KARE600061085 ECLI:DE:BAG:2021:120121.B.4AZR271.20.0 BAG 4. Senat 20210112 4 AZR 271/20 Beschluss § 72 Abs 5 ArbGG, § 551 Abs 3 S 1 ZPO vorgehend ArbG Regensburg, 13. August 2019, Az: 3 Ca 441/19, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht München, 14. Januar 2020, Az: 7 Sa 606/19, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Anforderungen an eine Revisionsbegründung 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 14. Januar 2020 - 7 Sa 606/19 - wird als unzulässig verworfen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 16.614,36 Euro festgesetzt. 1 I. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers. 2 Der Kläger ist examinierter Krankenpfleger und Fachpfleger für Psychiatrie und seit 1999 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängern beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (TVöD/VKA) Anwendung. 3 Seit dem 1. Februar 2018 ist der Kläger als sog. Teamleiter in der Tagesklinik mit Institutsambulanz (Erwachsenenpsychiatrie) in A tätig. In dieser werden Patienten tagsüber von Montag bis Freitag behandelt. Sie verfügt über 20 Pflegeplätze und gehört zum Zentrum für Psychiatrie der Beklagten, das sich in C befindet. Dort gibt es ebenfalls eine Tagesklinik mit Institutsambulanz (Jugendpsychiatrie) sowie zwei bettenführende psychiatrische Stationen. Dem Kläger sind - umgerechnet auf Vollzeitbeschäftigte - vier Pflegekräfte unterstellt. Außerdem sind dort eine Ergotherapeutin, eine Sozialpädagogin, eine Psychologin, eine Psychologin in Ausbildung und eine medizinische Fachangestellte sowie zwei Ärzte beschäftigt. Vorgesetzter des Klägers ist der in C tätige Leiter des Patienten- und Pflegemanagements in seiner Funktion als Bereichsleiter. 4 Die Beklagte vergütet den Kläger nach Entgeltgruppe P 10 Fallgruppe 1 Teil B Abschnitt XI Ziffer 2 („Beschäftigte … als Teamleiter“) der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA (nachfolgend TVöD/VKA). 5 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er übe die Tätigkeit eines Stationsleiters iSd. Entgeltgruppe P 12 TVöD/VKA aus. Ihm sei die Gesamtverantwortung für die Organisationseinheit bestehend aus Tagesklinik und Institutsambulanz übertragen worden. Er sei mit etwa 60 vH seiner Arbeitszeit mit Leitungsaufgaben betraut. Ein Einwirken des Leiters des Patienten- und Pflegemanagements auf die täglichen Arbeitsabläufe erfolge nicht, dies wäre organisatorisch aufgrund der örtlichen Gegebenheiten auch nicht möglich. Er habe vor Ort als einziger die Verantwortung für den Pflegeprozess und die Therapiemaßnahmen. Weiterhin sei er in das Belegungsmanagement der Tagesklinik verantwortlich eingebunden. Ihm obliege die Kontrolle der Erfüllung bestimmter Aufnahmebedingungen der Patienten. Er sei auch für das sogenannte Ausfallmanagement verantwortlich, leite und koordiniere die pflegerischen Abläufe, wenn sich bestimmte Aufgabeneinteilungen für das Pflegepersonal nicht von selbst ergäben. Da er keinen ständigen Stellvertreter habe, müsse er für seine Abwesenheitszeit bestimmte Tätigkeiten auf andere Mitarbeiter delegieren. 6 Der Kläger hat beantragt: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn mit Wirkung ab 1. Februar 2018 in Entgeltgruppe P 12 der Entgeltordnung VKA (Teil B Nr. XI 2) einzugruppieren und entsprechend zu vergüten. 7 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Annahme einer Station im Tarifsinn scheitere schon am Fehlen einer bettenführenden Einheit. In einer bettenführenden Station gebe es einen Dreischichtbetrieb rund um die Uhr mit der Versorgung von Patienten mit komplexen Krankheitsbildern, weshalb der Organisationsaufwand, der Personaleinsatz und die Arbeitsbelastung für die Leitungsebene um ein Vielfaches höher seien als in einer Tagesklinik und Ambulanz. Die vom Kläger ausgeführte Leitungstätigkeit entspreche der eines Teamleiters, denn er sei für das ihm unterstellte Pflegepersonal, nicht jedoch für das eingesetzte sonstige Fachpersonal zuständig. 8 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. 9 II. Die Revision des Klägers ist mangels ausreichender Begründung unzulässig. Sie war daher nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 552 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO zu verwerfen. Die Entscheidung konnte gemäß § 74 Abs. 2 Satz 3 ArbGG ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss ergehen. 10 1. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe angegeben werden. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Der Revisionsführer muss darlegen, warum er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält. Allein die Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung ebenso wenig wie die Wiedergabe des bisherigen Vorbringens. Es reicht auch nicht aus, wenn der Revisionsführer die tatsächlichen und/oder rechtlichen Würdigungen des Berufungsgerichts lediglich mit formelhaften Wendungen rügt. Verfahrensrügen müssen nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO die genaue Bezeichnung der Tatsachen enthalten, die den Mangel ergeben, auf den sich die Revision stützen will. Dazu muss auch die Kausalität zwischen Verfahrensmangel und Ergebnis des Berufungsurteils dargelegt werden (st. Rspr., zuletzt zB BAG 18. November 2019 - 4 AZR 105/19 - Rn. 10 mwN). Hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung beide Erwägungen angreifen. Andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (st. Rspr., zuletzt zB BAG 30. Januar 2019 - 5 AZR 450/17 - Rn. 20, BAGE 165, 168; 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 16). 11 2. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung des Klägers nicht gerecht. 12
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