dem Kläger aus dem Jahr 2019 ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung im Umfang von acht Arbeitstagen zusteht.
mit sofortiger Wirkung die folgenden Tarifverträge zur Anwendung kommen:
der Anspruch nicht für alle Antragsteller realisiert werden kann, können sie eine Reihenfolge festlegen. Dabei sollen folgende Kriterien berücksichtigt werden: - … Die Betriebsparteien können darüber hinaus weitere Kriterien festlegen. Kommt keine Einigung zustande und kann das entfallende Arbeitsvolumen nicht mit der entsprechenden Qualifikation betriebsintern kompensiert werden, kann der Arbeitgeber solche Anträge ablehnen. …“ 7 Der Kläger machte mit einem am 30. Oktober 2018 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben für das Jahr 2019 an Stelle des tariflichen Zusatzgeldes erfolglos die Gewährung von acht Freistellungstagen geltend. Er hat die Auffassung vertreten, der TV T-ZUG und der MTV 2018 würden nach § 5 Abs. 5 HTV im Arbeitsverhältnis der Parteien gelten. Die tariflichen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Freistellungstage seien erfüllt. 8 Der Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen,
ihm für das Jahr 2019 ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung im Umfang von acht Arbeitstagen zustand. 9 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat gemeint, die Geltung von Tarifverträgen sei abschließend in den §§ 2 bis 4 HTV geregelt. Insbesondere aufgrund der Verhandlungsverpflichtung über die Anerkennung weiterer Tarifverträge könne nicht angenommen werden, § 5 Abs. 5 HTV regele die automatische Geltung sämtlicher neuen Verbandstarifverträge. Bei der Aufnahme von § 5 Abs. 5 HTV handele es sich um ein Redaktionsversehen. 10 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. 11 Die zulässige Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zu Unrecht zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht aus dem Kalenderjahr 2019 ein tariflicher Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung im Umfang von acht Arbeitstagen zu. 12 I. Der Klageantrag in der zuletzt gestellten Fassung ist - nach gebotener Auslegung - zulässig. Hiervon ist auch das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgegangen. 13 1. Der Feststellungsantrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Aus dem Klageantrag und seiner Begründung ergibt sich, welcher tarifliche Freistellungsanspruch festgestellt werden soll. 14 2. Nach seinem Wortlaut ist der Klageantrag auf die Feststellung gerichtet,
dem Kläger für das Jahr 2019 ein Freistellungsanspruch im Umfang von acht Arbeitstagen „zustand“. Für eine solche rein vergangenheitsbezogene Feststellung könnte es allerdings an einem Feststellungsinteresse fehlen (vgl. dazu BAG 3. Dezember 2019 - 9 AZR 54/19 - Rn. 13). Aus der Begründung des Anspruchs wird jedoch deutlich,
der Kläger die zukunftsorientierte Feststellung begehrt,
ihm der tarifliche Freistellungsanspruch aus dem Jahr 2019 weiterhin zusteht. Für diese Feststellung besteht das erforderliche rechtliche Interesse, da die Beklagte das Bestehen eines solchen Anspruchs bestreitet. Die Freistellung könnte im fortbestehenden Arbeitsverhältnis auch noch erfolgen. 15
zum Zeitpunkt des Abschlusses des HTV bereits der EMTV als Nachfolgetarifvertrag des MTV 2001 in Kraft getreten war. Dem entspricht,
Vm. Anlage 1 die Anerkennung des EMTV zum Gegenstand von Verhandlungen der Tarifvertragsparteien machen wollte. Ebenso wenig ergibt sich - auch unter Berücksichtigung des Inhalts der Präambel - eine Verweisung auf auch nur einen der maßgeblichen Tarifverträge aus den Bestimmungen über Entgelterhöhungen (§ 3 HTV). 19
5 HTV alle zeitlich nachfolgend geschlossenen Tarifverträge inkorporiert, es sei denn, der HTV enthält eigenständige Regelungen über ihre Anwendung oder sie sind in der Anlage 1 zur Verhandlungsklausel des § 4 Abs. 1 HTV aufgeführt. 22
etwas Gültigkeit hat (Duden Deutsches Universalwörterbuch 8. Aufl. Stichwort „gelten“). In diesem Sinne wird der Begriff auch im juristischen Sprachgebrauch genutzt. Im Zusammenhang mit Tarifverträgen bestimmt § 4 Abs. 1 TVG,
deren Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen gelten (vgl. zum Begriff auch BAG 16. Oktober 2019 - 4 AZR 66/18 - Rn. 25). Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift („vereinbart werden“) sollen aber nur solche Tarifvereinbarungen gelten, die nach dem Inkrafttreten des HTV geschlossen werden, und zwar diejenigen, die bisherige Tarifvereinbarungen ändern oder neufassen sowie weiterhin „Tarifverträge und -bestimmungen“, die neu vereinbart werden und zum bisherigen Regelungsbestand hinzutreten. Zusammengefasst bringt die Norm nach ihrem Wortlaut zum Ausdruck,
alle Vereinbarungen zwischen METALL NRW und der IG Metall für das Tarifgebiet Nordrhein-Westfalen, die nach dem
wegen der zum Teil großen Unterschiedlichkeiten bei der individuellen Vergütung keine betriebliche Entgelttabelle vereinbart wird. Das kommt in der Sonderregelung des § 3 HTV (dazu Rn. 28) zum Ausdruck. Damit deutet bereits die Präambel darauf hin,
5 HTV entgegen dem weiten Wortlaut jedenfalls nicht uneingeschränkt sämtliche Entgeltfragen erfasst. Andernfalls verlöre die Präambel bereits durch das erste nach dem 1. Juni 2015 geschlossene Entgeltabkommen jede Bedeutung. Über die Anwendung des TV T-ZUG und des MTV 2018 oder über die sonstige Heranführung an die Verbandstarifverträge verhält sich die Präambel weder direkt noch indirekt. Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich auch aus dem Umstand,
die Freistellungstage äquivalent für einen Entgeltanspruch (das Tarifliche Zusatzgeld (A)) stehen, nichts über die Geltung der entsprechenden Tarifnormen im Arbeitsverhältnis des Klägers ableiten. 27 (b) § 2 HTV bestimmt (nur) die sofortige Anerkennung von zwei Tarifverträgen, und zwar des Tarifvertrags über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines
im Hinblick auf manteltarifliche Regelungen jedenfalls zunächst nur ein älterer und zudem modifizierter Rechtsstand gelten sollte. Eine automatische Ablösung des MTV 2001 durch den EMTV - und sei es auch in geänderter Form - war damit erkennbar nicht beabsichtigt. Keine Aussage trifft § 2 HTV - auch iVm. § 4 Abs. 1 HTV - aber darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen ein ggf. zukünftig abzuschließender neuer Manteltarifvertrag gelten sollte. 28 (c) § 3 HTV lässt sich zur Anwendung des TV T-ZUG oder des MTV 2018 nichts entnehmen. Die Norm knüpft an die bereits zitierte Präambel an und bestimmt,
unmittelbar mit Inkrafttreten des HTV eine Erhöhung der Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen erfolgt. Darüber hinaus sind Maßnahmen zur Vereinheitlichung der Entgeltstruktur vorgesehen (§ 3 Abs. 2 und Abs. 3 HTV). Außerdem ist festgelegt,
zukünftige Erhöhungen der Entgelte und Ausbildungsvergütungen der Verbandstarifverträge automatisch an die Beschäftigten weitergegeben werden (§ 3 Abs. 1 HTV). Die Vorschrift enthält aber - entsprechend der Präambel - weder selbst eine Entgelttabelle noch nimmt sie auf die Tabelle des aktuellen oder des jeweiligen Entgeltabkommens auf Verbandsebene Bezug. Das damals aktuelle Entgeltabkommen vom 24. Februar 2015 ist vielmehr ebenfalls in der Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 HTV enthalten, dessen Anwendung also gesondert zu verhandeln. Ein Verständnis des § 5 Abs. 5 HTV, wonach auch die jeweiligen, idR jährlich abzuschließenden Entgeltabkommen automatisch in Bezug genommen werden, stünde hiermit nicht im Einklang und würde § 3 Abs. 1 HTV überflüssig machen. 29 (d) Die Verhandlungsklausel des § 4 Abs. 1 HTV iVm. der Anlage 1 macht schließlich deutlich,
über die Anerkennung der dort genannten Tarifverträge des Tarifgebiets Nordrhein-Westfalen „mit dem festen Willen zur Einigung“ zu verhandeln ist und insoweit Arbeitskampffreiheit besteht. Die Frist zur Aufnahme von Verhandlungen ist dabei durch die Änderungsvereinbarung zum HTV auf den 31. Dezember 2019 verlängert worden. Da in der Anlage 1 alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des HTV vereinbarten Verbandstarifverträge aufgeführt sind, lässt sich dieser Klausel jedenfalls das Ziel einer vollständigen - wenn auch ggf. modifizierten - Heranführung an den - damaligen - Tarifstand des Tarifgebiets Nordrhein-Westfalen im Wege von Verhandlungen und ggf. Arbeitskampfmaßnahmen entnehmen. Für eine automatische Geltung der genannten Tarifverträge im Fall ihrer bloßen Änderung oder für die isolierte Geltung geänderter Teile dieser Tarifverträge spricht dies gerade nicht. Über die Inkorporierung anderer, zukünftig von IG Metall und METALL NRW abzuschließender Tarifverträge verhält sich § 4 HTV hingegen nicht. Weder ergibt sich aus der Norm eine automatische Geltung solcher Tarifverträge noch schließt sie eine solche - soweit sie sich aus anderen Bestimmungen des HTV ergibt - aus. 30 (e) § 5 HTV enthält unter der Überschrift „Rechtsstatus der Tarifverträge“ in den Absätzen 1 bis 4 allgemeine Bestimmungen im Hinblick auf durch den HTV in Bezug genommene Tarifverträge. Dies waren zum Zeitpunkt des Abschlusses des HTV zunächst diejenigen nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 HTV. Die Wirkung der Regelung ist aber nicht auf bereits in Bezug genommene beschränkt, sondern offen für weitere Tarifverträge. Die Norm bestimmt insoweit, welchen „Rechtsstatus“ diese Tarifverträge haben sollen und stellt hinsichtlich Kündigung, Forderungen, Friedenspflicht und Arbeitskampffreiheit einen Gleichlauf mit dem Geltungszustand der Tarifnormen der in Bezug genommenen Verbandstarifverträge her. Damit knüpft die Vorschrift an die Rechtsprechung des Senats an, wonach bei einem Anerkennungstarifvertrag häufig mit der Verweisung eine Gleichstellung mit der Entwicklung der in Bezug genommenen Tarifnormen in der Weise gewollt ist,
der Verweisungstarifvertrag (lediglich) die Verbandszugehörigkeit des Arbeitgebers ersetzen soll und deshalb auch der Geltungszustand der in Bezug genommenen Tarifnormen auf die Arbeitsverhältnisse im Geltungsbereich des Verweisungstarifvertrags durchschlägt (vgl. zuletzt zu einer gleichlautenden Formulierung BAG 27. September 2017 - 4 AZR 630/15 - Rn. 13 ff. mwN, BAGE 160, 273). Die Überschrift des § 5 HTV steht entgegen der Auffassung der Beklagten einem Verständnis des Abs. 5, wonach zukünftig zu vereinbarende Tarifverträge automatisch in Bezug genommen werden, nicht entgegen. Auch hinsichtlich solcher Tarifverträge handelt es sich um eine Regelung über den Rechtsstatus, dh. die Geltung in einem bestimmten Rechtszustand. 31 (f) Die Gesamtschau der Bestimmungen des HTV zeigt damit eine Dreiteilung: Bestimmte tarifliche Bestimmungen der Verbandstarifverträge gelten unmittelbar (§ 2 HTV) bzw. unmittelbar nach ihrem zukünftigen Abschluss (§ 3 Abs. 1 HTV). Über die Geltung anderer, bei Abschluss des HTV bereits geltender Verbandstarifverträge ist zwischen den Parteien des HTV zu verhandeln (§ 4 Abs. 1 HTV iVm. Anlage 1). Nach Inkrafttreten des HTV vereinbarte neue Tarifverträge gelten hingegen mit deren Inkrafttreten nach § 5 Abs. 5 HTV unmittelbar auch im Geltungsbereich des HTV. 32
elbe gilt für den MTV 2018, nicht jedoch für den ÄTV zum EMTV. 33 (a) Durch den ÄTV vom 14. Februar 2018 wurden Teile des EMTV geändert und erstmals mit § 3d EMTV ein Anspruch auf eine tarifliche Freistellungszeit als Äquivalent zum tariflichen Zusatzgeld nach § 2 Nr. 2 Buchst. a TV T-ZUG eingeführt. Zwar würde auch dieser ÄTV unter den Wortlaut des § 5 Abs. 5 HTV fallen, da es sich um die Änderung eines Tarifvertrags handelt. Gegen ein solches Verständnis spricht allerdings,
der EMTV ausdrücklich unter die Verhandlungsklausel des § 4 Abs. 1 HTV fällt und die nicht geänderten Vorschriften des EMTV keine Geltung beanspruchen würden. Vielmehr wäre insoweit weiter der nach § 2 Abs. 2 HTV in Bezug genommene MTV 2001 anwendbar. Dafür,
ein solches „Mischsystem“ aus zwei verschiedenen Manteltarifverträgen gewollt gewesen wäre, gibt das Gesamtverständnis des HTV keine Anhaltspunkte. 34 (b) Bei dem MTV 2018 handelt es sich hingegen um einen neuen Tarifvertrag, der weder unter § 2 HTV noch unter § 4 HTV fällt oder von einer dieser Normen erfasst wird. Deshalb ist der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 5 HTV eröffnet. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts wird damit auch nicht die Verhandlungsklausel des § 4 Abs. 1 HTV obsolet. Der neue MTV war weder ausdrücklich in der Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 HTV aufgeführt noch enthält die Tarifnorm einen Hinweis darauf,
sie auch für alle ersetzenden Tarifverträge gelten sollte. Vor dem Hintergrund des Wortlauts des § 5 Abs. 5 HTV hätte es aber solcher Anhaltspunkte bedurft, um diese Bestimmung ganz oder teilweise unangewendet zu lassen. 35
es sich bei der Aufnahme von § 5 Abs. 5 HTV um ein bloßes Redaktionsversehen handelt, bestehen entgegen der Auffassung der Beklagten nach diesem Gesamtverständnis des HTV nicht. Es ist zwar anerkannt,
bei der Auslegung von Tarifverträgen eine Bindung an den möglichen Wortsinn eines Begriffs dann nicht besteht, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang der Tarifnormen das Vorliegen eines Redaktionsversehens ergibt (vgl. dazu zB BAG
sie § 5 Abs. 5 HTV aufgenommen haben müssten, obwohl der erkennbare gemeinsam gewollte Regelungszweck dem entgegenstünde. Davon ist - wie dargelegt - nicht auszugehen. Es sind weder aus Systematik und Gesamtzusammenhang des HTV noch aus dessen Sinn und Zweck Anhaltspunkte dafür erkennbar,
neue Tarifvereinbarungen trotz des klaren Wortlauts des § 5 Abs. 5 HTV generell nicht in Bezug genommen werden sollten. 37 2. Die Verweisung in § 5 Abs. 5 HTV auf den TV T-ZUG und den MTV 2018 ist rechtswirksam. 38
er nicht unter deren fachlichen Geltungsbereich fiele oder dem nicht jedenfalls nahestünde, gibt es keine Anhaltspunkte. Dieser erfasst sowohl die Metall- und Elektroindustrie als auch damit in Verbindung stehende Betriebe der kunststoffverarbeitenden Industrie. Entgegenstehendes hat auch die Beklagte nicht konkret behauptet. 42 3. Der Kläger fällt unter den persönlichen Geltungsbereich des TV T-ZUG und des MTV 2018. Dieser wird durch § 1 HTV bestimmt. Der verweisende und der in Bezug genommene Tarifvertrag bilden eine Einheit, dh. die Normen des Bezugstarifvertrags sind Teil des Verweisungstarifvertrags (vgl. zB BAG 22. März 2017 - 4 AZR 462/16 - Rn. 17 mwN, BAGE 158, 322). Maßgeblich sind deshalb entgegen der Auffassung der Beklagten nicht der jeweilige persönliche Geltungsbereich des TV T-ZUG und des MTV 2018, sondern derjenige des HTV (vgl. zum räumlichen Geltungsbereich in Bezug auf einen Anerkennungstarifvertrag BAG 3. Juli 2013 - 4 AZR 961/11 - Rn. 15, BAGE 145, 324). Der Kläger fällt unter diesen. Das steht nicht im Streit. Im Übrigen entspricht der persönliche Geltungsbereich nach § 1 Nr. 3 des Entgeltrahmenabkommens (ERA), auf das § 1 Nr. 3 TV T-ZUG und § 1 Nr. 3 MTV 2018 Bezug nehmen, hinsichtlich der „Beschäftigten (gewerbliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie Angestellte), [...] die Mitglied der IG Metall sind“ wortwörtlich der Formulierung in § 1 HTV. 43 4. Der Kläger erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen für die begehrten acht Freistellungstage aus dem Jahr 2019 nach § 25 MTV 2018 iVm. § 2 Nr. 2 Buchst. a TV T-ZUG. Dies steht zwischen den Parteien auch nicht im Streit. 44
der Anspruch nicht für alle Antragsteller realisiert werden kann, können sie eine Reihenfolge festlegen. Ob solche Verhandlungen zwischen den Betriebsparteien stattgefunden haben, ist weder vorgetragen noch festgestellt. Hiergegen spricht,
die Arbeitgeberin von Beginn an eine Anwendung des TV T-ZUG und des MTV 2018 abgelehnt hat. Letztlich kann dies aber dahinstehen, da § 25.5 MTV 2018 keine weitere (kollektivrechtliche) Anspruchsvoraussetzung für den individualrechtlichen Freistellungsanspruch aufstellt. Allenfalls in den Fällen, in denen die Betriebsparteien nach § 25.5 Abs. 2 Satz 1 MTV 2018 eine bestimmte Reihenfolge der Antragsteller festlegen, könnte dies dem individualrechtlichen Anspruch entgegengehalten werden. Die rechtliche Bedeutung einer solchen Festlegung kann im vorliegenden Rechtsstreit aber dahinstehen, da eine entsprechende Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeberin weder vorgetragen noch festgestellt wurde. Im Übrigen zeigt § 25.5 Abs. 3 Satz 2 MTV 2018,
die Arbeitgeberin im Fall der Nichteinigung mit dem Betriebsrat Anträge ablehnen darf, wenn das anfallende Arbeitsvolumen nicht qualifikationsentsprechend kompensiert werden kann. Letztlich ist also - jedenfalls bei Fehlen einer durch die Betriebsparteien aufgestellten Reihenfolge - entscheidend, ob bestimmte, vom Tarifvertrag näher definierte betriebliche Umstände tatsächlich vorliegen und dem Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers entgegengehalten werden können. Solche Einwendungen hat die Beklagte nicht erhoben. 46 c) Der Anspruch ist schließlich nicht mit Ablauf des Jahres 2019 erloschen. Gemäß § 25.3 Abs. 3 MTV 2018 geht der Freistellungsanspruch unter, wenn er aus personenbedingten Gründen nicht oder nicht vollständig im Kalenderjahr genommen werden kann. Im Umfang der nicht realisierten Freistellungstage besteht dann allerdings der Anspruch auf das tarifliche Zusatzgeld. Solche personenbedingten Gründe sind weder festgestellt noch von der Beklagten behauptet worden. Nach Wortlaut und Systematik der Tarifnorm besteht der Anspruch auf Gewährung der Freistellungstage in allen anderen Fällen über das Kalenderjahr hinaus fort. Die Gewährung von Freistellungstagen, deren Anspruch aus einem früheren Kalenderjahr stammt, ist im fortbestehenden Arbeitsverhältnis regelmäßig auch ohne Weiteres noch möglich. Ein Fall der objektiven oder subjektiven Unmöglichkeit iSv. § 275 BGB (vgl. dazu BAG 21. März 2018 - 10 AZR 560/16 - Rn. 18 mwN, BAGE 162, 221) liegt deshalb nicht vor. 47 III. Die Beklagte hat nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Treber Rinck W. Reinfelder Kiefer Mayr http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600060879&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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