BAG, Beschluss vom 29.09.2020 – 1 ABR 23/19 – Betriebsrat - Einblick in Bruttoentgeltlisten - monatliche Einsicht Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des…
KARE600060838 ECLI:DE:BAG:2020:290920.B.1ABR23.19.0 BAG 1. Senat 20200929 1 ABR 23/19 Beschluss § 80 Abs 2 S 2 Halbs 2 BetrVG, § 80 Abs 1 Nr 1 BetrVG, § 87 Abs 1 Nr 10 BetrVG, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO vorgehend ArbG Kiel, 15. Februar 2018, Az: 5 BV 45 c/17, Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, 23. Mai 2019, Az: 5 TaBV 9/18, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Betriebsrat - Einblick in Bruttoentgeltlisten - monatliche Einsicht Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 23. Mai 2019 - 5 TaBV 9/18 - wird zurückgewiesen.
1 A. Die Beteiligten streiten über eine monatliche Einblicknahme des Betriebsrats in Bruttoentgeltlisten.
2 Der antragstellende, siebenköpfige Betriebsrat ist im Betrieb der Arbeitgeberin an deren Sitz in E errichtet. Auf ein entsprechendes Verlangen nahm er im Januar 2017 Einblick in eine Excel-Tabelle, in der für jeden Monat des Jahres 2016 für jeden namentlich benannten Arbeitnehmer ein Gesamtbruttoentgelt nebst einer Jahressumme sowie einer Monatsdurchschnittssumme aufgelistet war.
3 Im Juni 2017 forderte der Betriebsrat die Arbeitgeberin auf, ihm erneut Einblick in die aktuellen Bruttolohn- und -gehaltslisten zu gewähren. Auf Nachfrage der Arbeitgeberin, inwieweit dies erforderlich sei, teilte er unter Verweis auf seine Überwachungsaufgabe mit, er wolle im monatlichen Turnus Einsicht nehmen.
4 Nachdem die Arbeitgeberin dem nicht nachkam, hat der Betriebsrat ein Beschlussverfahren eingeleitet und in der Antragsschrift einen am 27. Juli 2017 gefassten Beschluss über die Verfahrenseinleitung angeführt. Er hat die Auffassung vertreten, es müsse monatlich Einblick in die Bruttoentgeltlisten gewährt werden, damit er die Einhaltung einer Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit und die Gewährung von Zuschlägen für Mehrarbeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie Nachtarbeit überwachen könne. Bei der Einsichtnahme in die Listen im Januar 2017 hätten sich erhebliche Unterschiede beim Gesamtbruttoentgelt der Arbeitnehmer gezeigt. Es sei nicht auszuschließen, dass die Arbeitgeberin unter Verletzung der Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 11 BetrVG Sonderzahlungen leiste.
5 Der Betriebsrat hat zuletzt - soweit für die Rechtsbeschwerde von Bedeutung - beantragt, der/dem Betriebsratsvorsitzenden, dessen bzw. deren Stellvertreter/in oder einem anderen von ihm bestimmten Mitglied monatlich Einsicht in die Bruttolohn- und -gehaltslisten der Arbeitnehmer mit Ausnahme der leitenden Angestellten hinsichtlich sämtlicher Entgeltbestandteile - aufgeschlüsselt nach der monatlichen Grundvergütung, der Leistungszulage und der übertariflichen Zulage sowie Einmalzahlungen, wie bspw. Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Prämien, Boni oder Gratifikationen sowie Überstundenzuschläge - zu gewähren.
6 Die Arbeitgeberin, welche dem Betriebsrat während des Verfahrens im Mai und August 2019 Einsicht in Bruttolohn- und -gehaltslisten mit der verlangten Aufschlüsselung gewährte, hat beantragt, den Antrag abzuweisen.
7 Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. In dem von der Arbeitgeberin angestrengten Beschwerdeverfahren hat das Landesarbeitsgericht dem Betriebsrat aufgegeben, den Beschluss vom 27. Juli 2017 betreffend die Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens zur Gerichtsakte zu reichen. Nachdem der Betriebsrat Protokollauszüge seiner Sitzungen mit Beschlussfassung vom 27. Juli 2017 sowie vom 14. März 2019 - dort mit vorsorglich erneuter Beschlussfassung - vorgelegt hatte, hat es den Antrag abgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Betriebsrat die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
8 B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Betriebsrat kann keinen Einblick in die Bruttolohn- und -gehaltslisten im monatlichen Turnus beanspruchen.
9 I. Der Antrag ist - nach gebotener Auslegung - zulässig.
10 1. Sein Wortlaut deutet zwar darauf hin, dass der Betriebsrat neben dem monatlichen Einblick in die Bruttoentgeltlisten eine besondere Aufschlüsselung der Daten dieser Listen - als eigenständiges Rechtsschutzziel - beansprucht. Auch waren vor Einleitung des Verfahrens zwischen den Beteiligten die inhaltlichen (Mindest-)Angaben der Bruttoentgeltlisten, in welche Einsicht verlangt wird, durchaus umstritten. Nach der im Mai und August 2019 von der Arbeitgeberin gewährten Einblicknahme bestanden insoweit allerdings keine Differenzen mehr. Entsprechend hat das Landesarbeitsgericht den Antrag dahingehend verstanden, dass es dem Betriebsrat allein noch darum geht, die Bruttoentgeltlisten jeden Monat einzusehen. Gegen dieses Antragsverständnis hat sich der Betriebsrat nicht gewandt. Im Übrigen verlangt er - anders als die Arbeitgeberin meint - einen Einblick nicht kumulativ für alle im Antrag benannten Personen. Die Antragsfassung trägt vielmehr ersichtlich der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Rechnung, wonach das Einblicksrecht in die Bruttolohn- und -gehaltslisten nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG in kleineren Betrieben - anstelle des dort fehlenden Betriebsausschusses - der die laufenden Geschäfte führende Betriebsratsvorsitzende bzw. dessen Stellvertreter oder ein anderes beauftragtes Betriebsratsmitglied, dem nicht die Führung der laufenden Geschäfte übertragen sein muss, hat (grds. BAG 23. Februar 1973 - 1 ABR 17/72 - zu II der Gründe, BAGE 25, 75).
11 2. In diesem Verständnis ist der Antrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
12 3. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig.
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17 II. Der Antrag ist unbegründet. Der streitbefangene Anspruch folgt nicht aus § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG.
18 1. Nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG sind dem Betriebsrat auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 BetrVG gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Das Recht besteht nur, wenn es zur Durchführung von Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist (vgl. BAG 7. Mai 2019 - 1 ABR 53/17 - Rn. 16, BAGE 166, 309). Beruft sich der Betriebsrat auf eine Überwachungsaufgabe, ist ein solcher Aufgabenbezug in der Regel deshalb gegeben, weil der Betriebsrat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG darüber zu wachen hat, dass ua. die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden; ein besonderes Überwachungsbedürfnis muss er nicht darlegen. Verweist der Betriebsrat auf die Prüfung der Wahrnehmung eines Mitbestimmungsrechts, wofür es der Einsicht in die Bruttoentgeltlisten bedarf, kann auch das ausreichend sein (vgl. BAG 30. September 2008 - 1 ABR 54/07 - Rn. 33 ff., BAGE 128, 92).
19 2. § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG verlangt eine auf das konkrete Einsichtsverlangen bezogene, spezifische Prüfung der Erforderlichkeit für die vom Betriebsrat geltend gemachten Aufgaben. So besteht etwa kein (mit der Überwachungsaufgabe des § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und einem möglichen Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG begründeter) Anspruch, wenn es einem örtlichen Betriebsrat um den betriebsübergreifenden Einblick in unternehmensweite Bruttoentgeltlisten geht (vgl. BAG 26. September 2017 - 1 ABR 27/16 - Rn. 14 ff.) oder sich die bei einer auf die Durchführung der zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze bezogene Überwachungsaufgabe nicht auf die Einhaltung von Ge- oder Verboten bezieht (vgl. BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 86/09 - Rn. 32, BAGE 136, 123).
20 3. Hiervon ausgehend ist nicht ersichtlich, inwieweit die vom Betriebsrat vorgebrachten Aufgaben die verlangte regelmäßige monatliche Einsichtnahme bedingen. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.
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Schmidt Ahrendt K. Schmidt Hayen Dr. Ronny Schimmer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600060838&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public