KARE600060479 ECLI:DE:BAG:2020:070720.U.9AZR323.19.0 BAG 9. Senat 20200707 9 AZR 323/19 Urteil § 1 TVG, § 1 BUrlG, § 3 Abs 1 BUrlG, § 13 Abs 1 S 1 BUrlG, Art 7 Abs 1 EGRL 88/2003, Art 31 Abs 2 EUGrdRC
Art. 31Abs. 2 GRC verstößt § 16 Ziffer 2 MTV auch nicht gegen Unionsrecht. 27
(1)Die Richtlinie 2003/88/
Art. 31Abs.
2 GRC enthalten keine Vorgaben hinsichtlich der Möglichkeit, den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub und - als eng mit diesem Anspruch verbundenen Anspruch - den Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub (EuGH
- Juni 2020 - C-762/18 und C-37/19 - [Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria] Rn. 83) nach nationalem Recht, einer zeitlich befristeten Geltendmachung zu unterwerfen. Fehlt es an einer unionsrechtlichen Regelung des Verfahrens der Rechtsdurchsetzung, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs entsprechend dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung, die Verfahrensmodalitäten auszugestalten, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten (vgl. nur EuGH
- Juni 2014 - C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12 - Rn. 112;
- Juli 2010 - C-246/09 - [Bulicke] Rn. 24 f. mwN). Die getroffenen Regelungen dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (EuGH
- Juni 2014 - C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12 - Rn. 112). 28
(2)Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Anwendung der Ausschlussfrist des § 16 Ziffer 2 MTV auf den in Art. 7 der Richtlinie 2003/88/
Art. 31Abs.
2 GRC verankerten Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs mit Unionsrecht vereinbar. 29 (
- a)Die Entstehung des Anspruchs auf finanzielle Vergütung aus Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG wird durch § 16 Ziffer 2 MTV nicht von einer weiteren Voraussetzung abhängig gemacht. Tarifliche Ausschlussfristen betreffen nicht den Inhalt eines Anspruchs, sondern regeln den Fortbestand eines bereits entstandenen Rechts (BAG 9. August 2011 - 9 AZR 365/10 - Rn. 29, BAGE 139, 1). 30 (
- b)Der Grundsatz der Äquivalenz ist gewahrt. § 16 Ziffer 2 MTV unterscheidet nicht zwischen Ansprüchen, die auf Unionsrecht beruhen und solchen, die einen ähnlichen Gegenstand und Rechtsgrund haben (vgl. EuGH 8. Juli 2010 - C-246/09 - [Bulicke] Rn. 26 mwN) und aus innerstaatlichem Recht resultieren. Der streitgegenständliche auf Abgeltung von Urlaubsansprüchen gerichtete Zahlungsanspruch ist mit sonstigen Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber vergleichbar, insbesondere mit Ansprüchen auf Zahlung von Vergütung, für die § 16 Ziffer 2 MTV in gleicher Weise gilt. 31 (
- c)§ 16 Ziffer 2 MTV verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Effektivität. 32 (
- aa)Die Festsetzung von angemessenen Ausschlussfristen ist als ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit grundsätzlich mit dem Erfordernis der Effektivität vereinbar (st. Rspr. des Gerichtshofs, vgl. nur EuGH 21. Dezember 2016 - C-154/15, C-307/15 und C-308/15 - [Gutiérrez Naranjo] Rn. 69; 8. Juli 2010 - C-246/09 - [Bulicke] Rn. 36 mwN; 10. Juli 1997 - C-261/95 - [Palmisani] Rn. 28 mwN). Derartige Fristen sind nicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (vgl. EuGH 24. März 2009 - C-445/06 - [Danske Slagterier] Rn. 48), soweit der Fristlauf nicht vor dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der Arbeitnehmer von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt (vgl. EuGH 8. Juli 2010 - C-246/09 - [Bulicke] Rn. 41; BAG 18. Mai 2017 - 8 AZR 74/16 - Rn. 36, BAGE 159, 159). 33 (
- bb)§ 16 Ziffer 2 MTV schränkt die Effektivität der Durchsetzung des unionsrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf Urlaubsabgeltung nicht unzulässig ein. Als Ergebnisse kollektiv ausgehandelter Tarifvereinbarungen hat die Tarifnorm nach nationalem Recht die Vermutung der Angemessenheit für sich ( vgl. BAG 3. Juli 2019 - 10 AZR 300/18 - Rn. 15 ; 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 29, BAGE 148, 139; 13. Dezember 2011 - 9 AZR 399/10 - Rn. 27, BAGE 140, 133). Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass die Länge der mit § 16 Ziffer 2 Satz 1 MTV gesetzten Frist von drei Monaten nach Fälligkeit als solche die Ausübung der vom Unionsrecht verliehenen Rechte unmöglich machen oder übermäßig erschweren könnte (vgl. für eine Frist von zwei Monaten EuGH 8. Juli 2010 - C-246/09 - [Bulicke] Rn. 39 [zu § 15 Abs. 4 AGG]; 6. Oktober 2009 - C-40/08 - Rn. 42 ff.), zumal Fälligkeit im Sinne tariflicher Ausschlussfristen nicht stets ohne weiteres schon mit der Entstehung des Anspruchs eintritt. Es muss dem Gläubiger vielmehr tatsächlich möglich sein, seinen Anspruch geltend zu machen (BAG 27. März 2019 - 5 AZR 71/18 - Rn. 34, BAGE 166, 222; 14. November 2018 - 5 AZR 301/17 - Rn. 27 mwN, BAGE 164, 159). Der Arbeitnehmer kann sich mithin nicht in einer Situation befinden, in der die Ausschlussfrist zu laufen beginnt oder sogar abgelaufen ist, ohne dass ihm die anspruchsbegründenden Tatsachen überhaupt bekannt sind (vgl. EuGH 6. Oktober 2009 - C-40/08 - Rn. 45; BAG 11. April 2019 - 6 AZR 104/18 - Rn. 24, BAGE 166, 285; 18. Mai 2017 - 8 AZR 74/16 - Rn. 56, BAGE 159, 159 ). Der ausscheidende Arbeitnehmer ist zudem grundsätzlich in der Lage, seinen Abgeltungsanspruch anhand des Bundesurlaubsgesetzes und der einschlägigen tariflichen Vorschriften selbst zu berechnen und gegenüber dem Arbeitgeber in Textform geltend zu machen. Er ist regelmäßig nicht auf zusätzliche Auskünfte angewiesen, deren Einholung zusätzliche Zeit beanspruchen würde (vgl. zu einer zweimonatigen und alternativ zu einer dreimonatigen Ausschlussfrist BAG 13. Dezember 2011 - 9 AZR 399/10 - Rn. 27, BAGE 140, 133; zur zweimonatigen Ausschlussfrist des RTV Gebäudereiniger BAG 6. Mai 2014 - 9 AZR 758/12 - Rn. 12; vgl. zu einer tariflichen Ausschlussfrist sechs Wochen ab Entstehung des Anspruchs BAG 18. September 2012 - 9 AZR 1/11 - Rn. 29). 34 (
- d)Eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV (vgl. zu den Voraussetzungen hierfür BVerfG 9. Mai 2018 - 2 BvR 37/18 - Rn. 29; 15. Dezember 2016 - 2 BvR 221/11 - Rn. 36 f. mwN; BAG 23. Mai 2018 - 5 AZR 303/17 - Rn. 23 mwN; 16. Mai 2018 - 4 AZR 209/15 - Rn. 50; 23. Februar 2017 - 6 AZR 843/15 - Rn. 27 f., BAGE 158, 230) bedarf es daher nicht. Mit der zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die unionsrechtlichen Grundsätze, nach denen der Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaubs einer tariflichen Ausschlussfrist unterliegen kann, als geklärt anzusehen. 35
- e)§ 16 MTV erfasst aufgrund seiner weiten Formulierung auch Ansprüche auf Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs. Die Tarifvertragsparteien können die Abgeltung von Urlaubsansprüchen, die den von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln (vgl. EuGH 3. Mai 2012 - C-337/10 - [Neidel] Rn. 34 ff. mwN; BAG 22. Januar 2019 - 9 AZR 149/17 - Rn. 28 mwN). Der tarifliche Mehrurlaub und dessen Abgeltung unterfallen weder dem tariflich unabdingbaren Schutz der §§ 1, 3 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG noch Art. 7 der Richtlinie 2003/88/
Art. 31Abs. 2 GRC (vgl. BAG 9. August 2011 - 9 AZR 365/10 - Rn. 13 mw
N, BAGE 139, 1). Die Tarifvertragsparteien sind deshalb nicht gehindert, die Durchsetzung des Anspruchs von der Einhaltung einer tariflichen Ausschlussfrist abhängig zu machen (st. Rspr. BAG 13. Dezember 2011 - 9 AZR 399/10 - Rn. 42, BAGE 140, 133). 36 III. Der Kläger hat den Urlaubsabgeltungsanspruch nicht rechtzeitig iSv. § 16 Ziffer 2 MTV geltend gemacht. 37 1. Die Ausschlussfrist begann mit Fälligkeit des Anspruchs am 30. September 2016 zu laufen. 38
- a)Der Abgeltungsanspruch entsteht mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Wegfall des Abgeltungsverbots. Er wird grundsätzlich gleichzeitig fällig (BAG 22. Januar 2019 - 9 AZR 149/17 - Rn. 37; 17. Oktober 2017 - 9 AZR 80/17 - Rn. 29 mwN). 39
- b)Die Fälligkeit des Anspruchs iSv. § 16 Ziffer 2 MTV ist nicht aufgrund besonderer Umstände, die zu einem Auseinanderfallen von Entstehung und Fälligkeit eines Anspruchs führen können (vgl. BAG 22. Januar 2019 - 9 AZR 149/17 - Rn. 38; BAG 9. August 2011 - 9 AZR 475/10 - Rn. 37), erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten. Solche besonderen Umstände hat der Kläger nicht vorgetragen; sie sind auch nicht ersichtlich. Der Kläger hat insbesondere nicht behauptet, das Bestehen und der Umfang des Urlaubsanspruchs seien ihm nicht bekannt gewesen. 40
- c)Der Streit der Parteien über die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses führte nicht zu einer späteren Fälligkeit des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung. Die vor der rechtskräftigen Entscheidung über die Befristungskontrollklage bestehende Ungewissheit der Parteien über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses steht der Fälligkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs nicht entgegen. Die gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit der Befristung hat lediglich feststellende und nicht rechtsgestaltende Wirkung. Maßgeblich ist allein die objektive Rechtslage (vgl. BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 98/19 - Rn. 20; 19. Februar 2019 - 9 AZR 321/16 - Rn. 55). 41 2. Der Kläger hat den Urlaubsabgeltungsanspruch nicht fristgerecht iSv. § 16 Ziffer 2 MTV geltend gemacht. 42
- a)Zum Zeitpunkt der Geltendmachung durch den Kläger mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 war der Anspruch bereits verfallen. Die Ausschlussfrist des § 16 Ziffer 2 MTV endete drei Monate nach Fälligkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs mit Ablauf des 30. Dezembers 2016 (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Die in § 16 Ziffer 3 MTV gesetzte Frist wäre bereits vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. 43
- b)Der Kläger hat die tarifliche Ausschlussfrist hinsichtlich des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung nicht durch die Erhebung der Befristungskontrollklage gewahrt. Diese Klage ließ die Obliegenheit des Klägers nicht entfallen, den Anspruch iSd. § 16 MTV geltend zu machen (vgl. BAG 17. Oktober 2017 - 9 AZR 80/17 - Rn. 37 ff.). 44
- aa)Mit einer Bestandsschutzklage wahrt der Arbeitnehmer, ohne dass es einer bezifferten Geltendmachung bedarf, eine einstufige Ausschlussfrist bzw. die erste Stufe einer zweistufigen Ausschlussfrist für alle aus dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses resultierenden Ansprüche (vgl. BAG 24. September 2014 - 5 AZR 593/12 - Rn. 27, BAGE 149, 169; 19. September 2012 - 5 AZR 627/11 - Rn. 14, BAGE 143, 119). 45
- bb)Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung knüpft nicht an den mit der Befristungskontrollklage angestrebten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses an, sondern setzt mit der in § 7 Abs. 4 BUrlG geforderten Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerade das Gegenteil voraus. Will der Arbeitnehmer den Verfall solcher Ansprüche verhindern, reicht die Erhebung einer Befristungskontrollklage nicht aus (vgl. BAG 17. Oktober 2017 - 9 AZR 80/17 - Rn. 35 ff. mwN). 46
- c)Entgegen der Auffassung der Revision liegt darin kein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG. 47
- aa)Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 GG gewährleistet den Parteien im Zivilprozess effektiven Rechtsschutz. Danach darf den Prozessparteien der Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Die Gerichte haben die Tragweite des Grundrechts auf einen effektiven Rechtsschutz zu beachten und das Verfahrensrecht so auszulegen und anzuwenden, dass sie hierzu nicht in Widerspruch geraten (vgl. BVerfG 22. Oktober 2004 - 1 BvR 894/04 - zu II 2 a der Gründe zu § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG aF). Diese Grundsätze sind auch bei der Auslegung und Anwendung von Ausschlussfristen zu beachten (vgl. BAG 18. September 2019 - 5 AZR 240/18 - Rn. 42). Dem Arbeitnehmer dürfen danach keine übersteigerten Obliegenheiten zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche auferlegt werden (vgl. zu tariflichen Ausschlussfristen BVerfG 1. Dezember 2010 - 1 BvR 1682/07 - Rn. 21 f.; BAG 17. Oktober 2017 - 9 AZR 80/17 - Rn. 39). Die Beschreitung des Rechtswegs und die Ausschöpfung prozessualer Möglichkeiten kann vereitelt werden, wenn das Kostenrisiko zu dem mit dem Verfahren angestrebten Erfolg außer Verhältnis steht (BVerfG 1. Dezember 2010 - 1 BvR 1682/07 - Rn. 21 f.). 48
- bb)Die einstufige Ausschlussfrist des § 16 MTV, die eine außergerichtliche Geltendmachung in Textform verlangt, stellt keine Hürde für den Zugang zu den Gerichten für Arbeitssachen auf (vgl. BAG 30. Oktober 2019 - 6 AZR 465/18 - Rn. 38). Für den Arbeitnehmer entstehen durch die Obliegenheit einer Geltendmachung des Urlaubsabgeltungsanspruchs in Textform keine unzumutbaren zusätzlichen Kostenrisiken. 49 IV. Einem vollständigen Verfall des Urlaubsabgeltungsanspruchs steht § 3 Satz 1 MiLoG nicht entgegen. Die Bestimmungen des MiLoG finden - wie das Landesarbeitsgericht zu Recht erkannt hat - auf den Abgeltungsanspruch aus § 7 Abs. 4 BUrlG keine Anwendung (vgl. hierzu im Einzelnen BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 55 ff.). Eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es nicht. Die Frage, ob der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung den Regelungen des MiLoG unterfällt, ist allein nach nationalem Recht zu entscheiden. 50 V. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen. Kiel Zimmermann Weber G. Müller Lipphaus http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600060479&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public