHv. zehn Prozentpunkten aufgrund des Umstands vor, dass
tarbeit in der von der Beklagten betriebenen Seniorenresidenz unvermeidbar ist. Ein gegenüber dem Regelwert reduzierter Zuschlag kann jedenfalls dann ausreichend sein, wenn überragende Gründe des Gemeinwohls die
tarbeit zwingend erfordern (BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - Rn. 56, BAGE 162, 340). Auch ein deutlicher Abschlag iHv. zehn Prozentpunkten hält sich noch im Rahmen des dem Landesarbeitsgericht zukommenden Beurteilungsspielraums. 40 (a) Der mit dem
tarbeitszuschlag verfolgte Lenkungszweck,
tarbeit zu verteuern, um sie auf diese Weise möglichst einzuschränken, kann im zu entscheidenden Fall nicht erreicht werden. Die Beklagte betreibt eine stationäre Einrichtung iSv. § 3 WTPG.
VO müssen in stationären Einrichtungen
WTPG im
tdienst ständig mindestens eine Pflegefachkraft und mindestens pro 45 Bewohnerinnen und Bewohner je eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter eingesetzt werden. Der Träger einer stationären Einrichtung hat
VO ua. durch seine Beschäftigten sicherzustellen, dass der Zweck des WTPG gewahrt wird. Der Zweck des WTPG liegt ua. darin, die Würde, die Privatheit, die Interessen und Bedürfnisse volljähriger Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder volljähriger Menschen mit Behinderungen als Bewohner stationärer Einrichtungen vor Beeinträchtigungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 WTPG). Neben weiteren von diesem Gesetz verfolgten Zwecken ist eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität der Pflege und Betreuung zu sichern und eine angemessene Lebensgestaltung zu ermöglichen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 WTPG). Die Besetzungsregeln des § 10 Abs. 1 LPersVO für Zeiten der
tdienste dienen dazu, diese Gesetzeszwecke zu erreichen. Sie sollen vor allem die Würde der dort wohnenden Menschen wahren und die Qualität der Pflege sichern. Die nächtliche Mindestbesetzung ist daher, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend aufgezeigt hat, aus überragenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich. Der Ausgangspunkt des Landesarbeitsgerichts, dass die Klägerin in Dauernachtschicht eingesetzt worden ist, um die Mindestbesetzung im
tdienst zu gewährleisten, wird von der Klägerin nicht mit Revisionsrügen angegriffen. 41 (b) Die Klägerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, ein Abschlag von zehn Prozentpunkten wegen der Unvermeidbarkeit der
tarbeit sei mit der Schutzpflicht des Staats für das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht zu vereinbaren. 42 (aa) Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber in seiner Grundsatzentscheidung zu der Unvereinbarkeit des
tarbeitsverbots für Arbeiterinnen mit Art. 3 Abs.1 und Abs. 3 GG aufgegeben, den Schutz der Arbeitnehmer vor den schädlichen Folgen der
tarbeit neu zu regeln. Eine solche Regelung war notwendig, um die Schutzpflicht des Staats für das Recht auf körperliche Unversehrtheit zu erfüllen (BVerfG
tarbeit mit einem Abschlag von zehn Prozentpunkten berücksichtigt werden kann.
dem gesetzgeberischen Schutzkonzept für
tarbeitnehmer dienen das Erfordernis, die Arbeitszeit
den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen, die Begrenzung der werktäglichen Arbeitszeit, der Anspruch auf kostenlose arbeitsmedizinische Untersuchungen und der Anspruch auf Versetzung auf einen Tagesarbeitsplatz dem Gesundheitsschutz (§ 6 Abs. 1 bis Abs. 4 ArbZG). Dagegen wirkt sich ein Zuschlag
ZG unabhängig von seiner Höhe nicht auf die Gesundheit des betroffenen Arbeitnehmers aus (vgl. BAG
ZG in Geld nicht der „überbordende und wichtigste“ Zweckanteil. Bei unvermeidbarer
tarbeit muss der Abschlag daher nicht, wie die Beklagte meint, mindestens 15 Prozentpunkte betragen. Zwar dient ein Zuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt nicht der Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmer. Dennoch bezweckt er nicht ausschließlich eine Verteuerung der
tarbeit, um diese möglichst weitgehend zu vermeiden. Vielmehr sollen diejenigen Arbeitnehmer, die
tarbeit leisten, zumindest einen angemessenen finanziellen Ausgleich für die mit der
tarbeit verbundenen Beeinträchtigungen erhalten und in einem gewissen Umfang für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben entschädigt werden (BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 18 mwN, BAGE 153, 378 mit Bezug auf BT-Drs. 12/5888 S. 26 für den Ausgleichszweck). Diese Zwecke lassen sich auch bei unvermeidbarer
tarbeit erreichen. 45 (d) Das Landesarbeitsgericht berücksichtigt, dass zumindest die individuelle Dauernachtarbeit der Klägerin - etwa durch Einführung eines Wechselschichtmodells - vermeidbar wäre. Allerdings erhöht das Landesarbeitsgericht den als angemessen anzusehenden Zuschlag aufgrund dieses Umstands nicht. Es stellt darauf ab, dass die Beklagte hinsichtlich der Höhe des
tarbeitszuschlags nicht so zu behandeln sei wie ein Arbeitgeber, der vermeidbare
tarbeit anordne und sie dann in Dauernachtarbeit ausführen lasse. Das Landesarbeitsgericht gesteht der Beklagten damit zu, sich auch dann auf die Unvermeidbarkeit der
tarbeit zu berufen, wenn die individuelle Dauernachtarbeit vermeidbar wäre (aA LAG Rheinland-Pfalz 7. Juni 2018 - 5 Sa 446/17 - zu II 1 b cc
tarbeitnehmer bestimmte
tarbeitszuschläge zu zahlen oder eine bestimmte Zahl freier Tage zu gewähren, lässt das Recht der Beklagten,
tarbeit anzuordnen und entsprechende Leistungen am Markt anzubieten, unberührt. Damit handelt es sich (nur) um eine Berufsausübungsregelung (BAG
ZG dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei
tarbeit und damit einem legitimen, verfassungsrechtlich gebotenen Ziel (vgl. BVerfG
ZG greift in der hier gegebenen Fallgestaltung eines finanziellen Ausgleichs für unvermeidbare
tarbeit nicht unverhältnismäßig in die Berufsausübungsfreiheit der Beklagten ein. Allerdings dient ein Zuschlag - anders als zeitnaher Freizeitausgleich - nicht der Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmer. Bei nicht vermeidbarer
tarbeit ist ein Zuschlag auch nicht geeignet, den Gesundheitsschutz mittelbar zu fördern, indem er Arbeitgeber von der Anordnung von
tarbeit aus Kostengründen möglichst abhält. Gleichwohl stellt ein Zuschlag von 20 % hier keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Beklagten dar. Der
tarbeitszuschlag
ZG soll die mit der
tarbeit verbundenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben ausgleichen. Darin liegen - neben dem Gesundheitsschutz - weitere Zwecke des § 6 Abs. 5 ArbZG (vgl. BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 18, BAGE 153, 378; kritisch D. Ulber Anm. AP ArbZG § 6 Nr. 14 zu IV). Der Ausgleich für besondere Belastungen durch
tarbeit entspricht einem Gemeinwohlziel, das auf vernünftigen Erwägungen beruht. Ein Zuschlag iHv. 20 % ist auch geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn, diese Zwecke zu erreichen. 50 dd) Ein Anspruch auf einen höheren als den vom Landesarbeitsgericht als angemessen betrachteten
tarbeitszuschlag von 20 % ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus unionsrechtlichen Erwägungen. 51
tarbeitern finden sich insbesondere in Art. 8 bis 12 der Richtlinie 2003/88/EG. 52
tarbeitszuschlag iHv. 20 % nicht entgegen.
dieser Regelung treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit
t- und Schichtarbeitern hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit in einem Maß Schutz zuteilwird, das der Art ihrer Arbeit Rechnung trägt. Die Richtlinie 2003/88/EG benennt damit zwar die Gesundheitsgefährdung durch
tarbeit, verpflichtet die Mitgliedstaaten aber - anders als etwa Art. 7 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich der Richtlinie 2002/15/EG im Hinblick auf
tarbeit bei Fahrpersonal - nicht ausdrücklich dazu, einen finanziellen Ausgleich vorzunehmen (vgl. BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 41, BAGE 153, 378). Abweichend von der aus Gründen der praktischen Wirksamkeit der Richtlinie 2003/88/EG erforderlichen Pflicht, die Arbeitszeit zu erfassen, enthalten weder Art. 12 Buchst. a noch die weiteren Regelungen in Art. 8 bis 12 der Richtlinie 2003/88/EG Vorgaben zu der Höhe eines Zuschlags für
tarbeit (vgl. zu der Zeiterfassungspflicht nicht nur im Rahmen der Richtlinien für den Transportbereich, sondern auch auf der Grundlage der Arbeitszeitrichtlinie EuGH 14. Mai 2019 - C-55/18 - [CCOO] Rn. 64 f.). Anhaltspunkte dafür, dass das Schutzkonzept des § 6 ArbZG den Anforderungen der Art. 8 bis 12 der Richtlinie 2003/88/EG nicht gerecht wird, sind nicht ersichtlich. 53
dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/88/EG ist hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung den Grundsätzen der Internationalen Arbeitsorganisation Rechnung zu tragen. Das betrifft auch die für
tarbeit geltenden Grundsätze. Die Bundesrepublik Deutschland hat das Übereinkommen 171
tarbeit (IAO-Übereinkommen 171) nicht ratifiziert (BT-Drs. 13/2778 S. 5; Buschmann AuR 2019, 498, 502; Preis/Sagan/D. Ulber EuArbR 2. Aufl. Rn. 7.185). Wegen des Verweises im sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/88/EG ist es dennoch zu berücksichtigen (J. Schubert Arbeitsvölkerrecht S. 193; J. Ulber AuR 2020, 157; vgl. auch Buschmann/J. Ulber Arbeitszeitrecht Anhang - Europäische Union RL 2003/88/EG Fn. 80 zu 1, die eine Auslegungshilfe annehmen).
1 IAO-Übereinkommen 171 sind ua. Maßnahmen zu treffen, um die Gesundheit von
tarbeitern zu schützen und sie angemessen zu entschädigen. Art. 8 IAO-Übereinkommen 171 sieht vor, dass der Ausgleich für
tarbeiter in Form von Arbeitszeit, Entgelt oder ähnlichen Vergünstigungen der Natur der
tarbeit Rechnung zu tragen hat. Konkrete Vorgaben zu der Höhe einer Entschädigung in Geld oder eines finanziellen Ausgleichs für
tarbeiter enthält auch der sechste Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/88/EG iVm. Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 IAO-Übereinkommen 171 nicht (vgl. Polzin SR 2019, 303, 306). 54
tarbeit in seinem Wortlaut nicht. Er regelt jedenfalls nicht die Höhe eines finanziellen Ausgleichs für
tarbeit. Für den Senat stellt sich deshalb nicht die Frage, ob das in Art. 31 Abs. 2 GRC begründete Recht auf Begrenzung der Höchstarbeitszeit das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen aus Art. 31 Abs. 1 GRC mit Blick auf Art. 8 Satz 1 Buchst. a, Art. 16 Buchst. b Satz 1 der Richtlinie 2003/88/EG konkretisiert (in diesem Sinn Polzin SR 2019, 303, 306 mit Bezug auf NK-GA/Heuschmid/Lörcher GRC Art. 31 Rn. 35; aA EuArbRK/C. Schubert 3. Aufl. GRC Art. 31 Rn. 16). 55
3 AEUV ist nicht geboten. Unionsrechtliche Regelungen oder Vorgaben zu der Höhe von
tarbeitszuschlägen bestehen weder im Primärrecht des Art. 31 GRC noch im Sekundärrecht der Richtlinie 2003/88/EG. Die Höhe des finanziellen Ausgleichs aus § 6 Abs. 5 ArbZG ist nicht unionsrechtlich überformt. Art. 31 GRC und die Richtlinie 2003/88/EG regeln keine Fragen des Arbeitsentgelts, weil die Europäische Union hierfür
GH
tarbeitszuschlag
ZG sind erfüllt. Tarifvertragliche Ausgleichsregelungen bestehen nicht. Die Klägerin ist
tarbeitnehmerin iSv. § 2 Abs. 5 Nr. 2 ArbZG. Mit der Leistung von
tarbeitszuschlägen hat die Beklagte von ihrem Wahlrecht
57 d) Der Höhe
hat die Klägerin für den Zeitraum vom
tarbeitszuschläge von 593,88 Euro brutto (12,37 Euro x 959,4 Stunden x 20 % abzüglich gezahlter 1.779,68 Euro). 58
Hv. insgesamt 520,00 Euro hat die Klägerin keinen Anspruch (vgl. BAG
5 Satz 1 BGB sind Nebenforderungen, wenn sie neben der Hauptschuld geltend gemacht werden. Sie sind
1 Halbs. 2 ZPO in die Wertberechnung nicht einzubeziehen (vgl. BAG
5 Satz 1 BGB wirkt sich daher bei der Kostenquote zu ihren Lasten aus. Der Senat kann die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen
2 ZPO ohne entsprechende Anträge der Parteien ändern (BAG 30. Oktober 2019 - 10 AZR 567/17 - Rn. 68). Gallner Pessinger Pulz Schurkus Scheck http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600060473&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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