BAG, Urteil vom 19.11.2020 – 6 AZR 331/19 – Eingruppierung AVR Caritas - Praxisanleiter 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom…
KARE600061491 ECLI:DE:BAG:2020:191120.U.6AZR331.19.0 BAG 6. Senat 20201119 6 AZR 331/19 Urteil Anl 32 Anh D Abschn 1 DCVArbVtrRL, Anl 1 Abschn 1 § 23 DCVArbVtrRL, Anl 32 Anh B DCVArbVtrRL, Anl 32 Anh E DCVArbVtrRL vorgehend ArbG Siegburg, 16. August 2018, Az: 1 Ca 825/18, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 28. März 2019, Az: 8 Sa 584/18, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Eingruppierung AVR Caritas - Praxisanleiter 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 28. März 2019 - 8 Sa 584/18 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung des Beklagten gegen die Feststellung seiner Verpflichtung zur Vergütung der Klägerin nach Entgeltgruppe P 8 Fallgruppe 2 Stufe 6 Anlage 32 Anhang D AVR Caritas bezogen auf die Monate Februar bis einschließlich April 2017 zurückgewiesen hat. Insoweit wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
1 Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
2 Der beklagte Caritasverband unterhält für die Kranken- und Altenpflege im R-Kreis mehrere stationäre Einrichtungen und ambulante Pflegestationen. Die Klägerin ist examinierte Gesundheits- und Krankenpflegerin und seit dem 15. September 2003 als Pflegefachkraft in einer Pflegestation des Beklagten beschäftigt.
3 Nach § 2 des Arbeitsvertrags vom 4. August 2003 gelten für das Arbeitsverhältnis die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“ (im Folgenden AVR Caritas) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AVR Caritas verfallen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden, soweit die AVR Caritas nichts anderes bestimmen. Für denselben Sachverhalt reicht gemäß § 23 Abs. 2 AVR Caritas die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.
4 Die Vergütung der Beschäftigten wird in den AVR Caritas auszugsweise wie folgt geregelt: „Anlage 1:
I Eingruppierung (a) 1Die Eingruppierung des Mitarbeiters richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlagen … 31, 32 und 33 zu den AVR. 2Der Mitarbeiter erhält Vergütung nach der Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe, in die er eingruppiert ist. (b) 1Der Mitarbeiter ist in die Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten von ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entspricht.
2Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe erfüllen. …“ 5 Die in Abschnitt I (a) der Anlage 1 AVR Caritas genannte Anlage 31 AVR Caritas sieht besondere Regelungen für Mitarbeiter im Pflegedienst in Krankenhäusern vor. Anlage 32 AVR Caritas betrifft Mitarbeiter im Pflegedienst außerhalb von Krankenhäusern. Der Anhang D Abschitt I zur Anlage 32 AVR Caritas enthält Eingruppierungsvorgaben für Mitarbeiter in der Pflege in Einrichtungen iSd. § 1 Abs. 1 Buchst. a bis d Anlage 32 AVR Caritas. Diese Regelungen gelten nach Anhang E Abschnitt I zur Anlage 32 AVR Caritas auch für Mitarbeiter ohne Leitungsfunktion in ambulanten Pflegediensten oder teilstationären Pflegeeinrichtungen iSd. § 1 Abs. 1 Buchst. e Anlage 32 AVR Caritas. Die jeweiligen Entgelttabellen sind im Anhang B zur Anlage 32 AVR Caritas angeführt. Für Mitarbeiter in Nordrhein-Westfalen gilt demnach seit dem 1. Januar 2017 auszugsweise folgende Eingruppierungsordnung: „Anlage 32 - Anhang D … I. Mitarbeiter in der Pflege … Entgeltgruppe P 7 Pfleger mit mindestens dreijähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit. … Entgeltgruppe P 8 … 2. Praxisanleiter in der Pflege mit berufspädagogischer Zusatzqualifikation nach bundesrechtlicher Regelung und entsprechender Tätigkeit. …“ 6 Die Klägerin absolvierte in der Zeit vom 30. Januar 2006 bis 23. Juni 2006 erfolgreich eine Weiterbildung zur Praxisanleitung in der Pflege. Diese umfasste 240 Stunden theoretische und fachpraktische Inhalte einschließlich praktischer Umsetzung. Seit dem Ende der Weiterbildung setzt der Beklagte die Klägerin als Praxisanleiterin ein. Zu ihren Aufgaben gehört die Betreuung von Auszubildenden des Beklagten und anderer Träger sozialer Einrichtungen. Die Ausbildung findet im Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Altenpflege statt. Die Klägerin ist für die fachliche Anleitung und Kontrolle der Auszubildenden zuständig. Im Rahmen der fachpraktischen Ausbildung nimmt sie die Auszubildenden zu den Patienten mit. Dabei lernen die Auszubildenden die einzelnen Pflegetätigkeiten kennen und führen Pflegemaßnahmen unter Anleitung selbst durch. Diese fachpraktische Ausbildung wird auch von anderen Pflegefachkräften durchgeführt. Die Klägerin teilt ein, welche Pflegefachkraft welche Auszubildenden zu welchen Patienten mitnimmt. Ferner ist die Klägerin Ansprechpartnerin für die Schulen der Auszubildenden und hält Verbindung zu den Lehrkräften. Die Auszubildenden des Beklagten bereitet sie auf die Prüfungen vor.
7 Der Beklagte hat für die Klägerin zwei Stellenbeschreibungen erstellt. Nach der Stellenbeschreibung „StB-Nr.: 2-01-04M00“ vom 18. Juni 2013 übt die Klägerin die Tätigkeit einer „Pflegefachkraft ambulant (Gesundheits- und KrankenpflegerIn/AltenpflegerIn)“ aus. Dabei mache die in zehn Arbeitsschritte eingeteilte Tätigkeit „Planen und Durchführen der ambulanten Pflege pflegebedürftiger Personen“ (sog. „Tätigkeit 1“) einen Zeitanteil von 70 % aus. Einen Zeitanteil von 10 % beanspruche die sog. „Tätigkeit 3“, die aus der „Fachlichen Anleitung und Kontrolle der zugeordneten MitarbeiterInnen wie Kranken- bzw. AltenpflegehelferInnen, PflegehelferInnen, Auszubildenden und Praktikanten“ bestehe. Die „Tätigkeit 3“ sei in vier Arbeitsschritte einzuteilen. Diese umfassten die Anleitung und Kontrolle der Auszubildenden bei der sach- und fachgerechten Durchführung von grund- und behandlungspflegerischen Maßnahmen im Rahmen der Pflegevisite sowie das Erstellen von Beurteilungen für Auszubildende und Praktikanten.
8 In einer weiteren Stellenbeschreibung „StB-Nr.: 2-01-04M01“ vom 30. März 2016 wird die Klägerin als „Pflegefachkraft ambulant, Praxisanleiterin“ bezeichnet. Die darin enthaltenen Tätigkeiten decken sich mit denen der Stellenbeschreibung vom 18. Juni 2013. Allerdings wurde der für die „Tätigkeit 3“ angesetzte Zeitanteil auf 5 % reduziert. Als zusätzliche „Tätigkeit 6“ wurde die Tätigkeit „Sicherstellen der fachpraktischen Ausbildung von Auszubildenden als PraxisanleiterIn“ mit einem Zeitanteil von ebenfalls 5 % ausgewiesen.
9 Mit einer Stellenbeschreibung vom 27. November 2017 änderte der Beklagte die bisherige Stellenbeschreibung vom 18. Juni 2013 (StB-Nr.: 2-01-04M00) ab. Für die „Tätigkeit 1“ ist nunmehr ein Zeitanteil von 80 % statt 70 % vorgesehen. Hinsichtlich der „Tätigkeit 3“ wird kein eigener Zeitanteil mehr ausgewiesen. Der diesbezügliche Zeitanteil sei im Zeitanteil der „Tätigkeit 1“ enthalten.
10 Im Jahr 2017 wurde die Klägerin bei einer Gesamtarbeitszeit von 1.497,6 Stunden im Umfang von 1.101,5 Stunden von Auszubildenden bei Patientenbesuchen begleitet. Die administrativen Zusatzaufgaben im Bereich der Praxisanleitung hat die Klägerin für das Jahr 2017 mit insgesamt 38 Stunden, der Beklagte mit 30 Stunden angesetzt.
11 Der Beklagte vergütet die Klägerin nach Entgeltgruppe P 7 Stufe 6 Anlage 32 Anhang D AVR Caritas. Mit Schreiben vom 21. Juni 2017 begehrte die Klägerin eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe P 9 Anlage 32 Anhang D AVR Caritas. Der Beklagte lehnte dies ab. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 9. November 2017, welches dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 13. November 2017 zuging, machte die Klägerin sodann erfolglos die Bezahlung einer Vergütung nach der Entgeltgruppe P 8 Anlage 32 Anhang D AVR Caritas rückwirkend zum 1. Januar 2017 geltend.
12 Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Feststellung einer solchen Vergütungspflicht des Beklagten zum 1. Februar 2017 verlangt. Ihr sei entsprechend ihrer Qualifikation die Funktion einer Praxisanleiterin im Sinne der Entgeltgruppe P 8 Fallgruppe 2 Anlage 32 Anhang D AVR Caritas übertragen worden und sie verrichte die entsprechende Tätigkeit. Ihre gesamte Tätigkeit stelle einen einheitlichen Arbeitsvorgang der Praxisanleitung dar, welcher zeitlich nicht aufgespalten werden dürfe. Aber selbst bei Annahme mehrerer Arbeitsvorgänge sei sie in die Entgeltgruppe P 8 Fallgruppe 2 Anlage 32 Anhang D AVR Caritas eingruppiert, weil zeitlich sogar überwiegend Arbeitsvorgänge anfielen, die der Praxisanleitung zuzuordnen seien. Dies folge schon aus dem zeitlichen Umfang der Mitnahme von Auszubildenden bei Patientenbesuchen. Hierbei werde praktische Ausbildung betrieben. Sie erkläre Behandlungsabläufe, mache diese vor und lasse die Auszubildenden selbst Behandlungen unter Aufsicht durchführen. Diesen Zeiten der praktischen Ausbildung seien die Zeiten der Erfüllung administrativer Aufgaben der Praxisanleitung hinzuzuaddieren.
13 Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, sie ab 1. Februar 2017 nach Entgeltgrupp P 8 Fallgruppe 2 Stufe 6 Anlage 32 Anhang D in Verbindung mit Anhang B AVR Caritas zu vergüten.
14 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin sei in Entgeltgruppe P 7 Stufe 6 Anlage 32 Anhang D AVR Caritas eingruppiert, da sie nur zu 5 % ihrer Arbeitszeit als Praxisanleiterin tätig sei. Im Übrigen erledige sie pflegerische Tätigkeiten. Soweit sie dabei auch die fachliche Anleitung und Kontrolle von Auszubildenden vornehme, handle es sich um keine spezifische Tätigkeit einer Praxisanleiterin. Jede Pflegefachkraft habe in dieser Form Ausbildung zu leisten. Dies entspreche der vorgegebenen Organisation. Als Praxisanleiterin habe die Klägerin die fachpraktische Ausbildung nur sicherzustellen.
15 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
16 Die Revision ist überwiegend unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat bezogen auf den Zeitraum ab Mai 2017 zutreffend entschieden, dass die Klägerin antragsgemäß zu vergüten ist. Soweit die Klägerin Ansprüche für die Monate Februar bis einschließlich April 2017 geltend macht, könnten diese jedoch gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 AVR Caritas verfallen sein. Der Senat kann dies mangels hinreichender Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Insoweit war der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
17 I. Die Klägerin ist nach Anhang D Abschnitt I zur Anlage 32 AVR Caritas in die Fallgruppe 2 der Entgeltgruppe P 8 eingruppiert.
18 1. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass § 2 des Arbeitsvertrags vom 4. August 2003 eine dynamische Bezugnahme auf die AVR des Deutschen Caritasverbandes enthält, welche diesem Regelwerk des kirchlichen Arbeitsrechts als Allgemeine Geschäftsbedingung im Arbeitsverhältnis der Parteien umfassend Geltung verschafft (BAG 18. Oktober 2018 - 6 AZR 550/17 - Rn. 22). Die Eingruppierung der Klägerin richtet sich unstreitig nach Anhang D Abschnitt I zur Anlage 32 AVR Caritas.
19 2. Die Eingruppierung in die Fallgruppe 2 der Entgeltgruppe P 8 setzt nach Anhang D Abschnitt I zur Anlage 32 AVR Caritas eine besondere Qualifikation des Praxisanleiters („berufspädagogische Zusatzqualifikation nach bundesrechtlicher Regelung“) sowie eine entsprechende Tätigkeit voraus. Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt.
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34 (a) Die Organisation des Beklagten wurde entgegen der Auffassung der Revision vom Landesarbeitsgericht nicht außer Acht gelassen. Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts deckt sich vielmehr mit den vom Beklagten erstellten Stellenbeschreibungen, welche ausweislich der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts die tatsächlich übertragenen Tätigkeiten sowie die Arbeitsergebnisse ausreichend differenziert wiedergeben (vgl. BAG 10. Juni 2020 - 4 AZR 142/19 - Rn. 15). Die „Tätigkeit 6“ ist dabei unstreitig Teil der Praxisanleitung. Daneben ist aus den dargelegten Gründen auch die „Tätigkeit 3“ als Teil des Arbeitsvorgangs in der Funktion als Praxisanleiterin anzusehen. Die „Tätigkeit 3“ ist wiederum im Rahmen der „Tätigkeit 1“ zu erbringen, dh. bei den Patientenbesuchen. Hiervon geht auch die Änderung der Stellenbeschreibung „StB-Nr.: 2-01-04M00“ vom 27. November 2017 aus, wonach der Zeitanteil der „Tätigkeit 3“ im Zeitanteil der „Tätigkeit 1“ enthalten sei. Nach dem unstreitigen Parteivortrag beanspruchen die Patientenbesuche der Klägerin in Begleitung von Auszubildenden deutlich mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit. Dies belegen die Zahlen für das Jahr 2017. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die administrativen Zusatzaufgaben mit 38 oder 30 Stunden jährlich anzusetzen sind.
35 (b) Der von der Revision zitierte Rahmenlehrplan steht hingegen in keinem konkreten Bezug zur Organisation des Beklagten und den sich daraus ergebenden Aufgaben der Klägerin.
36 (c) Entgegen der Auffassung der Revision ist für die Eingruppierung der Klägerin ohne Belang, dass auch andere Pflegefachkräfte, die keine Praxisanleiter sind, Auszubildende bei der Patientenbetreuung praktisch anleiten. Folglich sind die auf die Tätigkeit anderer Pflegefachkräfte erhobenen Verfahrensrügen nicht entscheidungserheblich und schon deshalb unbeachtlich. Maßgeblich ist nur die konkrete Tätigkeit der Klägerin. Dem Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass Pflegefachkräfte, die keine Praxisanleiterinnen sind und dennoch nach organisatorischen Vorgaben des Beklagten Auszubildende bei den Patientenbesuchen anleiten, bezogen auf die fachpraktische Ausbildung insoweit dieselbe Tätigkeit wie die Klägerin wahrnehmen. Nach den Vorgaben des Anhangs D Abschnitt I zur Anlage 32 AVR Caritas ist die Klägerin als Praxisanleiterin dennoch höher zu vergüten (Entgeltgruppe P 8 statt Entgeltgruppe P 7). Dies rechtfertigt sich nicht nur mit zusätzlichen ausbildungsbezogenen Aufgaben, sondern auch mit dem unterschiedlichen Qualifikationsniveau. Nur Praxisanleiter verfügen über die geforderte berufspädagogische Zusatzqualifikation. Diese ist nach den AVR Caritas zu honorieren.
37 (d) Soweit die Revisionsbegründung eine fehlerhafte Anwendung von § 4 Abs. 4 Satz 3 des bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Altenpflegegesetzes (AltPflG) annimmt und auf § 3 Abs. 1 Nr. 7 AltPflG verweist, verkennt sie sowohl die Argumentation des Landesarbeitsgerichts als auch den Regelungsgehalt dieser Normen. § 4 Abs. 4 Satz 3 AltPflG formulierte iVm. § 4 Abs. 4 Satz 4 AltPflG einen gesetzlichen Auftrag an die Altenpflegeschulen zur Sicherstellung der Praxisanleitung (vgl. nunmehr § 6 Abs. 3 Satz 3 des seit 1. Januar 2020 geltenden Pflegeberufegesetzes [PflBG]). Das Landesarbeitsgericht hat § 4 Abs. 4 Satz 3 AltPflG nicht im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Klägerin als Praxisanleiterin angeführt, sondern bei der Beurteilung ihrer Qualifikation. Es hat die Norm nur als Beleg dafür herangezogen, dass das Altenpflegegesetz eine praktische Ausbildung durch Praxisanleitung in einer Einrichtung der ambulanten Pflege vorsieht. Ein Zusammenhang mit der konkreten Tätigkeit der Klägerin wird nicht hergestellt. Der Hinweis der Revision auf § 3 Abs. 1 Nr. 7 AltPflG führt nicht weiter. Demnach umfasst die Ausbildung in der Altenpflege die Anleitung, Beratung und Unterstützung von Pflegekräften, die nicht Pflegefachkräfte sind. Die Regelung hat ebenfalls keinen Bezug zu Tätigkeit und Eingruppierung der Klägerin.
38 3. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, dass die Ansprüche auf Differenzvergütung für die Zeit von Februar bis einschließlich April 2017 wegen Versäumung der Ausschlussfrist verfallen sein könnten.
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