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BAG 9 AZR 531/19

KARE600061374 ECLI:DE:BAG:2020:271020.U.9AZR531.19.0 BAG 9. Senat 20201027 9 AZR 531/19 Urteil Art 31 Abs 2 EUGrdRCh, Art 7 Abs 1 EGRL 88/2003, Art 7 Abs 2 EGRL 88/2003, § 1 TVG, Art 2 Abs 1 GG, Art 2

Art. 31Abs.

2 GRC verstößt § 22 Ziffer 3 Abs. 1 b MTV auch nicht gegen Unionsrecht. 20 aa) Die Richtlinie 2003/88/

Art. 31Abs.

2 GRC enthalten keine Vorgaben hinsichtlich der Möglichkeit, den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub und - als eng mit diesem Anspruch verbundenen Anspruch - den Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub (EuGH

  1. Juni 2020 - C-762/18 und C-37/19 - [Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria] Rn. 83) nach nationalem Recht einer zeitlich befristeten Geltendmachung zu unterwerfen. Fehlt es an einer unionsrechtlichen Regelung des Verfahrens der Rechtsdurchsetzung, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs entsprechend dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung, die Verfahrensmodalitäten auszugestalten, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten (vgl. nur EuGH
  2. Juni 2014 - C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12 - Rn. 112;
  3. Juli 2010 - C-246/09 - [Bulicke] Rn. 24 f. mwN). Die getroffenen Regelungen dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (EuGH
  4. Juni 2014 - C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12 - Rn. 112). 21 bb) Nach dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Anwendung der Ausschlussfrist des § 22 Ziffer 3 Abs. 1 b MTV auf den in Art. 7 der Richtlinie 2003/88/

Art. 31Abs. 2 GRC verankerten Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs mit Unionsrecht vereinbar. 22

(1)Die Entstehung des Anspruchs auf finanzielle Vergütung aus Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG wird durch § 22 Ziffer 3 Abs. 1 b MTV nicht von einer weiteren Voraussetzung abhängig gemacht. Tarifliche Ausschlussfristen betreffen nicht den Inhalt eines Anspruchs, sondern regeln den Fortbestand eines bereits entstandenen Rechts (BAG 9. August 2011 - 9 AZR 365/10 - Rn. 29, BAGE 139, 1). 23
(2)Der Grundsatz der Äquivalenz ist gewahrt. § 22 Ziffer 3 Abs. 1 b MTV unterscheidet nicht zwischen Ansprüchen, die auf Unionsrecht beruhen und solchen, die einen ähnlichen Gegenstand und Rechtsgrund haben (vgl. EuGH 8. Juli 2010 - C-246/09 - [Bulicke] Rn. 26 mwN) und aus innerstaatlichem Recht resultieren. Der streitgegenständliche auf Abgeltung von Urlaub gerichtete Zahlungsanspruch ist mit sonstigen Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber vergleichbar, insbesondere mit Ansprüchen auf Zahlung von Vergütung, für die § 22 Ziffer 3 Abs. 1 b MTV in gleicher Weise gilt. Nur in Sonderfällen, die mit dem Urlaubsabgeltungsanspruch nicht vergleichbar sind, greift die Frist des § 22 Ziffer 3 Abs. 1 a MTV. 24
(3)§ 22 Ziffer 3 Abs. 1 b MTV verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Effektivität. 25 (
  1. a)Die Festsetzung von angemessenen Ausschlussfristen ist als ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit grundsätzlich mit dem Erfordernis der Effektivität vereinbar (st. Rspr. des Gerichtshofs, vgl. nur EuGH 21. Dezember 2016 - C-154/15, C-307/15 und C-308/15 - [Gutiérrez Naranjo] Rn. 69; 8. Juli 2010 - C-246/09 - [Bulicke] Rn. 36 mwN; 10. Juli 1997 - C-261/95 - [Palmisani] Rn. 28 mwN). Derartige Fristen sind nicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (vgl. EuGH 24. März 2009 - C-445/06 - [Danske Slagterier] Rn. 48), soweit der Fristlauf nicht vor dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der Arbeitnehmer von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt (vgl. EuGH 8. Juli 2010 - C-246/09 - [Bulicke] Rn. 41; BAG 18. Mai 2017 - 8 AZR 74/16 - Rn. 36, BAGE 159, 159). 26 (
  2. b)§ 22 Ziffer 3 Abs. 1 b MTV schränkt die Effektivität der Durchsetzung des unionsrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf Urlaubsabgeltung nicht unzulässig ein. Als Ergebnisse kollektiv ausgehandelter Tarifvereinbarungen hat die Tarifnorm nach nationalem Recht die Vermutung der Angemessenheit für sich ( vgl. BAG 7. Juli 2020 - 9 AZR 323/19 - Rn. 33; 3. Juli 2019 - 10 AZR 300/18 - Rn. 15 ; 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 29, BAGE 148, 139; 13. Dezember 2011 - 9 AZR 399/10 - Rn. 27, BAGE 140, 133). Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass die Länge der mit § 22 Ziffer 3 Abs. 1 b MTV gesetzten Frist von drei Monaten nach Fälligkeit als solche die Ausübung der vom Unionsrecht verliehenen Rechte unmöglich machen oder übermäßig erschweren könnte (vgl. für eine Frist von zwei Monaten [zu § 15 Abs. 4 AGG] EuGH 8. Juli 2010 - C-246/09 - [Bulicke] Rn. 39; 6. Oktober 2009 - C-40/08 - [Asturcom Telecomunicaciones] Rn. 42 ff.), zumal Fälligkeit im Sinne tariflicher Ausschlussfristen nicht stets ohne weiteres schon mit der Entstehung des Anspruchs eintritt. Es muss dem Gläubiger vielmehr tatsächlich möglich sein, seinen Anspruch geltend zu machen (BAG 27. März 2019 - 5 AZR 71/18 - Rn. 34, BAGE 166, 222; 14. November 2018 - 5 AZR 301/17 - Rn. 27 mwN, BAGE 164, 159). Der Arbeitnehmer kann sich mithin nicht in einer Situation befinden, in der die Ausschlussfrist zu laufen beginnt oder sogar abgelaufen ist, ohne dass ihm die anspruchsbegründenden Tatsachen überhaupt bekannt sind (vgl. EuGH 6. Oktober 2009 - C-40/08 - [Asturcom Telecomunicaciones] Rn. 45; BAG 11. April 2019 - 6 AZR 104/18 - Rn. 24, BAGE 166, 285; 18. Mai 2017 - 8 AZR 74/16 - Rn. 56, BAGE 159, 159 ). Der ausscheidende Arbeitnehmer ist zudem grundsätzlich in der Lage, seinen Abgeltungsanspruch anhand des Bundesurlaubsgesetzes und der einschlägigen tariflichen Vorschriften selbst zu berechnen und gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend zu machen. Er ist regelmäßig nicht auf zusätzliche Auskünfte angewiesen, deren Einholung zusätzliche Zeit beanspruchen würde (vgl. BAG 7. Juli 2020 - 9 AZR 323/19 - Rn. 33 mwN.). 27
  3. cc)Eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV (vgl. zu den Voraussetzungen hierfür BVerfG 9. Mai 2018 - 2 BvR 37/18 - Rn. 29; 15. Dezember 2016 - 2 BvR 221/11 - Rn. 36 f. mwN; BAG 23. Mai 2018 - 5 AZR 303/17 - Rn. 23 mwN; 16. Mai 2018 - 4 AZR 209/15 - Rn. 49 f.; 23. Februar 2017 - 6 AZR 843/15 - Rn. 27 f., BAGE 158, 230) bedarf es daher nicht. Mit der zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die unionsrechtlichen Grundsätze, nach denen der Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaubs einer tariflichen Ausschlussfrist unterliegen kann, als geklärt anzusehen. 28
  4. c)§ 22 Ziffer 3 Abs. 1 b MTV erfasst aufgrund seiner weiten Formulierung auch den Anspruch auf Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs. Die Tarifvertragsparteien können die Abgeltung von Urlaubsansprüchen, die den von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln (vgl. EuGH 3. Mai 2012 - C-337/10 - [Neidel] Rn. 34 ff. mwN; BAG 22. Januar 2019 - 9 AZR 149/17 - Rn. 28 mwN). Der tarifliche Mehrurlaub und dessen Abgeltung unterfallen weder dem tariflich unabdingbaren Schutz der §§ 1, 3 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG noch Art. 7 der Richtlinie 2003/88/

Art. 31Abs. 2 GRC (vgl. BAG 9. August 2011 - 9 AZR 365/10 - Rn. 13 mw

N, BAGE 139, 1). Die Tarifvertragsparteien sind deshalb nicht gehindert, die Durchsetzung des Anspruchs von der Einhaltung einer tariflichen Ausschlussfrist abhängig zu machen (st. Rspr., BAG 7. Juli 2020 - 9 AZR 323/19 - Rn. 35; 13. Dezember 2011 - 9 AZR 399/10 - Rn. 42, BAGE 140, 133). 29 III. Der Kläger hat den Urlaubsabgeltungsanspruch nicht rechtzeitig iSv. § 22 Ziffer 3 Abs. 1 b MTV geltend gemacht. 30 1. Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Abgeltungsanspruch mit Ablauf der Kündigungsfrist am 31. Dezember 2017 entstanden. 31

  1. a)Der Abgeltungsanspruch entsteht mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Wegfall des Abgeltungsverbots. Er wird grundsätzlich gleichzeitig fällig (BAG 22. Januar 2019 - 9 AZR 149/17 - Rn. 37; 17. Oktober 2017 - 9 AZR 80/17 - Rn. 29 mwN). § 7 Abs. 4 BUrlG knüpft allein an die durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verursachte Unmöglichkeit an, den noch bestehenden Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers durch bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht zu realisieren (BAG 22. Januar 2019 - 9 AZR 328/16 - Rn. 30). Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfällt die Arbeitspflicht und damit die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer durch Freistellung von der Arbeitspflicht Urlaub zu gewähren (BAG 22. Januar 2019 - 9 AZR 328/16 - Rn. 31). 32
  2. b)Das von dem Kläger eingeleitete Kündigungsschutzverfahren und dessen Beendigung durch gerichtlichen Vergleich hatten auf die Entstehung des Urlaubsabgeltungsanspruchs keinen Einfluss (vgl . BAG 17. Oktober 2017 - 9 AZR 80/17 - Rn. 30 ff., 37 ff.). 33
  3. aa)Der Streit der Parteien über die Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses führte nicht zu einer späteren Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung. Maßgeblich war allein die objektive Rechtslage (vgl. BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 98/19 - Rn. 20; 19. Februar 2019 - 9 AZR 321/16 - Rn. 55). 34
  4. bb)Entstehung und Fälligkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs wurden auch durch den im Kündigungsschutzverfahren am 28. Februar 2018 geschlossenen gerichtlichen Vergleich nicht hinausgeschoben. Die Parteien haben sich mit dem Prozessvergleich vom 28. Februar 2018 nicht nur darauf verständigt, dass ihr Arbeitsverhältnis durch die Kündigung mit Ablauf des 31. Dezember 2017 beendet worden ist, sondern auch die Rechtswirkung des § 7 KSchG herbeigeführt (vgl. hierzu im Einzelnen BAG 17. Oktober 2017 - 9 AZR 80/17 - Rn. 30 ff. mwN). Bezogen auf den in der Kündigung vorgesehenen Beendigungstermin haben die Parteien keine Änderung vorgenommen. Die Kündigung gilt damit als von Anfang an rechtswirksam. Es ist deshalb unerheblich, dass der Vergleich erst nach Ablauf der bis zum 7. März 2018 vereinbarten Widerrufsfrist bestandskräftig wurde. 35
  5. c)Der Einwand des Klägers, der Urlaubsabgeltungsanspruch sei nicht am 31. Dezember 2017 entstanden, weil es vor Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens unklar gewesen sei, ob er seinen Urlaub nach Ablauf der Kündigungsfrist noch in natura würde nehmen können und die Beklagte die hierfür erforderlichen Voraussetzungen schaffen werde, ist unbehelflich. 36
  6. aa)Der Arbeitgeber darf zwar, will er seinen Mitwirkungsobliegenheiten genügen, den Arbeitnehmer nicht mit Umständen konfrontieren, die ihn davon abhalten könnten, seinen Jahresurlaub zu nehmen (vgl. EuGH 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 37 ff. mwN; s. auch 6. November 2018 - C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 41 f.; st. Rspr., vgl. im Einzelnen BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 321/16 - Rn. 55 ff.; 21. Mai 2019 - 9 AZR 579/16 - Rn. 50; 22. Oktober 2019 - 9 AZR 98/19 - Rn. 28). Der Arbeitgeber ist deshalb nach Ausspruch einer Kündigung, will er seinen Mitwirkungsobliegenheiten genügen, gehalten zu erklären, er sei trotz des Streits über die Wirksamkeit der Kündigung bereit, dem Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis über den vorgesehenen Beendigungstermin hinaus durch eine Freistellung und die Zahlung der Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs oder eine ihn bindende Zahlungszusage vorbehaltlos bezahlten Urlaub zu gewähren (st. Rspr., vgl. BAG 25. August 2020 - 9 AZR 612/19 - Rn. 15; 19. Januar 2016 - 2 AZR 449/15 - Rn. 68; 10. Februar 2015 - 9 AZR 455/13 - Rn. 18, BAGE 150, 355) und auf die Befristung des Urlaubsanspruchs und den bei Fehlen eines Urlaubsverlangens mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums eintretenden Verfall hinzuweisen (vgl. BAG 21. Mai 2019 - 9 AZR 579/16 - Rn. 51). Die Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers bei der Verwirklichung des Urlaubsanspruchs bestehen jedoch nur, solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht und die Gewährung des Urlaubs noch möglich ist. Endet das Arbeitsverhältnis infolge einer arbeitgeberseitigen Kündigung, ist das Risiko, den mit Beendigung entstehenden Urlaubsabgeltungsanspruch, der nicht den Regelungen von § 7 Abs. 1 und Abs. 3 BUrlG unterliegt, rechtzeitig geltend zu machen, regelmäßig auch dann vom Arbeitnehmer zu tragen, wenn er - wie im Streitfall - die Wirksamkeit der Kündigung zunächst in Abrede gestellt hat. 37
  7. bb)Der Kläger war deshalb, selbst wenn für ihn die Wirksamkeit der Kündigung ungewiss war, gehalten, den Abgeltungsanspruch zur Wahrung der tariflichen Ausschlussfrist vorsorglich schriftlich geltend zu machen (vgl. BAG 17. Oktober 2017 - 9 AZR 80/17 - Rn. 37). 38 2. Der Kläger hat die in § 22 Ziffer 3 Abs. 1 b MTV vorgesehene erste Stufe der tariflichen Ausschlussfrist nicht gewahrt. Eine Geltendmachung nach Fristablauf war gemäß § 22 Ziffer 3 Abs. 2 MTV ausgeschlossen. 39
  8. a)Die Ausschlussfrist begann mit Fälligkeit des Anspruchs am Dienstag, dem 2. Januar 2018, zu laufen (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB, § 193 BGB analog; vgl. BAG 19. November 2014 - 5 AZR 121/13 - Rn. 33, BAGE 150, 88), weil der 31. Dezember 2017 auf einen Sonntag fiel und der 1. Januar 2018 ein gesetzlicher Feiertag (Neujahr) war. Die Fälligkeit des Anspruchs iSv. § 22 Ziffer 3 Abs. 1 b MTV ist nicht aufgrund besonderer Umstände, die zu einem Auseinanderfallen von Entstehung und Fälligkeit eines Anspruchs führen können (vgl. BAG 22. Januar 2019 - 9 AZR 149/17 - Rn. 38; 9. August 2011 - 9 AZR 475/10 - Rn. 37), erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten. Solche besonderen Umstände hat der Kläger nicht vorgetragen; sie sind auch nicht ersichtlich. Die anspruchsbegründenden Tatsachen waren ihm bekannt. Zum Zeitpunkt der Geltendmachung durch den Kläger mit Schreiben vom 10. April 2018 war der Anspruch bereits verfallen, denn die Ausschlussfrist des § 22 Ziffer 3 Abs. 1 b MTV endete drei Monate nach Fälligkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs mit Ablauf des 2. April 2018 (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). 40
  9. b)Der Kläger hat die tarifliche Ausschlussfrist hinsichtlich des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung nicht durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage gewahrt. Diese Klage ließ die Obliegenheit des Klägers nicht entfallen, den Anspruch iSd. § 22 Ziffer 3 Abs. 1 b MTV geltend zu machen. 41
  10. aa)Mit einer Kündigungsschutzklage wahrt der Arbeitnehmer, ohne dass es einer bezifferten Geltendmachung bedarf, eine einstufige Ausschlussfrist bzw. die erste Stufe einer zweistufigen Ausschlussfrist für alle aus dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses resultierenden Ansprüche (st. Rspr., vgl. BAG 24. September 2014 - 5 AZR 593/12 - Rn. 27, BAGE 149, 169; 19. September 2012 - 5 AZR 627/11 - Rn. 14, BAGE 143, 119). 42
  11. bb)Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung knüpft nicht an den mit der Kündigungsschutzklage angestrebten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses an, sondern setzt mit der in § 7 Abs. 4 BUrlG geforderten Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerade das Gegenteil voraus. Will der Arbeitnehmer den Verfall solcher Ansprüche verhindern, reicht die Erhebung einer Kündigungsschutzklage nicht aus (BAG 17. Oktober 2017 - 9 AZR 80/17 - Rn. 35 ff. mwN). 43
  12. cc)Entgegen der Auffassung der Revision liegt darin kein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG. 44

(1)Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 GG gewährleistet den Parteien im Zivilprozess effektiven Rechtsschutz. Danach darf den Prozessparteien der Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Die Gerichte haben die Tragweite des Grundrechts auf einen effektiven Rechtsschutz zu beachten und das Verfahrensrecht so auszulegen und anzuwenden, dass sie hierzu nicht in Widerspruch geraten (vgl. BVerfG
  1. Oktober 2004 - 1 BvR 894/04 - zu II 2 a der Gründe, zu § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG aF). Diese Grundsätze sind auch bei der Auslegung und Anwendung von Ausschlussfristen zu beachten (vgl. BAG
  2. September 2019 - 5 AZR 240/18 - Rn. 42, BAGE 168, 25). Dem Arbeitnehmer dürfen danach keine übersteigerten Obliegenheiten zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche auferlegt werden (vgl. zu tariflichen Ausschlussfristen BVerfG
  3. Dezember 2010 - 1 BvR 1682/07 - Rn. 21 f.; BAG
  4. Juli 2020 - 9 AZR 323/19 - Rn. 46 ff.;
  5. Oktober 2017 - 9 AZR 80/17 - Rn. 39). Die Beschreitung des Rechtswegs und die Ausschöpfung prozessualer Möglichkeiten kann vereitelt werden, wenn das Kostenrisiko zu dem mit dem Verfahren angestrebten Erfolg außer Verhältnis steht (BVerfG
  6. Dezember 2010 - 1 BvR 1682/07 - Rn. 21 f.). 45
(2)§ 22 Ziffer 3 Abs. 1 b MTV stellt, indem eine außergerichtliche schriftliche Geltendmachung verlangt wird, keine Hürde für den Zugang zu den Gerichten für Arbeitssachen auf (vgl. BAG
  1. Oktober 2019 - 6 AZR 465/18 - Rn. 38, BAGE 168, 254). Für den Arbeitnehmer entstehen durch die Obliegenheit einer schriftlichen Geltendmachung des Urlaubsabgeltungsanspruchs keine unzumutbaren zusätzlichen Kostenrisiken. 46 c) Das Erlöschen des Anspruchs ist auch nicht nach § 22 Ziffer 3 Abs. 1 b, Abs. 2 Halbs. 2 MTV ausgeschlossen. Die Einhaltung der Ausschlussfrist ist dem Kläger nicht wegen eines unabwendbaren Ereignisses unmöglich gewesen. Dies behauptet der Kläger auch nicht. 47 IV. Einem vollständigen Verfall des Urlaubsabgeltungsanspruchs steht § 3 Satz 1 MiLoG nicht entgegen. Die Bestimmungen des MiLoG finden - wie das Landesarbeitsgericht zu Recht erkannt hat - auf den Abgeltungsanspruch aus § 7 Abs. 4 BUrlG keine Anwendung (vgl. hierzu im Einzelnen BAG
  2. Oktober 2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 55 ff., BAGE 168, 186). Eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es nicht. Die Frage, ob der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung den Regelungen des MiLoG unterfällt, ist allein nach nationalem Recht zu entscheiden. 48 V. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen. Kiel Suckow Weber Starke Stang Berichtigungsbeschluss vom
  3. April 2021: Das Urteils vom
  4. Oktober 2020 - 9 AZR 531/19 - wird aufgrund offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der Randnummer 45 dahingehend berichtigt, dass das Wort „nicht“ im zweiten Satz gestrichen wird. Der zweite Satz lautet richtig: Für den Arbeitnehmer entstehen durch die Obliegenheit einer schriftlichen Geltendmachung des Urlaubsabgeltungsanspruchs keine unzumutbaren zusätzlichen Kostenrisiken. Kiel Suckow Weber http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600061374&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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