dem Prinzip der Bestenauslese berücksichtigte dienstliche Beurteilungen der einzustellenden Arbeitnehmer sowie der im Auswahlverfahren nicht berücksichtigten schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Arbeitnehmer vorzulegen, soweit diese die Beteiligung der Antragstellerin nicht ausdrücklich abgelehnt haben. Insoweit wird der Hauptantrag der Antragstellerin abgewiesen. Der Hilfsantrag zu
den Regelungen des SGB II gemeinsam mit den jeweiligen Bezirksämtern Trägerin der Jobcenter in N, T-S, T-K und S. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind den Jobcentern Arbeitnehmer der Arbeitgeberin zugewiesen. Bei jedem der vier Jobcenter ist eine Schwerbehindertenvertretung gebildet. Die Jobcenter wenden jeweils ihre eigenen Beurteilungsrichtlinien an. Diese wurden jeweils unter Beteiligung der in den Jobcentern gebildeten Gremien erstellt. Die Richtlinien enthalten Regelungen zum Beurteilungsverfahren und zur Einbeziehung der im jeweiligen Jobcenter gebildeten Schwerbehindertenvertretung. Bei der Arbeitgeberin gibt es eine Weisung, welche die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit unter Beteiligung der zuständigen Gremien für alle
geordneten Dienststellen bindend erlassen hat, in der das gesamte Beurteilungsverfahren geregelt ist. 3 Mit Schreiben vom 11. Oktober 2017 (SBV-Vorlage 488/2017) informierte die Arbeitgeberin die Antragstellerin ua. darüber, dass beabsichtigt sei, die Arbeitsverträge von in der Tätigkeitsebene V (im Folgenden: TE V) beschäftigten Mitarbeitern zu entfristen. Es wurde mitgeteilt, dass alle aktuell vakanten Stellen unter Verzicht auf Stellenausschreibungen
Aktenlage
dem Prinzip der Besteignung auf der Grundlage von zum Stichtag
steuerung an die Geschäftsleitung, Leiter Personal und Gleichstellungsbeauftragte gegeben werde. 4 Mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 erhob die Antragstellerin hiergegen Einwände und verlangte Informationen darüber, welche und wie viele freie Stellen an welchen Standorten zur Verfügung stünden, welche befristet beschäftigten Schwerbehinderten/Gleichgestellten berücksichtigt würden und welches Ergebnis die Prüfung
F ergeben habe. Im November und Dezember 2017 kam es diesbezüglich zu weiterem Schriftwechsel der Beteiligten. Die Antragstellerin wandte sich insbesondere gegen den Verzicht auf Stellenausschreibungen. Die Arbeitgeberin hielt hieran fest und vertrat die Auffassung, dass die Antragstellerin bei der Berücksichtigung der Beurteilungsergebnisse und der Bildung des Beurteilungsmaßstabs nicht zu beteiligen sei. 5 In der Folgezeit teilte die Arbeitgeberin der Antragstellerin mit, sie beabsichtige, 33 freie Stellen für Fachassistenten der TE V durch Entfristung von Arbeitsverhältnissen von Fachassistenten der TE V zu besetzen, die befristet beschäftigt waren und zum Stichtag
dem Prinzip der Besteignung vorgesehen seien. Diesem Schreiben waren als Anlagen zwei Tabellen beigefügt, in denen die 69 einbezogenen Fachassistenten namentlich aufgeführt waren; in den Tabellen waren ua. Angaben zur Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung, zum Einsatzort, zum Ergebnis des Gesamturteils in Form eines Buchstabens und Angaben zu den mit Punktzahlen und / oder Zeichen versehenen Ergebnissen der Beurteilung verschiedener Kriterien wie Arbeitsqualität, Arbeitsquantität, Einsatz von Fachwissen, Sorgfalt/Gewissenhaftigkeit, Teamfähigkeit, Kundenorientierung, Belastbarkeit, Lern- und Kritikfähigkeit enthalten. Des Weiteren wurde die Anzahl von Rangpunkten angegeben, die von den Fachassistenten jeweils erreicht wurde, und aufgeführt, welche 33 Personen als „Gewinner“ entfristet werden sollten. Schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte Fachassistenten gehörten nicht hierzu. Weitere Informationen über die Beurteilungsgrundsätze und Einsicht in die dienstlichen Beurteilungen der in die Auswahlentscheidung einbezogenen Fachassistenten erhielt die Antragstellerin nicht. 6 Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, die ordnungsgemäße Unterrichtung und Anhörung erfordere bei Einstellungen
dem Prinzip der Bestenauslese die Vorlage der der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen. Allein anhand des Beurteilungsergebnisses und ohne Kenntnis der jeweils zur Anwendung gelangten Beurteilungsmaßstäbe könne sie ihrem gesetzlichen Auftrag, die Belange der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Arbeitnehmer zu vertreten, nicht
kommen. Dazu müsse sie die geltenden Beurteilungsrichtlinien zur Kenntnis nehmen und ihre Einhaltung anhand der dienstlichen Beurteilungen überprüfen können. Dies folge aus Art. 33 Abs. 2 GG. Sie verlange nicht eine Beteiligung bei der Erstellung von dienstlichen Beurteilungen und der Aufstellung von Beurteilungsgrundsätzen. 7 Die Antragstellerin hat - soweit für die Rechtsbeschwerde von Interesse - zuletzt beantragt 1. festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, im Rahmen der Unterrichtung der Antragstellerin bei der Einstellung von Arbeitnehmern
dem Prinzip der Bestenauslese die dienstlichen Beurteilungen der einzustellenden Arbeitnehmer sowie der im Auswahlverfahren nicht berücksichtigten schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Arbeitnehmer vorzulegen und die der Beurteilung zugrunde liegenden Beurteilungsgrundsätze einschließlich des Vergleichsmaßstabs mitzuteilen, hilfsweise 2. festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, im Rahmen der Unterrichtung der Antragstellerin bei der Einstellung von Arbeitnehmern im Rahmen der Entfristung von Arbeitsverhältnissen
dem Prinzip der Bestenauslese berücksichtigte dienstliche Beurteilungen der einzustellenden Arbeitnehmer sowie der im Auswahlverfahren nicht berücksichtigten schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Arbeitnehmer vorzulegen, soweit diese die Beteiligung der Antragstellerin nicht ausdrücklich abgelehnt haben, und die der Beurteilung zugrunde liegenden Beurteilungsgrundsätze einschließlich des Vergleichsmaßstabs mitzuteilen; hilfsweise 3. festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, die Antragstellerin bei der Einstellung von Arbeitnehmern
dem Prinzip der Bestenauslese darüber zu unterrichten, wie die Behinderung der Bewerber in den dienstlichen Beurteilungen der schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Bewerber berücksichtigt wurde, und ihr die der Beurteilung zugrunde liegenden Beurteilungsgrundsätze einschließlich des Vergleichsmaßstabs mitzuteilen. 8 Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, ihrer Unterrichtungs- und Anhörungspflicht genügt zu haben. Das Recht der Antragstellerin zur Beteiligung an Einstellungsentscheidungen umfasse nicht das Recht, Beurteilungsverfahren zu prüfen. Dies liege in Bezug auf die in den Jobcentern Beschäftigten in der Zuständigkeit der jeweils bei den Jobcentern gebildeten Schwerbehindertenvertretungen. Ein solches Beteiligungsrecht zugunsten der Antragstellerin könne auch nicht „durch die Hintertür“ eröffnet werden, indem die Unterlagen im Rahmen der Beteiligung bei der Entfristung von Arbeitsverhältnissen vorzulegen seien. Die dienstlichen Beurteilungen und die Beurteilungsgrundsätze seien im Rahmen der Einstellungsentscheidung nicht mehr veränderbar. Zudem lägen ihr die dienstlichen Beurteilungen der Jobcenter gar nicht vor. 9 Der Vorlagefähigkeit von dienstlichen Beurteilungen stehe zudem § 68 Abs. 2 Satz 4 BPersVG in analoger Anwendung sowie der Persönlichkeitsschutz der betroffenen Arbeitnehmer entgegen. Andernfalls werde der vom Gesetzgeber und der Rechtsprechung gewollte Gleichlauf der Information von Personalrat und Schwerbehindertenvertretung nicht gewahrt. Die Antragstellerin habe auch nicht vorgetragen, dass alle betroffenen Mitarbeiter die Preisgabe ihrer dienstlichen Beurteilungen verlangt hätten. Die Arbeitnehmerin K habe die Einbindung der Antragstellerin bei ihrer dienstlichen Beurteilung jedenfalls nicht gewünscht. 10 Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag
einer von ihm vorgenommenen Auslegung im Wesentlichen stattgegeben und dementsprechend festgestellt, dass die Arbeitgeberin verpflichtet sei, im Rahmen der Unterrichtung der Antragstellerin bei der Einstellung von Arbeitnehmern im Rahmen der Entfristung von Arbeitsverhältnissen
dem Prinzip der Bestenauslese berücksichtigte dienstliche Beurteilungen der einzustellenden Arbeitnehmer sowie der im Auswahlverfahren nicht berücksichtigten schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Arbeitnehmer vorzulegen, soweit diese die Beteiligung der Antragstellerin nicht ausdrücklich abgelehnt haben, und die der Beurteilung zugrunde liegenden Beurteilungsgrundsätze mitzuteilen. Soweit die Antragstellerin mit dem Hauptantrag die „Mitteilung des Vergleichsmaßstabs“ begehrt hat, hat das Arbeitsgericht den Hauptantrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen,
dem die Antragstellerin in zweiter Instanz ihre erstinstanzlich allein gestellten Anträge zu
dem Prinzip der Bestenauslese berücksichtigte dienstliche Beurteilungen der einzustellenden Arbeitnehmer sowie der im Auswahlverfahren nicht berücksichtigten schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Arbeitnehmer vorzulegen, soweit diese die Beteiligung der Antragstellerin nicht ausdrücklich abgelehnt haben. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Vorlage der dienstlichen Beurteilungen. Sie kann jedoch die Mitteilung der Beurteilungsrichtlinien verlangen. Insoweit ist die Rechtsbeschwerde unbegründet. Der Hilfsantrag zu
dem Prinzip der Bestenauslese. Zum einen begehrt die Antragstellerin die Feststellung der Pflicht der Arbeitgeberin, berücksichtigte dienstliche Beurteilungen der einzustellenden Arbeitnehmer sowie der im Auswahlverfahren nicht berücksichtigten schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Arbeitnehmer vorzulegen, soweit diese die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nicht ausdrücklich abgelehnt haben. Zum anderen verlangt die Schwerbehindertenvertretung die Feststellung, dass die Arbeitgeberin verpflichtet sei, die der Beurteilung zugrunde liegenden Beurteilungsgrundsätze mitzuteilen. 17
GG haben in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die
Dies sind alle Stellen, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer kollektivrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen werden. Die Beteiligung hat das Gericht von Amts wegen auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu ermitteln (vgl. zur Beteiligung
dem BetrVG BAG
unstreitig bestehenden Beteiligungsrechts der Antragstellerin und damit der Umfang der Unterrichtungs- und Anhörungspflicht der Arbeitgeberin gegenüber der Antragstellerin
2 Satz 1 SGB IX. Diese Streitfrage betrifft ausschließlich das Verhältnis zwischen der Antragstellerin und der Arbeitgeberin. 24 Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass es ua. um die Vorlage von bei den Jobcentern erstellten Unterlagen, nämlich der dienstlichen Beurteilungen sowie der diesen zugrunde liegenden Beurteilungsgrundsätze geht; denn auch deren Vorlage betrifft ausschließlich das Verhältnis der Antragstellerin zur Arbeitgeberin. Die Antragstellerin reklamiert keine Beteiligungsrechte bei der Erstellung oder Anwendung dieser Beurteilungen oder der ihnen zugrunde liegenden Beurteilungsgrundsätze. Es geht lediglich um ihre Heranziehung zur Überprüfung einer von der Arbeitgeberin zu treffenden Auswahlentscheidung im Hinblick auf die hinreichende Berücksichtigung schwerbehindertenspezifischer Belange. Der Inhalt der Beurteilungen und der Beurteilungsgrundsätze wird dadurch nicht angetastet. Rechte der Schwerbehindertenvertretungen der Jobcenter sind dementsprechend nicht berührt. 25 4. Der Hauptantrag ist nur teilweise begründet. 26 a) Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass der Antragstellerin ein Anspruch auf Vorlage der vollständigen dienstlichen Beurteilungen der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten und der zur Entfristung ihrer Arbeitsverträge ausgewählten Arbeitnehmer auch dann zusteht, wenn die Arbeitgeberin die vollständigen dienstlichen Beurteilungen bei ihrer Entscheidung über die Entfristung nicht berücksichtigt hat. 27 aa)
2 Satz 1 Halbs. 1 SGB IX hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. 28
Begründung des Arbeitsverhältnisses nicht in den Betrieb oder die Dienststelle des Vertragsarbeitgebers eingegliedert, sondern einem Dritten im Wege der Personalgestellung zugewiesen werden soll. Eine solche Einschränkung ergibt sich insbesondere nicht aus § 178 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Danach fördert die Schwerbehindertenvertretung die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle, vertritt ihre Interessen in dem Betrieb oder der Dienststelle und steht ihnen beratend und helfend zur Seite. Diese Bestimmung legt die grundlegenden Pflichten der Schwerbehindertenvertretung fest. Die in § 178 Abs. 1 SGB IX enthaltene Aufzählung der Aufgaben ist jedoch nicht abschließend (BAG 15. Oktober 2014 - 7 ABR 71/12 - Rn. 27 mwN, BAGE 149, 277 zu § 95 Abs. 2 SGB IX aF). Eine Begrenzung der in § 178 Abs. 2 SGB IX vorgesehenen Beteiligungsrechte auf die Fälle, in denen der Arbeitnehmer in den Betrieb oder die Dienststelle des Vertragsarbeitgebers eingegliedert werden soll, ist dieser Vorschrift nicht zu entnehmen. Der Zweck der gesetzlichen Regelung, die Teilhabechancen schwerbehinderter Menschen sicherzustellen, erfordert die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei der Entscheidung über die Begründung von Arbeitsverhältnissen vielmehr auch in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer
der Begründung des Arbeitsverhältnisses einem Dritten im Wege der Personalgestellung zugewiesen werden soll (BAG 15. Oktober 2014 - 7 ABR 71/12 - Rn. 27, aaO zu § 95 Abs. 2 SGB IX aF). 33
2 Satz 4 SGB IX hat die Schwerbehindertenvertretung bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen ua. das Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen. Dieses Recht erstreckt sich auch auf die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen der nicht behinderten Bewerber, da nur so eine Vergleichsmöglichkeit für die Schwerbehindertenvertretung besteht (vgl. BAG 22. August 2013 - 8 AZR 574/12 - Rn. 36; Breitfeld/Strauß BB 2012, 2817). Damit soll die Schwerbehindertenvertretung die Möglichkeit haben, durch einen Vergleich der Qualifikation der Bewerber die benachteiligungsfreie Stellenbesetzung zu überprüfen. 35 bb) Die Antragstellerin hat danach keinen Anspruch auf Vorlage der vollständigen dienstlichen Beurteilungen der einzustellenden Arbeitnehmer sowie der im Auswahlverfahren nicht berücksichtigten schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Arbeitnehmer. 36
dem Sinn und Zweck des Einsichtsrechts
2 Satz 4 SGB IX besteht dieses aber auch dann, wenn die Arbeitgeberin einen schwerbehinderten Arbeitnehmer als Bewerber behandelt, damit die Schwerbehindertenvertretung ggf.
2 Satz 1 SGB IX die Schwerbehindertenvertretung grundsätzlich „umfassend“ zu unterrichten. In Bezug auf die Einsichtnahme in Bewerbungsunterlagen enthält § 178 Abs. 2 Satz 4 SGB IX jedoch die speziellere Regelung. Danach hat die Schwerbehindertenvertretung nur einen Anspruch auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen. Entscheidungsrelevant sind nur solche Unterlagen, die für die Auswahlentscheidung der Arbeitgeberin maßgeblich sind und die die Schwerbehindertenvertretung zur sachgerechten Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben für erforderlich halten darf. Hierzu gehören die begehrten vollständigen dienstlichen Beurteilungen jedenfalls dann nicht, wenn die Arbeitgeberin diese selbst nicht kennt und ihrer Auswahlentscheidung nicht zugrunde legt. So verhielt es sich in dem Anlassfall; der Arbeitgeberin lagen bei ihrer Auswahlentscheidung nicht die vollständigen in den Jobcentern unter Beteiligung der dortigen Schwerbehindertenvertretungen erstellten dienstlichen Beurteilungen für die zur Entfristung in Betracht kommenden Personen vor. Die Arbeitgeberin legte ihrer Auswahlentscheidung lediglich die Ergebnisse der jeweiligen Beurteilungen zugrunde. Diese hat sie der Schwerbehindertenvertretung bekanntgegeben. Die Schwerbehindertenvertretung erhielt dabei nicht nur Einsicht in das jeweilige zusammenfassende Gesamturteil, sondern in tabellarischer Form die jeweiligen Beurteilungsergebnisse zu den Kategorien Arbeitsqualität, Arbeitsquantität, Einsatz von Fachwissen, Sorgfalt/Gewissenhaftigkeit, Teamfähigkeit, Kundenorientierung, Belastbarkeit, Lern- und Kritikfähigkeit. Damit war die Schwerbehindertenvertretung auf demselben Kenntnisstand wie die Arbeitgeberin bei ihrer Auswahlentscheidung, sie befand sich insofern „auf Augenhöhe“ mit der Arbeitgeberin (vgl. zu diesem Kriterium Mushoff in Hauck/Noftz SGB IX Stand Dezember 2018 § 178 Rn. 53). Weshalb darüber hinaus die Vorlage der vollständigen dienstlichen Beurteilungen zur Wahrnehmung der Aufgaben
2 SGB IX erforderlich gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. 39 Ob die Arbeitgeberin mit dieser Vorgehensweise den ihr obliegenden Pflichten aus Art. 33 Abs. 2 GG in ausreichender Weise
gekommen ist, ist für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung. 40 (b) Die Antragstellerin kann zur Wahrnehmung ihres Unterrichtungs- und Anhörungsrechts bei Einstellungen
2 Satz 4 SGB IX nicht stets und generell die Vorlage der vollständigen dienstlichen Beurteilungen der ausgewählten und der nicht berücksichtigten schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Arbeitnehmer verlangen. 41 Die Beschränkung des Einsichtsrechts
2 Satz 4 SGB IX auf die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen dient ausweislich der Gesetzesbegründung dem Schutz des Persönlichkeitsrechts (vgl. BT-Drs. 14/5800 S. 30). Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes ist hinsichtlich des Informationsanspruchs des Personalrats in § 68 Abs. 2 Satz 4 BPersVG bestimmt, dass dienstliche Beurteilungen dem Personalrat nur auf Verlangen des Beschäftigten zur Kenntnis gebracht werden dürfen (vgl. zum strengen Persönlichkeitsschutz der Norm BVerwG 26. Januar 1994 - 6 P 21.92 - zu II 2 c bb der Gründe, BVerwGE 95, 73). Diese Wertung des Gesetzgebers ist auch bei der Frage, welche Unterlagen die bei der Trägeragentur gebildete Schwerbehindertenvertretung zur Wahrnehmung ihres Beteiligungsrechts
2 SGB IX für erforderlich halten darf, zu berücksichtigen. Daher besteht jedenfalls kein genereller Anspruch der Schwerbehindertenvertretung auf Vorlage der vollständigen dienstlichen Beurteilungen im Rahmen ihres Unterrichtungs- und Anhörungsrechts bei Einstellungen
2 SGB IX. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Einbeziehung des Arbeitnehmers in ein Auswahlverfahren - wie im Anlassfall - nicht auf einer aktiven Bewerbung beruht und die dienstliche Beurteilung daher nicht von dem betroffenen Arbeitnehmer selbst zur Begründung seiner Bewerbung vorgelegt oder in Bezug genommen worden ist. 42 b) Ohne Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht hingegen dem zweiten Teil des Hauptantrags entsprochen und festgestellt, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, im Rahmen der Unterrichtung der Antragstellerin bei der Einstellung von Arbeitnehmern im Rahmen der Entfristung von Arbeitsverhältnissen
dem Prinzip der Bestenauslese die der Beurteilung zugrunde liegenden Beurteilungsgrundsätze mitzuteilen. Der Anspruch folgt aus § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Nur auf der Grundlage dieser Beurteilungsrichtlinien kann die Schwerbehindertenvertretung
vollziehen, ob in den Teilen der Beurteilungen, die die Arbeitgeberin in ihre Entscheidung einbezogen hat, die Behinderung der betroffenen Arbeitnehmer berücksichtigt worden ist. Die Berücksichtigung der Schwerbehinderung bei der Beurteilung ist auf verschiedene Art und Weise möglich (vgl. Bodanowitz in Schnellenbach/Bodanowitz Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter Stand 7/2020 Rn. 423 ff.). Dies kann sowohl in Bezug auf die Quantität der Leistung als auch in Bezug auf ihre Qualität erfolgen. Gerade dann, wenn die Arbeitgeberin - wie im Anlassfall für das vorliegende Verfahren - der Schwerbehindertenvertretung nicht die vollständigen dienstlichen Beurteilungen zur Kenntnis bringt, sondern nur deren Ergebnisse zusammenfasst, ist regelmäßig nicht erkennbar, ob und wie eine Behinderung bei der Erstellung der Beurteilung berücksichtigt worden ist. 43 II. Der Hilfsantrag zu
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.