berichtigen, wenn der Urlaub innerhalb dieses Zeitraums gewährt wird bzw. das Arbeitsverhältnis endet. An der im Urteil vom
m insolvenzrechtlichen Rang von Urlaubsabgeltungsansprüchen im Anwendungsbereich des § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO festhält (Teilurteil vom 10. September 2020 - 6 AZR 94/19 (A) -). Er möchte die Auffassung vertreten, dass bei Insolvenz des Arbeitgebers im Falle der Masseunzulänglichkeit oder der vorläufigen starken Insolvenzverwaltung der Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung vollständig als (Neu)Masseverbindlichkeit
berichtigen ist, falls der (starke vorläufige) Insolvenzverwalter die Arbeitsleistung
m Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO oder nach § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO in Anspruch genommen hat. Der Sechste Senat sieht sich hieran jedoch wegen der
O ergangenen Rechtsprechung des Neunten Senats gehindert (BAG 10. September 2020 - 6 AZR 94/19 (A) - Rn. 50). 2 II. Der Neunte Senat hat bisher angenommen, der Insolvenzverwalter habe, wenn er den Arbeitnehmer nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit
r Arbeitsleistung heranziehe, noch offene Urlaubsansprüche nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 BUrlG durch Freistellung von der Arbeitspflicht ohne jede Einschränkung
erfüllen. § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO sei jedoch dahingehend auszulegen, dass - abweichend von der Konzeption des gesetzlichen Urlaubsrechts - die Ansprüche auf Urlaubsentgelt und Urlaubsabgeltung als mit dem Urlaub verbundene Geldansprüche (nur) in dem Umfang als Neumasseverbindlichkeit
berichtigen seien, der rechnerisch auf den Zeitraum des aktiven Beschäftigungsverhältnisses nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit im Verhältnis
m Urlaubsjahr entfällt. Maßgeblich für die quotale
ordnung der „geldwerten Urlaubsansprüche“ sei das Verhältnis der möglichen Arbeitstage im Jahr
den vom Arbeitnehmer nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit geleisteten Arbeitstagen (BAG 21. November 2006 - 9 AZR 97/06 - Rn. 17, 22 ff., 27, BAGE 120, 232). 3 III. An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht fest. Nimmt der starke vorläufige Insolvenzverwalter oder der Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Arbeitsleistung in Anspruch, sind die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Urlaubsvergütung und auf Abgeltung des Urlaubs uneingeschränkt als Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 2 Satz 2 InsO) bzw. als Neumasseverbindlichkeiten (§ 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO)
berichtigen, wenn der Urlaub innerhalb dieses Zeitraums gewährt wird bzw. unmittelbar im Anschluss hieran das Arbeitsverhältnis endet. 4 1. Gemäß § 108 Abs. 1 InsO bestehen Arbeitsverhältnisse
Lasten der Masse im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. § 108 Abs. 1 InsO schließt ein Erfüllungswahlrecht nach § 103 InsO aus (BAG
erfüllen (ErfK/Müller-Glöge
einer Neuordnung der insolvenzrechtlichen Rangfolge der Masseverbindlichkeiten (BAG
r Arbeit herangezogen hat. 6 3. Gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 InsO stehen Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis im Rang einer Masseverbindlichkeit, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist (sog. „starker“ vorläufiger Insolvenzverwalter, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 iVm. § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO), für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat. Über die Fiktion des § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO werden die Ansprüche des
r Arbeitsleistung herangezogenen Arbeitnehmers so behandelt, als ob der starke vorläufige Verwalter das Arbeitsverhältnis selbst durch Neuabschluss begründet hätte, und deshalb als Masseverbindlichkeit eingeordnet. 7
r Arbeitsleistung
deren Freistellung ab (vgl. BAG 10. September 2020 - 6 AZR 94/19 (A) - Rn. 42 f.). Die Entscheidung, die Arbeitsleistung in Anspruch
nehmen, hat
r Folge, dass im Gegenzug unabhängig von ihrem Entstehungsgrund alle Verpflichtungen aus dem nach § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO fortbestehenden Arbeitsverhältnis vom Insolvenzverwalter
erfüllen sind; in der Konstellation des § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO als Masseverbindlichkeiten, in der des § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO als Neumasseverbindlichkeiten. Die Insolvenzordnung nimmt hiervon nicht
gunsten der Masse einzelne Arbeitgeberpflichten aus. Im Arbeitsverhältnis sind deshalb bei der Vergütung der Arbeitsleistung auch entgeltfortzahlungspflichtige „unproduktive“ Ausfallzeiten (zB aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit oder Urlaub)
berücksichtigen (vgl.
O BAG
O BAG
stehenden Geldleistung (vgl. BAG 10. September 2020 - 6 AZR 94/19 (A) - Rn. 43). 9 b) Weder § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO noch § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO sehen die (nur) anteilige
ordnung der „geldwerten Urlaubsansprüche“ als Masse- bzw. Neumasseverbindlichkeiten vor (vgl. BAG 10. September 2020 - 6 AZR 94/19 (A) - Rn. 53 f.). Wird die Arbeitsleitung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit oder während der vorläufigen starken Insolvenzverwaltung in Anspruch genommen, sind die offenen Urlaubsansprüche - unabhängig davon, ob sie aus dem laufenden Urlaubsjahr oder den Vorjahren resultieren - entweder durch die Gewährung des Urlaubs in natura, dh. Freistellung von der Arbeitspflicht und Zahlung von Urlaubsentgelt als (Neu)Masseverbindlichkeit
erfüllen, oder im gleichen Rang abzugelten, falls das Arbeitsverhältnis unmittelbar im Anschluss an die Inanspruchnahme der Arbeitsleistung beendet wird (vgl. BAG
. Der Senat hat seine entgegenstehende frühere Rechtsprechung, auf der die Entscheidung des Senats vom
letzt BAG
grunde, dass zwischen der Befreiung von der Arbeitspflicht und der Fortzahlung der vertraglichen Vergütung
trennen sei. Danach handelte es sich bei dem Urlaubsanspruch um einen durch das BUrlG begründeten Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, von den durch den Arbeitsvertrag entstehenden Arbeitspflichten befreit
werden, ohne dass die Pflicht
r Zahlung des Arbeitsentgelts aus § 611 BGB (nunmehr § 611a Abs. 2 BGB) berührt wird (st. Rspr. vgl. BAG
2 der Gründe, BAGE 78, 153). Der Urlaubsanspruch war danach kein einheitlicher Anspruch, der sich aus den Merkmalen „Freistellung“ und „Entgelt“
sammensetzte. Sein Inhalt wurde als reiner Freistellungsanspruch verstanden, der allein die Befreiung von der Arbeitspflicht für die Dauer der Urlaubszeit
m Gegenstand hatte. Demgegenüber wurde der Anspruch auf Urlaubsentgelt als der für die Dauer der Freistellung aufrechterhaltene Entgeltanspruch des Arbeitnehmers nach § 611 BGB angesehen (vgl. BAG
stehende Entgeltanspruch trotz Nichtleistung der Arbeit während der Urlaubszeit von der Urlaubsgewährung unberührt blieb (BAG 8. März 1984 - 6 AZR 442/83 -
2 b der Gründe, BAGE 45, 199). Unter
grundelegung dieses „Trennungsprinzips“ wäre eine unterschiedliche insolvenzrechtliche Behandlung von Freistellungs- und Entgeltanspruch möglicherweise nicht ausgeschlossen. 12
letzt BAG
r Zahlung von Urlaubsvergütung ist integraler Bestandteil des Anspruchs auf bezahlten Urlaub (BAG 20. August 2019 - 9 AZR 468/18 - Rn. 11). Dies gilt auch, wenn der starke vorläufige Insolvenzverwalter (§ 55 Abs. 2 Satz 2 InsO) oder der Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Arbeitsleistung in Anspruch nimmt (§ 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO). 14 bb) Die Erfüllung des Urlaubsanspruchs (§ 362 Abs. 1 BGB) erfordert nicht nur die Freistellung des Arbeitnehmers durch eine entsprechende Freistellungserklärung des Arbeitgebers, sondern setzt
dem generell voraus, dass dem Arbeitnehmer
m Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Urlaubs entweder das Urlaubsentgelt ausgezahlt wird oder ein Anspruch auf Vergütung aufgrund einer vorbehaltlosen Zahlungszusage sicher sein muss (BAG
r Arbeitsleistung herangezogen wird, anders als das Entgelt für die in diesem Zeiträumen erbrachte Arbeitsleistung, nur anteilig als Masseverbindlichkeit (§ 55 Abs. 2 Satz 2 InsO) bzw. Neumasseverbindlichkeit (§ 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO)
berichtigen wäre. Der Arbeitnehmer wäre in unzumutbarer Weise in seiner Urlaubsgestaltung eingeschränkt, erhielte er für den Urlaubszeitraum das Entgelt nicht in gleicher Weise, wie für den Zeitraum geleisteter Arbeit (vgl. BAG
nehmen (vgl. EuGH 13. Dezember 2018 - C-385/17 - [Hein] Rn. 44). 15 cc) Die vorgenannten Grundsätze gelten auch für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG, wenn das Arbeitsverhältnis in unmittelbarem Anschluss an die Heranziehung
r Arbeitsleistung durch den starken vorläufigen Insolvenzverwalter (§ 55 Abs. 2 Satz 2 InsO) bzw. nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit den Insolvenzverwalter (§ 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO) endet. Der Arbeitnehmer, dessen Urlaub abzugelten ist, weil der Urlaub vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht vollständig genommen wurde, ist im Hinblick auf die
zahlende Urlaubsabgeltung so
stellen, als hätte er den Urlaubsanspruch während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses ausgeübt (vgl. EuGH 11. November 2015 - C-219/14 - [Greenfield] Rn. 51). Maßgeblich sind insoweit grundsätzlich die Verhältnisse bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 98/19 - Rn. 29). 16
sammenhängend
gewähren ist und eine Stückelung auf einzelne Tage grundsätzlich unzulässig ist (so bereits BAG
leistenden Arbeit zeitabschnittsbezogen
berechnen ist, sofern sich aus den Vorgaben des Unionsrechts (vgl.
GH
GH
lässigen kollektivrechtlichen oder vertraglichen Vereinbarungen nichts Abweichendes ergibt. Diese Berechnungsweise trägt allein dem Erholungszweck des gesetzlichen Mindesturlaubs und der Intention des Gesetzgebers Rechnung, für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer
sichern (BAG
geordnet werden (BAG
II 2 a der Gründe, BAGE 113, 371; 18. November 2003 - 9 AZR 95/03 -
B II 2 b der Gründe, BAGE 108, 357; 25. März 2003 - 9 AZR 174/02 -
A II 2 der Gründe, BAGE 105, 345). 20 aa) Der Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub kann nach § 1 und § 7 Abs. 4 BUrlG, solange das Arbeitsverhältnis besteht, nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Diese Bestimmungen gewährleisten im Einklang mit Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG (vgl. hierzu EuGH 6. November 2018 - C-569/16 und C-570/16 - [Bauer und Willmeroth] Rn. 42 bis 48), dass jeder Arbeitnehmer
m Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit in regelmäßigem Rhythmus eine gewisse Zeit der Erholung erhält und Urlaubsansprüche nicht über einen langen Zeitraum angesammelt oder allein durch Zahlung von Geld ersetzt werden. Die Vergütungskomponente des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub ist daher im bestehenden Arbeitsverhältnis fest mit dem Freistellungsanspruch verbunden. Sie darf aufgrund des sich aus § 7 Abs. 4 BUrlG, wie aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG, ergebenden Abgeltungsverbots nicht isoliert erfüllt werden (vgl. EuGH 22. April 2010 - C-486/08 - [Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols] Rn. 31; BAG 22. Januar 2019 - 9 AZR 149/17 - Rn. 25). 21 bb) Die Ansprüche auf Urlaubsentgelt und Urlaubsabgeltung können danach erst, wenn der Arbeitnehmer die Auszahlung des Geldbetrags verlangen kann, einem bestimmten Zeitabschnitt vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
geordnet werden. Die Zahlung des Urlaubsentgelts kann der Arbeitnehmer frühestens bei Antritt des Urlaubs für den Urlaubszeitraum verlangen. Der Anspruch ist nach § 11 Abs. 2 BUrlG, der arbeitsvertraglich nicht abdingbar ist (BAG 20. August 2019 - 9 AZR 468/18 - Rn. 22; 30. Januar 2019 - 5 AZR 43/18 - Rn. 44), vorbehaltlich einer abweichenden tariflichen Regelung, grundsätzlich
diesem Zeitpunkt fällig. Der Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG als rein finanzielle Anspruch setzt - im Einklang mit Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG (vgl. hierzu EuGH 6. November 2018 - C-569/16 und C-570/16 - [Bauer und Willmeroth] Rn. 42 bis 48) - voraus, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer nicht den gesamten bezahlten Jahresurlaub genommen hat, auf den er bis
r Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch hatte. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfällt die Arbeitspflicht und damit die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer durch Freistellung von der Arbeitspflicht Urlaub
gewähren (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 455/13 - Rn. 19, BAGE 150, 355). Die Bindung des Anspruchs auf Bezahlung an den Freistellungsanspruch und seine zeitliche Begrenzung nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 und Abs. 3 BUrlG wird aufgelöst. Während der Freistellungsanspruch infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses untergeht, erhält § 7 Abs. 4 BUrlG die Vergütungskomponente des Urlaubsanspruchs als Abgeltungsanspruch selbstständig aufrecht. Der aus Freistellung von der Arbeitspflicht und Bezahlung
sammengesetzte Urlaubsanspruch wandelt sich in einen Anspruch auf Abgeltung des noch nicht erfüllten Urlaubs (vgl. BAG
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.