Maßgabe der im Rahmen der ergänzenden Sicherung abgeschlossenen Treuhandvereinbarungen eigene Forderungsrechte gegenüber dem Vermögenstreuhänder zu, soweit und solange die jeweiligen Unternehmen Gesellschaften der M Gruppe sind. ... § 2 Vermögenstreuhänder 2.1 Zum Zwecke der ergänzenden Sicherung für die betrieblichen Versorgungsverpflichtungen (einschließlich einer ggf. erdienten Anwartschaftsdynamik und des Rentenanpassungsbedarfs im Sinne des § 16 BetrAVG, die vom gesetzlichen Insolvenzschutz des PSVaG nicht erfasst werden) kann das Unternehmen
näherer Maßgabe der im Rahmen der ergänzenden Sicherung abzuschließenden Treuhandvereinbarungen Deckungsmittel auf den Vermögenstreuhänder im Sinne des § 2.3 übertragen. 2.2 Für das jeweilige Unternehmen besteht keine Verpflichtung, Deckungsmittel bereitzustellen oder vorhandene Deckungsmittel zu erhöhen. Allerdings kann das Unternehmen geleistete Deckungsmittel ausschließlich
Maßgabe der im Rahmen der ergänzenden Sicherung abzuschließenden Treuhandvereinbarungen zurückfordern und/oder aus der ergänzenden Sicherung ausscheiden. 2.3 Der ‚Vermögenstreuhänder‘ ist der ‚M Trust e.V.‘, Sitz M, der
näherer Maßgabe seiner Satzung sowie
den im Rahmen der ergänzenden Sicherung abzuschließenden Treuhandvereinbarungen ihm
.1 übertragene Deckungsmittel ausschließlich zum Zwecke der ergänzenden Sicherung verwendet (‚Treuhandvermögen‘). …“ 5 Die Arbeitgeberin nahm an der ergänzenden Sicherung für die betrieblichen Versorgungsverpflichtungen auf der Grundlage der KBV teil. Durch Rahmen-Treuhandvereinbarung vom 9. Dezember 2005 (RTV 2005) übertrug sie hierfür Vermögen auf den Treuhänder, den M Trust e.V. Der Treuhänder stellte
der RTV 2005 die vereinbarungsgemäße Verwaltung und Abwicklung des Treuhandvermögens sicher. Im Fall der Insolvenz der Arbeitgeberin sollte den Arbeitnehmern und ihren Hinterbliebenen
der RTV 2005 für ihre Betriebsrentenansprüche ein eigenes Forderungsrecht gegen den Treuhänder zustehen. Die RTV 2005 hat in Auszügen folgenden Wortlaut: „Rahmen-Treuhandvereinbarung zur Sicherung arbeitgeberfinanzierter betrieblicher Altersversorgung zwischen 1. der M Druckmaschinen AG, -
folgend ‚Gesellschaft‘ genannt -, und 2. dem M Trust e. V., -
folgend ‚Vermögenstreuhänder‘ genannt- , und 3. der D GmbH, hier handelnd in eigenem Namen und als bevollmächtigter Vertreter der in der Präambel unter B. definierten Mitarbeiter der Gesellschaft, -
folgend ‚Mitarbeitertreuhänder‘ genannt -, - die Gesellschaft, der Vermögenstreuhänder, der Mitarbeitertreuhänder sowie die vom Mitarbeitertreuhänder vertretenen Mitarbeiter der Gesellschaft jeweils einzeln
folgend auch die ‚Partei‘ und zusammen auch die ‚Parteien‘ genannt -. Präambel A. Die Gesellschaft hat gemäß der Konzernbetriebsvereinbarung zum Outside Funding vom 03.11.2005 (‚KBV‘) den Mitarbeitern zugesagt, dass ein ergänzender vertraglicher Insolvenzschutz ihrer Anwartschaften und Ansprüche auf Leistungen der arbeitgeber-/arbeitnehmerfinanzierten betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 7 BetrAVG der sog. ‚doppelten Treuhand’ eingeführt werden kann (‚ergänzende Sicherung‘). B. Im Rahmen der Ergänzenden Sicherung soll Vermögen der Gesellschaft auf den Vermögenstreuhänder übertragen und von diesem
den Vorgaben eines Anlageausschusses der Gesellschaft angelegt werden. Zur Sicherstellung der Verwaltung und der Abwicklung der ergänzenden Sicherung ist zudem ein Mitarbeitertreuhänder bestellt, der die Interessen der Gesamtheit der in den Geltungsbereich der ergänzenden Sicherung einbezogenen Mitarbeiter sowie deren Hinterbliebenen als deren bevollmächtigter Vertreter wahrnimmt und gegenüber der Gesellschaft sowie gegenüber dem Vermögenstreuhänder vertritt und für deren Wahrung Sorge trägt. In dieser Funktion wird der Mitarbeitertreuhänder auch für die ehemaligen Mitarbeiter der Gesellschaft sowie deren Hinterbliebenen, die Anwartschaftsrechte oder Ansprüche aus der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung erworben haben, oder bereits eine entsprechende Rente erhalten, für leitende Angestellte sowie für Mitglieder der Geschäftsleitung der Gesellschaft sowie deren Hinterbliebene im Sinne der jeweiligen Versorgungszusage (die Vorgenannten zusammen ‚Mitarbeiter‘) als deren bevollmächtigter Vertreter tätig. C. Neben der Vereinbarung
B. begründet der Vermögenstreuhänder mit dieser Treuhandvereinbarung gegenüber der Gesellschaft einen echten berechtigenden Vertrag zu Gunsten der Mitarbeiter (echter berechtigender Vertrag zu Gunsten Dritter), so dass die Mitarbeiter und deren Hinterbliebenen
näherer Maßgabe der Treuhandvereinbarungen aufgrund dessen eigenständige Forderungsrechte gegenüber dem Vermögenstreuhänder haben. Die Sicherungsrechte werden unmittelbar mit Abschluss dieses Treuhandvertrages begründet. Vor diesem Hintergrund und zum Vollzug der ergänzenden Sicherung gemäß der KBV vereinbaren die Gesellschaft, der Vermögenstreuhänder sowie der Mitarbeitertreuhänder, dieser handelnd als Vertreter der Mitarbeiter der Gesellschaft und im eigenen Namen, was folgt: § 1 Geltungsbereich Diese Rahmen-Treuhandvereinbarung gilt für die Gesellschaft, den Vermögenstreuhänder, den Mitarbeitertreuhänder sowie für alle Mitarbeiter der Gesellschaft. Ihr Geltungsbereich umfasst ausschließlich die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung der Mitarbeiter der Gesellschaft. § 2 Doppelseitige Treuhand, Sicherungsabrede durch echten Vertrag zugunsten Dritter 2.1 Zur Umsetzung der ergänzenden Sicherung im Sinne dieses Rahmen-Treuhandvertrages werden
Maßgabe der
folgenden Bestimmungen mit dem Vermögenstreuhänder zwei verschiedene Treuhandverhältnisse vereinbart, durch die der Vermögenstreuhänder sowohl gegenüber der Gesellschaft (Verwaltungs-Treuhand) als auch gegenüber den Mitarbeitern (Sicherungs-Treuhand) treuhänderisch gebunden wird (‚doppelte Treuhand‘). Die doppelte Treuhand wird unmittelbar mit Abschluss dieses Vertrages begründet. 2.2 Auf der Grundlage der KBV kann das zur Erfüllung der Verpflichtungen aus arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgungszusagen der Gesellschaft erforderliche Vermögen von der Gesellschaft auf einen Vermögenstreuhänder übertragen werden. Aktien der M Aktiengesellschaft oder eigene Anteile des jeweiligen Trägerunternehmens dürfen allerdings nicht von der Gesellschaft auf den Vermögenstreuhänder übertragen werden. Übertragenes Vermögen einschließlich des daraus Erlangten (‚Treuhandvermögen‘) wird vom Vermögenstreuhänder als Treuhandvermögen für arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgungsleistungen der Gesellschaft a) für die Gesellschaft und b) für die Mitarbeiter, vertreten durch den Mitarbeitertreuhänder, zur Sicherung und Erfüllung der Versorgungsansprüche der Mitarbeiter gehalten und angelegt. In diesem Rahmen wird der Vermögenstreuhänder Eigentümer des übertragenen Vermögens. Der Vermögenstreuhänder kann sich bei seiner Tätigkeit der Hilfe des Mitarbeitertreuhänders oder Dritter bedienen. Die Treuhandbeziehungen zwischen Gesellschaft und Vermögenstreuhänder (‚Verwaltungs-Treuhand‘) richten sich im Übrigen
den Bestimmungen des § 3. 2.3 Der Mitarbeitertreuhänder vertritt die Mitarbeiter als bevollmächtigter Vertreter
Maßgabe der KBV oder aufgrund einer entsprechenden Duldungsvollmacht und nimmt die ihm im Rahmen der ergänzenden Sicherung zugedachten Verwaltungsaufgaben für die Mitarbeiter wahr. Bei der Durchführung der Verwaltungsaufgaben kann sich der Mitarbeitertreuhänder der Hilfe der Gesellschaft oder der Hilfe Dritter bedienen. Die Treuhandbeziehungen zwischen Vermögenstreuhänder und Mitarbeitertreuhänder (‚Sicherungs-Treuhand‘) richten sich im Übrigen
den Bestimmungen des § 4. 2.4 Der Mitarbeitertreuhänder und der Vermögenstreuhänder verpflichten sich hiermit gegenüber der Gesellschaft, im Wege eines echten Vertrages zugunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB, zu folgenden Maßnahmen zugunsten der Mitarbeiter:
näherer Maßgabe der Bestimmungen des § 5 zusammen mit dem Mitarbeitertreuhänder sicherstellen, dass das vorhandene Treuhandvermögen ausschließlich zur Sicherung und Erfüllung der Ansprüche der Mitarbeiter gegen die Gesellschaft aus der für den Mitarbeiter jeweils gültigen Regelung zur arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung verwertet und eingesetzt wird (echter Vertrag zugunsten der Mitarbeiter im Sinne des § 328 BGB).
rechtskräftiger Feststellung der Zahlungspflicht aus einer
dieser Rahmen-Treuhandvereinbarung gesicherten Versorgungszusage und Ablauf einer Frist von drei
Zustellung der betreffenden Entscheidung nicht leistet (‚Nichtleistungsfall‘). Im Übrigen wird die Ergänzende Sicherung im Sicherungsfall
Maßgabe der
folgenden Bestimmungen umgesetzt. 5.2 Fortbestehen der Sicherungs-Treuhand im Insolvenzfall Für die aufgrund der Verwaltungs-Treuhand im Sinne des § 3 begründeten Auftrags- und Geschäftsbesorgungsverhältnisse gelten die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 115 ff. lnsO. Danach erlöschen zwar mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes etwaige Auftrags- und Geschäftsbesorgungsverhältnisse. Von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an bleiben jedoch die
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rangig die Erfüllung der übrigen Versorgungsverpflichtungen der Gesellschaft aus der für den Mitarbeiter jeweils gültigen arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgungsregelung sicherzustellen. 5.4 Eigenständiges Sicherungsrecht des Mitarbeiters aufgrund echten Vertrags zugunsten Dritter Im Rahmen von § 5.2, 5.3 in Verbindung mit der Sicherungsabrede gemäß § 2.4 stehen den Mitarbeitern aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen bzw. des echten Vertrags zugunsten Dritter zudem eigene vertragliche Rechte auf Durchführung der ergänzenden Sicherung gegenüber dem Vermögenstreuhänder zu. Die Mitarbeiter können insoweit vom Vermögenstreuhänder bei Eintritt des Sicherungsfalles, die Verwertung des Treuhandvermögens der Gesellschaft und dessen Auszahlung ausschließlich
Maßgabe der §§ 5.5 bis 5.10 verlangen, sofern dem keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen. 5.5 Sicherungsvermögen, Kosten Die Parteien sind sich darin einig, dass zur Sicherstellung der Abwicklung im Sicherungsfall aus dem Treuhandvermögen vorrangig die Kosten des Vermögens und Mitarbeitertreuhänders sowie etwaige gesetzliche Abgaben zu decken sind. Der danach verbleibende Restbetrag des Treuhandvermögens ist das Sicherungsvermögen der Gesellschaft (‚Sicherungsvermögen‘), das
Maßgabe der
folgenden Bestimmungen an die Mitarbeiter ausgezahlt wird. Soweit das Sicherungsvermögen der Gesellschaft nicht ausreicht, um sämtliche Ansprüche der Mitarbeiter aus Versorgungszusagen der Gesellschaft zu erfüllen, erfolgt eine anteilige Erfüllung gemäß der in § 5.3 festgelegten Rangfolge. Tritt der Sicherungsfall als Nichtleistungsfall (§ 5.1 Satz 2) ein, so erbringt der Vermögenstreuhänder abweichend von den
stehenden Absätzen aus dem Sicherungsvermögen die rechtskräftig festgestellte Leistung solange, bis die Leistung wieder von der Gesellschaft erbracht wird; diese gesonderte Leistungserbringung auf den Nichtleistungsfall durch den Vermögenstreuhänder endet mit Wegfall bzw. der Erfüllung der zu sichernden Versorgungsverpflichtung, spätestens jedoch, wenn bei der Gesellschaft ein Sicherungsfall im Sinne von § 7 Abs.
stehenden Absätze Anwendung. 5.6 Sicherungsquote, Berechnung des Sicherungskapitals der gesicherten Mitarbeiter Die - ggf. anteilige - Sicherung der Mitarbeiter im Sinne des § 5.3 wird jeweils wie folgt berechnet: a) Der Betrag der zu sichernden Verpflichtungen der Gesellschaft ist die zum Zeitpunkt des Eintritts des Sicherungsfalls bei der Gesellschaft
den Vorschriften der International Financial Reporting Standards (‚IFRS‘) für die arbeitgeberfinanzierten Direktzusagen ermittelte Defined Benefit Obligation (‚DBO‘) im Sinne von IFRS, z.Zt. International Accounting Standards (‚IAS‘) 19.63 ff. Bei der Ermittlung der DBO ist von den hierfür zum letzten Ermittlungsstichtag bei der Gesellschaft (derzeit: 31. Dezember) maßgeblichen Rechenprämissen und Annahmen auszugehen. b) Zur Ermittlung der Sicherungsquote der Mitarbeiter wird das Sicherungsvermögen der Gesellschaft der Summe der vor- bzw.
rangig zu sichernden Verpflichtungen gegenübergestellt und daraus eine Sicherungsquote zunächst für die vorrangig, anschließend für die
rangig zu sichernden Verpflichtungen ermittelt (jeweils ‚Sicherungsquote der Mitarbeiter‘). c) Die Anteile des einzelnen Mitarbeiters am Sicherungsvermögen der Gesellschaft ergeben sich jeweils durch Multiplikation der Sicherungsquoten mit der DBO der ihm gegenüber bestehenden vor- bzw.
rangigen Verpflichtungen der Gesellschaft (‚Sicherungskapital‘). 5.7 Verwendung und Auszahlung des vorhandenen Sicherungskapitals a) Das Sicherungsvermögen der Gesellschaft wird grundsätzlich
der hierfür im Insolvenzplan vorgesehenen Verwendung eingesetzt. b) Sofern keine diesbezüglichen Regelungen vorhanden sind, erhält der Mitarbeiter bei Eintritt der Fälligkeit seiner Ansprüche aus der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung (‚Versorgungsfall‘) als Insolvenzsicherungsleistung aus dem Sicherungskapital, dieses erhöht oder vermindert in dem Verhältnis, in dem sich das Sicherungsvermögen aufgrund der vertragsgemäßen Anlage zwischen dem Sicherungsfall und dem Versorgungsfall erhöht oder vermindert hat (‚vorhandenes Sicherungskapital‘), Zahlungen
einem vom Vermögenstreuhänder aufzustellenden Auszahlungsplan. c) Dem Mitarbeiter kann im Versorgungsfall anstelle der Auszahlung des vorhandenen Sicherungskapitals
.7
folgend aufgeführten Fällen zulässig: a) l1Im Rahmen der ergänzenden Sicherung
den §§ 5.1 bis 5.8 ist der Vermögenstreuhänder berechtigt, das Treuhandvermögen für die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung der Gesellschaft auf den PSV zu übertragen, soweit dieser
den gesetzlichen Bestimmungen Versorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften sichert und deswegen
den Regeln des BetrAVG ein Übertragungsanspruch des PSV besteht.
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den vorstehenden Bestimmungen Übertragungen des Sicherungsvermögens erfolgen bzw. vom Vermögenstreuhänder eine Hinterlegung des Sicherungsvermögens vorgenommen wird, wird der Vermögenstreuhänder von seiner Verpflichtung zur Sicherung gegenüber den betroffenen Mitarbeitern frei.“ 6 Am
folgend MR) und dem Gesamtbetriebsrat der M Druckmaschinen AG (
folgend GBR) A. Anwartschaften und Ansprüche auf arbeitgeber-/arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersversorgung im Sinne von § 7 BetrAVG sind entsprechend den geltenden gesetzlichen Regelungen gegen die Folgen einer etwaigen Insolvenz des Arbeitgebers geschützt. MR entrichtet hierfür Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein, VVaG (PSVaG). B. Für alle Unternehmen der M Gruppe wurde auf Grundlage der Konzernbetriebsvereinbarung zum Outside Funding vom
folgenden Gesamtbetriebsvereinbarung zum Outside Funding (GBV) kann MR daher zur ergänzenden vertraglichen Insolvenzsicherung der Pensionsansprüche für die Versorgungsberechtigten eine doppelseitige Treuhand unter Beteiligung eines Vermögenstreuhänders und eines Mitarbeitertreuhänders durchführen (Ergänzende Sicherung). D. Wird die Ergänzende Sicherung durchgeführt, so stehen den Versorgungsberechtigten im Sicherungsfall
Maßgabe der im Rahmen der Ergänzenden Sicherung abgeschlossenen Treuhandvereinbarungen eigene Forderungsrechte gegenüber dem Vermögenstreuhänder zu.
Maßgabe der im Rahmen der Ergänzenden Sicherung abzuschließenden Treuhandvereinbarungen Deckungsmittel auf den Vermögenstreuhänder im Sinne von Ziffer 2.3 übertragen. 2.2. Für MR besteht keine Verpflichtung, Deckungsmittel bereitzustellen oder vorhandene Deckungsmittel zu erhöhen. Allerdings kann MR geleistete Deckungsmittel ausschließlich
Maßgabe der im Rahmen der Ergänzenden Sicherung abzuschließenden Treuhandvereinbarungen zurückfordern und/oder aus der Ergänzenden Sicherung ausscheiden. Vor diesem Hintergrund ist es beabsichtigt, dass die bislang durch MR auf den M Trust e.V. übertragenen Vermögenswerte auf den Vermögenstreuhänder überführt werden, so dass diese Vermögenswerte zukünftig weiterhin ausschließlich der Sicherung der den Versorgungsberechtigten gegenüber MR zustehenden Pensionsansprüche dienen. 2.3. Der Vermögenstreuhänder ist der M R Trust e.V. mit Sitz in M, der
näherer Maßgabe seiner Satzung sowie
den im Rahmen der Ergänzenden Sicherung abzuschließenden Treuhandvereinbarungen ihm
Ziffer 2.1 übertragene Deckungsmittel ausschließlich zum Zwecke der Ergänzenden Sicherung verwendet (Treuhandvermögen).
näherer Maßgabe eines weiteren Treuhandvertrages sowie einer gesonderten Verwaltungsvereinbarung mit MR die vereinbarungsgemäße Verwaltung und Abwicklung sicher, wobei - außer im Fall der Insolvenz - in diesem Rahmen auch MR die Verwaltung übernehmen kann. Aufwendungen des Mitarbeitertreuhänders trägt MR, im Insolvenzfall der Vermögenstreuhänder aus dem Treuhandvermögen. 3.
Ziffer 3.2 gilt als erteilt, wenn der Versorgungsberechtigte nicht unverzüglich widerspricht, sobald er zum Kreis der Versorgungsberechtigten zählt. 3.4. Dem Mitarbeitertreuhänder sind von den Versorgungsberechtigten und von MR alle Angaben zu machen und
weise beizubringen, die für die Prüfung und Abwicklung eines Pensionsanspruchs erforderlich sind. 3.5. MR kann den jeweiligen Mitarbeitertreuhänder durch eine andere Gesellschaft ersetzen. Die dem bisherigen Mitarbeitertreuhänder
Ziffer 3.2 erteilte Vollmacht wird in diesem Fall auf den neuen Mitarbeitertreuhänder übertragen.
folgend ‚Gesellschaft‘ genannt -, und 2. dem M R Trust e.V., Ungererstraße 69, 80805 München -
folgend ‚Vermögenstreuhänder‘ genannt -, und 3. der D GmbH, hier handelnd im eigenen Namen und als bevollmächtigter Vertreter der in der Präambel unter B. definierten Versorgungsberechtigen der Gesellschaft, -
folgend ‚Mitarbeitertreuhänder‘ genannt -, - die Gesellschaft, der Vermögenstreuhänder, der Mitarbeitertreuhänder sowie die vom Mitarbeitertreuhänder vertretenen Versorgungsberechtigten der Gesellschaft jeweils einzeln
folgend auch die ‚Partei‘ und zusammen auch die ‚Parteien‘ genannt -. Präambel A. Die Gesellschaft hat gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung zum Outside Funding vom 14. Juli 2006 (‚GBV‘) den aktiven und ehemaligen Mitarbeitern (einschließlich Organmitgliedern) bzw. deren Hinterbliebenen zugesagt, dass ein ergänzender vertraglicher Insolvenzschutz ihrer Anwartschaften und Ansprüche auf Leistungen der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung in Form der sog. ‚Doppelten Treuhand‘ (wie in § 2.1 definiert) eingeführt werden kann (‚Ergänzende Sicherung‘). B. Im Rahmen der Ergänzenden Sicherung soll Vermögen der Gesellschaft auf den Vermögenstreuhänder übertragen und von diesem
den Vorgaben eines Anlageausschusses der Gesellschaft angelegt werden. Zur Sicherstellung der Verwaltung und der Abwicklung der Ergänzenden Sicherung ist zudem ein Mitarbeitertreuhänder bestellt, der die Interessen der Gesamtheit der in den Geltungsbereich der Ergänzenden Sicherung einbezogenen aktiven und ehemaligen Mitarbeiter (einschließlich Organmitglieder) bzw. deren Hinterbliebenen, die Anwartschaften oder Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung gegenüber der Gesellschaft auf der Grundlage der in Anlage 1 aufgeführten Regelungen bzw. sonstigen Direktzusagen (‚Pensionsansprüche‘) erworben haben (die Vorgenannten zusammen ‚Versorgungsberechtigte‘) als deren bevollmächtigter Vertreter wahrnimmt und gegenüber der Gesellschaft sowie gegenüber dem Vermögenstreuhänder vertritt und für deren Wahrung Sorge trägt. C. Neben der Vereinbarung
B. begründet der Vermögenstreuhänder mit dieser Rahmen-Treuhandvereinbarung gegenüber der Gesellschaft einen echten berechtigenden Vertrag zu Gunsten der Versorgungsberechtigten (echter berechtigender Vertrag zu Gunsten Dritter), so dass die Versorgungsberechtigten
näherer Maßgabe der
dieser Rahmen-Treuhandvereinbarung abzuschließenden Treuhandvereinbarungen aufgrund dessen eigenständige Forderungsrechte gegenüber dem Vermögenstreuhänder haben. Die Sicherungsrechte werden unmittelbar mit Abschluss dieses Treuhandvertrages begründet. Vor diesem Hintergrund und zum Vollzug der Ergänzenden Sicherung gemäß der GBV vereinbaren die Gesellschaft, der Vermögenstreuhänder sowie der Mitarbeitertreuhänder, dieser handelnd als Vertreter der Versorgungsberechtigten der Gesellschaft und im eigenen Namen, was folgt: § 1 Geltungsbereich Diese Rahmen-Treuhandvereinbarung gilt für die Gesellschaft, den Vermögenstreuhänder, den Mitarbeitertreuhänder sowie für alle Versorgungsberechtigten der Gesellschaft. Ihr Geltungsbereich umfasst ausschließlich die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung der Versorgungsberechtigten der Gesellschaft. § 2 Doppelseitige Treuhand, Sicherungsabrede durch echten Vertrag zu Gunsten Dritter 2.1 Zur Umsetzung der Ergänzenden Sicherung im Sinne dieser Rahmen-Treuhandvereinbarung werden
Maßgabe der
folgenden Bestimmungen mit dem Vermögenstreuhänder zwei verschiedene Treuhandverhältnisse vereinbart, durch die der Vermögenstreuhänder sowohl gegenüber der Gesellschaft (Verwaltungs-Treuhand) als auch gegenüber den Versorgungsberechtigten und dem Mitarbeitertreuhänder (Sicherungs-Treuhand) treuhänderisch gebunden wird (‚Doppelte Treuhand‘). Die Doppelte Treuhand wird unmittelbar mit Abschluss dieses Vertrages begründet. 2.2 Auf der Grundlage der GBV kann das zur Erfüllung der Verpflichtungen aus arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgungszusagen der Gesellschaft erforderliche Vermögen von der Gesellschaft auf einen Vermögenstreuhänder übertragen werden. Aktien der Gesellschaft dürfen allerdings nicht von der Gesellschaft auf den Vermögenstreuhänder übertragen werden. Übertragenes Vermögen einschließlich des daraus Erlangten (‚Treuhandvermögen‘) wird vom Vermögenstreuhänder als Treuhandvermögen für arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgungsleistungen der Gesellschaft a) für die Gesellschaft und b) für die Versorgungsberechtigten vertreten durch den Mitarbeitertreuhänder, zur Sicherung und Erfüllung der Versorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften der Versorgungsberechtigten gehalten und angelegt. In diesem Rahmen wird der Vermögenstreuhänder Eigentümer des übertragenen Vermögens. Der Vermögenstreuhänder kann sich bei seiner Tätigkeit der Hilfe des Mitarbeitertreuhänders oder Dritter bedienen. Die Treuhandbeziehungen zwischen Gesellschaft und Vermögenstreuhänder (‚Verwaltungs-Treuhand‘) richten sich im Übrigen
den Bestimmungen des § 3. 2.3 Der Mitarbeitertreuhänder vertritt die Versorgungsberechtigten als bevollmächtigter Vertreter
Maßgabe der GBV oder aufgrund einer entsprechenden Duldungsvollmacht und nimmt die ihm im Rahmen der Ergänzenden Sicherung zugedachten Verwaltungsaufgaben für die Versorgungsberechtigten wahr. Bei der Durchführung der Verwaltungsaufgaben kann sich der Mitarbeitertreuhänder der Hilfe der Gesellschaft oder der Hilfe Dritter bedienen. Die Treuhandbeziehungen zwischen dem Vermögenstreuhänder und dem Mitarbeitertreuhänder (im eigenen Namen und als Vertreter der Versorgungsberechtigten) (‚Sicherungs-Treuhand‘) richten sich im Übrigen
den Bestimmungen des § 4. 2.4 Der Mitarbeitertreuhänder und der Vermögenstreuhänder verpflichten sich hiermit gegenüber der Gesellschaft, im Wege eines echten Vertrages zu Gunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB, zu folgenden Maßnahmen zu Gunsten der Versorgungsberechtigten:
näherer Maßgabe der Bestimmungen des § 5 zusammen mit dem Mitarbeitertreuhänder sicherstellen, dass das vorhandene Treuhandvermögen ausschließlich zur Sicherung und Erfüllung der Ansprüche der Versorgungsberechtigten gegen die Gesellschaft aus der für den Versorgungsberechtigten jeweils gültigen Regelung zur arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung verwertet und eingesetzt wird (echter Vertrag zu Gunsten der Versorgungsberechtigten im Sinne des § 328 BGB). c) Die Ergänzende Sicherung für die Erfüllung der Versorgungsanwartschaften und -ansprüche der Versorgungsberechtigten gemäß § 2.4 a) und b) ist in jedem Fall auf das beim Vermögenstreuhänder für die Gesellschaft jeweils vorhandene Treuhandvermögen beschränkt und greift
Maßgabe der Regelungen in § 8 ausschließlich soweit und solange wie die Gesellschaft ein Konzernunternehmen der M Druckmaschinen Aktiengesellschaft im Sinne von § 18 AktG ist (sämtliche Konzernunternehmen (‚M Gruppe‘) bzw. nur soweit und nur solange die Arbeitsverhältnisse der aktiven Mitarbeiter des die Ergänzende Sicherung einführenden Unternehmens nicht aufgrund von Maßnahmen im Sinne des § 613a BGB auf einen anderen Arbeitgeber übergegangen sind. § 3 Verwaltungs-Treuhand Die Verwaltungs-Treuhand, d.h. die Rechtsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und dem Vermögenstreuhänder sind in der als Anlage 2 dieser Rahmen-Treuhandvereinbarung beigefügten, gesonderten Verwaltungs-Treuhandvereinbarung im Einzelnen geregelt. § 4 Sicherungs-Treuhand 4.1 Die Sicherungs-Treuhand, d.h. die Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermögenstreuhänder und den Versorgungsberechtigten sowie dem Mitarbeitertreuhänder sind in der als Anlage 3 dieser Rahmen-Treuhandvereinbarung beigefügten, gesonderten Sicherungs-Treuhandvereinbarung im Einzelnen geregelt. 4.2 In diesem Zusammenhang sind sich die Parteien darin einig und stellen hiermit klar, dass die Sicherungs-Treuhand fortbesteht, wenn und soweit die Verwaltungs-Treuhand, insbesondere im Falle der Insolvenz der Gesellschaft, erlöschen sollte. Des Weiteren sind sich die Parteien darin einig, dass der § 334 BGB im Rahmen der Sicherungs-Treuhand ausgeschlossen ist. § 5 Sicherungsfall, Umsetzung der Ergänzenden Sicherung im Sicherungsfall 5.1 Eintritt des Sicherungsfalls Der Sicherungsfall im Sinne dieser Rahmen-Treuhandvereinbarung liegt vor, wenn und soweit die Voraussetzungen der in § 7 Abs.
rechtskräftiger Feststellung der Zahlungspflicht aus einer
dieser Rahmen-Treuhandvereinbarung gesicherten Versorgungszusage und Ablauf einer Frist von drei
Zustellung der betreffenden Entscheidung nicht leistet (‚Nichtleistungsfall‘). Im Übrigen wird die Ergänzende Sicherung im Sicherungsfall
Maßgabe der
folgenden Bestimmungen umgesetzt. 5.2 Fortbestehen der Sicherungs-Treuhand im Insolvenzfall Für die aufgrund der Verwaltungs-Treuhand im Sinne des § 3 begründeten Auftrags- und Geschäftsbesorgungsverhältnisse gelten die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 115 ff. lnsO. Danach erlöschen zwar mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes etwaige Auftrags- und Geschäftsbesorgungsverhältnisse zwischen dem Vermögenstreuhänder und der Gesellschaft. Von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bleiben jedoch die
.2b) und § 2.3 in Verbindung mit § 4 aufgrund der Sicherungs-Treuhand begründeten Auftrags- und Geschäftsbesorgungsverhältnisse zwischen dem Vermögenstreuhänder und den Versorgungsberechtigten sowie dem Mitarbeitertreuhänder einschließlich etwaiger Vollmachtsregelungen unberührt und bestehen mit Wirkung gegenüber der Gesellschaft bzw. dem Insolvenzverwalter fort. 5.3 Pflichten des Vermögenstreuhänders, Rangfolge Im Rahmen der gemäß § 4 getroffenen Sicherungs-Treuhandvereinbarung ist der Vermögenstreuhänder gegenüber dem Mitarbeitertreuhänder und gegenüber den Versorgungsberechtigten
Maßgabe von § 5.5 verpflichtet, a) vorrangig die Erfüllung der nicht gesetzlich insolvenzgesicherten Anwartschaften und Ansprüche auf Leistungen der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung sowie b)
rangig die Erfüllung der übrigen Versorgungsverpflichtungen der Gesellschaft aus der für die Versorgungsberechtigten jeweils gültigen arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgungsregelung sicherzustellen. 5.4 Eigenständiges Sicherungsrecht der Versorgungsberechtigten aufgrund echten Vertrags zu Gunsten Dritter Im Rahmen von §§ 5.2 und 5.3 in Verbindung mit der Sicherungsabrede gemäß § 2.4 stehen den Versorgungsberechtigten aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen bzw. des in dieser Rahmen-Treuhandvereinbarung geregelten echten Vertrags zu Gunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB zudem eigene vertragliche Rechte auf Durchführung der Ergänzenden Sicherung gegenüber dem Vermögenstreuhänder zu. Die Versorgungsberechtigten können insoweit vom Vermögenstreuhänder bei Eintritt des Sicherungsfalles die Verwertung des Treuhandvermögens der Gesellschaft und dessen Auszahlung ausschließlich
Maßgabe der §§ 5.5 bis 5.10 verlangen, sofern dem keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen. 5.5 Sicherungsvermögen, Kosten Die Parteien sind sich darin einig, dass zur Sicherstellung der Abwicklung im Sicherungsfall aus dem Treuhandvermögen vorrangig die Kosten des Vermögens- und Mitarbeitertreuhänders sowie etwaige gesetzliche Abgaben zu decken sind. Der danach verbleibende Restbetrag des Treuhandvermögens ist das Sicherungsvermögen der Gesellschaft (‚Sicherungsvermögen‘), das
Maßgabe der
folgenden Bestimmungen an die Versorgungsberechtigten ausgezahlt wird. Soweit das Sicherungsvermögen der Gesellschaft nicht ausreicht, um sämtliche Ansprüche der Versorgungsberechtigten aus Versorgungszusagen der Gesellschaft zu erfüllen, erfolgt eine anteilige Erfüllung gemäß der in § 5.3 festgelegten Rangfolge. Tritt der Sicherungsfall als Nichtleistungsfall (§ 5.1 Satz 2) ein, so erbringt der Vermögenstreuhänder abweichend von den
stehenden Absätzen aus dem Sicherungsvermögen die rechtskräftig festgestellte Leistung solange, bis die Leistung wieder von der Gesellschaft erbracht wird; diese gesonderte Leistungserbringung auf den Nichtleistungsfall durch den Vermögenstreuhänder endet mit Wegfall bzw. der Erfüllung der zu sichernden Versorgungsverpflichtung, spätestens jedoch, wenn bei der Gesellschaft ein Sicherungsfall im Sinne von § 7 Abs.
stehenden Absätze Anwendung. 5.6 Sicherungsquote, Berechnung des Sicherungskapitals der gesicherten Versorgungsberechtigten Die - ggf. anteilige - Sicherung der Versorgungsberechtigten im Sinne des § 5.3 wird jeweils wie folgt berechnet: a) Der Betrag der zu sichernden Verpflichtungen der Gesellschaft ist die zum Zeitpunkt des Eintritts des Sicherungsfalls bei der Gesellschaft
den Vorschriften der International Accounting Standards (‚IAS‘)/International Financial Reporting Standards (gemeinsam ‚IFRS‘) für die arbeitgeberfinanzierten Pensionsansprüche ermittelte Defined Benefit Obligation (‚DBO‘) im Sinne von IFRS; z.Zt. IAS 19.63 ff. Bei der Ermittlung der DBO ist von den hierfür zum letzten Ermittlungsstichtag bei der Gesellschaft (derzeit: 31. Dezember) maßgeblichen Rechenprämissen und Annahmen auszugehen. b) Zur Ermittlung der Sicherungsquote der Versorgungsberechtigten wird das Sicherungsvermögen der Gesellschaft der Summe der vor- bzw.
rangig zu sichernden Verpflichtungen gegenübergestellt und daraus eine Sicherungsquote zunächst für die vorrangig, anschließend für die
rangig zu sichernden Verpflichtungen ermittelt (jeweils ‚Sicherungsquote der Versorgungsberechtigten‘). c) Die Anteile des einzelnen Versorgungsberechtigten am Sicherungsvermögen der Gesellschaft ergeben sich jeweils durch Multiplikation der Sicherungsquoten mit der DBO der ihm gegenüber bestehenden vor- bzw.
rangigen Verpflichtungen der Gesellschaft (‚Sicherungskapital‘). 5.7 Verwendung und Auszahlung des Vorhandenen Sicherungskapitals a) Das Sicherungsvermögen der Gesellschaft wird grundsätzlich
der hierfür in einem etwaigen Insolvenzplan vorgesehenen Verwendung eingesetzt. b) Sofern keine diesbezüglichen Regelungen vorhanden sind, erhält der Versorgungsberechtigte bei Eintritt der Fälligkeit seiner Ansprüche aus der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung (‚Versorgungsfall‘) als Insolvenzsicherungsleistung aus dem Sicherungskapital, dieses erhöht oder vermindert in dem Verhältnis, in dem sich das Sicherungsvermögen aufgrund der vertragsgemäßen Anlage zwischen dem Sicherungsfall und dem Versorgungsfall erhöht oder vermindert hat (‚Vorhandenes Sicherungskapital‘), Zahlungen
einem vom Vermögenstreuhänder aufzustellenden Auszahlungsplan. c) Dem Versorgungsberechtigten kann im Versorgungsfall anstelle der Auszahlung des Vorhandenen Sicherungskapitals
.7
folgend aufgeführten Fällen zulässig: a) l1Im Rahmen der Ergänzenden Sicherung
den §§ 5.1 bis 5.8 ist der Vermögenstreuhänder berechtigt, das Treuhandvermögen für die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung der Gesellschaft auf den PSV zu übertragen, soweit dieser
den gesetzlichen Bestimmungen Versorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften sichert und deswegen
den Regeln des BetrAVG ein Übertragungsanspruch des PSV besteht.
.9
den vorstehenden Bestimmungen Übertragungen des Sicherungsvermögens erfolgen bzw. vom Vermögenstreuhänder eine Hinterlegung des Sicherungsvermögens vorgenommen wird, wird der Vermögenstreuhänder von seiner Verpflichtung zur Sicherung gegenüber den betroffenen Versorgungsberechtigten frei. … § 8 Laufzeit, Kündigung bzw. Vertragsaufhebung 8.1 Diese Rahmen-Treuhandvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 8.2 Eine ordentliche Kündigung sowie die einvernehmliche Aufhebung dieser Rahmen-Treuhandvereinbarung sind jeweils nur
Maßgabe der
folgenden Bestimmungen zulässig. Das Recht der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass die Insolvenz der Gesellschaft nicht als wichtiger Grund gilt. 8.3 Sowohl die ordentliche Kündigung von Seiten der Gesellschaft mit einer Frist von sechs
den United States Generally Accounting Principles (‚US-GAAP‘) berichtet,
den US-GAAP, vereinbart wurde, oder
den US-GAAP berichtet, die US-GAAP, an ihre Qualifikation von ausgelagerten Vermögensgegenständen als sog. ‚Plan Assets‘ stellen. 8.4 Mit der Kündigungserklärung bzw. dem Wunsch
dem Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung im Sinne von § 8.3 von Seiten der Gesellschaft ist dem Mitarbeiter- und dem Vermögenstreuhänder von der Gesellschaft ein
weis über die Erfüllung der Bedingungen im Sinne von § 8.3 vorzulegen. Hierfür ist eine schriftliche Erklärung des Wirtschaftsprüfers der Gesellschaft erforderlich, der den Eintritt der Bedingungen im Sinne des § 8.3a) und/oder 8.3b) bescheinigt (‚Bescheinigung‘). Mitarbeitertreuhänder und Vermögenstreuhänder sind nicht verpflichtet, die Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers inhaltlich zu überprüfen. 8.5 Eine ordentliche Kündigung gegenüber der Gesellschaft von Seiten des Vermögenstreuhänders oder des Mitarbeitertreuhänders mit Einwilligung des Vermögenstreuhänders ist
Maßgabe der
folgenden Bestimmungen zulässig: a) Der Vermögenstreuhänder oder der Mitarbeitertreuhänder mit Zustimmung des Vermögenstreuhänders kann diese Rahmen-Treuhandvereinbarung mit einer Frist von einem
frist‘); in dieser
frist verdoppeln sich die von der Gesellschaft dem Vermögenstreuhänder gemäß § 7 der Anlage 2 zu dieser Rahmen-Treuhandvereinbarung zu ersetzenden Vergütungen bzw. Aufwendungen. Sollte auch
Ablauf der
frist gemäß § 8.5
den US-GAAP berichtet,
den US-GAAP weiterhin gewahrt bleiben. Im Übrigen darf das anteilig auf die ausscheidende Gesellschaft entfallende Treuhandvermögen nur in den gemäß der IFRS und, solange und soweit die Gesellschaft auch
den US-GAAP berichtet,
den US-GAAP als unschädlich bezüglich der ‚Plan Asset Eigenschaft‘ klassifizierten Fällen auf das andere, in der M Gruppe verbleibende Trägerunternehmen zurück übertragen werden. d) Der Vermögenstreuhänder oder der Mitarbeitertreuhänder mit Zustimmung des Vermögenstreuhänders kann diese Rahmen-Treuhandvereinbarung mit einer Frist von drei
dem UmwG (asset deal) übertragen werden und der Vermögenstreuhänder ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs oder des Teilbetriebsüberganges im Sinne des § 613a BGB das von der Gesellschaft auf den Vermögenstreuhänder übertragene Treuhandvermögen ganz oder teilweise (je
Höhe der nicht gemäß § 613a BGB auf den anderen Arbeitgeber übergegangenen Versorgungsverpflichtungen) nicht mehr treuhänderisch für die Gesellschaft, sondern treuhänderisch für ein anderes Unternehmen der M Gruppe im Rahmen dessen Ergänzender Sicherung hält. Die Bestimmungen des § 8.5 c) finden insoweit entsprechende Anwendung. Im Übrigen darf das anteilig auf den ausscheidenden Betrieb oder Betriebsteil der Gesellschaft entfallende Treuhandvermögen nur in der gemäß der IFRS und, solange und soweit die Gesellschaft auch
den US-GAAP berichtet, den US-GAAP als unschädlich bezüglich der ‚Plan Asset-Eigenschaft‘ klassifizierten Fällen auf das andere, in der M Gruppe verbleibende Trägerunternehmen zurück übertragen werden.“ 8 Zudem wurden im Juli 2006 zwischen der Arbeitgeberin, dem Beklagten und der Nebenintervenientin zu 3. die Verwaltungs-Treuhand- (VTV) und die Sicherungs-Treuhandvereinbarung (STV) abgeschlossen. 9 Auf dieser Grundlage und aufgrund eines
der RTV 2005 erforderlichen Gutachtens zur Gleichwertigkeit der Sicherung auf der Grundlage der RTV, das am
rangig zu sichernden Verpflichtungen. Schließlich wurde das Sicherungsvermögen
dem Verhältnis der Sicherungsquoten den einzelnen Betriebsrentnern zugeordnet und so das Sicherungskapital bestimmt. Der Beklagte plante, den einzelnen Versorgungsberechtigten unabhängig vom Eintritt des Versorgungsfalls eine Einmalzahlung gemäß § 5.8 Buchst. b RTV zu gewähren. 12 Der Kläger hat vom Beklagten Unterlassung der Auszahlung des entsprechend berechneten und angepassten Sicherungskapitals an die Versorgungsberechtigten verlangt. Er hat geltend gemacht, der Sicherungszweck der RTV sei darauf gerichtet, die bestehenden Versorgungsverpflichtungen der Arbeitgeberin zu sichern und diese entsprechend abzubilden. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des Beklagten sei in der RTV nicht geregelt. Der Beklagte überschreite den Sicherungszweck der RTV in unzulässiger Weise, wenn er eine Dynamik „sichern“ wolle, die die Arbeitgeberin selbst nicht zugesagt habe. Die Arbeitgeberin habe nur der allgemeinen Anpassung
AVG unterlegen und hätte diese wegen ihrer Insolvenz mit wirtschaftlichen Gründen
AVG verweigern dürfen. Der Beklagte widerspreche sich selbst, wenn er auf der einen Seite anerkenne, dass das Unternehmen keine Dynamik zugesagt habe, dann aber meine, eine solche Dynamik „sichern“ zu müssen. Es handle sich damit nicht um eine Sicherung, sondern um eine zusätzliche Leistung, die außerhalb des Sicherungszwecks liege. 13 Die KBV definiere den Begriff der ergänzenden Sicherung in der Präambel (B) und in § 2.1. Eine eigenständige Definition der ergänzenden Sicherung, die einen zusätzlichen Verpflichtungsumfang des Treuhänders begründen könne, gebe es nicht. Der Beklagte interpretiere den Klammerzusatz in § 2.1 KBV unzutreffend, wenn die ergänzende Sicherung immer auch eine Dynamik gewährleisten müsse.
der KBV sei den Konzernunternehmen nicht verbindlich vorgeschrieben gewesen, überhaupt eine ergänzende Sicherung vorzunehmen. Die Parteien der KBV hätten nicht den Abschluss einer bestimmten Rahmentreuhandvereinbarung vorgeschrieben. Es gebe eine relevante Fallgruppe, in der zwar das Unternehmen eine Anpassung
AVG gewähre und auch entsprechend zur Leistung daraus verpflichtet sei, der Kläger als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung diese Anpassungsverpflichtung aber nicht sichere. Das sei der Fall, wenn Anpassungsentscheidungen im Zwei-Jahres-Zeitraum vor Insolvenzeröffnung getroffen oder erst in diesem Zwei-Jahres-Zeitraum gerichtliche Gestaltungsentscheidungen fallen würden. Diese Anpassungen, die ein Arbeitgeber zu leisten verpflichtet sei, seien
AVG nicht vom gesetzlichen Insolvenzschutz erfasst. Hier sei eine ergänzende Sicherung sinnvoll, da der gesetzliche Insolvenzschutz trotz einer Verpflichtung der Arbeitgeberin nicht greife. Diese „Lücke im Insolvenzschutz“ sei im Klammerzusatz des § 2.1 KBV gemeint. Für diese Fälle habe der Beklagte als Treuhänder auch für die Anpassung, die das Unternehmen bereits gewährt habe, einzustehen. Nicht gemeint sei hingegen eine generelle Verpflichtung des Treuhänders, einen allgemeinen Teuerungsausgleich
AVG vollkommen unabhängig von der Verpflichtung des Arbeitgebers zu gewährleisten und über eine ergänzende Sicherung abzubilden. § 2.1 KBV sehe keine ergänzende Sicherung einer Anpassung
AVG für die Zeit
dem Insolvenzfall vor, wenn das betreffende Unternehmen selbst gemäß § 16 Abs. 4 BetrAVG berechtigt sei, Anpassungen aus wirtschaftlichen Gründen schon weit vor und unabhängig von einer späteren Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu verweigern, ohne dass der Treuhänder dafür gemäß § 5.1 Satz 2 RTV („Nichtleistungsfall“) hätte eintreten müssen. Diese Besserstellung der Versorgungsberechtigten in der Insolvenz des Unternehmens sei sachlich nicht begründet. Dieser Wille der Konzernbetriebsparteien sei zudem in der RTV 2005 nicht umgesetzt worden. In der RTV 2005 und der RTV befinde sich keinerlei Hinweis auf die Sicherung einer Dynamik. § 2.4 Buchst. b RTV 2005 zeige klar und deutlich, dass die Sicherung und Erfüllung der Ansprüche der Versorgungsberechtigten der für den Versorgungsberechtigten „jeweils gültigen Regelung zur arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung“ - also der Versorgungszusage - folge. Diese Sicherung beziehe sich auf die Versorgungszusage und regele keine zusätzliche Anpassungsverpflichtung, die in der Konzernbetriebsvereinbarung festgelegt worden sei. Die KBV werde damit künstlich zum Bestandteil der Versorgungszusage. 14 Der Beklagte wolle an die Dynamik
a Satz 2 RTV anknüpfen und auf den „letzten Ermittlungsstichtag“ abstellen. Die Beteiligten hätten die Sicherung einer Dynamik jedoch nicht von dem Zufall abhängig machen wollen, ob die Arbeitgeberin zum „letzten Ermittlungsstichtag“ im Sinne von § 5.6 Buchst. a Satz 2 RTV noch eine Dynamik in Ansatz gebracht habe. Es wäre äußerst ungewöhnlich, wenn die Beteiligten eine Dynamik im Sinne eines Teuerungsausgleichs garantierten und diese dann dem Zufall überließen. Es habe keinen Übertragungswillen der KBV in die GBV oder die RTV gegeben. Die RTV nehme nicht auf die KBV Bezug, sondern auf die GBV. 15 Mit der GBV sei eine neue ergänzende Sicherung etabliert worden, die nicht in einem rechtlichen
folgeverhältnis zur KBV und der RTV 2005 stehe. Letztere bildeten lediglich einen „historischen“ Hintergrund und könnten als solche allenfalls eine mittelbare Auslegungshilfe sein. Es müsse sich aus der RTV selbst positiv begründen lassen, dass die Sicherung einer Dynamik bezweckt sei. Die GBV unterscheide sich vom Wortlaut von der KBV. Dies zeige auch § 2.1 GBV, der den Klammerzusatz des § 2.1 KBV nicht enthalte. Die RTV bezwecke nicht nur keine Sicherung einer Dynamik, die das Unternehmen selbst nicht schulde, sondern schließe diese ausdrücklich aus. § 2.4 RTV, der den echten Vertrag zu Gunsten Dritter regele, verweise ausschließlich auf die „Sicherung und Erfüllung der Ansprüche der Versorgungsberechtigten gegen die Gesellschaft aus der für den Versorgungsberechtigten jeweils gültigen Regelung zur arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung“. Dies setze einen korrespondierenden Anspruch des Versorgungsberechtigten gegen das Unternehmen voraus, der für die hier streitgegenständliche Dynamik unstreitig nicht gegeben sei. Der Hinweis auf die Erfüllung der Verpflichtungen aus den Altersversorgungszusagen oder auf die „Sicherung und Erfüllung der Versorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften der Versorgungsberechtigten“ ergebe sich aus zahlreichen Stellen der RTV sowie den Regelungen der Verwaltungs- und der Sicherungstreuhandvereinbarung. Mit der auf diese Weise wiederholt formulierten Maßgeblichkeit des Verpflichtungsumfangs der Arbeitgeberin und dem Hinweis auf die Erfüllung von Versorgungsansprüchen und Versorgungsanwartschaften sei eine Auslegung, die der Beklagte zur Sicherung einer von der Arbeitgeberin selbst nicht geschuldeten Dynamik vertrete, versperrt. 16 Um die zusätzliche Sicherung einer Dynamik durch die RTV zu gewährleisten, habe es neben den allgemeinen Regelungen wie in § 2.4 RTV einer zusätzlichen Regelung bedurft, die die Sicherung der von der Arbeitgeberin selbst nicht geschuldeten Dynamik etabliert und dafür eine Grundlage geschaffen hätte. Versorgungsansprüche aus der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung seien nur Ansprüche aus der Versorgungszusage. Es fehle an einem selbständigen Anspruch der Versorgungsberechtigten, der als vorrangiger Anspruch im Sinne von § 5.3 Buchst. a RTV gesichert und an die Versorgungsberechtigten ausgeschüttet werden könne. Die RTV sehe keinen Mechanismus vor, um die vorrangige Sicherung der Dynamik umzusetzen. Der Beklagte meine zwar, mit seinen Berechnungen im Rahmen des § 5.6 RTV einen Weg gefunden zu haben, eine Dynamik zu berechnen. Die Berechnung dieser Dynamik liege dann aber ausschließlich in den Regeln der Barwertberechnung begründet, wie sie
a der RTV zu erfolgen habe, ohne dass damit ein vorrangiger Sicherungsanspruch gegen den Beklagten korrespondiere. Die so berechnete Dynamik sei ein unselbständiges Element der Berechnung des Sicherungskapitals und teile damit das Schicksal der Ansprüche aus der Versorgungszusage, auf die sich die Dynamik beziehe. Nur wenn die Ansprüche aus der Versorgungszusage selbst „vorrangig“ im Sinne von § 5.3 Buchst. a RTV zu qualifizieren seien, etwa weil der Kläger als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung dafür nicht eintrete (zB wegen einer Begrenzung
AVG), wäre auch die Dynamik mit dem Anspruch zusammen als vorrangig an den Versorgungsberechtigten auszuschütten. 17 Der Kläger hat beantragt, 1a. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, Zahlungen an Versorgungsberechtigte vorzunehmen, soweit diese darauf beruhen, dass bei der Berechnung des „Betrags der zu sichernden Verpflichtungen“
a des Rahmentreuhandvertrags vom 13./17.07.2006 zwischen M Druckmaschinen AG, dem Beklagten und der Nebenintervenientin zu 3. (Anlage 2 zur Klage) auch die Erwartung künftiger Betriebsrentenanpassungen (sog. „Dynamik“) wertsteigernd berücksichtigt worden ist und unter Berücksichtigung des einschließlich der Erwartung künftiger Betriebsrentenanpassungen (sog. „Dynamik“) berechneten „Betrags der zu sichernden Verpflichtungen“ die Sicherungsquoten (§ 5.6 Buchst. b Rahmentreuhandvertrag) sowie der Anteil des einzelnen Versorgungsberechtigten am Sicherungsvermögen (Sicherungskapital,
c Rahmentreuhandvertrag) bestimmt worden ist, es sei denn, dass und soweit die Zahlung darauf beruht, dass der Arbeitgeber einem Versorgungsberechtigten eine Betriebsrentenanpassung in der Versorgungszusage konkret beziffert vertraglich zugesagt hat; 1b. hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, den Teil des Sicherungskapitals
c des Rahmentreuhandvertrags vom 13./17.07.2006 zwischen der M Druckmaschinen AG, dem Beklagten und der Nebenintervenientin zu 3. (Anlage 2 zur Klage), der infolge der Berechnung des „Betrags der zu sichernden Verpflichtungen“
a Rahmentreuhandvertrag, der Sicherungsquoten
b Rahmentreuhandvertrag und daraus abgeleitet des Sicherungskapitals
c Rahmentreuhandvertrag auf die Erwartung künftiger Betriebsrentenanpassungen (sog. „Dynamik“) entfällt, an andere Berechtigte als den Kläger zu zahlen, es sei denn, dass und soweit sich die Erwartung künftiger Betriebsrentenanpassung auf eine von dem Beklagten
dem Rahmentreuhandvertrag zu sichernde arbeitgeberfinanzierte Versorgungsverpflichtung bezieht, für die der Kläger als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung nicht
AVG einsteht (Fall des § 5.3 Buchst. a Rahmentreuhandvertrag); 2a. festzustellen, dass weder bei der Berechnung des „Betrags der zu sichernden Verpflichtungen“
a des Rahmentreuhandvertrags vom 13./17.07.2006 zwischen M Druckmaschinen AG, dem Beklagten und der Nebenintervenientin zu 3. (Anlage 2 zur Klage), noch bei der Berechnung der Sicherungsquote
b Rahmentreuhandvertrag und des Sicherungskapitals
c Rahmentreuhandvertrag sowie bei der Auszahlung an Versorgungsberechtigte die Erwartung künftiger Betriebsrentenanpassungen als wertsteigernd zu berücksichtigen ist, es sei denn, dass und soweit der Arbeitgeber einem Versorgungsberechtigten eine Betriebsrentenanpassung in der Versorgungszusage konkret beziffert vertraglich zugesagt hat; 2b. hilfsweise festzustellen, dass der Teil des Sicherungskapitals eines Versorgungsberechtigten
c des Rahmentreuhandvertrags vom 13./17.07.2006 zwischen der M Druckmaschinen AG, dem Beklagten und der Nebenintervenientin zu 3. (Anlage 2 zur Klage), der infolge der Berechnung des „Betrags der zu sichernden Verpflichtungen“
a Rahmentreuhandvertrag, der Sicherungsquote
b Rahmentreuhandvertrag und daraus abgeleitet des Sicherungskapitals des Versorgungsberechtigten
c Rahmentreuhandvertrag auf die Erwartung künftiger Betriebsrentenanpassungen entfällt, nicht an andere Berechtigte als den Kläger gezahlt werden darf, es sei denn, dass und soweit sich die Erwartung künftiger Betriebsrentenanpassung auf eine von dem Beklagten
dem Rahmentreuhandvertrag zu sichernde arbeitgeberfinanzierte Versorgungsverpflichtung bezieht, für die der Kläger als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung nicht
AVG einsteht (Fall des § 5.3 Buchst. a Rahmentreuhandvertrag). 18 Der Beklagte sowie die Nebenintervenienten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben geltend gemacht, auch Anpassungen
AVG gehörten zu den Versorgungsansprüchen und entsprechend zu den Versorgungsverpflichtungen der Arbeitgeberin und seien grundsätzlich sicherungsfähig. Ihr Wert belaufe sich auf 24,5 Mio. Euro. Zur Höhe des Sicherungskapitals gebe es eine eigenständige Regelung: § 5.6 Buchst. a Satz 2 RTV sei keine bloße Hilfsvorschrift. Es entspreche dem Willen der Vertragsparteien in Fortführung der Regelungen der RTV 2005 und des Zwecks der KBV auch die Rentendynamik bei der Berechnung der Sicherheitsleistung einzubeziehen. § 5.6 Buchst. a Satz 2 RTV regele eine eindeutige und bewusste Abweichung vom Prinzip, dass die Verhältnisse am Stichtag des Eintritts des Sicherungsfalls maßgeblich seien. 19 Stelle man auf die Parameter beim Trägerunternehmen bei Eintritt des Versicherungsfalls ab, so sei eine der IFRS immanente „going concern“-Annahme nicht mehr ohne weiteres möglich. Es hätte der Regelung in § 5.6 Buchst. a Satz 2 RTV nicht bedurft. Berechnungsparameter solle die letzte „going concern“-Bewertung des Unternehmens sein und eben gerade nicht die Abwicklungsperspektive. In den Geschäftsjahren 2010 und 2011 sei bei der Berechnung der Verpflichtung aus der betrieblichen Altersversorgung jeweils ein Rechenparameter in Höhe von 1,75 vH für den Rentenanpassungsbedarf zu Grunde gelegt worden. Die entsprechenden Rechenparameter seien zuletzt im Rahmen der Erstellung des versicherungsmathematischen Gutachtens für den Ermittlungsstichtag 31. Dezember 2011 im Oktober 2011 festgelegt worden.
.6 RTV sei er verpflichtet, im Rahmen der DBO-Ermittlung die zuletzt festgelegten Parameter zu verwenden; einen Ermessensspielraum habe er nicht. Unerheblich für die Berechnung der DBO sei es, wenn an einem Stichtag eine Rentenanpassung aus wirtschaftlichen Gründen hätte unterbleiben können. Wenn am 31. Dezember 2011 eine Situation bestanden hätte, die es der Arbeitgeberin erlaubt hätte, eine Rentenanpassung nicht durchzuführen, hätte dies für die bilanzrechtliche Betrachtung keine Bedeutung. Eine Rentendynamik sei bei der Berechnung des Barwerts zu berücksichtigen, solange das Unternehmen noch aktiv am Markt tätig sei. 20 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Der Beklagte und die Nebenintervenienten begehren die Zurückweisung der Revision. 21 Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist mit ihren Anträgen zu 1a. und 1b. zulässig, aber unbegründet. Die Anträge zu 2a. und 2b. sind unzulässig. 22 A. Die Zulässigkeit der Nebenintervention und des Rechtswegs sind nicht zu überprüfen. 23 I. Die Zulässigkeit der Nebeninterventionen auf Seiten des Beklagten wurde von keiner der Parteien gerügt. Ein Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention
BAG 22. Januar 2019 - 3 AZR 9/18 - Rn. 29). 24 II. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist in der Revisionsinstanz
GG ebenso nicht mehr zu prüfen; eine entsprechende Rüge ist nicht erhoben worden (vgl. BAG
GG, dass der Kläger behauptet, Rechtsnachfolger der Versorgungsberechtigten
AVG iVm. §§ 412, 401 Abs. 1 BGB geworden zu sein und hieraus Unterlassungsansprüche und Rechtsverhältnisse ableiten zu können (vgl. BAG
GG wohl auch nicht aufgrund von § 2 Abs. 3 ArbGG zuständig wäre (vgl. BAG 11. Juni 2003 - 5 AZB 43/02 - BAGE 106, 273). Dass insoweit eine -
GG zulässige - Vereinbarung der Parteien über den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen vorläge, ist nicht ersichtlich. Dies alles kann aber letztlich wegen der fehlenden Überprüfungsmöglichkeit offenbleiben. 27 B. Die Unterlassungsanträge zu 1a. und 1b. sind zulässig, aber unbegründet. 28 I.
einer Auslegung sind die Anträge zu 1a. und zu 1b. hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Ein zulässiges Rechtsschutzbegehren ist ebenfalls gegeben. 29 1. Für die Bestimmtheit von Unterlassungsanträgen gelten besondere Anforderungen. Sie müssen aus rechtsstaatlichen Gründen für den in Anspruch Genommenen eindeutig erkennen lassen, welcher Handlungen er sich enthalten soll und in welchen Fällen gegen ihn als Sanktion ein Ordnungsgeld verhängt werden kann. Nur wenn die danach gebotenen Verhaltensweisen hinreichend erkennbar sind, kann eine der materiellen Rechtskraft zugängliche Sachentscheidung ergehen. Eine Entscheidung, die eine Handlungs- oder Unterlassungspflicht ausspricht, muss grundsätzlich zur Zwangsvollstreckung geeignet sein. Die Prüfung, welche Verhaltensweisen der Schuldner unterlassen soll, darf nicht durch eine ungenaue Antragsformulierung und einen dem entsprechenden gerichtlichen Titel aus dem Erkenntnis- in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert werden. Genügt ein Antrag - ggf.
einer vom Gericht vorzunehmenden Auslegung - diesen Anforderungen nicht, ist er als unzulässig abzuweisen (BAG
diesen Grundsätzen lässt sich der Antrag zu 1a. -
einer entsprechenden Auslegung - hinreichend bestimmen. 31 a) Soweit der Kläger die Unterlassung von Zahlungen an Versorgungsberechtigte verlangt, ist der Antrag auch
den Ausführungen zum Rechtsweg so zu verstehen, dass er sich auf Auszahlungen an alle Versorgungsberechtigten bezieht. Außerdem ist der Antrag - im Gegensatz zum Antrag zu 1b. - dahin zu verstehen, dass er nicht allein solche Leistungen betrifft, für die der Kläger eintrittspflichtig ist, sondern umfassend greifen soll. Der Antrag ist zudem dahin zu verstehen, dass sich der Kläger gegen Auszahlungen auf der Grundlage des vorgelegten Auszahlungsplans wendet. Insoweit ist bestimmbar, dass sich der Kläger gegen solche Zahlungen wendet, die auf dieser bestimmten Berechnung beruhen. Der Kläger wendet sich dabei nicht gegen die vorgezogene kapitalisierte Auszahlung als solche, sondern nur gegen die Auszahlung des Anpassungsbedarfs. Insoweit entfaltet die Leistungsberechnung des Beklagten Außenwirkung. In der Vollstreckung des Unterlassungsantrags könnte dann auf der Grundlage der RTV und des Auszahlungsplans die Berechnungsmethode überprüft werden, wenn auch begrenzt auf den Anpassungsbedarf. Die Überprüfung von Berechnungsmethoden würde damit die Vollstreckung nicht überfrachten. Der Titel würde zudem nicht greifen, wenn der Beklagte sich lediglich „normal“ verrechnete oder von sonstigen falschen Grundlagen ausgehen würde. 32
allgemeinen Grundsätzen ein Hilfsantrag regelmäßig auf die Unbegründetheit des Hauptantrags (vgl. BAG 17. Dezember 2015 - 2 AZR 304/15 - Rn. 23, BAGE 154, 20). Der Kläger will
seinem Vorbringen mit diesem Antrag erreichen, dass nur der Betrag nicht ausgezahlt wird, der sich aus der Dynamisierung des
rangig gesicherten Anspruchs ergibt, also auf den Anspruchsteil, den er zu erfüllen hat. Der Kläger bildet ein Beispiel, wonach ein Anspruch die Grenze des § 7 Abs. 3 BetrAVG überschreitet. Nur der die Grenze des § 7 Abs. 3 BetrAVG überschreitende Teil soll danach zulässig
der RTV dynamisiert werden können, der andere - von ihm gesicherte - indes nicht. Der Antrag zu 1b. soll damit auf einer Aufteilung des Anpassungsbedarfs aufbauen und eine Dynamisierung des von der gesetzlichen Insolvenzsicherung geschützten Teils verhindern. Diese gespaltene Lösung mit dem formulierten Antrag zu verhindern ist für eine spätere Vollstreckung hinreichend bestimmbar. Der Kläger benennt zudem die vom Antrag ausgenommenen Fälle der aus seiner Sicht zulässigen Dynamisierung konkret. Die Bezugnahme auf die Ansprüche, für die er nicht
AVG einsteht, ist daher nicht zu pauschal. 37 b) Hinreichend bestimmt ist der Antrag auch, soweit er sich auf „den Teil des Sicherungskapitals, der ...“ bezieht.
Vorgesagtem ist klar, wie sich dieser Teil konkret für den vollstreckbaren Unterlassungstitel bestimmen lässt, nämlich auf der Grundlage des Auszahlungsplans und der RTV. 38 4. Den entsprechend ausgelegten Unterlassungsanträgen zu 1a. und 1b. fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis, auch wenn der Kläger ggf. Zahlung aufgrund von § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG iVm. §§ 412, 401 Abs. 1 BGB vom Beklagten an sich verlangen könnte. 39
b RTV vorzunehmen. Der Kläger will verhindern, dass durch die geplante vollständige Ausschüttung des Treuhandvermögens Fakten geschaffen werden, die dazu führen, dass er die Nichterfüllung von auf ihn - wie von ihm an dieser Stelle zulässig behauptet -
AVG iVm. §§ 412, 401 Abs. 1 BGB entsprechend übergegangenen Ansprüche befürchten muss. Zwar könnte der Kläger vorrangig Zahlung an sich selbst geltend machen; außerdem haben die Leistungen des Beklagten auch Erfüllungswirkung für den Kläger
AVG. Allerdings kann der Kläger, solange er befürchten muss, mit allen Versorgungsberechtigten im
gang darüber streiten zu müssen, ob und in welchem Umfang Leistungen des Beklagten auf die Ansprüche gegen den Kläger anzurechnen sind, Unterlassung verlangen. Einen Vorrang bestimmter Leistungsklagen kennt die Prozessordnung nicht. 41 c) Entsprechend hat der Kläger ein ausreichendes Rechtsschutzbedürfnis am Antrag zu 1b. Er will auch mit diesem Antrag verhindern, dass durch die geplante vollständige Ausschüttung des Treuhandvermögens Fakten geschaffen werden, die dazu führen könnten, dass er die Nichterfüllung von den auf ihn - wie von ihm an dieser Stelle zulässig behauptet - übergegangenen Ansprüche befürchten muss. Er nimmt mit seinem Antrag zu 1b. eine Auszahlung an die Berechtigten mit Dynamisierung partiell hin, soweit sie sich auf gesetzlich nicht insolvenz- und auch nur partiell (§ 7 Abs. 3 BetrAVG) gesetzlich nicht geschützte Ansprüche bezieht. Damit nimmt er zwar einerseits eine erhebliche Verringerung des Treuhandvermögens in Kauf. Andererseits muss er aber
vollziehbar befürchten, mit seinen Ansprüchen gegen das Treuhandvermögen zu kurz zu kommen und ggf. mit Versorgungsberechtigten im
gang über die Wirkungen der Leistungen des Beklagten streiten zu müssen - etwa ob und in welchem Umfang Leistungen des Beklagten auf die Ansprüche gegen den Kläger anzurechnen sind. Hierzu nimmt er die Zahlungen vom Unterlassungsantrag aus, für deren Erfüllung er der Höhe
nicht zuständig ist. Dieses Vorgehen kann sein Rechtsschutzbedürfnis ausreichend stützen. Der Antrag hat damit nicht den Charakter eines Rechtsgutachtens. 42 II. Der Antrag zu 1a. ist als Globalantrag unbegründet. 43
AVG nicht zur Leistung verpflichtet ist (vgl. BGH 1. Oktober 2019 - II ZR 386/17 - Rn. 19 ff.; ausf. H-BetrAV/Berenz/Zmudzinski Stand September 2017 Teil I 100 Rn. 31 ff.). Er hat ebenso wenig einen Anspruch in den Fällen des § 7 Abs. 3 und Abs. 5 BetrAVG, in denen er ebenfalls nicht eintrittspflichtig ist (vgl. hierzu H-BetrAV/Berenz/Zmudzinski Stand September 2017 Teil I 100 Rn. 50 ff.). Ansprüche und Anwartschaften der Versorgungsberechtigten gegen den Arbeitgeber verbleiben daher beim Versorgungsberechtigten, wenn er zwar grundsätzlich zum Personenkreis gehört, der dem gesetzlichen Insolvenzschutz der §§ 7 ff. BetrAVG unterfällt, die Höhe der Leistungen des Klägers hingegen hinter seiner Anwartschaft zurückbleibt. Im Grunde kann der Kläger - wenn überhaupt - Unterlassung nur in den Fällen verlangen, in denen er
AVG ohne Leistungsausschluss einzutreten hat und damit ein Forderungsübergang gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG stattfinden kann. 45 III. Der Unterlassungsantrag zu 1b. ist ebenfalls unbegründet. Zwar sind der Beklagte passiv- und der Kläger aktivlegitimiert. Das Berufungsgericht hat auch im Ergebnis rechtsfehlerfrei ein Forderungsrecht des Klägers aus § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG iVm. §§ 412, 401 Abs. 1 BGB analog abgeleitet. Dem Antrag des Klägers zu 1b. steht auch § 9 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG nicht entgegen. Die Auslegung der KBV, der RTV 2005, der GBV und der RTV ergibt allerdings, dass der Anspruch des Klägers nicht besteht, weil Rechte wirksam gesichert sind, für die der Kläger nicht einzutreten hat und dem Kläger auch nicht rechtswidrig Sicherheiten entzogen werden. 46 1. Der Beklagte ist trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Arbeitgeberin weiter passivlegitimiert. Zwar fällt das Treuhandvermögen, auch soweit es
AVG iVm. §§ 412, 401 Abs. 1 BGB analog auf den Kläger übergegangen ist, mit der Insolvenzeröffnung zunächst in die Insolvenzmasse. Allerdings hat der Treuhänder ein Absonderungsrecht
O am Treuhandvermögen gegen die Insolvenzmasse. Solange der Insolvenzverwalter das treuhänderisch gebundene Vermögen nicht verwertet, verbleibt es beim Treuhänder, der wegen seines grundsätzlich bestehenden Absonderungsrechts mit dem Treuhandvermögen
dem treuhänderischen Zweck - auch in der Insolvenz - verfahren darf. 47
O zu (BAG 18. Juli 2013 - 6 AZR 47/12 - Rn. 18 ff., BAGE 146, 1). Mit dem Sechsten Senat ist davon auszugehen, dass auch bei einer Doppeltreuhand wie im vorliegenden Fall kein Aussonderungsrecht
O besteht. Wegen der im Innenverhältnis aufgrund des Treuhandvertrags bestehenden Beschränkung der Rechtsmacht des Treuhänders ist der treuhänderisch übertragene Gegenstand sachlich und wirtschaftlich dem Vermögen des Treugebers zuzuordnen. Bei Insolvenz des Treugebers fällt das Treugut daher in die Insolvenzmasse (BAG 18. Juli 2013 - 6 AZR 47/12 - Rn. 22, aaO). Dem Treuhänder steht allerdings ein Absonderungsrecht gemäß § 51 Nr. 1 InsO an dem Treuhandvermögen zu. Die durch die Doppeltreuhand begründete Sicherungstreuhand, die der Treuhänder zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten vermittelt, ist grundsätzlich nicht
O erloschen. Sie begründet das Absonderungsrecht (vgl. BAG 18. Juli 2013 - 6 AZR 47/12 - Rn. 42 ff., aaO). 49 bb) Dem entspricht es, dass der historische Gesetzgeber sowohl im Zusammenhang mit den Insolvenzsicherungspflichten des Arbeitgebers
15/1515 S. 134) als auch mit denen
2 Satz 1 SGB IV (BT-Drs. 16/10289 S. 12) Treuhandmodelle grundsätzlich als geeignetes Sicherungsmodell angesehen hat. Diese gesetzgeberischen Erwägungen gelten auch für die Insolvenzsicherung der Doppeltreuhand zur ergänzenden Sicherung von Ansprüchen der betrieblichen Altersversorgung. Sinn und Zweck der doppelseitigen Treuhand in der betrieblichen Altersversorgung ist es wie im ATG und SGB IV auch, Arbeitnehmer bzw. Versorgungsberechtigte ohne gesetzliche Insolvenzsicherung insoweit für den Sicherungsfall Insolvenz zusätzlich und ergänzend abzusichern (vgl. Diller/Tresselt ZIP 2017, 2084, 2086). 50 b) Diese Grundsätze gelten auch im vorliegenden Verfahren für die RTV. Es ist eine Doppeltreuhand begründet, die dem Beklagten als Treuhänder ein Absonderungsrecht
O gewährt. 51 aa) Die Stellung des Treuhänders
der RTV bei der Vermögenszuordnung weist keine relevanten Besonderheiten auf. Gemäß § 2.2 RTV bleibt die Arbeitgeberin wirtschaftlich Berechtigte der eingezahlten bzw. angelegten Beträge. Zwar ist noch die Nebenintervenientin zu 3. als Mitarbeitertreuhänderin eingesetzt. Sie übernimmt aber keine Sicherungsfunktion zu Gunsten der Arbeitnehmer. Diese liegt allein beim Treuhänder, der den Zugriff auf das Vermögen hat (vgl. Rüger NZI 2012, 488, 492). 52
AVG und wollen die Ansprüche der Berechtigten darüber hinausgehend sichern. 54 dd) Das in § 8 RTV vorgesehene Kündigungsrecht steht der wirksamen Begründung einer Sicherungstreuhand nicht entgegen. Selbst bei einer Kündigung durch die Schuldnerin wäre die zu Gunsten der Berechtigten gemäß § 328 Abs. 1 BGB vereinbarte Sicherung nicht entfallen. Die Kündigung ist nur möglich, wenn eine gleichwertige anderweitige Sicherung besteht oder keine Versorgungsberechtigten mehr Ansprüche haben, § 8.3 RTV. Auch in den übrigen Kündigungsfällen, die wohl versehentlich aus der RTV 2005 übernommen wurden, §§ 8.5 ff. RTV, ist stets die gleichwertige anderweitige Sicherung
55
O scheidet unter den zeitlichen Voraussetzungen der Anfechtungstatbestände aus. Die Absicherung des Vermögens mittels Doppeltreuhand erfolgte mehr als drei Monate vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung (§ 140 Abs. 1, Abs. 3 InsO). Maßgebliche Rechtshandlung bei mehraktigen Rechtsgeschäften ist der letzte Teilakt im Rahmen der Vermögensverschiebung. Dies ist bei der Sicherungsgewährung im Rahmen einer Doppeltreuhand die Vermögensübertragung auf den beklagten Treuhänder (vgl. BAG 18. Juli 2013 - 6 AZR 47/12 - Rn. 63, BAGE 146, 1). Sie war in Bezug auf die Berechtigten bereits in den Jahren 2005 und 2006 angelegt. Sollten einzelne Zahlungen der Arbeitgeberin anfechtbar sein, würde sich zwar das Vermögen des Beklagten verringern, die Berechtigung des Klageantrags, der sich nur auf eine bestimmte Berechnungsweise der Aufteilung dieses Vermögens bezieht, bliebe davon jedoch unberührt. 57 bb) Auch die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO sind nicht erfüllt. 58
dieser Bestimmung entfällt die Verpflichtung zur gesetzlichen Anpassung
AVG, wenn die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 BetrAVG oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. 61 (b) Als Rechtsfolge sind die bestehenden unverfallbaren Versorgungsanwartschaften und die Leistungsansprüche unabhängig von einer Zustimmung der Arbeitnehmer auf einen Lebensversicherer oder eine Pensionskasse zu übertragen. Diese übernehmen die Versorgungszusage (Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 7. Aufl. § 4 Rn. 144; Kemper FS Höfer 2011 S. 97, 99 f.). Zudem muss sichergestellt sein, dass die Überschussanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG verwendet werden (Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 7. Aufl. § 4 Rn. 146) - und dass obwohl das Unternehmen liquidiert wird, seine wirtschaftliche Lage eine Betriebsrentensteigerung
AVG also nicht mehr zulässt. 62 (c) Der Gesetzgeber hat damit ein legitimes Interesse der Versorgungsberechtigten anerkannt, gegen das Risiko abgesichert zu werden, dass der Arbeitgeber nicht mehr existiert und „eigentlich“ - aus wirtschaftlichen Gründen - eine Anpassung nicht mehr in Frage kommt. Denn die Regelung gilt auch, wenn die Fortführung des Unternehmens unwirtschaftlich wäre. Indem der Gesetzgeber in diesen Fällen die Übernahme der Versorgungszusage durch eine Pensionskasse oder eine Lebensversicherung verlangt und zudem vorschreibt, dass die Überschussanteile entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG verwandt werden, verlangt er eine Absicherung der Renten gegen Auszehrung, die er als mit der Anpassung
AVG gleichwertig ansieht. 63 (d) Diese Wertung ist auf den Insolvenzfall übertragbar. Zwar sind im Fall der erfolgreichen Liquidation die wirtschaftlichen Interessen der Gläubiger gesichert. Maßgeblich ist jedoch, dass der Gesetzgeber das Interesse der Betriebsrentner an einer Steigerung der Betriebsrenten auch in Fällen anerkannt hat, in denen die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers dies nicht mehr hergibt. Soweit eine solche Steigerung für den Insolvenzfall abgesichert wird und sich der Höhe
- wie hier - einer
vollziehbaren Methode der Absicherung bedient, ist das deshalb nicht zu beanstanden, soweit der Insolvenzfall zum Zeitpunkt der Schaffung der entsprechenden Regelung nicht absehbar war. Ob dadurch eine Absicherung der Insolvenzgläubiger tatsächlich absehbar gefährdet ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Hierfür gibt es im Streitfall keinen Anhaltspunkt. 64 cc) Auch eine Anfechtung
O als unentgeltliche Leistung scheidet aus. Die Regelung über die Sicherung der Betriebsrentenansprüche im Insolvenzfall versteht sich vor dem Hintergrund der bestehenden Arbeitsverhältnisse. Die Arbeitnehmer haben hierfür ihre Arbeitsleistung erbracht (vgl. BAG
AVG verpflichtet ist. Er ist
AVG iVm. §§ 412, 401 Abs. 1 BGB analog mit der Insolvenzeröffnung (§ 9 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG) in die Gläubigerstellung gegenüber dem Beklagten eingerückt, soweit er Ansprüche gegenüber den Versorgungsberechtigten zu erfüllen hat. 67 a) Die Ansprüche der von der RTV erfassten Arbeitnehmer sind
AVG iVm. §§ 412, 401 Abs. 1 BGB analog im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Arbeitgeberin auf den Kläger übergegangen. Beim gesetzlichen Forderungsübergang gehen - über den Wortlaut des § 401 Abs. 1 BGB hinaus - Rechte, die als Nebenrechte der Sicherung einer Forderung dienen, mit der Forderung über, ohne dass es auf weitere Voraussetzungen ankäme.
§ 401 Abs. 1 BGB entsprechende Anwendung bei - wie hier - gesetzlich geregelten Forderungsübergängen.
1 BGB gehen mit der abgetretenen - beim gesetzlichen Forderungsübergang also der übergehenden - Forderung Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über. 68 Wie der Senat mit Urteil vom selben Tag entschieden hat (BAG 22. September 2020 - 3 AZR 304/18 - Rn. 37 ff.), ist diese Aufzählung indes nicht abschließend. Sie ist
ihrer Entstehungsgeschichte und Systematik der analogen, also entsprechenden Anwendung zugänglich. Daher gehen zunächst solche Sicherungsrechte über, die zur Sicherung der Forderung eingeräumt und mit ihr akzessorisch verbunden sind und nur der Sicherung der Forderung dienen. Nicht mit über gehen dagegen solche Rechte, auf die die Vorschrift nicht passt. Das sind zB Rechte, die - wie die Sicherungsabtretung, die Sicherungsübereignung oder der Eigentumsvorbehalt - eigenen Regeln unterliegen, sowie solche, die - wie die Sicherungsgrundschuld - aufgrund gesetzlicher Vorschrift ausdrücklich als nicht-akzessorisch ausgestaltet sind. Maßgeblich ist damit, ob das in Rede stehende Recht ein Nebenrecht, das der Sicherung der Forderung dient, darstellt und kein eigenständiges am Wirtschaftsverkehr teilnehmendes Sicherungsmittel ist. Beim gesetzlichen Forderungsübergang gehen Nebenrechte dann nicht über, wenn
dem jeweiligen rechtssystematischen Zusammenhang das Leistungsrisiko gerade beim Neugläubiger verbleiben soll. 69 b) §§ 412, 401 Abs. 1 BGB analog erfassen damit die von der Sicherungstreuhand zu Gunsten der Arbeitnehmer bestehenden Ansprüche aus dem echten Vertrag zu Gunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB). Der Kläger ist
AVG iVm. §§ 412, 401 Abs. 1 BGB analog im Umfang seiner Leistungspflicht Inhaber der Ansprüche der Versorgungsberechtigten gegen den Beklagten aus der RTV geworden. 70 aa) Die Frage des Übergangs des Anspruchs des Versorgungsberechtigten gegen den Treuhänder infolge des Übergangs der Betriebsrentenansprüche und -anwartschaften
AVG iVm. §§ 412, 401 Abs. 1 BGB ist umstritten. Ganz überwiegend wird die entsprechende Anwendung des § 401 Abs. 1 BGB auf den Übergang des Sicherungsrechts aus der doppelseitigen Treuhand mit dem Argument befürwortet, es handle sich bei dem schuldrechtlichen Anspruch der Versorgungsberechtigten gegen den Treuhänder einer doppelseitigen Treuhand um einen eigenständigen Anspruch der Versorgungsberechtigten und damit um ein akzessorisches Sicherungsrecht (Kisters-Kölkes/Berenz/Huber/Betz-Rehm BetrAVG
O). Sie dient in engem und unmittelbaren Zusammenhang mit dem gesicherten Recht - hier auf Betriebsrente - der in jeder Hinsicht ordnungsgemäßen Abwicklung des gesicherten Rechts und ergänzt dieses damit (vgl. für den Fall eines Notaranderkontos beim Grundstückskauf BGH 19. März 1998 - IX ZR 242/97 - zu II 2 a der Gründe, BGHZ 138, 179). Dass dies erst im Insolvenzfall und sonstigen etwa vorgesehenen Sicherungsfällen praktisch wird, ändert daran nichts. 76
1 BGB darstellt, kann eine Schuldmitübernahme mit Sicherungscharakter enthalten. Wenn die Übernahme der Mitverpflichtung nur den Sinn hat, dem Neugläubiger durch einen zusätzlichen Schuldner eine Sicherheit zu bieten, geht diese
1 BGB analog mit über (vgl. BGH
prüfbar ist (vgl. BAG
.4 RTV stehen im Rahmen von § 5.2 und § 5.3 RTV in Verbindung mit der Sicherungsabrede gemäß § 2.4 RTV den Versorgungsberechtigten aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen bzw. des in der RTV geregelten echten Vertrags zu Gunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB eigene vertragliche Rechte auf Durchführung der ergänzenden Sicherung gegenüber dem Vermögenstreuhänder zu. Die Versorgungsberechtigten können insoweit vom Vermögenstreuhänder bei Eintritt des Sicherungsfalls die Verwertung des Treuhandvermögens der Gesellschaft und dessen Auszahlung ausschließlich
Maßgabe der §§ 5.5 ff. RTV verlangen, sofern dem keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen. Das Sicherungsvermögen soll
Dafür sprechen letztlich auch die differenzierten Auszahlungsregeln der §§ 5.7 bis 5.8 RTV. Auch wenn der Beklagte nicht ausdrücklich der Schuld beigetreten ist, handelt es sich doch bei der Vertragsgestaltung um nichts Anderes. 80
Einen solchen machen die Parteien auch nicht geltend. Es kann deshalb dahinstehen, ob eine solche Vereinbarung zulässig wäre (vgl. hierzu Rolfs NZA-Beilage 2012, 75, 76; Schnitker/Sittard NZA 2012, 963, 967; WHSS/Schnitker Umstrukturierung und Übertragung von Unternehmen
AVG anrechnen lassen. Im Gegenzug gehen diese Rechte auf den Kläger als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung über. Damit ist es nicht vereinbar, ihm ein Leistungsrisiko zu Gunsten Dritter zuzuweisen. 83 c) Der Anspruchsübergang ist freilich begrenzt. Soweit durch die Treuhand Versorgungsverpflichtungen abgesichert werden, die nicht oder nicht in voller Höhe im Insolvenzfall durch die Einstandspflicht des Klägers abgedeckt sind, ist ein Forderungsübergang ausgeschlossen (vgl. Höfer/Höfer/Reich Bd. I Stand August 2014 Kap. 12 Rn. 196). Im Übrigen gehen die Forderungen auf den Kläger über. 84 3. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten aus § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB auf die im Antrag zu 1b. geltend gemachte Unterlassung der Auszahlung. Auch wenn das
teilsverbot für die Berechtigten aus § 9 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG der Berechnung des Beklagten nicht entgegensteht, ergibt doch die Auslegung der KBV, GBV, RTV 2005 und RTV, dass die vom Beklagten vorgenommene Berechnung
den getroffenen Vereinbarungen - entgegen der Annahme des Klägers - vorgesehen ist. Das ist auch zulässig. 85
1 BGB analog können auch dazugehörige Gläubigerrechte sowie Sicherungsansprüche auf den Kläger übergegangen sein. Mit dem Übergang der Forderung gehen damit ungeschriebene Nebenansprüche - wie Auskunfts- oder Rechnungslegungsansprüche - auf den Kläger über, wenn sie zur Geltendmachung oder Durchsetzung der Forderung erforderlich sind oder sie erleichtern und ggf. aus § 241 Abs. 2, § 242 BGB hergeleitet werden können (MüKoBGB/Roth/Kieninger 8. Aufl. § 401 Rn. 8). 88 b) Wegen des - unstreitig - allenfalls partiellen Forderungsübergangs der Ansprüche der Versorgungsberechtigten auf den Kläger und des lediglich hierauf bezogenen Unterlassungsanspruchs steht die Benachteiligungsregelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG der Durchsetzung des Anspruchs des Klägers auf Unterlassung im beantragten Umfang nicht entgegen. Der Kläger stützt seinen Unterlassungsanspruch im Antrag zu 1b. - anders als beim Antrag zu 1a. - gerade auf die Dynamik, die sich auf den auf ihn übergegangenen Teil der Ansprüche bezieht. 89 aa)
AVG kann der Übergang der Forderung nicht zum
teil des Berechtigten geltend gemacht werden. Dies bezieht sich auch und gerade auf die
AVG bei der Doppeltreuhand ist anerkannt (Berenz DB 2004, 1098, 1099; Berenz DB 2006, 2125, 2127; Birkel/Obenberger BB 2011, 2051, 2054; Rolfs NZA-Beilage 2012, 75, 77 f.; Schnitker/Sittard NZA 2012, 963, 967). 90 bb) Es entstehen den Versorgungsberechtigten durch den vom Unterlassungsanspruch betroffenen Teil des Versorgungsanspruchs durch den Antrag zu 1b. allerdings keine
teile iSv. § 9 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG. 91
zur entsprechenden Regelung des § 268 Abs. 3 BGB: Palandt/Grüneberg
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.