BAG, Urteil vom 22.09.2020 – 3 AZR 304/18 – Betriebliche Altersversorgung - Übergang von Nebenrechten Ansprüche, die sich aus der - gesamtschuldnerischen - Mithaftung eines…
KARE600060666 ECLI:DE:BAG:2020:220920.U.3AZR304.18.0 BAG 3. Senat 20200922 3 AZR 304/18 Urteil § 133 Abs 1 S 1 UmwG 1995, § 133 Abs 3 UmwG 1995, § 9 Abs 2 S 1 BetrAVG, § 412 BGB, § 401 Abs 1 BGB vorgehend ArbG Duisburg, 10. August 2017, Az: 5 Ca 675/17, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 14. März 2018, Az: 12 Sa 806/17, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Betriebliche Altersversorgung - Übergang von Nebenrechten Ansprüche, die sich aus der - gesamtschuldnerischen - Mithaftung eines abgespaltenen Unternehmens für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 3 UmwG ergeben und die der Sicherung der Betriebsrentenansprüche dienen, gehen als Nebenrechte gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG iVm. § 412 und § 401 Abs. 1 BGB analog mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers zusammen mit den Rechten der Versorgungsberechtigten gegen den Arbeitgeber auf den Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung - den Pensions-Sicherungs-Verein - über.
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 14. März 2018 - 12 Sa 806/17 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
1 Der Kläger macht als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung gegen den Beklagten Ansprüche aus § 133 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 UmwG geltend, von denen der Kläger annimmt, dass sie aufgrund seiner Eintrittspflicht für Versorgungsrechte nach dem Betriebsrentengesetz gemäß § 9 Abs. 2 BetrAVG iVm. § 412 und § 401 Abs. 1 BGB analog auf ihn übergegangen sind.
2 Der Beklagte ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der M GmbH. Die M GmbH ging hervor aus der K Group GmbH. Diese spaltete auf der Grundlage des Abspaltungsvertrags vom 9. August 2007 nach den Vorschriften der §§ 123 ff. UmwG den Geschäftsbereich „Vertrieb Deutschland West“ ab und übertrug diesen auf die K Service GmbH. Die Eintragung im Handelsregister des aufnehmenden Rechtsträgers, der K Service GmbH, erfolgte am 28. November 2007. Die Eintragung im Handelsregister des abgebenden Rechtsträgers, der K Group GmbH, erfolgte am 6. Dezember 2007. Die K Group GmbH firmierte am 13. Januar 2009 um zur S GmbH, die K Service GmbH am 21. Juli 2010 zur M GmbH.
3 Über das Vermögen der S GmbH wurde am 1. Dezember 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet, über das Vermögen der M GmbH (künftig Insolvenzschuldnerin) am 10. März 2011. Für Letztere wurde der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.
4 Die ehemals bei der S GmbH beschäftigten Mitarbeiter haben Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, deren Grundlage zum einen die Pensionsordnung vom 5. März 1976 (im Folgenden PO 1976) sowie zum anderen die Rentenordnung vom 14. August 1980 (im Folgenden RO 1980) der Gewerkschaft Kerachemie - einer Rechtsvorgängerin der K Group GmbH bzw. der S GmbH - sind. Darüber hinaus gibt es einzelvertragliche Zusagen auf Zahlung betrieblicher Altersversorgungsleistungen in Einzeldienstverträgen, die gegenüber Vorstandsmitgliedern vorgenommen waren (im Folgenden Zusage Vorstand). Diese Verbindlichkeiten waren im Spaltungs- und Übernahmevertrag nicht der Insolvenzschuldnerin zugewiesen.
5 Im Zusammenhang mit der Insolvenz der S GmbH zahlte der Kläger an deren ehemalige Arbeitnehmer bzw. Hinterbliebene Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Für gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG übergegangene Ansprüche meldete der Kläger in dem Insolvenzverfahren der S GmbH eine Forderung in Höhe von insgesamt 17.038.894,00 Euro zur Insolvenztabelle an, die von dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der S GmbH anerkannt und zur Tabelle festgestellt wurde.
6 In einem Schreiben des Klägers vom 20. September 2016 an den Beklagten heißt es ua.: „Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma M GmbH, (eröffnet am 10.03.2011) hier: Gesamtschuldnerische Haftung der M GmbH für Pensionsverpflichtungen der insolventen S GmbH (§ 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG i.V.m. § 123 Abs. 2 UmwG). … mit beigefügtem Schreiben vom 18.05.2011 haben wir im o.g. Verfahren eine weitere Forderung angemeldet, die wir mit der gesamtschuldnerischen Haftung der M GmbH im Zusammenhang mit der in 2007 erfolgten Abspaltung aus dem Vermögen der S GmbH begründet und - aus damaliger Sicht - mit EUR 22.840.256,00 beziffert haben. ...
Die Abspaltung des Teilbetriebs ‚Vertrieb Deutschland West‘ von der S GmbH auf die M GmbH wurde am 6.12.2007 im Register der S GmbH eingetragen. Der zehnjährige Haftungszeitraum gem. § 133 Abs. 3 Satz 2 UmwG endet somit am 6.12.2017.
Vor dem Hintergrund des angestrebten Verfahrensabschlusses haben wir die von uns aufgrund der Insolvenz der S GmbH bereits gezahlten und noch bis zum 6.12.2017 zu zahlenden Renten beziffert; die Summe dieser Rentenzahlungen beläuft sich auf EUR 12.325.307,52 … Bitte beachten Sie hierzu die ebenfalls beigefügte weitere Anlage. Unsere auf den Ausfall im Verfahren S GmbH im o.g. Verfahren geltend gemachte Forderung reduzieren wir nunmehr auf den vorgenannten Betrag. Wir bitten um Prüfung und Rückäußerung, ob Sie unsere Forderung in dieser Höhe anerkennen werden.“ 7 In einer diesem Schreiben beigefügten Anlage waren insgesamt 1.127 Zahlungsempfänger von Betriebsrentenleistungen - ursprünglich von der S GmbH geschuldet - namentlich gelistet. Ebenso waren die Zusageart und der Umfang benannt, in welchem der Kläger Betriebsrentenleistungen im Zeitraum bis zum 6. Dezember 2017 beglich, insgesamt 12.325.307,52 Euro.
8 Im Prüfungstermin des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der M GmbH am 12. Dezember 2016 bestritt der Beklagte die angemeldete Forderung von 12.325.307,52 Euro in voller Höhe.
9 Mit seiner beim Arbeitsgericht am 2. Mai 2017 eingegangenen und dem Beklagten am 8. Mai 2017 zugestellten Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, er könne den Beklagten aufgrund der von ihm für die insolvente S GmbH erbrachten Betriebsrentenleistungen in Anspruch nehmen. Die vertraglichen Ansprüche der Betriebsrentner und die dazugehörigen Sicherungsrechte gegen die Insolvenzschuldnerin seien gemäß § 9 Abs. 2 BetrAVG auf ihn übergegangen. Gemäß § 412 BGB iVm. § 401 BGB erfasse der gesetzliche Forderungsübergang aus § 9 Abs. 2 BetrAVG nicht nur die in § 401 BGB genannten streng akzessorischen Sicherungsrechte, sondern in analoger Anwendung auch unselbständige Nebenrechte, die der Sicherung des Hauptanspruchs dienten. Hierunter falle auch die gesamtschuldnerische Haftung aus § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG.
10 Der Kläger hat zuletzt beantragt, seine in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der M GmbH (Az.: 61 IN 213/10 AG Duisburg) in der Insolvenztabelle in Rang 0 unter der laufenden Nummer 274 eingetragene Forderung aus Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung S GmbH in Höhe von 12.218.401,89 Euro als Gesamtschuldner gemeinsam mit der S GmbH, in Insolvenz festzustellen.
11 Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Ansicht vertreten, der gesetzliche Forderungsübergang gemäß § 412 BGB iVm. § 401 BGB erfasse zwar auch Nebenrechte. Hierunter falle aber nicht die Haftung aus § 133 UmwG. Auf die dort geregelte Gesamtschuld als selbständigen Anspruch sei § 401 BGB nicht - auch nicht analog - anzuwenden. Vorschriften, die einen gesetzlichen Forderungsübergang regelten, seien Ausnahmevorschriften und deshalb eng auszulegen. § 133 UmwG diene dem Schutz des Gläubigers von Betriebsrentenansprüchen, nicht aber dem des Klägers.
12 Das Arbeitsgericht hat der Klage in voller Höhe der ursprünglich geltend gemachten Klageforderung iHv. 12.325.307,52 Euro stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat - nach teilweiser Rücknahme der Klage in Höhe von insgesamt 106.905,63 Euro (zunächst auch geltend gemachte Leistungen des Klägers für den Monat Dezember 2017) - die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Dieser verfolgt mit seiner Revision weiterhin seinen Klageabweisungsantrag, der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.
13 Die zulässige Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat dessen Berufung zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist - soweit noch rechtshängig - zulässig und begründet.
14 A. Verfahrensrechtliche Gründe stehen einer Sachentscheidung durch den Senat nicht entgegen.
15 I. Die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht mehr zu prüfen. Zwar geht es auch um Forderungen, über deren Feststellung zur Insolvenztabelle gestritten wird, bei denen es sich möglicherweise um Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung von Vorstandsmitgliedern handelt, die nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG keine Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes sind. In der Revisionsinstanz ist jedoch die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges grundsätzlich nicht mehr zu prüfen ( § 7 3 Abs. 2 iVm. § 65 ArbGG ). Die Zulässigkeit des Rechtsweges ist auch nicht gerügt worden (vgl. BAG 23. Januar 2007 - 3 AZR 398/05 - Rn. 24 f. mwN, BAGE 121, 36).
16 II. Die Klage ist zulässig.
17 1. Der Antrag des Klägers ist - worauf das Landesarbeitsgericht zu Recht hingewiesen hat - auszulegen und dahin zu verstehen, dass er darauf gerichtet ist, die streitige Forderung zur Insolvenztabelle festzustellen. Entsprechend ist - wie die Entscheidungsgründe zeigen - auch der Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteils auszulegen, dh. als Feststellung der streitigen Forderung zur Tabelle (vgl. zu einer entsprechenden Auslegung BGH 29. Juni 1994 - VIII ZR 28/94 - zu II 1 der Gründe).
18 2. Der Feststellungsantrag ist zulässig, insbesondere besteht das für den Antrag iSv. §§ 38, 179 Abs. 1 InsO nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Dies ergibt sich aus § 189 InsO. Die bestrittenen Forderungen werden bei der Verteilung nur berücksichtigt, wenn der Gläubiger rechtzeitig nachweist, dass er die Feststellung betreibt ( § 189 Abs. 1 und Abs. 3 InsO ; vgl.
BAG 20. September 2016 - 3 AZR 77/15 - Rn. 25; 27. März 2014 - 6 AZR 204/12 - Rn. 13 , BAGE 147, 373 ).
19 3. Auch die besondere Sachurteilsvoraussetzung nach § 181 InsO ist erfüllt. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die vom Kläger nun noch verfolgten und zur Insolvenztabelle angemeldeten mit den vom Beklagten bestrittenen Forderungen übereinstimmen. Insbesondere wird nicht die Feststellung einer unangemeldeten und ungeprüften Forderung beantragt, was mangels Feststellungsinteresses zur Unzulässigkeit der Klage führen würde (vgl. BAG 22. Februar 2012 - 5 AZR 229/11 (F) - Rn. 29 mwN).
20 B. Die Klage ist begründet. Die zur Tabelle angemeldeten und festzustellenden Forderungen stehen dem Kläger dem Grunde und der Höhe nach zu. Sie sind vom Beklagten zur Insolvenztabelle festzustellen. Der Kläger hat - wie vom Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen - einen Anspruch nach § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG, § 133 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 UmwG iVm. §§ 412, 401 Abs. 1 BGB analog.
21 Es sind gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG Ansprüche bzw. Anwartschaften der Versorgungsberechtigten gegen den Arbeitgeber auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die den Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung begründen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG), mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der S GmbH auf den Kläger übergegangen, nachdem dieser nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG den Berechtigten die ihnen zustehenden Ansprüche bzw. Anwartschaften mitgeteilt hat. Mit diesen Ansprüchen ist wegen des nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG angeordneten Forderungsübergangs die Mithaftung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 UmwG auf den Kläger nach §§ 412, 401 Abs. 1 BGB analog übergegangen. In entsprechender Anwendung von § 401 Abs. 1 BGB zählen zu den Nebenrechten im Sinne dieser Norm auch Forderungen aus einer Mithaftung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 UmwG. Dies sind vorliegend Ansprüche gegen die Insolvenzschuldnerin. Damit richten sich die übergegangenen Ansprüche aus § 133 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGB gegen den Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin und sind zur Tabelle festzustellen.
22 I. Die Versorgungsberechtigten haben gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin, die - ebenfalls insolvente - S GmbH, Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und wegen der Insolvenzeröffnung über ihr Vermögen nunmehr gegen den Kläger als Träger der Insolvenzsicherung.
23 1. Bei den Leistungen auf Grundlage der PO 1976 und der RO 1980 handelt es sich nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts um unmittelbare Versorgungszusagen und Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, was aus §§ 1, 16 Abs. 1 PO 1976 und §§ 1, 13 Abs. 1 RO 1980 folgt. Entsprechendes gilt für die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an die Vorstandsmitglieder aufgrund der Zusage Vorstand. Dies ist nicht angegriffen.
24 2. Aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ehemaligen Arbeitgeberin hat der Kläger als Träger der Insolvenzsicherung gegenüber den Versorgungsberechtigten für deren Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung einzutreten.
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27 II. Diese Ansprüche der Versorgungsberechtigten gegen den Arbeitgeber auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die den Anspruch gegen den Kläger als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung begründen, gehen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes auf den Kläger über. Mit dem Erwerb des Anspruchs gegen den Kläger verliert der Versorgungsberechtigte seinen Anspruch gegen den Schuldner in dem Umfang, in dem der Kläger nach § 7 BetrAVG einstandspflichtig ist (vgl. BAG 20. September 2016 - 3 AZR 77/15 - Rn. 95 mwN). Es findet ein gesetzlicher Forderungsaustausch statt (BAG 24. Januar 2006 - 3 AZR 483/04 - Rn. 18). Dabei reicht der Forderungsübergang so weit wie die Insolvenzsicherung (vgl. BAG 9. November 1999 - 3 AZR 361/98 - zu B IV 1 der Gründe).
28 III. Mit den vorgenannten Ansprüchen, deren Anspruchsinhaber nunmehr der Kläger ist, sind auch Nebenrechte, vorliegend Ansprüche gegen den Mithaftenden nach § 133 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 UmwG, hier die M GmbH als Insolvenzschuldnerin, deren Insolvenzverwalter der Beklagte ist, auf den Kläger nach §§ 412, 401 Abs. 1 BGB analog übergegangen.
29 1. Die Betriebsrentner, für deren Ansprüche der Kläger eintrittspflichtig ist, hatten gegen die Insolvenzschuldnerin einen Anspruch auf gesamtschuldnerische Haftung gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 UmwG. Nach dieser Vorschrift haften die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner für die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind. Erfasst werden auch Versorgungsverpflichtungen aufgrund des Betriebsrentengesetzes.
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33 Für die Fälligkeit kommt es auf den einzelnen Anspruch aus dem Dauerschuldverhältnis an (vgl. Semler/Stengel/Seulen UmwG 4. Aufl. § 133 Rn. 79).
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36 2. Die gegenüber dem Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter wirkende, aus § 133 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 UmwG folgende Haftung der Insolvenzschuldnerin gegenüber den Versorgungsberechtigten ist mit dem Anspruchsübergang nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG ebenfalls auf den Kläger als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung gemäß §§ 412, 401 Abs. 1 BGB analog übergegangen. Davon ist das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgegangen.
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Die wortsinnübersteigende Gesetzesanwendung durch Analogie erfordert, dass der gesetzessprachlich nicht erfasste, dh. gesetzlich ungeregelte Fall, nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nach der gleichen Rechtsfolge verlangt, wie die gesetzessprachlich erfassten Fälle. Dabei setzt die Analogie grundsätzlich das Bestehen einer unbewussten Regelungslücke voraus. Hat sich der Gesetzgeber bewusst für die Regelung oder Nichtregelung eines bestimmten Sachverhalts entschieden, sind die Gerichte nicht befugt, sich über diese gesetzgeberische Entscheidung durch eine Auslegung der Vorschrift gegen ihren Wortlaut hinwegzusetzen (vgl. BAG 14. Februar 2007 - 7 ABR 26/06 - Rn. 56 mwN, aaO).
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42 (a) Die analoge Anwendung der Vorschrift auf nicht ausdrücklich genannte Nebenrechte wurde im Gesetzgebungsverfahren als selbstverständlich vorausgesetzt. Damit fehlt es streng genommen zwar an der unbewussten Regelungslücke. Allerdings entspricht es der ausdrücklichen gesetzgeberischen Entscheidung, § 401 Abs. 1 BGB entsprechend auf andere Nebenrechte anzuwenden.
43 So heißt es in den Motiven zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Motive zu den Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich Bd. II S. 124) dazu ua.: „Der Entwurf enthält keine Bestimmung über die Rechte des neuen Gläubigers gegen Mitverpflichtete des Schuldners (…). Der neue Gläubiger erlangt bei Übertragung einer Forderung, für welche mehrere Mitschuldner haften, unbestreitbar alle Rechte gegen jeden einzelnen Mitschuldner, so wie dieselben dem bisherigen Gläubiger zustanden. Die Erledigung der Frage aber, welche Wirkungen sich ergeben, wenn die Abtretung sich nur auf die Rechte gegen den Mitschuldner beziehen sollte oder gar die Rechte gegen die übrigen Mitschuldner ausdrücklich von der Abtretung ausgeschlossen würden, bleibt zweckmäßig der Wissenschaft und Praxis vorbehalten.“ In den Protokollen (der Kommission für die zweite Lesung des Entwurfs des Bürgerlichen Gesetzbuchs Bd.
I S. 386) heißt es ua.: „Was den zweiten Satz anlange, so empfehle es sich, mit dem Antrage 2 nicht von den ‚mit der Forderung verbundenen, zur Verstärkung derselben dienenden Nebenrechten‘ zu sprechen, sondern nur die hauptsächlichsten Nebenrechte dieser Art (Bürgschaft und Pfandrecht) zu erwähnen, wodurch das Gesetz an Verständlichkeit gewinne. Die Fassung des Entw. sei zu allgemein; unter den Begriff verstärkender Nebenrechte könne man Rechte bringen, auf welche die Vorschrift nicht passe… Die konkrete Formulierung des Antrags 2 schließe selbstverständlich die Anwendung der Bestimmung auf andere Nebenrechte im Wege der Analogie nicht aus.“ Bei Schaffung des BGB war es demnach als selbstverständlich erachtet worden, dass - jedenfalls sofern nicht etwas anderes vereinbart ist - Nebenrechte jeder Art übergehen können (vgl. für Fälle der Gesamtschuld: BAG 23. Januar 1990 - 3 AZR 171/88 - zu III 2 b der Gründe, BAGE 64, 62;
BGH 24. November 1971 - IV ZR 71/70 - zu III der Gründe).
44 (b) Systematische Gesichtspunkte bestätigen dieses Ergebnis. Einige der nach der Änderung des Entwurfs gesetzlich benannten Nebenrechte gehen ohnehin kraft gesetzlicher Regelungen über - so gemäß § 1153 Abs. 1 BGB (mit der Übertragung der Forderung geht die Hypothek auf den neuen Gläubiger über) und § 1250 Abs. 1 Satz 1 BGB (mit der Übertragung der Forderung geht das Pfandrecht auf den neuen Gläubiger über). Ihre beispielhafte Aufzählung in § 401 Abs. 1 BGB dient nur der Verständlichkeit.
45 (c) Die analoge Anwendung der Regelung auf sonstige Nebenrechte entspricht daher der Konzeption des Gesetzes. Denn für die Beantwortung der Frage, welche Regelungskonzeption dem Gesetz zugrunde liegt, kommt auch den Gesetzesmaterialien und der Systematik des Gesetzes eine nicht unerhebliche Indizwirkung zu (vgl. zur Auslegung von Gesetzen BVerfG 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 ua. - Rn. 66, BVerfGE 133, 168). Das gesetzgeberische Ziel darf nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht werden (BVerfG 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142/11 - Rn. 86 mwN, BVerfGE 138, 64). Das erlaubt und erfordert auch den Rückgriff auf die Arbeit der Kommissionen, die der Vorbereitung des BGB dienten, also der Kodifizierung, der Vereinheitlichung in einem Gesetzeswerk, des deutschen bürgerlichen Rechts. Denn die Beratungen der gesetzgebenden Körperschaften für dieses zentrale Gesetzgebungsvorhaben schlossen sich seinerzeit unmittelbar an diese Vorarbeiten an (vgl. nur Palandt/Grüneberg 79. Aufl. Einleitung Rn. 5).
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48 Gleiches gilt für eine Sicherungsgrundschuld (BGH 29. Juni 1989 - IX ZR 175/88 - zu II 2 c aa der Gründe, BGHZ 108, 179), denn der Gesetzgeber hat die Grundschuld im Gegensatz zur in § 401 Abs. 1 BGB ausdrücklich aufgeführten Hypothek als nicht-akzessorisch ausgestaltet (§ 1192 Abs. 1 BGB).
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52 Allerdings kann es bei einem gesetzlichen Forderungsübergang dazu kommen, dass ein Sicherungsrecht gerade nicht übergeht. Das ist der Fall, wenn der gesetzliche Forderungsübergang in einem rechtssystematischen Zusammenhang steht, aus dem sich ergibt, dass bestimmte Leistungsrisiken gerade beim Dritten verbleiben sollen (vgl. zu einem derartigen Fall BAG 8. Dezember 2010 - 5 AZR 95/10 - Rn. 19, BAGE 136, 263).
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59 Aufgrund dieser besonderen gesetzlichen Regelung unterscheidet sich die Gesamtschuld in § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG maßgeblich von der schlichten Gesamtschuld in §§ 421 ff. BGB, der eigenständige Ansprüche ohne Sicherungszweck zugrunde liegen können. Steht aber die Sicherungsfunktion im Vordergrund, so rechtfertigt sich hieraus der Übergang nach §§ 412, 401 Abs. 1 BGB analog auf den Träger der Insolvenzsicherung - den Kläger - im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG (so auch im Fall einer Gesamtschuld aufgrund eines vertraglichen Schuldbeitritts vgl. BAG 12. Dezember 1989 - 3 AZR 540/88 - zu I 3 c der Gründe, BAGE 63, 393; für den Fall einer Gesamtschuld aufgrund einer Verbindlichkeit nach § 28 Abs. 1 Satz 1 HGB BAG 23. Januar 1990 - 3 AZR 171/88 - zu II 2 der Gründe, BAGE 64, 62).
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62 IV. Die Forderungshöhe ist zwischen den Parteien unstreitig.
63 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Zwanziger Roloff Günther-Gräff Wischnath S. Hopfner http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600060666&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public