der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aF) hat der öffentliche Arbeitgeber schwerbehinderte Bewerber/
nen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Eine Einladung ist nach § 82 Satz 3 SGB IX aF entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. 2. Schwerbehinderte Bewerber sollen durch das
F genannte Vorstellungsgespräch die Möglichkeit erhalten, ihre Chancen im Auswahlverfahren zu verbessern. Sie sollen die Chance haben, den Arbeitgeber von ihrer fachlichen und persönlichen Eignung zu überzeugen. 3. Der Begriff "Vorstellungsgespräch"
F ist dahin auszulegen, dass er - auch bei mehrstufigen Auswahlprozessen - grundsätzlich alle
strumente des Verfahrens der Personalauswahl unabhängig von ihrer Bezeichnung, der angewandten Methode und der konkreten Durchführungsform erfasst, die nach der eigenen Konzeption des Arbeitgebers erforderlich sind, um sich ein umfassendes Bild von der fachlichen und persönlichen Eignung des Bewerbers zu machen. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom
stanz - unter Zugrundelegung eines Streitwerts iHv. 30.510,00 Euro - haben der Kläger 75 vH und das beklagte Land 25 vH zu tragen. Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens - unter Zugrundelegung eines Streitwerts iHv. jeweils 7.674,00 Euro - hat das beklagte Land zu tragen. 1 Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, an den Kläger eine Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung wegen der (Schwer)Behinderung zu zahlen. 2 Der Kläger bewarb sich mit Schreiben vom 21. November 2016 - unter Hinweis auf seine Schwerbehinderung - auf die vom Bau- und Liegenschaftsbetrieb des beklagten Landes (im Folgenden BLB N) ausgeschriebene Stelle einer „Fachbereichsleitung Marketing und Kommunikation
der Zentrale“. 3 Mit E-Mail des BLB N vom 12. Dezember 2016 wurde der Kläger - ebenso wie fünf andere Bewerber/
nen - zu einem Auswahlgespräch am 22. Dezember 2016 eingeladen.
dem Einladungsschreiben heißt es: „Sehr geehrter Herr Dr. G, vielen Dank für Ihre Bewerbung auf die Fachbereichsleitung Marketing und Kommunikation. Wir möchten Sie gerne persönlich kennenlernen und laden Sie zum Auswahlgespräch am 22.12.2016 um 13:00 Uhr
die Zentrale des Bau- und Liegenschaftsbetriebes N ein. Das Gespräch dauert ca. eine Stunde. Das Gespräch wird durch eine/n VertreterIn des Personalbereichs moderiert, teilnehmen werden außerdem die Führungskraft, ein/e Vertreterln des Gesamtpersonalrates, die Gleichstellungsbeauftragte und ggfs. die Schwerbehindertenvertretung. Die Führungskräfteauswahl erfolgt zweistufig: Wenn Sie uns im Auswahlgespräch überzeugen, laden wir Sie im Anschluss zu einer Potenzialanalyse ein,
der wir Ihre Kompetenzen mit dem Anforderungsprofil für Führungskräfte im BLB N abgleichen. Diese dauert ca. 5 Stunden und wird voraussichtlich
der 3. KW 2017 stattfinden. ….“ 4 Bei dem BLB N erfolgt die Führungskräfteauswahl generell unter Einbeziehung der og. ca. fünfstündigen Potenzialanalyse, die aus schriftlichen Tests, einem
terview und Präsentationen besteht. 5 Der Kläger nahm an dem Auswahlgespräch am
die engere Wahl gezogen“ habe. Ferner heißt es
der E-Mail des BLB N: „Wir bedanken uns für Ihr
teresse an einer Beschäftigung beim Bau- und Liegenschaftsbetrieb N und wünschen Ihnen für die berufliche Zukunft alles Gute und viel Erfolg.“ 6 Der Kläger verlangte mit E-Mail vom
dem sich das beklagte Land ua. verpflichtete, dem Kläger unverzüglich Akteneinsicht zu gewähren und diesen zur Teilnahme an der og. Potenzialanalyse einzuladen. 7 Am 31. Januar 2017 nahm der Kläger an der für den BLB N durch einen Dienstleister durchgeführten Potenzialanalyse teil. Wenige Tage später teilte der BLB N dem Kläger mit, dass die Stelle nicht mit ihm besetzt werde. Hiergegen setzte sich der Kläger
dem beim Arbeitsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen - 3 Ca 849/17 - geführten Verfahren zur Wehr. Das Arbeitsgericht wies mit -
zwischen rechtskräftigem - Urteil vom 28. Juni 2017 den Antrag des Klägers, die Stelle mit ihm zu besetzen, ab und verurteilte das beklagte Land auf den Hilfsantrag des Klägers, das Auswahlverfahren zur Besetzung der Stelle unter Einbeziehung des Klägers zu wiederholen. 8
dem beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen - 12 Sa 135/18 - geführten Verfahren,
dem die Parteien über einen Anspruch des Klägers auf erneute Durchführung des Auswahlverfahrens zur Besetzung einer anderen Stelle beim beklagten Land stritten, wies das Landesarbeitsgericht die Klage mit Urteil vom
Rede stehenden Stelle mit dem Kläger scheide aus, da es diesem an der erforderlichen persönlichen Eignung fehle. Der Kläger habe
dem dem Hauptsacheverfahren vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren bewusst wahrheitswidrig zu seinem Lebenslauf vorgetragen, um dieses Verfahren zu seinen Gunsten zu beeinflussen. 9 Nachdem der Kläger bereits zuvor mit Schreiben vom 21. Februar 2017 gegenüber dem BLB N wegen einer Benachteiligung wegen seiner (Schwer)Behinderung im Stellenbesetzungsverfahren „Fachbereichsleitung Marketing und Kommunikation
der Zentrale“ erfolglos sowohl Schadensersatz- als auch Entschädigungsansprüche nach § 15 AGG geltend gemacht hatte, hat er mit seiner am 19. Mai 2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage ausschließlich sein Begehren auf Zahlung einer Entschädigung weiterverfolgt. 10 Er hat die Auffassung vertreten, das beklagte Land sei ihm nach § 15 Abs. 2 AGG zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet, weil es ihn den Vorgaben des AGG sowie des SGB IX (
der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung - im Folgenden SGB IX aF) zuwider wegen seiner (Schwer)Behinderung benachteiligt habe. Dies folge bereits daraus, dass er entgegen der gesetzlichen Verpflichtung aus § 82 Satz 2 SGB IX aF nicht zur Potenzialanalyse und damit nicht zu allen Teilen des Vorstellungsgesprächs eingeladen worden sei. Entscheide sich der öffentliche Arbeitgeber für ein mehrstufiges Auswahlverfahren, müsse er den schwerbehinderten Bewerber nach dem Sinn und Zweck von § 82 Satz 2 SGB IX aF zu jeder Stufe einladen. Nur so könnten eventuelle Vorbehalte wegen der Schwerbehinderung ausgeräumt werden. Dass er nachträglich zur Potenzialanalyse eingeladen worden sei, lasse die Vermutungswirkung des Verstoßes gegen § 82 Satz 2 SGB IX aF nicht entfallen. 11 Der Kläger hat zuletzt beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine der Höhe nach
das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. 12 Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und die Ansicht vertreten, dem Kläger keine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu schulden. Der Kläger habe im Auswahlgespräch am
den öffentlichen Dienst erforderlichen Aufrichtigkeit und Ehrlichkeit. Im Übrigen könne derjenige, der keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Bewerbungsverfahren habe, auch keine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen angeblicher Benachteiligung wegen seiner (Schwer)Behinderung verlangen. 13 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Das beklagte Land beantragt die Zurückweisung der Revision. 14 Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger gegen das beklagte Land einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Der Senat hält unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine Entschädigung iHv. 7.674,00 Euro für angemessen. 15 A. Die auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG gerichtete Klage ist zulässig,
sbesondere ist der Klageantrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger durfte die Höhe der von ihm begehrten Entschädigung
das Ermessen des Gerichts stellen. 16 § 15 Abs. 2 AGG räumt dem Gericht bei der Bestimmung der Höhe der Entschädigung einen Ermessensspielraum ein (vgl. BAG
der Revisionsinstanz noch von
teresse - 1,5 Bruttomonatsentgelte als „übliche“ Entschädigungshöhe nicht unterschritten werden. 17 B. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen das beklagte Land einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls hält der Senat einen Betrag iHv. 7.674,00 Euro für angemessen. 18 I. Der persönliche Anwendungsbereich des AGG ist eröffnet. Für den Kläger ergibt sich dies aus § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG. Der Kläger ist als Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis Beschäftigter iSd. AGG (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG). Dies folgt aus dem Umstand, dass er eine Bewerbung eingereicht hat. § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG enthält einen formalen Bewerberbegriff (vgl. näher ua. BAG 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 62, BAGE 155, 149). Das beklagte Land ist Arbeitgeber iSv. § 6 Abs. 2 AGG. 19 II. Der Kläger hat den Entschädigungsanspruch auch frist- und formgerecht geltend gemacht und eingeklagt (§ 15 Abs. 4 AGG, § 61b Abs. 1 ArbGG). 20 Der Kläger hat seinen Entschädigungsanspruch gegenüber dem beklagten Land mit Schreiben vom 21. Februar 2017 frist- und formgerecht geltend gemacht. Das beklagte Land hatte die Bewerbung des Klägers mit E-Mail vom 27. Dezember 2016,
dem ihm nicht nur mitgeteilt wurde, dass er nicht
die engere Wahl für die Stelle gezogen worden war, sondern ihm zudem für die berufliche Zukunft alles Gute und viel Erfolg gewünscht wurde, abgelehnt. Der Kläger musste dieser E-Mail entnehmen, dass seine Bewerbung erfolglos geblieben war (zum Begriff der „Ablehnung durch den Arbeitgeber“ iSv. § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG vgl. BAG
1 AGG geregelte Benachteiligungsverbot voraus, wobei § 7 Abs. 1 AGG sowohl unmittelbare als auch mittelbare Benachteiligungen ( § 3 Abs. 1 und Abs. 2 AGG ) verbietet. Das Benachteiligungsverbot
1 AGG untersagt im Anwendungsbereich dieses Gesetzes eine Benachteiligung wegen eines
F schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Im Einzelnen gelten hierzu nach § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX aF die Regelungen des AGG. 23 2. Der Kläger wurde dadurch, dass er von dem beklagten Land im Auswahl-/Stellenbesetzungsverfahren für die Stelle als „Fachbereichsleitung Marketing und Kommunikation
der Zentrale“ nicht berücksichtigt wurde, unmittelbar iSv. § 3 Abs. 1 AGG benachteiligt, denn er hat eine weniger günstige Behandlung erfahren als eine andere Person
einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Darauf, ob ein/e vom beklagten Land ausgewählte/r Bewerber/
die Stelle angetreten hat, kommt es nicht an (vgl. näher BAG
Zwischen der Benachteiligung und einem
26
dizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines
AGG genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat (BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 501/14 - Rn. 51 , BAGE 164, 117). 28
dizien vorträgt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen eines
Dabei sind alle Umstände des Rechtsstreits
einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen (BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 501/14 - Rn. 52 mwN, BAGE 164, 117). 29
F geregelte Pflicht, eine/n schwerbehinderte/n Bewerber/
zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, regelmäßig die Vermutung einer Benachteiligung wegen der (Schwer)Behinderung. Diese Pflichtverletzungen sind nämlich grundsätzlich geeignet, den Anschein zu erwecken, an der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen uninteressiert zu sein (vgl. etwa BAG
etwa BAG
sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. BAG 23. Januar 2020 - 8 AZR 484/18 - Rn. 67; 11. August 2016 - 8 AZR 375/15 - Rn. 48 mwN, BAGE 156, 107). 32
tegrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, § 82 Satz 2 SGB IX aF. Nach § 82 Satz 3 SGB IX aF ist eine Einladung entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. 34 bb) Das beklagte Land war nach § 82 Satz 2 SGB IX aF verpflichtet, den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. 35
soweit nicht dem (fachlichen) Anforderungsprofil der zu vergebenden Stelle entspricht. Bloße Zweifel an der fachlichen Eignung rechtfertigen es nicht, von einer Einladung abzusehen, weil sich Zweifel im Vorstellungsgespräch ausräumen lassen können (vgl. etwa BAG
LPK-SGB IX 5. Aufl. § 165 Rn. 7)
dem Sinne fehlt, dass er nicht über charakterliche Eigenschaften verfügt, die für die ausgeschriebene Stelle von Bedeutung sind (generell zur Eignung nach Art. 33 Abs. 2 GG im engeren Sinne vgl. BVerfG 23. Juni 2015 - 2 BvR 161/15 - Rn. 28 mwN). 40 (a) Da die
F bestimmte Ausnahme mit dem Erfordernis der „offensichtlichen fachlichen Nichteignung“ eine abschließende Regelung enthält (ua. BAG
Betracht gezogen werden, wenn sich die Einladung zum Vorstellungsgespräch
einem solchen Fall als bloße Förmelei erweisen würde. Dies würde allerdings voraussetzen, dass die Besetzung der Stelle mit dem Bewerber offensichtlich aus Rechtsgründen ausscheidet (vgl. BVerwG 15. Dezember 2011 - 2 A 13.10 - Rn. 26), weil seine charakterlichen Mängel ein offensichtliches Einstellungs- bzw. Besetzungshindernis darstellen. 41 (aa) Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollen schwerbehinderte Bewerber/
nen durch das
F genannte Vorstellungsgespräch die Möglichkeit erhalten, ihre Chancen im Auswahlverfahren zu verbessern. Sie sollen die Chance haben, den Arbeitgeber von ihrer Eignung zu überzeugen (vgl. etwa BAG
sbesondere die oftmals als „charakterliche Eignung“ bezeichnete Eignung und die gesundheitliche Eignung (zur Eignung iSv. Art. 33 Abs. 2 GG vgl. etwa BVerwG
einem solchen Fall als bloße Förmelei erweisen. 43 (b) Es kann an dieser Stelle offenbleiben, ob die vom beklagten Land behaupteten charakterlichen Mängel des Klägers ein offensichtliches Einstellungs- bzw. Besetzungshindernis für die ausgeschriebene Stelle einer „Fachbereichsleitung Marketing und Kommunikation
der Zentrale“ darstellen würden und damit überhaupt geeignet wären, eine Ausnahme von der
F bestimmten Pflicht zur Einladung zum Vorstellungsgespräch zu begründen. Denn das beklagte Land hat schon nicht dargetan, dass es bis zu seiner E-Mail vom
die engere Wahl gezogen worden sei, stand eine etwaige charakterliche Nichteignung des Klägers mithin nicht im Raum. 44 cc) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts war das beklagte Land seiner Verpflichtung, den schwerbehinderten Kläger zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, nicht bereits dadurch nachgekommen, dass es diesen zu dem Auswahlgespräch am 22. Dezember 2016 eingeladen hat. Es hätte den Kläger, anstatt ihm mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 eine Absage zu erteilen, auch zu der Potenzialanalyse einladen müssen. Der Begriff „Vorstellungsgespräch“
F ist nicht eng im Sinne eines Gesprächs,
dem sich der Bewerber einmalig vorstellt, zu verstehen, sondern weit auszulegen. Er umfasst - auch bei mehrstufigen Auswahlprozessen - grundsätzlich alle
strumente im Verfahren der Personalauswahl (zu diesen Oechsler/Paul Personal und Arbeit - Einführung
das Personalmanagement 11. Aufl. 2019 S. 227, 243) unabhängig von ihrer Bezeichnung (zB als Auswahlgespräch, Test, Assessment Center,
terview etc.), der angewandten Methode (zB biografie-, test- oder simulationsorientierte Verfahren) und der konkreten Durchführungsform (zB Rollenspiele, Fallbeispiele, Ad-hoc-Präsentationen etc.), die nach der eigenen Konzeption des Arbeitgebers erforderlich sind, um sich einen umfassenden Eindruck von der fachlichen und persönlichen Eignung des Bewerbers zu machen. Dies folgt aus einer am Sinn und Zweck orientierten Auslegung des Begriffs „Vorstellungsgespräch“
F unter Berücksichtigung der
der Richtlinie 2000/78/EG sowie
nen nach den Vorstellungen des Gesetzgebers durch das
F genannte Vorstellungsgespräch ihre Chancen im Auswahlverfahren verbessern können. Sie sollen die Möglichkeit haben, den Arbeitgeber von ihrer Eignung zu überzeugen, wobei der Begriff der „Eignung“ als umfassendes Qualifikationsmerkmal zu verstehen ist, das die ganze Persönlichkeit des Bewerbers über rein fachliche Gesichtspunkte hinaus erfasst.
soweit verweist der Begriff „Eignung“ ganz allgemein auf die Eigenschaften, welche die zu besetzende Stelle erfordert. Über die fachlichen Gesichtspunkte hinaus gehören zur Eignung deshalb
sbesondere die oftmals als „charakterliche Eignung“ bezeichnete Eignung und die gesundheitliche Eignung; aber auch sonstige körperliche und psychische Voraussetzungen, die Teamfähigkeit sowie Umgangsformen und Fähigkeiten im Umgang mit Menschen, zB mit Publikumsverkehr, und Führungsqualitäten können - je nach dem Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle - dazugehören. 46
F dahin, dass er - auch bei mehrstufigen Auswahlprozessen - grundsätzlich alle
strumente des Verfahrens der Personalauswahl unabhängig von ihrer Bezeichnung, der angewandten Methode und der konkreten Durchführungsform (vgl. hierzu die Beispiele unter Rn. 44) erfasst, die nach der eigenen Konzeption des Arbeitgebers erforderlich sind, um sich ein umfassendes Bild von der fachlichen und persönlichen Eignung des Bewerbers zu machen. Andernfalls hätte der schwerbehinderte Mensch entgegen dem gesetzgeberischen Anliegen nicht die Möglichkeit, einen nach dem bisherigen Verlauf des Auswahlverfahrens ggf. bestehenden Vorsprung anderer, nicht schwerbehinderter Bewerber durch einen umfassenden persönlichen Eindruck auszugleichen. 47 Nach alledem ist es zwar - auch im Hinblick auf die Regelung
F - nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass der Arbeitgeber mehrstufig
dem Sinne verfährt, dass er zunächst mit allen Bewerber/
nen auf einer ersten Stufe ein Vorstellungsgespräch führt und sodann nur diejenigen, die auf dieser ersten Stufe überzeugt haben, zu einem weiterführenden Auswahlgespräch, Test etc. einlädt. Allerdings kommt der öffentliche Arbeitgeber mit der Einladung eines/r schwerbehinderten Bewerbers/
allein zu dem auf der ersten Stufe stattfindenden Vorstellungsgespräch seiner Verpflichtung nach § 82 Satz 2 SGB IX aF nur dann nach, wenn er sich bereits aufgrund dieses Vorstellungsgesprächs einen umfassenden Eindruck darüber verschaffen kann, ob diese/r Bewerber/
über die fachliche und persönliche Eignung verfügt, die für die zu besetzende Stelle erforderlich ist. 48
F
dem unter Rn. 46 ausgeführten Sinn ist auch mit Blick auf die
der Richtlinie 2000/78/EG sowie
3, Art. 27 Abs. 1 und Art. 2 Unterabs. 3 UN-BRK getroffenen Bestimmungen geboten. 49 (
allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer Beschäftigung gleich welcher Art, einschließlich der Auswahl-, Einstellungs- und Beschäftigungsbedingungen, der Weiterbeschäftigung, des beruflichen Aufstiegs sowie sicherer und gesunder Arbeitsbedingungen zu verbieten“. Zudem bestimmt Art. 2 Unterabs. 3 UN-BRK, dass von der „Diskriminierung aufgrund von Behinderung“ alle Formen der Diskriminierung erfasst sind, einschließlich der Versagung angemessener Vorkehrungen. Die Bestimmungen der UN-BRK sind Bestandteil der Unionsrechtsordnung (vgl. EuGH
krafttreten
tegrierender Bestandteil der Unionsrechtsordnung ist, führt darüber hinaus dazu, dass auch die Richtlinie 2000/78/EG ihrerseits nach Möglichkeit
Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen auszulegen ist (vgl. EuGH
F weit dahin auszulegen, dass er - auch bei mehrstufigen Auswahlprozessen - grundsätzlich alle
strumente des Verfahrens der Personalauswahl unabhängig von ihrer Bezeichnung, der angewandten Methode und der konkreten Durchführungsform erfasst, die nach der eigenen Konzeption des Arbeitgebers erforderlich sind, um sich ein umfassendes Bild von der fachlichen und persönlichen Eignung des schwerbehinderten Bewerbers zu machen. Nur so kann dem Anliegen der Richtlinie 2000/78/EG und der UN-BRK effektiv Rechnung getragen werden. 52
der Zentrale“ einzuladen. 53 (a) Das beklagte Land ist seiner Verpflichtung aus § 82 Satz 2 SGB IX aF, den schwerbehinderten Kläger zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, nicht bereits mit der Einladung vom
nen hinaus - ein Bild von einem bzw. mehreren für die Auswahlentscheidung relevanten Persönlichkeitsmerkmal/en der Bewerber/
nen, nämlich ihrer Eignung als Führungskraft machen zu können. 54 Bei der vom BLB N ausgeschriebenen Stelle einer „Fachbereichsleitung Marketing und Kommunikation
der Zentrale“ handelt es sich um die Stelle einer Führungskraft, deren Auswahl beim BLB N generell zweistufig, nämlich auf der Grundlage eines ca. einstündigen Auswahlgesprächs und einer ca. fünfstündigen Potenzialanalyse erfolgt, die ihrerseits aus schriftlichen Tests, einem
terview und Präsentationen besteht. Hierauf hatte der BLB N den Kläger mit seiner E-Mail vom 12. Dezember 2016 auch hingewiesen. Es kann dahinstehen, welche Aspekte der Eignung der Bewerber/
nen Gegenstand des Auswahlgesprächs vom 22. Dezember 2016 waren, jedenfalls diente die Potenzialanalyse nach der eigenen Konzeption des beklagten Landes dazu, sich ein Bild von einem Aspekt der persönlichen Eignung der Bewerber/
nen machen zu können, nämlich ihrer Eignung als Führungskraft, der nach dem Anforderungsprofil der Stelle eine unabdingbare Voraussetzung für die Stellenbesetzung und der nicht Gegenstand des Auswahlgesprächs vom 22. Dezember 2016 war.
soweit sollte - worauf das beklagte Land den Kläger
seiner E-Mail vom 12. Dezember 2016 ebenfalls hingewiesen hat - mit der Potenzialanalyse ein Abgleich der Kompetenzen der Bewerber/
nen mit dem speziellen Anforderungsprofil für Führungskräfte im BLB N erfolgen. 55 Eine andere Bewertung ist vorliegend auch nicht deshalb geboten, weil
der Rechtsprechung anerkannt ist, dass der öffentliche Arbeitgeber einen Bewerber nach Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich mangels ausreichender fachlicher Eignung schon auf der sogenannten ersten Stufe des Auswahlverfahrens von der weiteren Mitbetrachtung ausschließen kann, wenn dieser das Anforderungsprofil einer Stelle nicht erfüllt und ihm daher die fachliche Eignung fehlt (vgl. etwa BVerwG
einem zwei- oder mehrstufigen Auswahlverfahren sind damit die Begrifflichkeiten der diese Pflicht enthaltenden Gesetzesbestimmung, und damit der Begriff des Vorstellungsgesprächs iSv. § 82 Satz 2 SGB IX aF zugrunde zu legen. 56 (
Zur Widerlegung der auf den Verstoß gegen § 82 Satz 2 SGB IX aF gestützten Kausalitätsvermutung reicht dies allerdings nicht aus; hinzukommen muss
einem solchen Fall vielmehr, dass die Gründe nicht die fehlende fachliche Eignung des Bewerbers/der Bewerberin betreffen. Diese zusätzliche Anforderung folgt aus der
F getroffenen Bestimmung, wonach eine Einladung des schwerbehinderten Bewerbers zu einem Vorstellungsgespräch nur dann entbehrlich ist, wenn diesem die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Die Widerlegung der aus einem Verstoß gegen § 82 Satz 2 SGB IX aF folgenden Vermutung setzt daher den Nachweis voraus, dass die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch aufgrund von Umständen unterblieben ist, die weder einen Bezug zur Behinderung aufweisen noch die fehlende fachliche Eignung des Bewerbers berühren (BAG 20. Januar 2016 - 8 AZR 194/14 - Rn. 45). 60 bb) Danach hat das beklagte Land die Kausalitätsvermutung nicht widerlegt. 61
dem gut einstündigen Auswahlgespräch am 22. Dezember 2016 nicht gelungen, das beklagte Land von sich persönlich, also von seiner Eignung für die ausgeschriebene Stelle zu überzeugen, hat das beklagte Land schon keinen substantiierten Vortrag geleistet, aus dem sich ergibt, dass die Einladung des Klägers zur Potentialanalyse aufgrund von Umständen unterblieben ist, die nicht seine fehlende fachliche Eignung berühren. 62
soweit auf einen Rechtsirrtum, der seinerseits allerdings nicht geeignet ist, die Kausalitätsvermutung zu widerlegen. Die aus einer Verletzung der
F bestimmten Pflicht zur Einladung zu einem Vorstellungsgespräch folgende Vermutungswirkung hängt nicht davon ab, ob der Arbeitgeber sich rechtskonform verhalten will, auch ein Verschulden oder eine Benachteiligungsabsicht ist nicht erforderlich. Vielmehr reicht, da die Haftung nach § 15 Abs. 2 AGG verschuldensunabhängig ist (vgl. etwa BAG 28. Mai 2020 - 8 AZR 170/19 - Rn. 20 f. mwN), der objektive Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7 Abs. 1 AGG iVm. § 81 Abs. 2 SGB IX aF und damit auch der objektive Verstoß gegen die
F bestimmte Pflicht aus. Das wirkt sich auch auf die Möglichkeiten aus, die aus einer Verletzung von § 82 Satz 2 SGB IX aF folgende Vermutung der Kausalität zu widerlegen. Mit dem Argument, rechtsirrig angenommen zu haben, nach § 82 Satz 2 SGB IX aF nicht verpflichtet gewesen zu sein, den Kläger auch zur Potenzialanalyse einzuladen, kann diese Vermutung demnach nicht widerlegt werden. 63 IV. Dem Entschädigungsanspruch des Klägers steht auch nicht entgegen, dass dieser sich mit dem beklagten Land
dem vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf geführten einstweiligen Verfügungsverfahren vergleichsweise darauf verständigt hat, dass er vom beklagten Land nachträglich zur Potenzialanalyse eingeladen wird. Der Kläger hat mit dieser vergleichsweise getroffenen Abrede entgegen der Rechtsauffassung des beklagten Landes nicht auf einen etwa bestehenden Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG verzichtet. 64
diesem einstweiligen Verfügungsverfahren ging es um den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers (zum Bewerbungsverfahrensanspruch vgl. BAG 12. Dezember 2017 - 9 AZR 152/17 - Rn. 30 ff., BAGE 161, 157); über einen Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG haben die Parteien
diesem Verfahren nicht gestritten und sich hierüber auch nicht verglichen. 66 V. Dem Entschädigungsverlangen des Klägers steht auch nicht der durchgreifende rechtshindernde Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegen (zu den strengen Vorgaben vgl. BAG etwa
teresse an dem Erhalt der ausgeschriebenen Stelle hatte, stellt das beklagte Land nicht
Abrede. 68 2. Soweit das beklagte Land dem Kläger ua. vorwirft, zunächst „weit überhöhte Entschädigungsforderungen ohne jeglichen substantiierten Vortrag zu
dizien einer Benachteiligung“ geltend gemacht zu haben und durch sein gesamtes Verhalten einen Benachteiligungsgrund erst „zu provozieren bzw. mühevoll darzustellen, um maximale Entschädigungsansprüche geltend machen zu können“, legt das beklagte Land schon nicht dar, dass der Kläger kein
teresse an der ausgeschriebenen Stelle gehabt habe. Vielmehr erhebt das beklagte Land
soweit den Vorwurf, dass der Kläger nach der erhaltenen Absage seine Rechte geltend gemacht und dabei eine überhöhte Forderung gestellt hat. Dieses Vorbringen ist allerdings ua. schon deshalb nicht geeignet, den durchgreifenden Einwand des Rechtsmissbrauchs zu begründen, weil andernfalls die Wertungen des § 16 AGG, wonach der Arbeitgeber Beschäftigte nicht wegen der
anspruchnahme von Rechten ua. nach § 15 Abs. 2 AGG benachteiligen darf, unterlaufen würden und dem Kläger entgegen den unionsrechtlichen Vorgaben die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte übermäßig erschwert, wenn nicht sogar praktisch unmöglich gemacht würde (st. Rspr. des EuGH zum Grundsatz der Effektivität, vgl. nur
der Zentrale“ jedoch nicht dargetan. So bleibt zum einen schon unklar,
welchem der beiden Bewerbungsverfahren der Kläger
seinem Lebenslauf unzutreffende Angaben zu seiner Erfahrung gemacht haben soll. Zum anderen kann es für die zum Teil unterschiedlichen Angaben zur vorhandenen Erfahrung
den
zwei unterschiedlichen Bewerbungsverfahren eingereichten Lebensläufen auch Erklärungen geben, die der Annahme einer persönlichen Nichteignung entgegenstehen. Nicht jede abweichende Darstellung von Erfahrungen im Lebenslauf, mit der sich der Bewerber eine Verbesserung seiner Chancen im Bewerbungsverfahren verspricht, überschreitet die Grenze zur Falschdarstellung. Die Darlegungen des beklagten Landes bleiben
soweit
sgesamt unsubstantiiert und rechtfertigen deshalb nicht die Annahme des durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwands. 71 VI. Der Senat, der aufgrund der vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen abschließend über die Höhe der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG entscheiden kann, hält unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine Entschädigung iHv. 1,5 auf der ausgeschriebenen Stelle erzielbaren Bruttomonatsverdiensten, mithin eine Entschädigung iHv. 7.674,00 Euro für angemessen. 72 1. Im Fall einer Nichteinstellung ist für die Bemessung der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG an das Bruttomonatsentgelt anzuknüpfen, das der/die erfolglose Bewerber/
(ungefähr) erzielt hätte, wenn er/sie die ausgeschriebene Stelle erhalten hätte. Dies folgt aus der
2 Satz 2 AGG getroffenen Bestimmung, wonach die Entschädigung bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen darf, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. 73 Aus dem Umstand, dass das
folge der Nichteinstellung entgangene Arbeitsentgelt ein möglicher Schadensposten im Rahmen eines auf den Ausgleich materieller Schäden nach § 15 Abs. 1 AGG gerichteten Schadensersatzanspruchs sein kann, während mit der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG nicht der materielle, sondern der immaterielle Schaden ausgeglichen wird, folgt nichts Abweichendes. Soweit es - wie hier - um den Zugang zur Beschäftigung geht, ist die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG nämlich nicht nur eine Sanktion dafür, dass der/die erfolglose Bewerber/
nicht die Chance zur Entfaltung seiner/ihrer
dividuellen Persönlichkeit durch eine bestimmte Beschäftigung erhält, sondern ebenso eine Sanktion dafür, dass er/sie nicht die Chance erhält, ein Arbeitseinkommen zu erzielen und auch dadurch
seinem/ihrem Geltungs- bzw. Achtungsanspruch berührt ist.
beiden Fällen ist nicht der materielle, sondern der immaterielle Teil des Persönlichkeitsrechts betroffen. Die Anknüpfung an das auf der ausgeschriebenen Stelle (ungefähr) zu erwartende Bruttomonatsentgelt steht auch mit den unionsrechtlichen Vorgaben
Einklang. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat eine solche Anknüpfung
seinem Urteil vom
diesem Fall aber auch keine Umstände erkennbar, die einen höheren Grad von Verschulden des beklagten Landes belegen, weshalb auch keine Veranlassung besteht, die Entschädigung höher festzusetzen. Auf die Frage, ob die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG die Kappungsgrenze von drei Monatsgehältern nicht übersteigen durfte, weil der Kläger auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre (dazu etwa BAG 23. Januar 2020 - 8 AZR 484/18 - Rn. 82 ff. mwN), kommt es nach alledem nicht an. Schlewing Winter Vogelsang Schirp Henniger http://www.rechtsprechung-im-
ternet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600060908&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.