rückgewiesen. 2. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 16.656,00 Euro festgesetzt. 1 Die auf die
lassungsgründe aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ArbGG gestützte Beschwerde ist unbegründet. 2 I. Es liegt keine grundsätzliche Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage vor. Die von der Klägerin unter C II auf Seite 10 der Beschwerdebegründung formulierte Rechtsfrage, ob dem Betriebsrat im Rahmen der Anhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG
einer außerordentlichen Kündigung Tatsachen mitgeteilt werden müssen, die diesem die Prüfung der Erklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB ermöglichen, ist nicht klärungsbedürftig. Sie ist durch das Urteil des Senats vom
machen, wenn der
lassungsgrund - die grundsätzliche Bedeutung bzw. die Divergenz - vor der Entscheidung deshalb entfällt, weil die Rechtsfrage in einem anderen Verfahren geklärt wurde, die Revision aber in der Sache Aussicht auf Erfolg hat (vgl.
G
gang
den Gerichten und eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands sowie eine verbindliche Entscheidung durch den Richter gewährleistet. Der Weg
den Gerichten darf zwar von der Erfüllung und dem Fortbestand bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Der
gang
den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen darf aber nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr
rechtfertigender Weise erschwert werden. Insbesondere darf ein Gericht nicht durch die Art der Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften den Anspruch auf die gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar verkürzen (vgl. BVerfG 29. September 2010 - 1 BvR 2649/06 -
V 2 a aa der Gründe). 6 2. Eröffnet das Prozessrecht eine weitere Instanz, so muss auch in diesem Rahmen eine wirksame gerichtliche Kontrolle gewährleistet sein. Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen. Dabei ist
berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit dem Rechtsmittel der Revision sowohl Individualbelange der Einzelfallgerechtigkeit als auch Allgemeinbelange verfolgt (vgl.
G 29. September 2010 - 1 BvR 2649/06 -
V 2 a aa der Gründe). Zwar weist § 72 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ArbGG der Verfolgung von Allgemeinbelangen weichenstellende Bedeutung
. Dies rechtfertigt aber nicht eine Auslegung dieser Norm, nach der die erfolgreiche Durchsetzung der Individualbelange dadurch vereitelt werden kann, dass die im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bestehenden Allgemeinbelange zwischenzeitlich infolge einer gerichtlichen Entscheidung in anderer Sache entfallen. Dadurch würde das im Justizgewährungsanspruch enthaltene Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt (vgl.
G
orientieren hat. Der Senat hat bei der Beurteilung, ob ein Revisionsverfahren in der Sache Aussicht auf Erfolg hätte, seiner Sachprüfung den sich aus §§ 557, 559 ZPO ergebenden Prüfungsmaßstab und die im anzufechtenden Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen
grunde gelegt. Er musste nicht darüber befinden, ob und ggf. bis
welchem Zeitpunkt diese im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit einer Verfahrensrüge angegriffen werden könnten. Die Beschwerde hat eine Rüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO nicht erhoben. 8 4. Nach dem vorgenannten Maßstab ist eine
lassung der Revision nicht geboten, da diese keine Aussicht auf Erfolg hätte. 9
nächst in Bezug auf die Mitteilung von Tatsachen
r Wahrung der Kündigungserklärungsfrist gemäß § 626 Abs. 2 BGB. Der Senat hat im Rahmen eines bereits am 2. Dezember 2019 eingegangenen Revisionsverfahrens die Rechtsfrage, die die Klägerin
m Gegenstand ihrer am 6. Februar 2020 eingegangenen Beschwerde gemacht hat, entgegen der von ihr vertretenen Rechtsansicht dahin entschieden, dass die Wahrung der Ausschlussfrist nicht
den „Gründen für die Kündigung“ iSv. § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG gehört, weshalb der Arbeitgeber hierzu keine gesonderten Ausführungen machen muss (vgl. BAG
sammenhang mit dem Besuch der IFAT-Messe am 31. Mai 2016. 12
können. Der Arbeitgeber muss daher dem Betriebsrat die Umstände mitteilen, die seinen Kündigungsentschluss tatsächlich bestimmt haben. Dem kommt der Arbeitgeber dann nicht nach, wenn er dem Betriebsrat bewusst einen unrichtigen oder unvollständigen - und damit irreführenden - Kündigungssachverhalt schildert, der sich bei der Würdigung durch den Betriebsrat
m Nachteil des Arbeitnehmers auswirken kann (BAG
bestreiten. Er hat sich vielmehr nach § 138 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO vollständig über den vom Arbeitgeber vorgetragenen Sachverhalt
erklären und im Einzelnen
bezeichnen, ob er rügen will, der Betriebsrat sei entgegen der Behauptung des Arbeitgebers überhaupt nicht angehört worden, oder in welchen einzelnen Punkten er die tatsächlichen Erklärungen des Arbeitgebers über die Betriebsratsanhörung für falsch oder die dem Betriebsrat mitgeteilten Tatsachen für unvollständig hält (BAG 23. Juni 2005 - 2 AZR 193/04 -
II 1 b der Gründe). 13
beanstanden. 14 (a) Es hat unter Berücksichtigung aller erheblichen Umstände und mit vertretbarer Begründung angenommen, die Beklagte habe dem Betriebsrat im Rahmen des Anhörungsschreibens vom
mal dieses Geschehnis kein zentraler Punkt des Kündigungsvorwurfs gewesen sei und das „Memo“ (Anlage B 33, Bl. 413 ff. Vorakte) dafür spreche, dass die Mitarbeiterinnen der Beklagten die Äußerung der Klägerin auch in dem wiedergegebenen Sinn verstanden hätten. Entgegen der von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 28. September 2020 vorgetragenen Ansicht hat die Beklagte angesichts der übrigen Vorwürfe kein falsches Bild der Sachlage aufgezeigt, das erheblichen Einfluss auf die Entscheidung des Betriebsrats hätte haben können. Soweit die Beschwerde meint, die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts
einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Ordnungsgemäßheit der Betriebsratsanhörung seien fehlerhaft, trifft dies nicht
(vgl. BAG 23. Juni 2005 - 2 AZR 193/04 -
II 1 b der Gründe). Das Landesarbeitsgericht hat auch beachtet, dass es für den Fall, dass der Arbeitnehmer die Richtigkeit der Information des Betriebsrats bestreitet,
nächst der Darlegung des Arbeitgebers obliegt, den Betriebsrat nicht bewusst irregeführt
haben (vgl. BAG
II 3 c der Gründe, BAGE 78, 39). Diese Darlegungslast hat es unter A I 5.2.5.1 der Entscheidungsgründe auf Seite 61 des Berufungsurteils ohne Rechtsfehler dadurch als erfüllt angesehen, dass die Beklagte vorgetragen habe, das „Memo“ habe ein Gedächtnisprotokoll der Anhörung dargestellt. 15 (b) Die vorstehenden Ausführungen gelten für die Anhörung des Betriebsrats
den Geschehnissen im
sammenhang mit der IFAT-Messe entsprechend. Auch hier hat das Landesarbeitsgericht entgegen der Ansicht der Klägerin rechtsfehlerfrei angenommen, es liege keine bewusste Irreführung des Betriebsrats durch die Beklagte vor,
mal das „Memo“ dafür spreche, dass nicht einmal eine sachlich unrichtige Information erteilt worden sei. Konkrete Verfahrensrügen hat die Klägerin diesbezüglich nicht erhoben. 16
verlässige und hinreichend vollständige Kenntnis der einschlägigen Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung darüber ermöglicht, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzen soll oder nicht.
den maßgebenden Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände (BAG
ständigen Organs maßgeblich. Sind für den Arbeitgeber mehrere Personen gemeinsam vertretungsberechtigt, genügt grundsätzlich die Kenntnis schon eines der Gesamtvertreter (BAG
den Kündigungsberechtigten auch die Mitarbeiter, denen der Arbeitgeber das Recht
r außerordentlichen Kündigung übertragen hat (BAG
r Kündigung berechtigte Mitarbeiter der Personalabteilung unstreitig erstmals am
r Kündigung berechtigten Mitarbeiters der Beklagten abgestellt. Eine solche frühere Kenntnis ist auch nicht ersichtlich. Deshalb spielen die Ausführungen der Klägerin
r Frage, wann ein nicht alleinvertretungsberechtigter Fachvorgesetzter (genau) Kenntnis hatte, ebenso wenig eine Rolle für ihre Rechtsposition wie der Umstand, welche Mitarbeiter der Personalabteilung am 9. Juni 2016 die Kenntnis erlangten. 19 c) Andere Gründe, aus denen sich die gegenüber der Klägerin erklärte Kündigung als unwirksam erweisen könnte, werden von ihr nicht geltend gemacht. Revisionsrechtlich erhebliche Fehler der anzufechtenden Entscheidung des Landesarbeitsgerichts sind auch objektiv nicht ersichtlich. 20 IV. Von einer weiteren Begründung wird nach § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG abgesehen. Rachor Niemann Schlünder Grimberg Niebler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600060878&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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