einer
tschicht - Ruhezeit Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom
4 TV-N Berlin sowie der Rahmendienstvereinbarung-Nr. 08/2006 „Flexibilisierung von Arbeitszeiten“. 3 Der Kläger arbeitet im Rahmen einer 36,5-Stundenwoche in einem Schichtsystem mit einem Umlauf von vier Wochen. Die einzelnen Dienste verteilen sich jeweils inklusive einer halbstündigen Pause wie folgt: Dienst 1 Montag - Freitag 06:00 - 14:00 Uhr Dienst 2 Montag - Freitag 13:55 - 22:00 Uhr Dienst 3 Sonntag - Donnerstag 21:55 - 06:00 Uhr Dienst 4 Sonntag 18:00 - 02:00 Uhr 4 Im Dienst 3 sind der Freitag ab 06:00 Uhr und der Samstag für den Kläger arbeitsfrei. 5 Der Kläger ist Mitglied des in seiner Dienststelle gebildeten Personalrats 16 „T“ und gehört dem Personalratsvorstand an. Der Personalratsvorstand führt seine Sitzungen regelmäßig am ersten und dritten Freitag im Monat ab 12:00 Uhr oder 12:30 Uhr durch. Der Kläger wird zwar gelegentlich, aber nicht ausnahmslos in der
tschicht von Donnerstag auf Freitag freigestellt, wenn am Freitag eine Vorstandssitzung stattfindet. 6 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei berechtigt, seine Arbeit in der
tschicht von Donnerstag auf Freitag ohne Minderung seines Arbeitsentgelts zehn Stunden vor Beginn der Vorstandssitzung am Freitag zu beenden. Da ihm zwischen dem Ende der
tschicht und dem Beginn der Vorstandssitzung eine Mindestruhezeit von zehn Stunden nicht zur Verfügung stehe, sei ihm die Ableistung der vollen
tschicht unzumutbar. 7 Der Kläger hat zuletzt - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die dienstplanmäßig vorgesehene Arbeitszeit auch dann seinem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben, wenn er zur Wahrung der Mindestruhezeit die Arbeit früher als dienstplanmäßig vorgesehen wegen einer
folgenden Vorstandssitzung des Personalrats abbricht. 8 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Antrag sei unzulässig, da mit ihm nicht abschließend geklärt werde, unter welchen Voraussetzungen der Kläger seine Schicht vorzeitig beenden dürfe. Jedenfalls sei die Klage unbegründet, da dem Kläger die erforderliche Ruhezeit
der Sitzung des Personalratsvorstands zur Verfügung stehe. 9 Das Arbeitsgericht hat der Klage - soweit sie in der Revision noch anhängig ist - stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision. 10 Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage - soweit sie Gegenstand der Revision ist - zu Recht entsprochen. 11 A. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Feststellungsantrag zulässig ist. 12 I. Der Antrag bedarf allerdings der Auslegung. Diese ergibt, dass der Antrag auf die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten gerichtet ist, die Zeit von 02:00 Uhr bzw. 02:30 Uhr bis 06:00 Uhr in der
tschicht von Donnerstag auf Freitag dem Arbeitszeitkonto des Klägers als Arbeitszeit gutzuschreiben, wenn der Kläger seine Arbeitsleistung zum Zwecke der Teilnahme an einer am Freitag um 12:00 Uhr bzw. 12:30 Uhr anberaumten Vorstandssitzung des Personalrats zehn Stunden vor deren Beginn beendet. Dieses Antragsverständnis hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. 13 1. Der Antrag bezieht sich trotz seines weitergehenden Wortlauts nur auf die Fälle, in denen der Kläger im Dienst 3 für die
tschicht von Donnerstag auf Freitag eingeteilt und am Freitag eine Sitzung des Personalratsvorstands um 12:00 Uhr bzw. um 12:30 Uhr anberaumt ist. Die bei der Antragsauslegung zu berücksichtigenden Anlassfälle für den Streit der Parteien betreffen nur solche Sachverhalte (vgl. zur Berücksichtigung der Anlassfälle bei der Antragsauslegung BAG 21. Oktober 2014 - 1 ABR 10/13 - Rn. 15). Andere Fallkonstellationen stehen zwischen den Parteien nicht im Streit und können auch nicht auftreten, da die Sitzungen des Personalratsvorstands
den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts regelmäßig am ersten und dritten Freitag eines Monats um 12:00 Uhr bzw. 12:30 Uhr stattfinden. Für ein weitergehendes Feststellungsbegehren bestünde daher kein Feststellungsinteresse. 14 2. Der Antrag ist weder
seinem Wortlaut noch
seiner Begründung auf Fälle beschränkt, in denen die Dauer der
tschicht und die Dauer der Vorstandssitzung zusammen die werktägliche Höchstarbeitszeit
ZG überschreiten. 15 3. Mit dem Antrag begehrt der Kläger die Gutschrift der gesamten dienstplanmäßig vorgesehenen Arbeitszeit und nicht nur der geleisteten Arbeitszeit in der
tschicht von Donnerstag auf Freitag, wenn er seine Arbeit zur Wahrung der Mindestruhezeit von zehn Stunden vor Beginn der Vorstandssitzung, dh. um 02:00 Uhr bzw. 02:30 Uhr einstellt. Dabei steht nur die Gutschrift für die nicht geleistete Arbeitszeit, dh. die Zeit ab 02:00 Uhr bzw. 02:30 Uhr, im Streit. 16 II. Mit diesem Inhalt ist der Antrag zulässig. 17 1. Der Antrag genügt dem Bestimmtheitsgebot in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 18
Vm. der Rahmendienstvereinbarung-Nr. 08/2006 „Flexibilisierung von Arbeitszeiten“ (Kurzzeitkonto), in dem Abweichungen der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit von der regelmäßigen wöchentlichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeitszeit, also „Plus- und Minusstunden“ saldiert werden. Unter Berücksichtigung dessen verlangt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, die umstrittenen Zeiten als Arbeitszeit gutzuschreiben, so dass für diese Zeiten keine Minusstunden im Arbeitszeitkonto saldiert werden. Der Antrag ist gegenwarts- und zukunftsbezogen, so dass die Gutschrift noch erfolgen kann. 20 2. Der Feststellungsantrag erfüllt auch die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO. 21 a)
1 ZPO kann Klage auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn die Klagepartei ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Eine Feststellungsklage muss sich nicht auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage (st. Rspr., zB BAG
tschicht von Donnerstag auf Freitag dem Arbeitszeitkonto des Klägers als Arbeitszeit gutzuschreiben, wenn der Kläger seine Arbeitsleistung zum Zwecke der Teilnahme an einer am Freitag um 12:00 Uhr bzw. 12:30 Uhr anberaumten Vorstandssitzung zehn Stunden vor deren Beginn einstellt, wird durch die begehrte Entscheidung abschließend geklärt (vgl. zu diesem Erfordernis bei einer Elementenfeststellungsklage: BAG 19. Dezember 2019 - 6 AZR 23/19 - Rn. 14; 21. Mai 2019 - 9 AZR 260/18 - Rn. 17 mwN). 23 B. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Feststellungsantrag begründet ist. Die Beklagte ist
Vm. § 42 Abs. 2 Satz 1 PersVG Berlin verpflichtet, die Zeit von 02:00 Uhr bzw. 02:30 Uhr bis 06:00 Uhr in der
tschicht von Donnerstag auf Freitag dem Arbeitszeitkonto des Klägers als Arbeitszeit gutzuschreiben, wenn der Kläger seine Arbeitsleistung zum Zwecke der Teilnahme an einer am Freitag um 12:00 Uhr bzw. 12:30 Uhr anberaumten Sitzung des Personalratsvorstands zehn Stunden vor deren Beginn einstellt. 24 I. Ein Arbeitszeitkonto hält fest, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht
B § 615 Satz 1 und Satz 3, § 616 Satz 1 BGB, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 EntgeltFG, § 37 Abs. 2 BetrVG, § 42 Abs. 2 Satz 1 PersVG Berlin) nicht erbringen musste und deshalb Vergütung beanspruchen kann bzw. in welchem Umfang er noch Arbeitsleistung für die vereinbarte und gezahlte Vergütung erbringen muss (vgl. BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 20 mwN, BAGE 158, 31). 25 II. Danach ist die Beklagte verpflichtet, die Zeit von 02:00 Uhr bzw. 02:30 Uhr bis 06:00 Uhr in der
tschicht von Donnerstag auf Freitag dem Arbeitszeitkonto des Klägers als Arbeitszeit gutzuschreiben, wenn der Kläger seine Arbeitsleistung zum Zwecke der Teilnahme an einer am Freitag um 12:00 Uhr bzw. 12:30 Uhr anberaumten Vorstandssitzung des Personalrats zehn Stunden vor deren Beginn eingestellt hat. Zwar erbringt der Kläger in dieser Zeit keine Arbeitsleistung. Hierzu ist der Kläger jedoch
VG Berlin aufgrund der bevorstehenden Sitzung des Personalratsvorstands nicht verpflichtet. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. 26 1.
VG Berlin hat Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist, keine Minderung der Bezüge einschließlich der Zulagen, Zuschläge und sonstigen Entschädigungen zur Folge. Diese Regelung betrifft - ebenso wie § 37 Abs. 2 BetrVG (vgl. dazu BAG
der Personalratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten, hat es insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 PersVG Berlin einen Anspruch auf bezahlte Freistellung. 27 Entsprechendes gilt für die Teilnahme an einer Sitzung des Personalratsvorstands außerhalb der Arbeitszeit. Ebenso wie die Teilnahme an einer Personalratssitzung stellt die Teilnahme an einer Sitzung des Personalratsvorstands für dessen Mitglieder erforderliche Personalratstätigkeit dar (vgl. Treber in Richardi/Dörner/Weber Personalvertretungsrecht 5. Aufl. § 46 Rn. 15).
VG Berlin bildet der Personalrat aus seiner Mitte den Vorstand.
VG Berlin führt der Vorstand die laufenden Geschäfte. Er hat die notwendigen Verhandlungen zu führen und schon bei der Ausarbeitung von Entwürfen auf eine die Belange des Personals wahrende Fassung hinzuwirken. Er hat weiterhin die für die Beschlussfassung des Personalrats erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und Unterlagen beizuziehen. Somit obliegt es ihm, die Entschließungen des Personalrats durch Berichte und Entwürfe vorzubereiten und Anträge und Beschwerden von Bediensteten entgegenzunehmen (BVerwG
tschicht von Donnerstag auf Freitag ab 02:00 Uhr bzw. 02:30 Uhr unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des § 5 Abs. 1 ArbZG unzumutbar ist, wenn er an einer am Freitag um 12:00 Uhr oder um 12:30 Uhr beginnenden Sitzung des Personalratsvorstands teilnimmt. 29 a)
ZG müssen die Arbeitnehmer
Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. Die Dauer der Ruhezeit kann
ZG ua. in Verkehrsbetrieben um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.
ZG ist Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. 30 b) Wäre die Zeit, in der der Kläger an der Sitzung des Personalratsvorstands am Freitag ab 12:00 Uhr bzw. 12:30 Uhr teilnimmt, als Arbeitszeit iSv. § 2 Abs. 1 ArbZG zu betrachten, unterbräche sie die
ZG gesetzlich vorgeschriebene ununterbrochene zehnstündige Ruhezeit. Dies hätte zur Folge, dass dem Kläger die Fortsetzung der Arbeit in der
tschicht von Donnerstag auf Freitag ab 02:00 Uhr bzw. 02:30 Uhr bereits deshalb unzumutbar wäre, weil ihm eine zehnstündige ununterbrochene Mindestruhezeit iSv. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 ArbZG bei Ableistung der vollen
tschicht nicht zur Verfügung stünde. Entgegen der Ansicht der Beklagten könnte dem Kläger die Mindestruhezeit nicht im Anschluss an die Sitzung des Personalratsvorstands gewährt werden. 31 aa) Zwar wäre davon auszugehen, dass die werktägliche Arbeitszeit des Klägers nicht schon mit dem Ende der
tschicht, sondern erst mit Beendigung der Personalratsvorstandssitzung endete, so dass die Ruhezeit nicht zwingend im Anschluss an die
tschicht gewährt werden müsste. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger bei der Wahrnehmung der Personalratsaufgaben nicht dem Weisungsrecht der Beklagten unterliegt. Darauf kommt es nicht an, da hier unterstellt wird, dass die Zeit der Teilnahme an der Personalratsvorstandssitzung Arbeitszeit iSv. § 2 Abs. 1 ArbZG ist. Damit ist die vorliegende Situation mit der eines geteilten Dienstes zu vergleichen, bei dem die Ruhezeit grundsätzlich erst
dem Ende des zweiten Teils beginnt (vgl. BAG
Beginn der Arbeitszeit zur Verfügung stehen muss. Das ergibt die Auslegung von § 5 Abs. 1 ArbZG. 33
Arbeitsbeginn zur Verfügung stehen muss. 34 (a) Ein nationales Gericht hat die Auslegung des nationalen Rechts so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck einer einschlägigen Richtlinie auszurichten, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen und so Art. 288 Abs. 3 AEUV
zukommen (EuGH
Arbeitsbeginn zur Verfügung stehen muss (vgl. Balze in Oetker/Preis EAS Stand August 2020 B 3100 Rn. 120; EuArbRK/Gallner
der Richtlinie 2003/88/EG treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit jedem Arbeitnehmer pro 24-Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden gewährt wird. Die Richtlinie überlässt es den Mitgliedstaaten zwar, die „erforderlichen Maßnahmen“ zu treffen, so dass die Mitgliedstaaten über einen gewissen Spielraum verfügen. Sie müssen jedoch sicherstellen, dass die praktische Wirksamkeit dieser Rechte in vollem Umfang gewährleistet wird, indem den Arbeitnehmern tatsächlich die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten und die Obergrenze für die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit, die in dieser Richtlinie festgesetzt sind, zugutekommen (EuGH 14. Mai 2019 - C-55/18 - [CCOO] Rn. 42; vgl. zu Art. 3 der Richtlinie 93/104/EG EuGH 7. September 2006 - C-484/04 - [Kommission/Vereinigtes Königreich] Rn. 37, 39: „Erfolgspflicht“; Preis/Sagan/Ulber EUArbR 2. Aufl. § 7 Rn. 145). 37 (
3 AEUV ist nicht veranlasst. Die vorliegend maßgebliche unionsrechtliche Frage, ob die Mitgliedstaaten
der Richtlinie 2003/88/EG sicherstellen müssen, dass die Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden dem Arbeitnehmer innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums, beginnend ab Arbeitsaufnahme, zur Verfügung stehen muss, ist durch die Rechtsprechung des EuGH geklärt (EuGH 14. Mai 2019 - C-55/18 - [CCOO] Rn. 42; 9. November 2017 - C-306/16 - [Maio Marques da Rosa] Rn. 51; 14. Oktober 2010 - C-428/09 - [Union syndicale Solidaires Isère] Rn. 50 f.). 42
der Sitzung des Personalratsvorstands gewährt werden. Die
tschicht des Klägers beginnt am Donnerstag um 21:55 Uhr, so dass der 24-Stunden-Zeitraum am Freitag um 21:55 Uhr endet. Da die Sitzungen des Personalratsvorstands am Freitag um 12:00 Uhr bzw. 12:30 Uhr beginnen, kann unabhängig von der Dauer der Sitzungen zwischen deren Ende und dem Ende des 24-Stunden-Zeitraums um 21:55 Uhr eine Mindestruhezeit von zehn Stunden nicht eingehalten werden. 43 c) Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Zeit der Erbringung von Personalratstätigkeit Arbeitszeit iSv. § 2 Abs. 1 ArbZG ist (vgl. zum Streitstand bei der Betriebsratstätigkeit BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 25, BAGE 158, 31). Auch dann, wenn die Zeit der Wahrnehmung von Personalratstätigkeit arbeitszeitrechtlich nicht als Arbeitszeit anzusehen sein sollte, ist bei der Beurteilung, ob und wann einem Mitglied des Personalratsvorstands die Fortsetzung der Arbeit wegen einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit liegenden Sitzung des Personalratsvorstands unzumutbar ist, die in § 5 Abs. 1 ArbZG zum Ausdruck kommende Wertung zu berücksichtigen. Deshalb ist ein Mitglied des Personalratsvorstands, das
einer Arbeitsschicht an einer Sitzung des Personalratsvorstands teilzunehmen hat, berechtigt, die Arbeit in dieser Schicht vorzeitig zu einem Zeitpunkt einzustellen, der eine ununterbrochene Mindestruhezeit von zehn Stunden ermöglicht, in der weder Arbeitsleistung noch Personalratstätigkeit zu erbringen ist, wenn ansonsten eine ununterbrochene zehnstündige Mindestruhezeit innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums ab Beginn der täglichen Arbeitszeit nicht zur Verfügung steht. 44
(vgl. zur Betriebsratstätigkeit: BAG
VG Berlin als Ehrenamt aus. Im Gegensatz zu außerhalb des Dienstverhältnisses erbrachtem ehrenamtlichem Engagement, das - gleich wie belastend es ist - nicht den Vorgaben des Arbeitszeitrechts unterliegt, weist die Mandatsausübung einen unmittelbaren Bezug zum Dienstverhältnis auf. Die Mitgliedschaft im Personalrat setzt ein Dienstverhältnis (Beamten- oder Arbeitsverhältnis) voraus (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 2, § 26 Abs. 1 Nr. 3 PersVG Berlin). Die Personalratsaufgaben werden im Interesse der Dienststelle und der Belegschaft wahrgenommen. Sie bestehen wesentlich in der Regelung der Belange der Dienststelle und werden in der Regel in der Dienststelle ausgeübt. Personalratsmitglieder sind zur Wahrnehmung der ihnen
dem PersVG Berlin obliegenden Aufgaben verpflichtet. Das gilt insbesondere für die Teilnahme an Sitzungen des Personalrats und, soweit es sich um Mitglieder des Personalratsvorstands handelt, auch für die Teilnahme an dessen Sitzungen (vgl. zum BPersVG: Noll in Altvater/Baden/Baunack/Berg/Dierßen/Herget/Kröll/Lenders/Noll BPersVG
gehen. Diese Besonderheiten gebieten es, ehrenamtliche Personalratstätigkeit durch die Heranziehung der in § 5 Abs. 1 ArbZG enthaltenen Wertungen anders zu behandeln als sonstige in der Freizeit erbrachte ehrenamtliche Tätigkeit. 46 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Klose M. Rennpferdt Busch Willms http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600060839&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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