gleich wies es darauf hin, dass die Versäumung der Frist die Aufhebung der Prozesskostenhilfe nach sich ziehen werde. Der Beschwerdeführer reagierte hierauf nicht. Auch das an seinen Prozessbevollmächtigten gerichtete Schreiben vom 1. August 2018, mit dem das Arbeitsgericht den Kläger aufforderte, sich binnen drei Wochen
erklären, lies er trotz des erneuten Hinweises auf die Folgen einer Fristversäumung unbeantwortet. Daraufhin hob das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 21. November 2018 (- 15 Ca 5147/17 -), dem Kläger
gestellt am
r Entscheidung vorgelegt. 3 Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch Vorlage einer Erklärung gemäß § 120a Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 ZPO darlegte, mit Beschluss vom 14. Januar 2019 (- 2 Ta 12/19 -)
rückgewiesen, ohne die Rechtsbeschwerde
zulassen. Auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. Februar 2020 (- 1 BvR 427/19 -) den Beschluss des Landesarbeitsgerichts wegen Verletzung des Grundrechts des Klägers auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG iVm. Art. 20 Abs. 3 GG) aufgehoben und die Sache
r erneuten Entscheidung an das Landesarbeitsgericht Düsseldorf
rückverwiesen; die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde trotz Divergenz
r Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. November 2003 (- 5 AZB 46/03 -) sei mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht
vereinbaren gewesen, weil sie den Kläger von dem verfassungsrechtlich gebotenen
gang
r Rechtsbeschwerdeinstanz in sachlich nicht
rechtfertigender Weise ausgeschlossen habe. 4 Das Landesarbeitsgericht hat daraufhin die sofortige Beschwerde des Klägers erneut
rückgewiesen und die Rechtsbeschwerde
gelassen.
r Begründung hat es ausgeführt, das Arbeitsgericht habe die Bewilligung der Prozesskostenhilfe
Recht aufgehoben, da der Beschwerdeführer seiner Pflicht
r Mitwirkung im Verfahren grob nachlässig nicht nachgekommen sei. Die mit der sofortigen Beschwerde beigebrachten Unterlagen seien nicht
berücksichtigen. Die Fristsetzung nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO, der gemäß § 120a Abs. 4 Satz 2 ZPO auch im Nachprüfungsverfahren Anwendung finde, liefe vollständig ins Leere, wenn später eingereichte Unterlagen berücksichtigt würden. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gehe als speziellere Vorschrift auch der Regelung des § 571 Abs. 2 ZPO vor. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er geltend macht, die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei
Unrecht erfolgt, weil sich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht geändert hätten und er die von ihm angeforderten Erklärungen nebst Anlagen auch noch im Beschwerdeverfahren habe nachreichen können. 5 II. Die aufgrund der
lassung durch das Landesarbeitsgericht statthafte und auch im Übrigen
lässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt
r Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Landesarbeitsgerichts sowie
r Aufhebung der Beschlüsse des Arbeitsgerichts. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts
Unrecht
rückgewiesen. Selbst wenn unterstellt wird, das Arbeitsgericht habe die Prozesskostenhilfebewilligung mit Beschluss vom 21. November 2018
Recht aufgehoben, durfte das Landesarbeitsgericht nicht unberücksichtigt lassen, dass der Kläger seine Bedürftigkeit nachträglich im Beschwerdeverfahren nachgewiesen hat. Er war mit seinem Nachweis nicht präkludiert. 6
r aufhebenden Entscheidung vom
F entschieden (vgl.
r Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Nr. 2 ZPO aF BAG 18. November 2003 - 5 AZB 46/03 - Rn. 9 ff., BAGE 108, 329). Zwar wurde § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO aF durch das Gesetz
r Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 mit Wirkung
m
sammenhang mit der Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bestätigt wurde (vgl. BAG
m 1. Januar 2014 ersetzten die Vorgabe „hat sich die Partei darüber
erklären“ durch „muss die Partei jederzeit erklären“. Das Wort „jederzeit“ hatte insofern nur klarstellenden Charakter (vgl. BT-Drs. 17/11472 S. 33). Auch aus dem damals geänderten Normzusammenhang lässt sich nicht erkennen, dass unterschiedliche Regelungsabsichten bestanden (vgl. BVerfG 20. Februar 2020 - 1 BvR 427/19 - Rn. 15). 8 a) Nach § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann die Beschwerde auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Die Beschwerdeinstanz ist eine vollwertige zweite Tatsacheninstanz. Zwar kann das Gericht, ebenso wie das Beschwerdegericht, eine Frist für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln setzen und deren
lassung gegebenenfalls ablehnen (§ 571 Abs. 3 ZPO). Das ist im Streitfall aber nicht geschehen. Der Kläger hat bereits mit Einlegung der Beschwerde den erforderlichen Nachweis erbracht. Die Prozesskostenhilfepartei kann die erforderliche Erklärung auch noch im Beschwerdeverfahren abgeben (BGH 9. Oktober 2018 - VIII ZB 44/18 - Rn. 17; vgl.
F BAG 18. November 2003 - 5 AZB 46/03 - BAGE 108, 329). 9 b) § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO schließt die Anwendung von § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht aus. Die nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO gesetzten Fristen sind keine Ausschlussfristen. Für die Annahme von Ausschlussfristen hätte es einer entsprechenden gesetzlichen Regelung bedurft. § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO sieht iVm. § 120a Abs. 4 Satz 1, § 118 Abs. 2 ZPO nur die Einräumung von Erklärungsfristen durch das Gericht vor. Deren Sinn besteht darin, dass erforderliche Erklärungen und Nachweise binnen angemessener Zeit beschafft werden. Ein endgültiger Rechtsverlust ist mit der Versäumung der Fristen nicht verbunden. Die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO ist - bis
r Bestandskraft der Entscheidung - nicht in diesem Sinne endgültig (vgl.
F BAG 18. November 2003 - 5 AZB 46/03 - Rn. 11, BAGE 108, 329). Durch § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO wird sanktioniert, dass die Partei eine Erklärung nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO „nicht oder ungenügend“ abgegeben hat, nicht hingegen eine nicht fristgerechte Abgabe einer ansonsten ordnungsgemäßen Erklärung. Dementsprechend tritt die Sanktionswirkung des § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO nur ein, wenn die Partei ihr Versäumnis auch im Beschwerdeverfahren nicht behebt (BGH 9. Oktober 2018 - VIII ZB 44/18 - Rn. 24). 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.