BAG, Beschluss vom 29.09.2020 – 1 ABR 17/19 – Innerbetriebliche Ausschreibung von Stellen - Verlangen des Betriebsrats Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den…
KARE600060683 ECLI:DE:BAG:2020:290920.B.1ABR17.19.0 BAG 1. Senat 20200929 1 ABR 17/19 Beschluss § 50 Abs 1 BetrVG, § 58 Abs 1 BetrVG, § 93 BetrVG, § 99 Abs 1 S 1 BetrVG vorgehend ArbG Hannover, 7. März 2018, Az: 11 BV 21/17, Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 20. Februar 2019, Az: 13 TaBV 24/18, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Innerbetriebliche Ausschreibung von Stellen - Verlangen des Betriebsrats Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 20. Februar 2019 - 13 TaBV 24/18 - wird zurückgewiesen.
1 A. Die Beteiligten streiten über eine Verpflichtung der Arbeitgeberin zur innerbetrieblichen Ausschreibung von Arbeitsplätzen.
2 Die Arbeitgeberin gehört zum Konzern der D AG. Diese bildet in einem hierfür gegründeten Betrieb für alle konzernzugehörigen Gesellschaften Nachwuchskräfte aus, deren praktische Einsätze in den verschiedenen Betrieben der Konzernunternehmen erfolgen. Gemäß § 23 des Manteltarifvertrags für die Auszubildenden der D AG idF vom 1. August 2016 (MTV Azb) ist für die Übernahme der Ausgebildeten in ein Arbeitsverhältnis der jährliche konkrete Bedarf der Konzerngesellschaften maßgebend, wobei die Ausgestaltung des Übernahmeverfahrens den Betriebsparteien auf Konzernebene vorbehalten bleibt. Nach § 3 Abs. 4 Satz 3 des von der D AG abgeschlossenen Tarifvertrags Mitbestimmung T Ausbildung idF vom 1. August 2016 (TV Mitbestimmung) sind sich die „Tarifvertragsparteien ... darüber einig, dass mindestens je Prüfungsjahrgang 80 % der ausgebildeten Auszubildendenvertreter übernommen werden“.
3 Für den Betrieb Nord/Ost der Arbeitgeberin - in dem der antragstellende Betriebsrat gebildet ist - gilt die Konzernbetriebsvereinbarung zur Stellenbesetzung vom 12. Dezember 2003. Bestandteil derselben ist die „Konzernrichtlinie Stellenbesetzung“ (Konzernrichtlinie). Nach deren Nr. 2.1 sind „freie und besetzbare Arbeitsplätze bei inländischen Konzernunternehmen mit Zugang zum T-Intranet … unternehmensübergreifend“ auszuschreiben. Die „für die Besetzung des Arbeitsplatzes zuständige Organisationseinheit“ kann hiervon absehen, wenn „die Besetzung des Arbeitsplatzes bereits in der Nachfolgeplanung … vorgesehen ist oder ein freier Arbeitsplatz benötigt wird zur Eingliederung von Auszubildenden“. Erklärt sich der Betriebsrat nach Erörterung hiermit nicht einverstanden, ist der Arbeitsplatz umgehend auszuschreiben (vgl. Nr. 2.2 Abs. 1 und Abs. 3 Konzernrichtlinie). Nach Nr. 8.1 Abs. 1 Konzernrichtlinie gilt für die Besetzung aller nach der Richtlinie auszuschreibenden Arbeitsplätze das „Prinzip der Bestenauswahl“. Dabei ist Bewerbern aus dem Konzern der D AG der Vorzug gegenüber gleichgeeigneten externen Bewerbern zu geben (Nr. 8.2 Abs. 1 Konzernrichtlinie).
4 Am 17. Juni 2016 vereinbarte die D AG mit ihrem Konzernbetriebsrat eine Konzernbetriebsvereinbarung zum Übernahmeverfahren Nachwuchskräfte (KBV Übernahmeverfahren). Diese „gilt persönlich für Auszubildende i.S.d. MTV Azb und dual Studierende i.S.d. TV Duale Studiengänge“ (Nr. 2 Satz 2 KBV Übernahmeverfahren). Nach Nr. 3 Satz 3 KBV Übernahmeverfahren können die Konzerngesellschaften den Nachwuchskräften ein direktes Übernahmeangebot aussprechen; eine Ausschreibung erfolgt in diesen Fällen nicht. Die danach verbleibenden offenen Stellen sollen in einer - nur für Nachwuchskräfte zugänglichen - Jobbörse ausgeschrieben werden.
5 Der Betriebsrat hat geltend gemacht, die Arbeitgeberin müsse nach § 93 BetrVG auch die Arbeitsplätze im Betrieb intern ausschreiben, die sie mit Nachwuchskräften besetzen wolle.
6 Er hat zuletzt beantragt festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, auf sein Verlangen im Geschäftskundenvertrieb Betrieb Nord/Ost auch solche Arbeitsplätze auszuschreiben, die mit Ausgebildeten/Nachwuchskräften besetzt werden sollen.
7 Die Arbeitgeberin hat Antragsabweisung beantragt. Sie hat die Ansicht vertreten, Nr. 3 Satz 3 KBV Übernahmeverfahren schränke ihre Ausschreibungsverpflichtung wirksam ein. Die Personalplanung für die Nachwuchskräfte erfolge konzernweit durch die D AG.
8 Das Arbeitsgericht hat den - dort als Leistungsantrag gefassten - Antrag abgewiesen. Auf die Beschwerde des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht dem Feststellungsantrag stattgegeben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
9 B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat den arbeitsgerichtlichen Beschluss zu Recht abgeändert. Der Antrag des Betriebsrats ist zulässig und begründet.
10 I. Wie die Ausführungen des Betriebsrats in seiner Antragsschrift zeigen, richtet sich sein Begehren auf die Feststellung, dass die Arbeitgeberin solche Arbeitsplätze innerbetrieblich ausschreiben muss, die im Betrieb Nord/Ost mit Nachwuchskräften besetzt werden sollen. Der - zwischen den Beteiligten inhaltlich nicht im Streit stehende - Begriff der Nachwuchskräfte erfasst entsprechend dem sich aus Nr. 2 Satz 2 KBV Übernahmeverfahren ergebenden Verständnis sowohl die Auszubildenden der D AG, die eine Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz absolvieren (vgl. § 1 MTV Azb), als auch die ihre betriebliche Praxisphase bei der D AG absolvierenden Studierenden in dualen Studiengängen iSd. Tarifvertrags Duale Studiengänge. Die festzustellende Ausschreibungsverpflichtung bezieht sich dabei auf alle Arbeitsplätze im Betrieb Nord/Ost, deren Besetzung nach der Bedarfsplanung der Arbeitgeberin mit Nachwuchskräften vorgesehen ist. Damit sind auch Arbeitsplätze erfasst, die mangels Annahme eines von der Arbeitgeberin „direkt“ unterbreiteten Übernahmeangebots nach Nr. 3 Satz 5 KBV Übernahmeverfahren in der nur für Nachwuchskräfte und damit nicht für die Arbeitnehmer des Betriebs zugänglichen Jobbörse ausgeschrieben werden. Verfahrensgegenständlich ist insoweit nur das „Ob“ einer innerbetrieblichen Ausschreibung, nicht deren Art und Weise.
11 II. Mit diesem Verständnis ist der Antrag - auch unter dem Gesichtspunkt der hinreichenden Bestimmtheit iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - zulässig. Der Betriebsrat verfügt über das notwendige Feststellungsinteresse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Er kann die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob der Arbeitgeberin die Pflicht obliegt, bestimmte Arbeitsplätze innerbetrieblich auszuschreiben, losgelöst vom konkreten Einzelfall durch einen abstrakten Feststellungsantrag zur gerichtlichen Entscheidung stellen (vgl. BAG 1. Februar 2011 - 1 ABR 79/09 - Rn. 11, BAGE 137, 106).
12 III. Der Feststellungsantrag ist begründet. Die Arbeitgeberin hat auch solche Arbeitsplätze im Betrieb Nord/Ost innerbetrieblich auszuschreiben, die mit Nachwuchskräften besetzt werden sollen.
13 1. Nach § 93 BetrVG kann der Betriebsrat verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden. Die Vorschrift gibt eine Ausschreibung von Arbeitsplätzen nicht generell vor. Eine Verpflichtung hierzu besteht nur, wenn der Betriebsrat die Ausschreibung verlangt hat oder die Ausschreibung zwischen den Betriebsparteien vereinbart ist (vgl. BAG 1. Februar 2011 - 1 ABR 79/09 - Rn. 13 mwN, BAGE 137, 106).
14 2. Diese Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt. Der Betriebsrat begehrt mit seinem - zumindest in der Antragsschrift liegenden - Verlangen die innerbetriebliche Ausschreibung von allen zu besetzenden Arbeitsplätzen im Betrieb Nord/Ost. Die Ausschreibungspflicht besteht auch für Arbeitsplätze, deren Besetzung mit Nachwuchskräften beabsichtigt ist. Dies folgt nicht nur aus dem eindeutigen Wortlaut der Norm (vgl. BAG 1. Februar 2011 - 1 ABR 79/09 - Rn. 15, BAGE 137, 106), sondern auch aus der Systematik sowie dem Zweck der Vorschrift.
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BAG 1. Februar 2011 - 1 ABR 79/09 - Rn. 19, BAGE 137, 106).
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Ungeachtet dessen hat selbst die in § 3 Abs. 4 Satz 3 TV Mitbestimmung vorgesehene Vereinbarung zur Übernahme eines bestimmten Anteils der ausgebildeten Auszubildendenvertreter, die ebenfalls - soweit ersichtlich - nur die tarifvertragschließende D AG bindet, nicht zur Folge, dass die in § 93 BetrVG normierte innerbetriebliche Ausschreibungsverpflichtung der Arbeitgeberin eingeschränkt wäre. Auch bei einer - zugunsten der Arbeitgeberin unterstellten - Tarifgebundenheit führte die lediglich personengruppenbezogene Verpflichtung zur Einstellung eines bestimmten Prozentsatzes dieser Beschäftigten nicht dazu, dass dadurch von vornherein bestimmte Arbeitsplätze im Betrieb Nord/Ost dem innerbetrieblichen Stellenmarkt entzogen wären.
Unabhängig davon besteht das mit § 93 BetrVG verfolgte Normziel nicht nur in der Aktivierung des innerbetrieblichen Arbeitsmarkts, sondern auch in einer für die Belegschaft erhöhten Transparenz von betrieblichen Vorgängen (vgl. BAG 1. Februar 2011 - 1 ABR 79/09 - Rn. 21, BAGE 137, 106).
19 3. Dem vom Betriebsrat geltend gemachten Anspruch stehen weder die Konzernrichtlinie noch die KBV Übernahmeverfahren entgegen.
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Schmidt K. Schmidt Ahrendt Hayen Dr. Ronny Schimmer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600060683&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public