Einlegung der Rechtsbeschwerde durch seinen bereits in den Vorinstanzen mandatierten Verfahrensbevollmächtigten den Beschluss gefasst hat, die Rechtsbeschwerde durchzuführen.
den auch im Beschlussverfahren geltenden Vorschriften des § 81 ZPO iVm. § 46 Abs. 2 ArbGG ermächtigt die einmal erteilte Prozessvollmacht im Außenverhältnis - in den zeitlichen Grenzen des § 87 ZPO - zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen einschließlich der Einlegung von Rechtsmitteln (vgl. BAG
VG können mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber die Betriebsratswahl anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Die Wahlanfechtung muss innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen. 12 2. Diese Voraussetzungen liegen vor. 13 a) Die formellen Voraussetzungen einer zulässigen Wahlanfechtung sind erfüllt. 14 aa) Die Antragstellerinnen sind in ihrer Eigenschaft als wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen
VG zur Wahlanfechtung berechtigt. Der Anfechtungsberechtigung der Beteiligten zu
der am 25. Mai 2018 erfolgten Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Arbeitsgericht eingegangen. 16 b) Die materiellen Voraussetzungen einer Wahlanfechtung
VG liegen ebenfalls vor. 17 aa) Der Wahlvorstand hat dadurch gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen, dass er die Stimmabgabe im Wahllokal entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO) ohne Verwendung von Wahlumschlägen durchführen ließ. 18
1 Satz 2 WO erfolgt die Stimmabgabe durch Abgabe von Stimmzetteln in den hierfür bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen).
3 WO gibt die Wählerin oder der Wähler ihren oder seinen Namen an und wirft den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel eingelegt ist, in die Wahlurne ein,
dem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt worden ist. Danach schreibt die Wahlordnung die Verwendung von Wahlumschlägen bei der Stimmabgabe vor. Diese Wahlumschläge sind vom Wahlvorstand den Wählern bereitzustellen (Fitting BetrVG 30. Aufl. § 11 WO Rn. 4; Forst in Richardi BetrVG 16. Aufl. § 11 WO Rn. 2). 19
dem Grundsatz der geheimen Wahl darf die Stimmabgabe des Wählers keinem anderen bekannt werden. Dies dient dem Zweck, den Wähler vor jeglichem sozialen Druck zu schützen (BAG
seiner freien Überzeugung treffen kann (BAG
6 Nr. 5 BWO einen Wähler ua. dann zurückzuweisen, wenn er seinen Stimmzettel so gefaltet hat, dass seine Stimmabgabe erkennbar ist. Vergleichbares gilt für die Stimmabgabe
den Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz, zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz und zum Drittelbeteiligungsgesetz (vgl. etwa § 17 Abs. 3 der Dritten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz; § 14 Abs. 3 der Verordnung zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
dem Drittelbeteiligungsgesetz; § 15 Abs. 3 der Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz). Danach erfolgt die Stimmabgabe durch Einwurf des gefalteten Stimmzettels in die Wahlurne; der Wähler hat den Stimmzettel in der Weise zu falten, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Demgegenüber hat der Verordnungsgeber der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 3 WO nicht geändert, so dass bei Betriebsratswahlen das Wahlgeheimnis nicht durch die Faltung von Stimmzetteln, sondern durch Verwendung von Wahlumschlägen zu wahren ist. Damit wird auch gewährleistet, dass bei der Auszählung Briefwahlstimmen, die im ungeöffneten Wahlumschlag in die Wahlurne einzulegen sind (§ 26 Abs. 1 Satz 2 WO), und persönlich abgegebene Stimmen nicht zu unterscheiden sind. 22
VG berechtigt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn er das Wahlergebnis objektiv weder ändern noch beeinflussen konnte. Dafür ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte. Eine verfahrensfehlerhafte Betriebsratswahl muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei der Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre (st. Rspr., vgl. etwa BAG 16. September 2020 - 7 ABR 30/19 - Rn. 28; 18. Juli 2012 - 7 ABR 21/11 - Rn. 30 mwN). 25
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.