BAG, Urteil vom 08.12.2020 – 3 AZR 437/18 – Betriebliche Altersversorgung - Lebensversicherung Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf…
KARE600061288 ECLI:DE:BAG:2020:081220.U.3AZR437.18.0 BAG 3. Senat 20201208 3 AZR 437/18 Urteil § 2 Abs 2 AGG, § 10 S 3 Nr 4 AGG, § 10 S 1 AGG, § 10 S 2 AGG, § 5 Abs 2 S 2 Alt 2 BetrAVG, § 313 Abs 1 BGB vorgehend ArbG Düsseldorf, 15. Februar 2017, Az: 12 Ca 7819/15, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 6. Juli 2018, Az: 6 Sa 444/17, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Betriebliche Altersversorgung - Lebensversicherung Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 6. Juli 2018 - 6 Sa 444/17 - wird hinsichtlich der Anträge zu 2. und 3. sowie 5. und 6. zurückgewiesen.
Auf die Revisionen der Beklagten und des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf im Übrigen teilweise aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
1 Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrentenansprüche.
2 Der im Oktober 1951 geborene Kläger wurde zum 1. Januar 1979 von der Landesentwicklungsgesellschaft Nordrhein-Westfalen GmbH (im Folgenden LEG NRW) eingestellt. Die LEG NRW war im Jahr 1970 aus einem Zusammenschluss der W-L H GmbH (im Folgenden WLH) mit drei weiteren Unternehmen hervorgegangen. Im Rahmen einer Aufspaltung ging das Arbeitsverhältnis zum 1. Januar 2004 auf die LEG GmbH und von dieser am 25. September 2009 auf die Beklagte über.
3 Bei der WLH gab es Richtlinien für eine betriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Daneben bestand eine Betriebsvereinbarung vom 17. Juli 1969 (BV 1969), die unter Ziff. IV. Regelungen zu einer „Zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung“ beinhaltete. Darin war vorgesehen, dass der Arbeitgeber zu 2/3 Beiträge für eine Höherversicherung zur Rentenversicherung zu übernehmen habe. Durch Betriebsvereinbarung vom 28. April 1970 (BV 1970) wurde die BV 1969 wie folgt geändert: „1. ...
2.
Nach Abschnitt III wird folgender Abschnitt IV eingefügt:
IV.
Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
3.
Der bisherige Abschnitt IV wird Abschnitt IV a und erhält die Überschrift ‚Höherversicherung‘.“ 4 Mit einem an „alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ gerichteten Schreiben vom 4. Dezember 1970 gab die LEG NRW bekannt, dass aufgrund eines Vorstandsbeschlusses die Richtlinien der WLH für alle Mitarbeiter der LEG NRW gelten sollten. Hinsichtlich der Höherversicherungspflicht sollte zu gegebener Zeit eine Entscheidung getroffen werden. Die „Richtlinien“ unter der Überschrift „Landesentwicklungsgesellschaft …“ (im Folgenden Richtlinie) haben folgenden Inhalt: „Richtlinien zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung I.
Die Heimstätte gewährt ihren Bediensteten eine betriebliche Ausgleichsbeihilfe, soweit diese zur Erreichung einer entsprechend den bei ihr oder ihren Tochtergesellschaften abgeleisteten vollen Dienstjahren prozentual gestaffelten Gesamtversorgung erforderlich ist. ...
II.
Die betriebliche Ausgleichsbeihilfe ... setzt voraus, daß die vorgesehene Mindestwartezeit von 10 Jahren im Dienst der Heimstätte von Beginn des 31. Lebensjahres ab erfüllt ist und das Arbeitsverhältnis zur Heimstätte bis zum Eintritt des Versorgungsfalles noch bestanden hat. ...
III.
Die Gesamtversorgung umfaßt:
Die Bedienstetenversorgung errechnet sich nach Ableistung von 10 Dienstjahren (Wartezeit) aus 35 % und steigt in den nächsten vollen 15 Dienstjahren jährlich um je 2 % und vom 26. Dienstjahr ab für jedes volle Dienstjahr um je 1 % bis zum Höchstsatz von 75 % der zuletzt bezogenen tariflichen Bezüge, bestehend aus Tarifgehalt, Haushaltszulage und ggf. Kinderzulage. Sonstige tarifliche und außertarifliche Zulagen werden bei der Ermittlung der Bedienstetenversorgung nicht berücksichtigt. Die Bedienstetenversorgung darf jedoch die vor Eintritt des Versorgungsfalles zuletzt erreichten Nettobezüge nicht überschreiten.
Im Falle eines außertariflichen Gehaltes wird das Tarifgehalt der für die sonstigen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis geltenden Vergleichsgruppe zugrunde gelegt. Allgemeine Tarifänderungen nach Eintritt des Versorgungsfalles werden berücksichtigt.
Als Dienstjahre im Sinne dieser Richtlinien zählen nur Dienstjahre … vom Beginn des 31. Lebensjahres an. ...
Bestandteile der Bedienstetenversorgung sind:
Hierzu gewährt die Heimstätte
Kürzungen der unter a) bis e) aufgeführten Bestandteile der Bedienstetenversorgung bedingen eine Erhöhung der betrieblichen Ausgleichsbeihilfe, Erhöhungen dieser Bestandteile bedingen eine Minderung der betrieblichen Ausgleichsbeihilfe vom jeweiligen Zeitpunkt ihrer Entstehung ab ohne Rücksicht auf ihre Begründung.
Die unter a) bis e) aufgeführten Bestandteile der Bedienstetenversorgung werden auf die Gesamtversorgung angerechnet zu a) in voller Höhe. … Bedienstete, die von der Möglichkeit zur Befreiung von der Höherversicherungspflicht Gebrauch gemacht haben, werden so behandelt, als hätten sie an der Höherversicherung teilgenommen; die Gegenwerte der nicht entrichteten Beiträge zur Höherversicherung werden angerechnet. … zu c) in der Weise, als wären für den Gegenwert der geleisteten Beiträge im Zeitpunkt ihres Anfallens Beiträge zur Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet worden. Ausnahmsweise werden Kapitalzahlungen aufgrund von Versicherungs- und Kapitalansammlungsverträgen, die vor dem 20.6.1948 abgeschlossen worden sind, sowie Kapitalzahlungen aufgrund der für die leitenden Angestellten nach einer Sonderregelung geleisteten Beiträge mit dem Rentenwert der Kapitalsumme bewertet; im Falle der Altersversorgung ab Vollendung des 65. Lebensjahres werden früher fällig gewordene Kapitalzahlungen unter Berücksichtigung von Zinsen zum Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres mit dem Rentenwert der Kapitalsumme bewertet; zu d) in voller Höhe;
Kapitalsummen werden mit dem Rentenwert angerechnet; … Bedienstetenversorgung erhält der Bedienstete, der die Wartezeit erfüllt hat und
Bedienstete, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, können vom Zeitpunkt des Rentenbeginns ab Bedienstetenversorgung erhalten. … VIII.
Die Zahlung der betrieblichen Ausgleichsbeihilfe beginnt …
Die Richtlinien zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung fügen wir zu Ihrer Unterrichtung bei.“ 6 Zum 1. Januar 1980 unterschrieb der Kläger einen (Gruppen-)Lebensversicherungsvertrag bei der P als Versicherter auf seinen Todes- und Erlebensfall, in welchem die LEG NRW als Versicherungsnehmerin benannt war und als Versicherungsende der 1. Januar 2011 angegeben war. Die Versicherungsbeiträge wurden dorthin abgeführt.
7 In einer Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1994 (im Folgenden BV 1994) wurde ua. Folgendes geregelt: „Betriebsvereinbarung Die mit Betriebsvereinbarung vom 17.07.1969 in der Fassung vom 28.04.1970 gemäß Abschnitt IV. vereinbarten ‚Richtlinien zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Betriebsangehörigen‘ werden mit Wirkung vom 01.01.1995 wie folgt geändert und ergänzt:
Die Nettobezüge werden von den vor Eintritt des Versorgungsfalles erhaltenen Bruttobezügen - ohne Sonderzuwendungen (z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) - errechnet, indem folgende Beträge abgezogen werden: a) bei einem am Tag des Beginns der Betriebsrente nicht dauernd getrennt lebenden verheirateten Versorgungsberechtigten sowie bei einem Versorgungsberechtigten, der an diesem Tag Anspruch auf Kindergeld oder eine entsprechende Leistung für mindestens ein Kind hat, der Betrag, der an diesem Tag als Lohnsteuer (ohne Kirchensteuer) nach Steuerklasse III/0 zu zahlen wäre, b) bei allen übrigen Versorgungsberechtigten der Betrag, der am Tag des Beginns der Betriebsrente als Lohnsteuer (ohne Kirchensteuer) nach Steuerklasse I/0 zu zahlen wäre, sowie c) die Beiträge, die als Arbeitnehmeranteile an den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung, zur gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten sowie zur Arbeitslosenversicherung nach Maßgabe der am Tag des Beginns der Betriebsrente geltenden Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen zu zahlen wären.
Lohnsteuer im Sinne der Buchstaben a) und b) ist die Lohnsteuer für Monatsbezüge nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle. … Arbeitnehmeranteile im Sinne des Buchstaben c) sind die Beträge, die als Arbeitnehmeranteile zu zahlen wären, wenn der Versorgungsberechtigte mit den Bruttobezügen beitragspflichtig wäre. Für den Krankenversicherungsbeitrag ist der nach § 247 SGB V jeweils maßgebende Beitragssatz zugrunde zu legen.“ 8 Sodann wurde im Jahr 1998 in einer von der Arbeitgeberin und dem Gesamtbetriebsrat unterschriebenen Vereinbarung (im Folgenden PN 1998) anlässlich der Abschaffung der gesetzlichen Höherversicherungsmöglichkeit in der Rentenversicherung nachstehende Abrede getroffen: „Richtlinien zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung Protokollnotiz zur Höherversicherung (§ 234 SGB VI) Die Höherversicherung ist in den alten Bundesländern durch das Gesetz über die Höherversicherung vom 14.03.1951 (BGBl. I S. 188) eingeführt worden. Sie wurde als Versicherungsmöglichkeit zum 31.12.1991 abgeschafft. … Die Vorschrift des § 234 SGB VI a. F. ist durch das Rentenreformgesetz 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) mit Wirkung vom 01.01.1998 gestrichen und demzufolge die Höherversicherung für die Zeit ab 01.01.1998 übergangslos abgeschafft worden. Dies erfordert eine Anpassung und Auslegung der Richtlinien zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung.
Zwischen Geschäftsführung und Gesamtbetriebsrat wurde einvernehmlich folgende Regelung zur Höherversicherung ab 01.01.1998 vereinbart: • Der Arbeitgeberanteil zur Höherversicherung wird gemäß den Beitragsklassen zur Höherversicherung, die mit Rundschreiben Nr. 14/73 bekanntgegeben worden sind, weitergezahlt. Arbeitnehmer, die von der Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht haben, diese Beträge voll oder anteilig für den Abschluß einer Lebensversicherung zu verwenden, erhalten ab Fälligkeit der Lebensversicherung den Arbeitgeberanteil ebenfalls weitergezahlt. • Der Arbeitnehmer kann über den Arbeitgeberanteil frei verfügen. Ein Nachweis über eine vorgenommene Anlage des Betrages wird nicht verlangt. • Bei Eintritt des Versorgungsfalles (Rentenbeginn) wird vom 01.01.1998 bis zum Betriebsrentenbeginn eine fiktive Höherversicherungsrente aus dem vollen Monatsbeitrag, bestehend aus dem Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, nach der Beitragstabelle 14/73 (DM 18,--, DM 72,--, DM 144,-- oder DM 216,--) angerechnet. • Der Arbeitgeberanteil ist steuer- und sozialversicherungspflichtiges Entgelt. Eine Pauschalversteuerung nach § 40 b EStG ist nicht möglich.“ 9 Der von der Beklagten an den Kläger gezahlte Arbeitgeberanteil zur fiktiven Höherversicherung betrug zuletzt 68,00 Euro monatlich.
10 Aufgrund tarifvertraglicher Regelung galt bei der Beklagten eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 37,75 Stunden. Der einschlägige Manteltarifvertrag für eine Tarifgemeinschaft von „LEG“-Unternehmen (MTV) in der ab 1. Juli 2006 gültigen Fassung gestattete auf betrieblicher Ebene eine wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden. In diesem Fall war ein entsprechender Freizeitausgleich für das Kalenderjahr zu regeln oder, wenn der Freizeitausgleich aus betriebsbedingten oder in der Person des/der Beschäftigten liegenden Gründen nicht möglich war, eine finanzielle Abgeltung ohne Zuschläge mit dem Februargehalt zu zahlen. Auf der Grundlage entsprechender Betriebsvereinbarungen wurde im Betrieb der Beklagten auf Basis von 38,5 Stunden/Woche gearbeitet. Der Kläger erhielt regelmäßig mit dem Februargehalt eine Ausgleichszahlung.
11 § 10 MTV in der Fassung vom 29. Januar 1974 hatte ua. folgenden Inhalt: „Vergütung 1.
Die monatliche Vergütung der Angestellten setzt sich zusammen aus:
Die Vergütungen der Beschäftigten einschließlich der Auszubildenden ergeben sich aus dem Vergütungstarifvertrag.“ 13 Zudem erhielt der Kläger eine variable erfolgs- und leistungsabhängige Vergütung gemäß dem zum 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Vergütungstarifvertrag der Tarifgemeinschaft der „LEG“-Unternehmen (VTV). Dort heißt es auszugsweise: „§ 2 Vergütung 1.
Die Vergütung der Beschäftigten besteht aus dem monatlichen Grundgehalt und einer nicht ruhegehaltsfähigen variablen erfolgs- und leistungsorientierten Vergütung, die sich jeweils auf ein Geschäftsjahr bezieht.“ 14 Für den Zeitraum vom 1. November 2007 bis zum 31. Oktober 2011 schlossen die Parteien auf der Basis des Tarifvertrags zur Altersteilzeit vom 12. April 2000 (TV ATZ) eine Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell. § 10 TV ATZ lautet im Auszug: „Betriebliche Altersversorgung 1.
Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung werden ab Bezug der gesetzlichen Rente fällig. … 2.
Als Bemessungsgrundlage für die betriebliche Altersversorgung gilt die ruhegehaltsfähige Vergütung, die der/die Beschäftigte erhalten hätte, wenn er/sie bis zum Rentenbezug im bisherigen Umfang beschäftigt geblieben wäre.“ 15 Nachdem der Kläger am 31. Oktober 2011 bei der Beklagten ausgeschieden war, wurde ihm mit Schreiben vom 29. März 2012 rückwirkend zum 1. November 2011 eine Betriebsrente iHv. 595,62 Euro brutto bewilligt und in der Folgezeit ausgezahlt. Dem festgesetzten Betrag lag folgende Berechnung zugrunde:
Tarifgehalt:
4.571,56 Euro Haushaltszulage:
51,13 Euro Ruhegehaltsfähiges Entgelt:
4.622,69 Euro 16 Ausgehend von 28 Dienstjahren (Oktober 1981 bis Oktober 2011) errechnete die Beklagte eine Bedienstetenversorgung iHv. 68 vH:
Bedienstetenversorgung:
3.143,43 Euro DRV-Rente: - 1.717,06 Euro Fiktive Höherversicherungsrente: - 500,64 Euro Kürzungsbetrag Überschreitung Nettoentgelt: - 330,11 Euro Betriebsrente:
595,62 Euro 17 Zugrunde gelegt wurde folgende Nettoentgeltberechnung:
Tarifgehalt:
4.571,56 Euro Haushaltszulage:
51,13 Euro Ausgleichszulage:
56,75 Euro Bruttoentgelt:
4.679,44 Euro Lohnsteuer (Steuerklasse I/0): - 1.025,91 Euro Krankenversicherung: - 304,42 Euro Rentenversicherung: - 465,60 Euro Arbeitslosenversicherung: - 70,19 Euro Nettoentgelt:
2.813,32 Euro Bedienstetenversorgung:
3.143,43 Euro Kürzungsbetrag:
330,11 Euro 18 Für den Krankenversicherungsbeitrag berechnete die Beklagte ausgehend von der Beitragsbemessungsgrenze für 2011 iHv. 3.712,50 Euro einen Arbeitnehmeranteil von 8,2 vH.
19 Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner am 31. Dezember 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen, der Beklagten am 8. Januar 2016 zugestellten Klage. Er hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe die Betriebsrente in mehrfacher Hinsicht falsch berechnet. Bei dem ruhegehaltsfähigen Entgelt müsse auf das tarifliche Jahresgehalt abgestellt werden; jeweils für Juni und November seien zusätzlich ein 13. und 14. Gehalt einzubeziehen. Außerdem sei der als Ausgleich für die 38,5 Stunden-Woche gezahlte „Anpassungsbetrag“ auf den Monat umgerechnet iHv. 90,97 Euro mit einzurechnen. Die Beklagte habe zu Unrecht seine Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 30. Lebensjahrs unberücksichtigt gelassen. Hierin liege eine unzulässige Altersdiskriminierung und eine Diskriminierung von Frauen.
Für die Berechnung sei nach der Richtlinie auf das tatsächlich letzte Nettoentgelt, nicht auf ein fiktiv berechnetes Nettoentgelt nach der BV 1994 abzustellen. Ihm sei mit Schreiben vom 27. Juni 1979 eine Individualzusage erteilt worden, von der nicht durch Betriebsvereinbarung zu seinen Lasten abgewichen werden dürfe. Dementsprechend sei der von ihm tatsächlich gezahlte Beitrag zur privaten Krankenversicherung anteilig in Abzug zu bringen, nicht eine fiktive gesetzliche Krankenversicherung. Die mit der BV 1994 bezweckte Gleichbehandlung stelle keinen wichtigen oder triftigen Grund dar, der einen Eingriff in einen bereits erworbenen Besitzstand oder eine Anwartschaftsdynamik rechtfertige. Selbst wenn aber die BV 1994 für ihn gölte, so habe sie nur für die Zeit ab dem 1. Januar 1995 Wirkung entfalten können.
20 Eine fiktive Höherversicherungsrente dürfe nicht angerechnet werden, da er mit Schreiben vom 27. Juni 1979 die Zusage erhalten habe, dass dies nur geschehe, wenn er keine zusätzliche Altersversorgung abschließe. Eine solche habe er aber in Form der von der Beklagten angebotenen Lebensversicherung wahrgenommen. Wenn eine Anrechnung erfolge, dann könne dies nicht in der von der Beklagten zugrunde gelegten Höhe erfolgen, bei der nicht berücksichtigt werde, dass sich die Markt- und Wertverhältnisse mittlerweile grundlegend geändert hätten. Er hätte nach Auskunft der Rentenversicherung lediglich einen um 240,44 Euro erhöhten Rentenanspruch erworben. Zudem seien nach Abschnitt IV. der Richtlinie die bei Versicherungen angesammelten Kapitalbeträge nur insoweit auf die Bedienstetenversorgung anzurechnen, als der Arbeitgeber hierzu mindestens die Hälfte beigetragen habe. Die Beklagte habe einen Beitragsanteil von 61,6 vH geleistet. Demgemäß könnten von dem genannten Rentenwert von 240,44 Euro nur 61,6 vH, also 148,11 Euro als Gegenwert auf die Versorgung angerechnet werden. Zudem müsse bei einer möglichen Anrechnung der Höherversicherung § 5 Abs. 2 BetrAVG beachtet werden. Da der von der Beklagten monatlich geleistete Beitrag steuerpflichtig gewesen sei, habe der Netto-Beitragsanteil unterhalb der Hälfte des Gesamtbetrags gelegen. Eine Anrechnung sei deshalb unzulässig. Ferner stünden ihm 14 Mal im Jahr Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu.
21 Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. an ihn für den Zeitraum November 2011 bis Dezember 2012 rückständige Betriebsrente von 9.206,05 Euro zu zahlen zzgl. Zinsen iHv. jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 3.916,99 Euro seit dem 16. April 2012, auf jeweils 661,14 Euro seit dem 16. Mai 2012 und 16. Juni 2012, auf jeweils 661,13 Euro seit dem 16. Juli 2012, 16. August 2012, 16. September 2012, 16. Oktober 2012, 16. November 2012 und 16. Dezember 2012;
23 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers der Klage teilweise insoweit stattgegeben, als es den Zuschuss zur fiktiven Höherversicherung iHv. 68,00 Euro im Rahmen der Berechnung der Nettogehaltsobergrenze berücksichtigt und die Anrechnung der fiktiven Höherversicherungsrente auf den Zeitraum bis Ende 1997 begrenzt hat. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision seine Ansprüche weiter, die Beklagte begehrt mit ihrer Revision die Klageabweisung.
24 Die Revision des Klägers ist in Bezug auf die Anträge zu 2. und 3. sowie zu 5. und 6. unbegründet. Die Revisionen des Klägers und der Beklagten sind im Übrigen teilweise begründet und führen insoweit zur Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts und zur Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung.
25 I. Die Revision des Klägers hat hinsichtlich der Anträge zu 2. und 5. in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die mit diesen Anträgen geltend gemachte Zahlung weiterer Ruhegehälter als sogenanntes Urlaubs- und Weihnachtsruhegeld in den Jahren 2011 (anteilig) sowie 2012 und 2013. Das ergibt die Auslegung der Richtlinie.
26 1. Die anzuwendende und auszulegende Richtlinie enthält als Gesamtzusage Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Ihre Inhalte sind daher nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von rechtsunkundigen, verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut.
Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten. Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Weil die Auslegung der uneingeschränkten Prüfung durch das Revisionsgericht unterliegt, kann dieses die Auslegung, soweit sie durch das Berufungsgericht unterblieben ist, selbst vornehmen (BAG 22. September 2020 - 3 AZR 433/19 - Rn. 33 mwN).
27 2. Die Auslegung der Richtlinie ergibt, dass dem Kläger der mit den Anträgen zu 2. und 5. geltend gemachte Anspruch nicht zusteht. Zwar ist dem Kläger insoweit zuzustimmen, dass die Richtlinie - insbesondere in Abschnitt VIII. - keine ausdrückliche Regelung dazu enthält, wie oft ein Anspruch im Jahr auf Ruhegeldleistungen besteht. Allerdings enthält sie auch keine ausdrückliche Regelung, wonach die Bedienstetenversorgung auch als zusätzliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld - und damit 14 Mal im Jahr - zu zahlen wäre. Zudem ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang und dem Regelungsziel, dass der Kläger nur zwölfmal im Kalenderjahr Anspruch auf die Leistungen der Richtlinie hat. Der Berechtigte erhält nach Abschnitt III. der Richtlinie „eine Gesamtversorgung“ bestehend aus der Bedienstetenversorgung.
Sie berechnet sich nach Abschnitt IV. Abs. 4 der Richtlinie aus verschiedenen Bestandteilen und damit letztlich aus der Differenz zwischen Bedienstetenversorgung und gesetzlicher Rentenversicherung, begrenzt durch die erreichten Nettobezüge. Sie ist zudem im Abschnitt I. der Richtlinie als „Ausgleichsbeihilfe“ bezeichnet, soweit diese zur Erreichung einer entsprechend gestaffelten Gesamtversorgung erforderlich ist. Sie bezieht sich damit als Ausgleich auf die regelmäßig zwölf - aber nicht 14 - Mal im Jahr zu erbringenden Sozialversicherungsleistungen, also im Fall des Klägers der gesetzlichen Altersrente. Daher bestimmt Abschnitt IV. Abs. 4 der Richtlinie die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Bestandteil der Gesamtversorgung.
Hieraus folgt, dass sie - wie die gesetzliche Rente auch (§ 64 SGB VI) - monatlich und lediglich zwölfmal im Kalenderjahr zu leisten ist.
28 II. Die Revision des Klägers hinsichtlich der Anträge zu 3. und 6. ist ebenfalls unbegründet.
29 1. Der Kläger hat keinen um 2 vH höheren Anspruch auf betriebliche Altersversorgung gegen die Beklagte aus § 7 Abs. 2 AGG bzw. § 8 Abs. 2 AGG wegen einer unzulässigen Benachteiligung wegen des Alters. Zwar beziehen sich diese Ansprüche auf denselben Zeitraum, der zeitlich auch in den Anträgen zu 1. und 4. abgebildet ist. Da die Ansprüche allerdings eigenständig in den Anträgen zu 3. und 6. geltend gemacht werden, über die der Anträge zu 1. und 4. hinausgehen und abweisungsreif sind, kann der Senat hierüber eigenständig entscheiden - auch unabhängig davon, ob sie wegen Überschreitens der Nettoobergrenze überhaupt zum Tragen kommen.
30 2. Auf die Richtlinie findet das AGG in zeitlicher Hinsicht Anwendung, da zwischen den Parteien am 18. August 2006 ein Rechtsverhältnis, nämlich ein Arbeitsverhältnis, bestand (vgl. BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 226/19 - Rn. 22).
31 3. Der Anrechnungsausschluss für Dienstzeiten vor Vollendung des 30. Lebensjahrs benachteiligt den Kläger zwar wegen des Alters nach § 3 Abs. 2 AGG. Die Nichtberücksichtigung dieser Dienstzeit nach Abschnitt IV. Abs. 3 der Richtlinie ist jedoch gerechtfertigt; sie dient einem legitimen Ziel und ist sowohl angemessen als auch erforderlich iSv. § 10 Satz 3 Nr. 4, Satz 1 und Satz 2 AGG.
32
33
34
35
36
37
38 III. Die Revision des Klägers ist im Wesentlichen unbegründet, soweit er in seinen Anträgen zu 1. und 4. die Zahlung eines höheren Ruhegelds verlangt.
39 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend die zuletzt bezogenen tariflichen Bezüge des Klägers als Bemessungsgrundlage und damit die versorgungsfähigen Bezüge der Bedienstetenversorgung nach Abschnitt IV. Abs. 1 Satz 1 und 2 der Richtlinie bestimmt.
40
41
42
43
44 Aus dem Wortbestandteil „Tarifgehalt“ folgt gerade nicht, dass alle zu versteuernden Vergütungsbestandteile zu berücksichtigen sind (vgl. BAG 13. November 2012 - 3 AZR 557/10 - Rn. 22 mwN); vielmehr folgt daraus und aus der Verknüpfung des Wortbestandteils „zuletzt bezogen“ mit dem weiteren Wortbestandteil „tariflichen Bezügen“ sowie der konkretisierenden Erläuterung „bestehend aus Tarifgehalt“, dass das monatlich bezogene Tarifgehalt und nicht alle Einkommensbestandteile des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis gemeint sind.
45
46
47
48
49 Auch die vom Kläger angezogenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 5. August 1986 (- 3 AZR 515/85 -) und vom 10. Januar 1975 (- 3 AZR 70/74 -) sowie des Bundesgerichtshofs vom 21. Januar 1971 (- II ZR 153/68 -) stehen dieser Annahme nicht entgegen. In der zuerst genannten Entscheidung ging es um das „zuletzt bezogene Brutto-Monatsgehalt“ und um die fest im Arbeitsvertrag vereinbarte Pauschalierung von Mehrarbeitsstunden, nicht indes - wie hier - um ein „Tarifgehalt“. In der zweiten vom Kläger angezogenen Entscheidung ging es um eine Zusage „in Höhe der Versorgungsbezüge eines Beamten“; Beamte erhielten indes eine entsprechende Leistung (BAG 10. Januar 1975 - 3 AZR 70/74 -). Die vom Kläger angezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs betraf ebenfalls eine zugesagte Beamtenversorgung, mit der die vorliegende Richtlinie keine Gemeinsamkeiten aufweist (vgl. BGH 21. Januar 1971 - II ZR 153/68 -).
50
51
52
53
54
55 2. Die Versorgung ist nach Abschnitt IV. Abs. 1 Satz 3 der Richtlinie auf die zuletzt erreichten Nettobezüge begrenzt. Das Berufungsgericht hat diese Nettobezüge mit Ausnahme der Berücksichtigung des Zuschusses zur fiktiven Höherversicherungsrente ebenfalls zutreffend bestimmt.
56
57
58
59
60 Das hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Zum einen findet dieser Betrag schon beim Tarifgehalt keine Berücksichtigung. Zudem sollte der Zuschuss auch nach dem 1. Januar 1998 weiterhin zum Aufbau einer Altersversorgung verwendet werden, die ihrerseits als Bestandteil der Bedienstetenversorgung gemäß Abschnitt IV. Abs. 6 der Richtlinie auf die Gesamtversorgung anzurechnen ist. Das zeigt auch die PN 1998 und die Handhabung durch die Parteien des Rechtsstreits. Folglich war der Zuschuss aufgrund einer abweichenden Zweckbestimmung nicht Teil der zuletzt erreichten Nettobezüge iSd. Abschnitt IV. Abs. 1 der Richtlinie. Daran hat sich auch nichts nach dem Erreichen des Versorgungsziels einer etwaigen Lebensversicherung am 1. November 2011 geändert. Auch diese Zahlungen dienten letztlich weiterhin der Altersversorgung, wobei der begünstigte Arbeitnehmer lediglich in der Verwendung des Betrags frei war.
61
62
63
64
65
66
67
68 (a) Sie hat allenfalls in die nach ihrem Inkrafttreten möglichen, künftigen Zuwachsraten des Klägers eingegriffen, wie das Berufungsgericht ebenfalls im Ergebnis zutreffend angenommen hat. Die Ablösung erfolgte mit Ablauf des 31. Dezember 1994. Der ab dem 1. Januar 1979 beschäftigte Kläger schied erst zum 31. Oktober 2011 aus. Die Ablösung erfolgte also nach 192 von 394 Monaten im Arbeitsverhältnis. Dass bezogen auf den Ablösungsstichtag seine nach der vorangegangenen Regelung dynamisierte anteilige Betriebsrente höher ist als die letztlich tatsächlich bezogene, erscheint ausgeschlossen (zur Berechnungsmethode BAG 19. März 2019 - 3 AZR 201/17 - Rn. 37 f., BAGE 166, 136). Das ist unabhängig davon, wie die Betriebsrente ansonsten zu berechnen ist, da sich alle Berechnungsfaktoren mit Ausnahme der Methode der Berechnung des Nettobetrags sowohl bei der Berechnung der bei der Ablösung zugrunde zu legenden Betriebsrente als auch bei der tatsächlich bezogenen in gleicher Weise auswirken.
69 (b) Erforderlich und ausreichend für einen derartigen Eingriff sind sachlich-proportionale Gründe (BAG 19. März 2019 - 3 AZR 201/17 - Rn. 28, BAGE 166, 136). Es ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass das Vereinheitlichungsinteresse ein sachlich-proportionaler Grund sein kann. Das Vereinheitlichungsinteresse rechtfertigt allerdings keine Verringerung der Versorgungslasten. Mit einem Vereinheitlichungsinteresse kann also nicht die Kürzung des Dotierungsrahmens gerechtfertigt werden. Er muss deshalb im Wesentlichen gleich bleiben. Zudem muss der Eingriff den davon betroffenen Arbeitnehmern zumutbar sein (BAG 19. März 2019 - 3 AZR 201/17 - Rn. 136 f., aaO).
70 (c) Nach diesen Grundsätzen ist die Ablösung beim Kläger von sachlich-proportionalen Gründen getragen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Dotierungsrahmen nicht im Wesentlichen durch die Änderung gleich blieb. Sie enthält nämlich für die Beschäftigten auch Vorteile: So ist der Abzug von Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag ausgeschlossen sowie der Abzug der Sozialversicherung klargestellt. Weiterhin stellt die BV 1994 bei verheirateten Versorgungsberechtigten stets auf die Steuerklasse III ab. Dies wirkt potentiell zugunsten aller Beschäftigten. Soweit der Kläger von Eingriffen betroffen ist, ist ihm dies zumutbar. Die BV 1994 führt zu einer erheblichen Verwaltungsvereinfachung für die Beklagte und damit auch zu einer beschleunigten Auszahlungsmöglichkeit an die Beschäftigten. Persönliche Daten müssen nicht erst konkret abgefragt werden. Soweit die Betriebsvereinbarung klarstellenden Charakter hat, führt sie auch für den Kläger gegenüber der vorangegangenen Regelung zu mehr Rechtssicherheit. Es ist auch nicht unzumutbar, wenn die Betriebsparteien, denen ein größerer Regelungsspielraum als dem Arbeitgeber allein zukommt (BAG 19. März 2019 - 3 AZR 201/17 - Rn. 35, BAGE 166, 136), davon absehen, die Vorteile einer privaten Krankenversicherung auch bei der Berechnung der Betriebsrente fortwirken zu lassen.
71
72 3. Soweit sich der Kläger gegen den Abzug der fiktiven Höherversicherungsrente für die Jahre 1979 bis 1997 wendet, ist das Berufungsgericht grundsätzlich zu Recht von einer Anrechnungsmöglichkeit der fiktiven Höherversicherungsleistungen auf die Bedienstetenversorgung ausgegangen. Allerdings wird es auf den Einwand des Klägers prüfen müssen, ob die Leistungen der Beklagten zur Höherversicherung netto hätten geleistet werden können und wurden, um den Anforderungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 BetrAVG Genüge zu tun.
73
74 Wie bereits das Landesarbeitsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats zu Recht ausgeführt hat, gilt dies nach dem Zweck des Gesetzes auch für fiktive Renten, die der Arbeitnehmer hätte erwerben können, wenn er das ihm zur Verfügung gestellte Geld entsprechend bzw. bestimmungsgemäß verwandt hätte. Derjenige Arbeitnehmer, der gesetzliche Rentenansprüche nicht erwirbt, obwohl ihm die Geldmittel zweckgebunden überlassen werden, kann nicht bessergestellt werden als derjenige, der sich dem Leistungszweck entsprechend verhält (BAG 16. Dezember 1986 - 3 AZR 631/84 -). Fiktive Bezüge können danach rentenmindernd berücksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, mit Eigenbeteiligung Ansprüche zu erwerben, die nach § 5 Abs. 2 BetrAVG auf die Betriebsrente angerechnet werden dürfen, er von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch macht.
75 Der Senat hat diese Rechtsprechung auf der Grundlage von § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 BetrAVG auch auf die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung angewandt. Der Zuschussempfänger ist dann so zu behandeln, als hätte er sich in der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig höher versichert (vgl. BAG 3. Juli 1990 - 3 AZR 85/89 -).
76
77
78
79
80
81
82
83
84
85
86
87 Grundsätzlich enthält Abschnitt IV. Abs. 6 zu Buchst. a Satz 2 der Richtlinie sowie die PN 1998 eine klare und differenzierte Berücksichtigung der fiktiven Höherversicherungsrente. Entgegen der Annahme des Klägers ist in dem Schreiben von 27. Juni 1979 keine abweichende Individualvereinbarung zu sehen. Nach dem Inhalt des Schreibens ist klar erkennbar, dass der Kläger, auch wenn er die Beiträge für eine Lebensversicherung oder anderweitig verwendet, bei Eintritt des Versorgungsfalls so behandelt wird, als hätte er an der gesetzlichen Höherversicherung teilgenommen. Soweit das Schreiben auf die „Möglichkeit der zusätzlichen Altersversorgung“ abstellt, ist damit allein die tatsächliche Teilnahme an der gesetzlichen Höherversicherung gemeint. Das ergibt sich auch daraus, dass die Gegenwerte der „nicht entrichteten Höherversicherungsbeiträge“ dann voll auf die Gesamtversorgung angerechnet werden.
88
89
90 IV. Die Revision der Beklagten ist begründet, soweit sie die Anrechnung ihrer Leistungen an den Kläger wegen der fiktiven Höherversicherung in der Zeit nach dem 1. Januar 1998 geltend macht. Dies betrifft die Anträge zu 1. und 4. des Klägers. Allerdings kann die Beklagte nicht die fiktive Höherversicherungsrente wie in den Jahren zuvor anrechnen, sondern nur den zeitanteiligen Rentenwert der auf diese Zeit entfallenden Kapitalleistung der Lebensversicherung bei der P, soweit sie diese Leistungen mindestens zur Hälfte mitfinanziert hat. Mangels ausreichender Feststellungen über die Höhe der Leistungen der Beklagten an den Kläger und der entsprechenden Anrechnung der Lebensversicherung ist der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif und auch insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
91 1. Obwohl die ursprüngliche Vereinbarung in der Richtlinie und auch in der PN 1998 eine von der fiktiven Höherversicherung abweichende Anrechnung nicht vorsieht, ist die Vereinbarung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB dahin zu verstehen, dass die Beklagte bei einer entsprechenden hälftigen Mitfinanzierung berechtigt ist, die Leistungen der Lebensversicherung zeitanteilig mit dem Rentenwert der Kapitalsumme für die Zeit nach dem 1. Januar 1998 zu berücksichtigen, soweit die ursprüngliche Anrechnungsvereinbarung wirksam war und sie die Beiträge zur Lebensversicherung netto wenigstens zur Hälfte trug.
92
93
94
95
96
97
98
99
100
101
102
103
104
105
106
107
108 (a) Die Grundsätze der Auslegung von Betriebsvereinbarungen gelten auch für die Frage, ob eine Betriebsvereinbarung vorliegt (BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 730/19 - Rn. 53). Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters nach den für Tarifverträge und für Gesetze geltenden Grundsätzen auszulegen. Dabei ist vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn auszugehen. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Regelungen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Betriebsparteien geben kann (BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 730/19 - Rn. 54).
109 (b) Nach diesen Grundsätzen ist die PN 1998 keine Betriebsvereinbarung. Entgegen der auch in den Vorjahren geübten Praxis der Betriebsparteien, eine Betriebsvereinbarung - auch bei Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung im Rahmen der Richtlinie (vgl. BV 1994) - als solche zu bezeichnen, ist die PN 1998 wie auch die ursprünglichen Richtlinien überschrieben mit „Richtlinien zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung“ sowie als „Protokollnotiz“ benannt. Die PN 1998 beschreibt zunächst die gesetzgeberische Veränderung zur Höherversicherung und erklärt, dies „erfordert eine Anpassung und Auslegung der Richtlinien zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung“. Ein eigenständiger Regelungswille mit normativen Rechtsfolgen nach § 77 Abs. 4 BetrVG lässt sich hierin nicht erkennen.
Vielmehr wollten die Betriebsparteien die Richtlinie in ihrer ursprünglichen Form fortzeichnen und lediglich auslegen bzw. anpassen. Zudem vereinbarten sie, dass der Arbeitgeberanteil zur Höherversicherung gemäß den Beitragsklassen zur Höherversicherung, die mit Rundschreiben Nr. 14/73 bekanntgegeben worden sind, weitergezahlt wird. Sie wollten damit das bestehende System der Anrechnung der (fiktiven) Höherversicherung - so wie es bestand - fortsetzen. Sie sind allerdings dem Rechtsirrtum unterlegen, dass sie insoweit trotz fehlender Höherversicherungsmöglichkeit weiterhin die fiktive Höherversicherung anrechnen könnten. Für diese Annahme spricht auch, dass nach einer Störung der Geschäftsgrundlage grundsätzlich eine mitbestimmte Lösung - nicht zwingend eine Betriebsvereinbarung - gefunden werden muss (BAG 28. Juli 1998 - 3 AZR 357/97 - zu I 1 d bb der Gründe, BAGE 89, 279).
Dies haben die Betriebsparteien hier versucht.
110
Das war lange vor der Erstreckung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf das Arbeitsrecht auf länger bestehende Arbeitsverhältnisse mit Wirkung spätestens am 1. Januar 2003 durch Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB. In diesen Fällen kommt eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht, wenn ein anderes Ergebnis für den Arbeitgeber als Klauselverwender unzumutbar ist (BAG 11. Dezember 2018 - 3 AZR 453/17 - Rn. 40, BAGE 164, 294). Das ist hier der Fall, da die Beklagte in unangemessener Weise belastet wäre, wenn Leistungen, die sie zur Anrechnung auf eine Gesamtversorgung erbracht hat, vollständig ins Leere gingen. Die Klausel lässt deshalb in ihrem eigenen Anwendungsbereich eine Anrechnung im Rahmen des gesetzlich Möglichen zu, soweit die Beklagte zu einer Versicherung netto mindestens zur Hälfte beigetragen hat.
111 2. Danach ist darauf abzustellen, ob die Zahlungen der Beklagten für die Leistungen der Lebensversicherung mindestens zur Hälfte dem Kläger tatsächlich netto zugeflossen sind. Diese Frage ist zwischen den Parteien streitig. Während der Kläger vorbringt, die Beklagte habe trotz der zugesagten 2/3 der Leistungen diesen Betrag nur brutto geleistet, erläutert die Beklagte, sie habe netto mindestens die Hälfte der Lebensversicherung mitfinanziert. Da sich das Berufungsgericht mit dieser Anrechnung bislang nicht befasst hat, kann der Senat weder feststellen, ob die Beklagte die Beiträge zu der P-Versicherung mindestens zur Hälfte mitfinanziert hat und welche (anteiligen) anrechenbaren Leistungen sich hieraus für die Zeit ab dem 1. Januar 1998 für den Kläger ergeben.
112 V. Die Revision des Klägers ist begründet, soweit das Berufungsgericht seinen weitergehenden Zahlungsanspruch im Antrag zu 1. für die Monate November und Dezember 2011 als verjährt angesehen hat. Die Ansprüche des Klägers, die sich auf Betriebsrentenansprüche für die Monate November und Dezember 2011 beziehen, verbergen sich zwar auch in den Anträgen zu 2. bis 3. Da sie aber in Bezug auf die Anträge zu 2. und 3. bereits aus anderen Gründen unbegründet sind, kommt es insoweit auf die Verjährung nicht mehr an. Da es aber beim Antrag zu 1. noch um eine mögliche Differenz zum richtigerweise anzurechnenden Betrag für die fiktive Höherversicherung für die beiden Monate geht, könnten in dieser Zeit Ansprüche grundsätzlich bestehen. Sie sind indes - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - nicht verjährt.
113 1. Der Anspruch auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung verjährt nach § 18a Satz 1 BetrAVG in 30 Jahren. Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 18a Satz 2 BetrAVG. Da es hier um Differenzansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen für die Monate November und Dezember 2011 geht, kommen die §§ 195 ff. BGB zur Anwendung.
114 2. Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
115 3. Es mag zwar richtig sein, dass die Ansprüche des Klägers auf laufende Betriebsrentenleistungen Mitte eines laufenden Monats fällig wurden, also Mitte November und Dezember 2011 oder auch erst zum Beginn des Folgemonats. Allerdings folgt aus dem TV ATZ, dass die Betriebsrentenansprüche erst nach dem Bezug der gesetzlichen Rente fällig sind. Auch mag es richtig sein, dass der Kläger aufgrund der Rentenauskunft grobe Kenntnis der anzurechnenden Leistungen hatte und seinen Betriebsrentenanspruch beziffern konnte. Allerdings hatte er Ende 2011 weder Kenntnis von der Anspruchshöhe, noch hätte er ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis hiervon haben können. Der Anspruch des Klägers beschränkte sich nicht auf eine schlichte Gesamtversorgung und dabei auch nicht nur auf eine Anrechnung der gesetzlichen Altersrente, sondern - wie das Verfahren zeigt - auf eine Vielzahl anderer komplexer Berechnungsgrundlagen, deren Klärungsbedarf sich erst aus der Berechnung der Beklagten ergab. Diese Wertung gilt hier besonders, da sich der Kläger vor dem Renteneintritt in Altersteilzeit befand und vorzeitig in den Ruhestand getreten ist, die Berechnung der Betriebsrente also in vielfacher Hinsicht nur auf fiktiven Grundlagen erfolgen konnte. Ihre Berechnung hat die Beklagte dem Kläger erst durch Schreiben vom 29. März 2012 offengelegt und auch erst dann entsprechende Leistungen ausgezahlt.
116 4. Daraus folgt, dass der Kläger erst im Frühjahr 2012 hinreichende Kenntnis bzw. hinreichendes Kennenmüssen von den maßgeblichen Tatsachen hatte und die Ansprüche für November und Dezember 2011 erst Ende 2015 verjähren konnten. Die am 31. Dezember 2015 beim Arbeitsgericht eingegangene und am 8. Januar 2016 zugestellte Klage konnte für diese Ansprüche die Verjährungsfrist damit hemmen - § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 253 Abs. 1 iVm. § 167 ZPO.
Zwanziger Roloff Günther-Gräff Metzner Schüßler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600061288&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public