KARE600060938 ECLI:DE:BAG:2020:131020.U.3AZR246.20.0 BAG 3. Senat 20201013 3 AZR 246/20 Urteil § 242 BGB, § 16 BetrAVG, § 77 Abs 4 S 3 BetrVG vorgehend Arbeitsgericht Saarland, 24. August 2018, Az: 8
§ 16Abs. 4 Satz 2 Betr
AVG als zu Recht unterlassen gilt - den Anpassungsbedarf zum Anpassungsstichtag
- Januar 2013 um den bis zum
- Januar 2007 angefallenen Anpassungsbedarf zu bereinigen haben (vgl. BAG
- Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 28 ff.). Dieser beläuft sich gerechnet vom Rentenbeginn (
- Januar 2004) bis zum Anpassungsstichtag
- Januar 2007 auf 5,13 vH. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis 2005 betrug im Dezember 2003 97,4 und im Dezember 2006 102,
- Daraus errechnet sich eine Preissteigerung von 5,13 vH ([102,4 : 97,4 - 1] x 100). In diesem Fall beliefe sich der Anpassungsbedarf zum
- Januar 2013 dann auf 12,12 vH (17,25 vH - 5,13 vH). 69 Das vom Landesarbeitsgericht ermittelte zutreffende Ausgangsruhegeld iHv. entweder 1.377,91 Euro - bei wirksamer Ablösung - oder 1.497,03 Euro - bei unwirksamer Ablösung - zum
- Januar 2004 wäre dann zum
- Januar 2013 entweder um 17,25 vH oder um 12,12 vH zu erhöhen. 70
(2)Soweit es den Anpassungsbedarf zum
- Januar 2016 betrifft wird das Landesarbeitsgericht zu beachten haben, dass der Anpassungsbedarf zu diesem Stichtag anhand des Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis 2010 zu ermitteln ist. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis 2010 wurde im Februar 2013 veröffentlicht und war zum Anpassungsstichtag
- Januar 2016 noch maßgeblich. Für die Ermittlung des Anpassungsbedarfs kommt es - wie ausgeführt - auf die Indexwerte der Monate an, die dem Rentenbeginn und dem aktuellen Anpassungsstichtag unmittelbar vorausgehen. 71 Danach beläuft sich die Teuerungsrate vom Rentenbeginn (
- Januar 2004) bis zum aktuellen Anpassungsstichtag (
- Januar 2016) auf 18,76 vH. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis 2010 betrug im Dezember 2003 90,1 und im Dezember 2015 107,
- Daraus errechnet sich eine Preissteigerung von 18,76 vH ([107,0 : 90,1 - 1] x 100). 72 Das Landesarbeitsgericht wird - sofern die Anpassung zum
- Januar 2007 von der Beklagten zu
§ 16Abs. 4 Satz 2 Betr
AVG als zu Recht unterlassen gilt - den Anpassungsbedarf zum Anpassungsstichtag
- Januar 2013 um den bis zum
- Januar 2007 angefallenen Anpassungsbedarf zu bereinigen haben. Dieser beläuft sich auf gerechnet vom Rentenbeginn (
- Januar 2004) bis zum Anpassungsstichtag
- Januar 2007 auf 5,11 vH. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis 2010 betrug im Dezember 2003 90,1 und im Dezember 2006 94,
- Daraus errechnet sich eine Preissteigerung von 5,11 vH ([94,7 : 90,1 - 1] x 100). In diesem Fall beliefe sich der Anpassungsbedarf zum
- Januar 2016 dann auf 13,65 vH (18,76 vH - 5,11 vH). 73 Das vom Landesarbeitsgericht ermittelte zutreffende Ausgangsruhegeld zum
- Januar 2004 wäre dann zum
- Januar 2016 entweder um 18,76 vH oder um 13,65 vH zu erhöhen. 74
(3)Soweit es den Anpassungsbedarf zum
- Januar 2019 betrifft, wird das Landesarbeitsgericht zu beachten haben, dass der Anpassungsbedarf zu diesem Stichtag anhand des Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis 2010 zu ermitteln ist. Der derzeit aktuelle Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis 2015 wurde erst im Februar 2019 veröffentlicht und war zum Anpassungsstichtag
- Januar 2019 deshalb noch nicht maßgeblich. 75 Die Teuerungsrate beläuft sich vom Rentenbeginn (
- Januar 2004) bis zum aktuellen Anpassungsstichtag (
- Januar 2019) auf 24,86 vH. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis 2010 betrug im Dezember 2003 90,1 und im Dezember 2018 112,
- Daraus errechnet sich eine Preissteigerung von 24,86 vH ([112,5 : 90,1 - 1] x 100). 76 Das Landesarbeitsgericht wird - sofern die Anpassung zum
- Januar 2007 von der Beklagten zu
§ 16Abs. 4 Satz 2 Betr
AVG als zu Recht unterlassen gilt - den Anpassungsbedarf zum Anpassungsstichtag
- Januar 2019 um den bis zum
- Januar 2007 angefallenen Anpassungsbedarf zu bereinigen haben. Dieser beläuft sich gerechnet vom Rentenbeginn (
- Januar 2004) bis zum Anpassungsstichtag
- Januar 2007 auf 5,11 vH. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis 2010 betrug im Dezember 2003 90,1 und im Dezember 2006 94,
- Daraus errechnet sich eine Preissteigerung von 5,11 vH ([94,7 : 90,1 - 1] x 100). In diesem Fall beliefe sich der Anpassungsbedarf zum
- Januar 2016 dann auf 19,75 vH (24,86 vH - 5,11 vH). 77 Das vom Landesarbeitsgericht ermittelte zutreffende Ausgangsruhegeld zum
- Januar 2004 wäre dann zum
- Januar 2019 entweder um 24,86 vH oder um 19,75 vH zu erhöhen. 78 dd) Schließlich wird das Landesarbeitsgericht die sich für die Zeit ab dem
- Januar 2014 möglicherweise ergebenden Differenzen zwischen den danach geschuldeten monatlichen Ruhegeldern und den tatsächlich gezahlten Ruhegeldern zu ermitteln und ggf. zuzusprechen haben. 79 III. Das Landesarbeitsgericht wird zuletzt auch über die Kosten - einschließlich der Kosten der Revision - unter Beachtung der vom Senat hierfür aufgestellten Rechtsgrundsätze (vgl. BAG
- März 2017 - 3 AZN 886/16 (A) - Rn. 4 ff. mwN) zu entscheiden haben. Das vom Landesarbeitsgericht für erforderlich gehaltene Abweichen vom Streitwertbezug der Kostenentscheidung ist jedoch problematisch, wenn - wie hier - der Kläger nicht nur den streitigen Teilbetrag, sondern seine gesamte Betriebsrente einklagt. Mit einer sog. Spitzenbetragsklage kann eine rechtskräftige Entscheidung über den eingeklagten Teilbetrag letztlich nicht herbeigeführt werden (vgl. etwa BGH
- Januar 1985 - IVb ZR 67/83 - zu I 1 a der Gründe, BGHZ 93, 330; BAG
- März 2017 - 3 AZN 886/16 (A) - aaO; MüKoZPO/Gottwald
- Aufl. § 323 Rn. 26; Roth NJW 1988, 1233). Die Beklagte hat auch nicht kostenschonend den von ihr gezahlten Teilbetrag anerkannt. Zwanziger Spinner Günther-Gräff Wischnath Busch http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600060938&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public