Vm. Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG gewährt werden. Das ist in Deutschland gesichert, da das Unionsrecht den Arbeitnehmern einen unmittelbaren Anspruch gegen den PSV einräumt. 3. Der PSV ist auch eintrittspflichtig, wenn die vom Arbeitnehmer erworbene Anwartschaft bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens gesetzlich noch nicht unverfallbar ist. Er ist zur Garantie des insolvenzrechtlichen Mindestschutzes
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. November 2016 - 1 Sa 120/16 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. 1 Die Parteien streiten darüber, in welchem Umfang die Beklagte dem Kläger
einem Betriebsübergang in der Insolvenz eine Altersrente zu gewähren hat. 2 Der im Februar 1980 geborene Kläger war seit dem
stehenden Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, bei Eintritt des Versorgungsfalles Pensionsleistungen. … § 2 Arten der Pensionsleistungen 1. Die Leistungen
dieser Pensionsordnung bestehen in der Zahlung von laufenden Pensionen. Sie werden gewährt als Altersrenten, als Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsrenten, als Witwenrenten und Waisenrenten. … § 3 Voraussetzungen für die Pensionsleistungen 1. Der Anspruch auf Pensionsleistungen entsteht
Eintritt des Versorgungsfalles, wenn bis zu diesem Zeitpunkt von dem Betriebsangehörigen das
Dienstjahren und bei vorzeitigen Versorgungsfällen evtl. aus Zurechnungszeiten. Für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr beträgt der Steigerungssatz 0,5 % der ruhegeldfähigen Bezüge. Der Höchstsatz der Rente wird auf 22,5 % festgelegt; dieser wird
45 Dienstjahren erreicht. … … § 5 Anrechnungsfähige Dienstjahre 1. Als anrechnungsfähige Dienstjahre gelten alle von dem Betriebsangehörigen
Vollendung des
dem Ausscheiden des Berechtigten aus den Diensten der Firma. Betriebsangehörige, die das Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nehmen und aus diesem Grunde das Arbeitsverhältnis beenden, erhalten die vorgezogene Altersrente. In diesen Fällen wird die
erreichbare Rente wegen des vorgezogenen Rentenbeginns für jeden Monat des vorzeitigen Beginns um 0,5 % ihres Betrages gekürzt.“ 3 Die PO 1979 wurde durch eine „Regelabsprache“ der T GmbH und deren Gesamtbetriebsrat vom
stehender Tabelle. Arbeitnehmer, die in der Zeit vom
H über, die ab Juni 2009 erneut als T F GmbH firmierte, die Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits. 6 Der Pensions-Sicherungs-Verein (im Folgenden PSV) erteilte dem Kläger keinen Anwartschaftsausweis. Er ging davon aus, nicht eintrittspflichtig zu sein. 7 Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte müsse ihm eine höhere Betriebsrente zahlen. Sie dürfe von der sich
der PO 1979/1995 zu berechnenden Altersrente nur die vom PSV erbrachte Leistung in Abzug bringen. Da er noch keine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft erreicht habe, sei dieser Wert mit Null anzusetzen. Durch die PO 1979/1995 sei eine endgehaltsbezogene Versorgung zugesagt worden. Die Beschränkung des § 613a BGB bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz habe nicht zur Folge, dass der Erwerber hinsichtlich der vor dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung liegenden anrechnungsfähigen Dienstjahre nicht für die sich aus dem Endgehaltsbezug ergebende Gehaltsdynamik hafte. Aus § 7 Abs. 2 BetrAVG (jetzt § 7 Abs. 2 und Abs. 2a BetrAVG nF) folge nichts anderes. Danach beschränke sich die Haftung des PSV wegen des Festschreibeeffektes und der Veränderungssperre
AVG (jetzt § 7 Abs. 2a Satz 4 BetrAVG nF) zwar nur auf den Teil der Altersrente, der unter Berücksichtigung des bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens maßgebenden Gehalts anteilig erdient worden sei. Die Vorschrift regle jedoch nur den Umfang der Eintrittspflicht des PSV. Auch der Anspruchsübergang in § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG erfasse lediglich den Teil der Anwartschaft, für den der PSV einzutreten habe. 8 Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn monatlich ab dem ersten Tag des jeweiligen Monats beginnend mit dem Eintritt des Versorgungsfalls für die anrechnungsfähigen Dienstjahre ab dem
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegenden Betriebszugehörigkeitszeit. Die vor der Insolvenzeröffnung erworbenen unverfallbaren Anwartschaften unterlägen den insolvenzrechtlichen Verteilungsgrundsätzen und den Vorschriften der Insolvenzsicherung durch den PSV. 10 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision. 11 Mit Beschluss vom
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betriebsveräußerers im nationalen Recht, welches grundsätzlich die Anwendung von Art. 3 Absatz 1 und Absatz 3 der Richtlinie 2001/23/EG auch für die Rechte der Arbeitnehmer auf Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen bei einem Betriebsübergang anordnet, eine Einschränkung dahingehend, dass der Erwerber nicht für Anwartschaften haftet, die auf Beschäftigungszeiten vor der Insolvenzeröffnung beruhen? 2. Falls die erste Vorlagefrage bejaht wird: Richten sich die
Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2001/23/EG notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer Rechte oder Anwartschaftsrechte auf Leistungen bei Alter aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen bei einem Betriebsübergang
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betriebsveräußerers
dem von Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachten Zeiten der Betriebszugehörigkeit beruhen, - der
nationalem Recht bestimmte Träger der Insolvenzsicherung in diesem Fall für den vor der Insolvenzeröffnung erworbenen Teil der künftigen Versorgungsansprüche nicht einzutreten hat und - der Arbeitnehmer den Wert des vor der Insolvenzeröffnung erworbenen Teils seines künftigen Versorgungsanspruchs im Insolvenzverfahren des Veräußerers geltend machen kann?
Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers von den Mitgliedstaaten zu gewährende Mindestschutzniveau auch die Verpflichtung zur Absicherung von Versorgungsanwartschaften, die bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
nationalem Recht noch nicht gesetzlich unverfallbar waren und die überhaupt nur deshalb gesetzlich unverfallbar werden, weil das Arbeitsverhältnis nicht im Zusammenhang mit der Insolvenz beendet wird? 6. Falls die fünfte Vorlagefrage bejaht wird: Unter welchen Umständen können die durch die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers erlittenen Verluste des ehemaligen Arbeitnehmers bei den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung als offensichtlich unverhältnismäßig angesehen werden und damit die Mitgliedstaaten verpflichten, hiergegen einen Mindestschutz
der Richtlinie 2008/94/EG zu gewährleisten, obwohl der ehemalige Arbeitnehmer mindestens die Hälfte der Leistungen erhält, die sich aus seinen erworbenen Rentenansprüchen ergeben? 7. Falls die fünfte Vorlagefrage bejaht wird: Wird ein
5 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/23/EG erforderlicher - Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG gleichwertiger - Schutz für Versorgungsanwartschaften der Arbeitnehmer auch dann gewährt, wenn sich dieser nicht aus dem nationalen Recht, sondern nur aus einer unmittelbaren Anwendung von Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG ergibt?
Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintritt, nicht entgegensteht, sofern hinsichtlich des Teils des Betrags, für den der Erwerber nicht haftet, die zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer getroffenen Maßnahmen ein Schutzniveau bieten, das dem von Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Eröffnung des Insolvenzverfahrens, während dessen der Betrieb übergegangen ist, und hinsichtlich des Teils der Leistungen, der nicht vom Erwerber zu tragen ist, vorsieht, dass zum einen der
nationalem Recht bestimmte Träger der Insolvenzsicherung nicht eintreten muss, wenn die Anwartschaften auf Leistungen bei Alter zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht unverfallbar waren, und dass zum anderen der Betrag des Teils der Leistungen, für den der Träger der Insolvenzsicherung haftet, auf der Grundlage der monatlichen Bruttovergütung des betreffenden Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechnet wird, wenn sich daraus ergibt, dass den Arbeitnehmern der durch diese Bestimmung gewährte Mindestschutz verwehrt wird, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.
GG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge sind
3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dabei muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des revisionsrechtlichen Angriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau durchdenkt. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen. Dazu hat der Revisionsführer darzulegen, aus welchen Gründen er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält. Die bloße Wiedergabe oder der Verweis auf das bisherige Vorbringen genügen hierfür nicht (BAG 7. Juni 2017 - 1 AZR 608/16 - Rn. 9 mwN). Betrifft die angefochtene Entscheidung mehrere Streitgegenstände iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, muss für jeden eine solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (statt vieler BAG 21. August 2019 - 7 AZR 563/17 - Rn. 17 mwN; 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 15 mwN). 16 2. Danach genügt die Revisionsbegründung des Klägers den gesetzlichen Anforderungen. 17 a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Beklagte sei nicht verpflichtet, dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls „Alter“ eine
der PO 1979/1995 ermittelte Altersrente zu zahlen, von der lediglich die ihm vom PSV - so überhaupt - gewährte Leistung in Abzug zu bringen ist. Die mit dieser Berechnung begehrte Ausfallhaftung ergebe sich nicht aus § 613a Abs. 1 BGB iVm. der PO 1979/1995. Die Beklagte hafte nicht für den bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens erdienten Teil der Altersrente. Dies betreffe sowohl die gesetzlich noch nicht unverfallbare Anwartschaft als auch die hierauf entfallende Dynamik. Die endgehaltsabhängige Dynamik sei zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits erdient gewesen. Der Kläger habe - anders als von ihm angenommen - auch die Möglichkeit gehabt, diesen wegen des Endgehaltsbezugs der PO 1979/1995 bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht feststehenden Teils seiner späteren Betriebsrente - einschließlich der verfallbaren Anwartschaft - im Insolvenzverfahren als Insolvenzforderung geltend zu machen. Da die künftige Gehaltsentwicklung unbekannt sei, handele es sich um eine unbestimmte Geldforderung, deren Wert zu schätzen sei. Die Höhe der von der Beklagten zu zahlenden Altersrente berechne sich daher zeitratierlich. Auch das Unionsrecht gebiete kein anderes Ergebnis. 18 b) Dem tritt die Revision des Klägers entgegen und führt ua. aus, der Erwerber müsse in der Insolvenz vollumfänglich für die erdiente Dynamik einstehen. Es handele sich um ein auch
dem Betriebsübergang fortbestehendes Versorgungsverhältnis und damit einen einheitlichen Betriebsrentenanspruch; nur der
AVG (jetzt § 7 Abs. 2 und Abs. 2a Satz 2 BetrAVG nF) iVm. § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zu ermittelnde zeitratierlich errechnete Teilanspruch, für den der PSV hafte, könne den Übernehmer entlasten. Der vorliegend streitbefangene Teil des Anspruchs beziehe sich auf den Zeitraum
der Insolvenzeröffnung. Auch die vom Landesarbeitsgericht herangezogene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts trage seine Entscheidung nicht. Eine zeitratierliche Berechnung analog § 2 Abs. 1 BetrAVG scheide aus, da es an den Voraussetzungen einer Analogie fehle. Lediglich für den vom PSV zu tragenden Anteil sei eine solche Berechnung in § 7 Abs. 2 BetrAVG (jetzt § 7 Abs. 2 und Abs. 2a BetrAVG nF) angeordnet. Der vom Landesarbeitsgericht erfolgte Verweis der Arbeitnehmer auf die Anmeldung ihrer Forderung zur Tabelle führe bei endgehaltsbezogenen Zusagen zu einer übermäßigen Beanspruchung der Insolvenzmasse. Auch der Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung gebiete kein anderes Ergebnis. Bei dem bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht feststehenden Teil der späteren Betriebsrente handele es sich nicht um eine Insolvenzforderung. Wegen des Endgehaltsbezugs der PO 1979/1995 entstehe der Anspruch insoweit erst durch die
der Insolvenzeröffnung liegenden Gehaltssteigerungen. 19 Damit setzt sich die Revision des Klägers insoweit mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinander. Ob ihre Angriffe durchgreifen und eine andere Entscheidung bedingen, ist eine Frage der Begründetheit der Revision. 20 II. Die Revision hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Recht nicht entsprochen. Die zulässige Klage ist unbegründet. 21
den Vorgaben der PO 1979/1995 und damit ua. unter Berücksichtigung aller anrechnungsfähigen Dienstjahre des Klägers
PO 1979/1995, des
PO 1979/1995 maßgeblichen Brutto-Monatsbezugs und der für ihn maßgeblichen Steigerungssätze zu berechnen ist. Anders als die Beklagte ist der Kläger jedoch - zumindest in der Revision eindeutig - der Ansicht, dass der sich danach ergebende Betrag nicht zeitanteilig im Verhältnis seiner insgesamt möglichen Betriebszugehörigkeit zu seiner ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens tatsächlich erbrachten Betriebszugehörigkeit zu kürzen ist. Vielmehr macht der Kläger geltend, die Beklagte dürfe von dem
den Vorgaben der PO 1979/1995 ermittelten Betrag keinen Abzug vornehmen. Der PSV hafte in seinem Fall mangels unverfallbarer Anwartschaft gar nicht, weshalb auch kein Abzug erfolgen dürfe. Diese Berechnungsweise will der Kläger mit seinem Antrag festgestellt wissen. Diesen Streitgegenstand verfolgt er auch in der Revision weiter. 24 Wie vom Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen, bezieht sich der Klageantrag dabei nur auf die Berechnung der bei Eintritt des Versorgungsfalls „Alter“ von der Beklagten zu gewährenden Rente. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Kläger im Antrag auf den Eintritt des Versorgungsfalls abstellt. Die Berechnung einer
AVG vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente oder einer Altersrente bei einem vorzeitigen Ausscheiden vor Eintritt des Versorgungsfalls „Alter“ ist vom Antrag nicht erfasst. 25
2 Nr. 2 ZPO die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis müssen klar umrissen sein (BAG 14. Dezember 2011 - 4 AZR 242/10 - Rn. 19 mwN), sodass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Bei einer stattgebenden Entscheidung darf keine Unklarheit über den Umfang der Rechtskraft bestehen. 27 bb) Es kann dahinstehen, ob der in der Berufung zur Entscheidung gestellte Klageantrag unter Berücksichtigung der dazu vom Kläger gegebenen Begründung hinreichend bestimmt war. Ausgehend von der Antragsformulierung und der dazu gegebenen Begründung will der Kläger nunmehr festgestellt wissen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm bei Eintritt des Versorgungsfalls Alter eine Betriebsrente zu gewähren, deren Höhe sich
den Vorgaben der PO 1979/1995 bestimmt. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte nicht nur für die bei Insolvenzeröffnung vom Kläger erdiente - verfallbare - Anwartschaft einzustehen hat (vgl. § 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG iVm. § 30f Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BetrAVG), sondern auch für die darauf entfallende erdiente Dynamik. Es wird damit - jedenfalls unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers in der Revision - das Begehren des Klägers hinreichend bestimmt. 28 Soweit der Antrag die verfallbare Anwartschaft erfasst, ergibt sich ein Betrag iHv. 176,30 Euro. Ausgehend von einem ruhegehaltsfähigen Einkommen iHv. 3.494,00 Euro brutto ist damit bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine verfallbare Anwartschaft iHv. 176,30 Euro anzusetzen (20,25 vH von 3.494,00 Euro = 707,54 Euro; davon anteilig für die Zeit vom 1. August 1996 bis zum 1. März 2009 und damit für 12 Jahre und sieben Monate [= 151 Monate] im Verhältnis zu einer möglichen Betriebszugehörigkeit vom 1. August 1996 bis zum 23. Februar 2047 [Vollendung des 67. Lebensjahres] von 606 Monaten). Dazu kommt noch der auf die erdiente Dynamik entfallende Teil, der sich
der Berechnung des Klägers auf 527,23 Euro (unter Abzug des Teils der verfallbaren Anwartschaft 703,53 Euro - 176,30 Euro) belaufen würde. 29 c) Der Antrag richtet sich in dieser Auslegung auch auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO. Zwar können
1 ZPO bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auch auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG
1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse. Es ist unerheblich, dass der Versorgungsfall „Alter“ noch nicht eingetreten ist. Da die Beklagte die vom Kläger geltend gemachte Berechnungsweise für seine Altersrente bestreitet, ist das betriebsrentenrechtliche Rechtsverhältnis durch eine tatsächliche Unsicherheit gefährdet. Der Kläger kann nicht darauf verwiesen werden, erst
Eintritt des Versorgungsfalls einen Rechtsstreit gegen seinen Arbeitgeber über Inhalt und Umfang seiner Versorgungsrechte zu führen. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse daran, Meinungsverschiedenheiten über den Bestand und die Ausgestaltung seiner künftigen Versorgungsansprüche möglichst vor Eintritt des Versorgungsfalls klären zu lassen (vgl. BAG 21. Januar 2014 - 3 AZR 362/11 - Rn. 26 mwN). 31 2. Die Klage ist nicht begründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger eine Betriebsrente zu gewähren, deren Höhe sich
den Bestimmungen der PO 1979/1995 errechnet. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 613a Abs. 1 BGB iVm. der PO 1979/1995. 32 a) Die Pflicht der Beklagten, dem Kläger eine Betriebsrente auf der Grundlage der PO 1979/1995 zu gewähren, bestimmt sich
Geht - wie vorliegend - ein Arbeitsverhältnis
1 BGB von einem Betriebsveräußerer auf einen Betriebserwerber über, sind die Rechte der Arbeitnehmer auf der Grundlage dieser Vorschrift zu beurteilen. Danach richtet sich, ob das Arbeitsverhältnis übergeht und der Erwerber in vor dem Übergang entstandene Verpflichtungen des Veräußerers einzutreten hat. Dass sich aus der Betriebsverfassung die normative Weitergeltung von Betriebsvereinbarungen
dem Betriebsübergang ergeben kann (dazu BAG 25. Februar 2020 - 1 ABR 39/18 - Rn. 34 ff.), ändert daran nichts. Dies hat nur Bedeutung hinsichtlich der Frage, welche Rechtsnormen das Arbeitsverhältnis,
dem es aufgrund von § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB übergegangen ist, unmittelbar und zwingend (§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG) ausgestalten. Die normative Weitergeltung beschränkt sich zudem nicht auf übernommene Arbeitnehmer, sondern wirkt auch für
dem Übergang in den Betrieb eingetretene Arbeitnehmer. Für die Beantwortung der Frage, für welche schon entstandenen Verbindlichkeiten, auch solche aus Betriebsvereinbarungen, für die § 77 Abs. 4 BetrVG gilt, der Erwerber haftet, ist im Individualrechtsverhältnis § 613a BGB maßgeblich, nicht die Stellung des Erwerbers als Arbeitgeber im Sinne der Betriebsverfassung. Diese und nicht § 613a BGB ist dagegen entscheidend für die Pflicht des Erwerbers, bestehende materiell-rechtliche Verbindlichkeiten aus der Betriebsverfassung zu übernehmen, wie solche aus der Pflicht des Arbeitgebers
VG, die Kosten der Betriebsratsarbeit zu tragen (dazu BAG 20. August 2014 - 7 ABR 60/12 - Rn. 23 ff., 29). 33
1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie - wenn die Betriebsvereinbarung nicht ohnehin kollektiv-rechtlich weitergilt -
1 Satz 2 und Satz 3 BGB grundsätzlich Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer. Das gilt auch bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz. 35 bb)
1 BGB tritt der Erwerber eines Betriebs auch in die durch Betriebsvereinbarung begründeten Versorgungsversprechen der übernommenen Arbeitnehmer ein (st. Rspr. seit BAG
1 BGB die zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung übergegangen. Auch die Rechte und Pflichten aus der PO 1979/1995 bestanden weiter. Die Betriebsrente ist danach unter Beachtung der bereits erbrachten Zeiten der Betriebszugehörigkeit zu berechnen. 37 c) Diese Grundsätze gelten
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jedoch nicht einschränkungslos für Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung, wenn der Betriebsübergang im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erfolgt. 38 aa) Bereits unter der Geltung der Konkursordnung war anerkannt, dass der konkursrechtliche Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung eine Haftung des Erwerbers ausschließt, soweit Ansprüche der Arbeitnehmer oder Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung betroffen sind, die bereits vor der Konkurseröffnung entstanden sind (st. Rspr. seit BAG 17. Januar 1980 - 3 AZR 160/79 - zu II der Gründe, BAGE 32, 326). Maßgebend hierfür war, dass die konkursrechtlichen Haftungsregeln Vorrang beanspruchten.
dem Grundsatz der „par conditio creditorum“, der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung, waren alle vermögenswerten Rechte, die bei der Konkurseröffnung vorhanden waren, allein
den Vorschriften der Konkursordnung zu befriedigen. Wenn die bei der Veräußerung eines Betriebs übernommene Belegschaft einen neuen zahlungskräftigen Haftungsschuldner für bereits entstandene Ansprüche erhielte, wäre sie jedoch im Vergleich zu anderen Gläubigern und vor allem auch gegenüber den ausgeschiedenen Arbeitnehmern unangemessen bevorzugt. Dieser Vorteil hätte von den übrigen Gläubigern insoweit finanziert werden müssen, als der Betriebserwerber den Kaufpreis mit Rücksicht auf die übernommene Haftung hätte mindern können. Eine so ungleiche Verteilung der Lasten war mit dem Konkursrecht nicht vereinbar. Deshalb beanspruchte § 613a BGB
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei einer Betriebsveräußerung im Konkurs insoweit keine Geltung, als bei Konkurseröffnung bereits entstandene Ansprüche oder Versorgungsanwartschaften betroffen waren (vgl. etwa BAG
SGB III und den Insolvenzschutz für die betriebliche Altersversorgung
AVG - berücksichtigt. Daher gilt § 613a BGB auch bei einer Betriebsveräußerung in der Insolvenz nur eingeschränkt. Soweit die besonderen Verteilungsgrundsätze des Insolvenzrechts für bereits entstandene Ansprüche oder Anwartschaften eingreifen, gehen diese § 613a BGB als Spezialregelungen vor (vgl. BAG 19. Oktober 2004 - 9 AZR 645/03 - zu I 1 der Gründe). 40 Die rechtssystematischen Grundlagen der unter der Konkursordnung entwickelten Einschränkungen bestehen daher auch unter der Insolvenzordnung fort. Hinsichtlich der gesetzlichen Konzeption der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung besteht kein Unterschied zwischen der Insolvenz- und der Konkursordnung.
der gesetzgeberischen Zielsetzung bei Schaffung der Insolvenzordnung sollten die Arbeitnehmerrechte in diese Konzeption eingebunden werden (BT-Drs. 12/2443 S. 96). Die Entscheidung des Gesetzgebers, § 613a BGB im Insolvenzverfahren - anders als vorübergehend in der vormaligen DDR - anwendbar zu lassen, bezog sich allein auf den durch diese Vorschrift gewährten Bestandsschutz für das Arbeitsverhältnis (BT-Drs. 12/2443 S. 97). Auch die Regelung in § 128 InsO betrifft allein diese Thematik (dazu auch BT-Drs. 12/2443 S. 149). Der Bestandsschutz ist nicht berührt. 41 Für die Einschränkungen spricht zudem, dass dadurch Betriebsübergänge erleichtert werden. Das dient dem sozialstaatlichen Ziel, Arbeitsplätze zu erhalten. 42 cc) Besondere Verteilungsgrundsätze bestehen im Insolvenzverfahren nur hinsichtlich der Forderungen, die ein Gläubiger als Insolvenzgläubiger geltend zu machen hat (§§ 38, 174 ff. InsO). Forderungen, die sich als Masseverbindlichkeiten gegen die Insolvenzmasse richten, sind dagegen - sieht man von den Fällen der Masseunzulänglichkeit (§§ 208 ff. InsO) ab - aus dieser ohne irgendwelche Beschränkungen vorweg zu berichtigen (§ 53 InsO). Für diese haftet deshalb der Betriebserwerber auch im Fall einer Betriebsübernahme in der Insolvenz. Die insolvenzrechtliche Beschränkung der Haftung des Erwerbes
1 BGB ergreift also lediglich Insolvenzforderungen, nicht jedoch Masseverbindlichkeiten (vgl. BAG
O Insolvenzforderungen, wenn es sich um solche „für“ die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens handelt. Die Abgrenzung der Forderungen erfolgt danach, wann die Arbeitsleistung, die den Ansprüchen zugrunde liegt, erbracht wurde (BAG
dem Eintritt der Insolvenzeröffnung beruht. Der Betriebserwerber haftet nur für den Teil der betrieblichen Altersversorgung, der in der Zeit
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erdient wurde. Für die Berechnung des Umfangs der dem Arbeitnehmer vom Betriebserwerber zu zahlenden Betriebsrente ist dieser daher zunächst bei Eintritt des Versorgungsfalls
den dann maßgebenden Bestimmungen der Versorgungsordnung zu ermitteln und - in einem zweiten Schritt - zeitanteilig aufzuteilen auf die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses vor und
der Insolvenzeröffnung erbrachte Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers (vgl. in diesem Sinne schon BAG
dem Übergang erhöht hat. Bei endgehaltsbezogenen Zusagen - wie vorliegend die PO 1979/1995 - ergibt sich der vom Arbeitnehmer erworbene Zuwachs seiner Anwartschaft dienstzeitunabhängig aus dem variablen Berechnungsfaktor „Endgehalt“. Typischerweise erhöht sich dieses noch bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. bis zum Eintritt des Versorgungsfalls. Der Wertzuwachs der Anwartschaft folgt damit allein der künftigen Entwicklung dieses variablen Berechnungsfaktors. Eine solche dienstzeitunabhängige Steigerung der Anwartschaft (Dynamik) ist auch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits im Umfang der bis dahin geleisteten Betriebszugehörigkeit anteilig erdient, denn insoweit hat der Arbeitnehmer die von ihm geforderte Gegenleistung bereits erbracht (für den Fall der Ablösung st. Rspr. seit BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c
AVG haben Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund einer Direktzusage eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft erworben haben, bei Eintritt des Versorgungsfalls gegen den PSV einen Anspruch auf Gewährung der erworbenen Versorgungsleistung. Liegt dagegen zu diesem Zeitpunkt noch keine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft vor, tritt der PSV nicht ein. 47 bb) Damit ist es bei Versorgungszusagen möglich, dass der Arbeitnehmer bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Betriebsrentenanwartschaft erworben hat, der PSV jedoch nicht eintrittspflichtig ist, weil sie noch nicht gesetzlich unverfallbar ist. So liegt der Fall auch beim Kläger. Der im Februar 1980 geborene Kläger, dessen Versorgungszusage aus der Zeit vor dem 1. Januar 2001 stammt, hatte zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. März 2009 sein 30. Lebensjahr noch nicht vollendet (§ 30f Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrAVG). Dementsprechend hat der PSV auch keinen Anwartschaftsausweis erteilt. Der Kläger hätte seine Anwartschaft im Rahmen des Insolvenzverfahrens der T F zur Insolvenztabelle anmelden können. 48
AVG gehen die Ansprüche und Anwartschaften der Versorgungsberechtigten gegen den Arbeitgeber auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die den Anspruch gegen den Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung begründen, bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes auf den PSV über. Mit dem Erwerb des Anspruchs gegen den Träger verliert der Versorgungsberechtigte damit seinen Anspruch gegen den Schuldner in dem Umfang, in dem der PSV
AVG eintrittspflichtig ist (vgl. BAG 20. September 2016 - 3 AZR 77/15 - Rn. 95 mwN). Damit gehen nur die gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften der Arbeitnehmer bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den PSV über, und das auch nur in dem Umfang, in dem dieser
den Vorgaben des § 7 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG (jetzt § 7 Abs. 2a Satz 4 BetrAVG nF) für diese einzutreten hat (BAG 22. September 2020 - 3 AZR 303/18 - Rn. 44, 83). 49
O hat dies zur Folge, dass der auf die aufschiebend bedingte Forderung entfallende Anteil nicht auszuzahlen, sondern zu hinterlegen ist. Die Auszahlung hat erst mit Eintritt des Versorgungsfalls an den Arbeitnehmer zu erfolgen. Soweit der Senat in der Vergangenheit angenommen hat, eine Versorgungsanwartschaft verwandele sich im Konkursfall in einen fälligen Zahlungsanspruch (vgl. BAG
Dabei müsse angenommen werden, dass sich der aufschiebend bedingte Rentenanspruch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Abfindungsanspruch, dh. einen unbedingten Zahlungsanspruch, verwandele. Zur Begründung hat er ausgeführt, eine Aufrechterhaltung als aufschiebend bedingter Anspruch auf Auszahlung des kapitalisierten Betrags, der
Damit würde nicht nur die Abwicklung des Konkurses aufgehalten, sondern auch die Versorgungsanwartschaft mit Verwaltungskosten belastet. Daher erscheine es geboten, den Betrag als Zahlungsanspruch anzuerkennen. 52 (bb) Im Urteil vom 8. Dezember 1977 (- 3 AZR 324/76 - zu 1 c der Gründe) hat der Senat diese Grundsätze auf ein nicht beendetes Arbeitsverhältnis übertragen. Er hat auch für diesen Fall angenommen, eine Versorgungsanwartschaft verwandle sich im Konkursfall in einen fälligen Zahlungsanspruch, dessen Wert sich
dem Wert richte, den die Versorgungsanwartschaft bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erreicht habe. Dies gelte jedenfalls dann, wenn - wie im dortigen Fall - der Arbeitgeber eine juristische Person sei, die aus Anlass des Konkurses liquidiert werde. In diesem Fall sei es dem Versorgungsberechtigten nicht zumutbar, über die Liquidation hinaus auf den Eintritt des Versorgungsfalls zu warten. Der Arbeitnehmer habe stattdessen
Treu und Glauben einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe des Wertes der Anwartschaft. 53 (cc) Auch im Urteil vom 7. November 1989 (- 3 AZR 48/88 - zu III 1 der Gründe) hat der Senat an dieser Rechtsprechung festgehalten. Er hat angenommen, dass wenn der Versorgungsschuldner in Konkurs fällt und das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Konkursverwalter fortgesetzt wird, eine Aufrechterhaltung der Versorgungsanwartschaft nicht mehr in Betracht komme. Sämtliche Versorgungsansprüche müssten kapitalisiert und
versicherungsmathematischen Grundsätzen geschätzt werden. Zwar berechtigten aufschiebend bedingte Ansprüche
Die Anerkennung eines gleichwohl fälligen Zahlungsanspruchs beruhe jedoch auf der Eigenart von Versorgungsrechten. Der Berechtigte müsse hinnehmen, dass sein Anspruch mit einem Kapitalbetrag abgefunden werde. Eine bloße Sicherstellung wäre nicht praktikabel. Die Abwicklung des Konkurses könnte erschwert und verzögert werden und die Anwartschaft müsste verwaltet werden. Hieraus könnten zusätzliche Kosten und rechtliche Streitfragen entstehen. Dies rechtfertige es, den geschätzten Wert der Anwartschaft im Konkurs des Versorgungsschuldners als fälligen Zahlungsanspruch zu behandeln. 54 (dd) Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10. Januar 1991 (- IX ZR 247/90 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 113, 207) ausgeführt, Forderungen unter aufschiebender Bedingung berechtigten
Die auf den bedingten Anspruch entfallende Konkursdividende werde bei der Verteilung zurückbehalten und anschließend hinterlegt (§ 168 Nr. 2, § 169 KO). Falle die Bedingung später aus, sei der Betrag
Maßgabe des § 166 KO zur
träglichen Verteilung zu bringen. Aus der Anwendung des § 69 KO auf Versorgungsanwartschaften ergebe sich nicht, dass eine aufschiebend bedingte Altersrente bereits mit der Konkurseröffnung endgültig in einen fälligen Kapitalanspruch umgewandelt werde. Die allein aus Praktikabilitätsgründen erfolgende Behandlung der Versorgungsanwartschaft
KO liefere keinen einsichtigen Grund, den Inhalt des Rechts schon mit der Konkurseröffnung zu ändern und dem Konkursverwalter die Möglichkeit zu nehmen, sich auf den
träglichen Ausfall der Bedingung zu berufen. Kläger dieses Rechtsstreits war der PSV. 55 (ee) Als Reaktion auf dieses Urteil des Bundesgerichtshofs hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 1999 den Satz 3 in § 9 Abs. 2 BetrAVG eingeführt. Danach können die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den PSV übergegangenen Anwartschaften im Insolvenzverfahren als unbedingte Forderungen
O geltend gemacht werden. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 12/3803 S. 112) heißt es hierzu: „Der neue Satz 3 des Absatzes 2 überträgt die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Behandlung von mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Träger der Insolvenzsicherung übergegangenen Versorgungsanwartschaften in das Gesetz. Das Bundesarbeitsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß die Versorgungsanwartschaft trotz ihres Charakters als aufschiebend bedingte Forderung aus Gründen der Praktikabilität nicht
Konkursordnung, sondern
BAG DB 1972, 2116, 2118; BAG DB 1978, 941, 942; BAG ZIP 1990, 400, 401). Auch
der Insolvenzordnung sollen die auf den Träger der Insolvenzsicherung übergegangenen Versorgungsanwartschaften
Umrechnung (§ 52 Entwurf der Insolvenzordnung) und Feststellung zur Insolvenztabelle bei der Verteilung der Insolvenzmasse berücksichtigt werden können, ohne daß die Umwandlung der Versorgungsanwartschaft in einen Versorgungsanspruch abgewartet werden muß. Die Regelung beseitigt eine durch ein obiter dictum des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1991, 1111) entstandene Unsicherheit. Die Ergänzung dient der Rechtsklarheit.“ 56 (
versicherungsmathematischen Grundsätzen berechneten - Kapitalbetrag abgefunden wird, vermag das noch nicht zu begründen, dass dieser Anspruch schon vor Eintritt des Versorgungsfalls und damit vor Eintritt der aufschiebenden Bedingung fällig sein soll. 60 Soweit der Senat bislang auf die mangelnde Praktikabilität einer Hinterlegung verweist, kann dies ebenfalls nicht zu einem von den gesetzlichen Vorgaben abweichenden Ergebnis führen. Zum einen ist durch § 9 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG sichergestellt, dass die große Masse der Anwartschaften in der Insolvenz verfahrensmäßig zügig abgewickelt werden kann. Zum anderen können bloße praktische Erwägungen keine Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben der Insolvenzordnung rechtfertigen. Soweit infolge der Hinterlegung unvermeidbare Kosten für die Arbeitnehmer entstehen sollten, sind diese bei der Schätzung des zu hinterlegenden Betrags gemäß § 45 InsO als Ausgleich für anfallende Zinsen zu berücksichtigen (vgl. BGH 10. Juli 1997 - IX ZR 161/96 - zu II 2 c der Gründe, BGHZ 136, 220). 61 Einer „Auszahlung“ von Anwartschaften im laufenden Arbeitsverhältnis stünden zwar keine betriebsrentenrechtlichen Wertungen entgegen. § 3 BetrAVG untersagt die Abfindung von Anwartschaften lediglich in Zusammenhang mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Einen rechtlichen Anspruch auf die Gewährung einer Betriebsrente erwirbt der Arbeitnehmer auch im Rahmen des Betriebsrentengesetzes jedoch nur bei Eintritt des Versorgungsfalls. Damit legt das Gesetz das Risiko, das sich die Anwartschaft in einen Zahlungsanspruch verwandelt, dem einzelnen Anwartschaftsberechtigten auf. Die Rechtsprechung,
der die Versorgungsanwartschaften bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig werden, begünstigt die versorgungsberechtigten Arbeitnehmer und nimmt stattdessen den ungesicherten Konkursgläubigern die Chance, dass die aufschiebende Bedingung nicht eintritt. Eine solche Abweichung vom Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung bedürfte einer gesetzlichen Grundlage (ebenso BGH 10. Juli 1997 - IX ZR 161/96 - zu II 2 c der Gründe, BGHZ 136, 220). 62 (b) Der Anmeldung der wertmäßigen Differenz der Anwartschaft zur Tabelle steht auch nicht entgegen, dass deren genaue Höhe wegen der unsicheren Entwicklung des Endgehalts des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht feststeht.
O sind Forderungen, deren Geldbetrag unbestimmt ist, mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Dabei sind die Sterbetafeln zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung zugrunde zu legen (vgl. BGH 10. Januar 1991 - IX ZR 247/90 - zu II 3 d der Gründe, BGHZ 113, 207). Auch die künftige Gehaltsentwicklung bis zum Eintritt des Versorgungsfalls ist danach zu schätzen. Grundlage für eine solche Schätzung ist ua. die in der Vergangenheit erfolgte Steigerung der Gehälter in der einschlägigen Branche oder im Unternehmen. 63 e) Damit ist die Beklagte
nationalem Recht nicht verpflichtet, dem Kläger eine Betriebsrente zu zahlen, deren Höhe sich
den Bestimmungen der PO 1979/1995 errechnet. Vielmehr ist die dem Kläger beim Eintritt des Versorgungsfalls „Alter“
der PO 1979/1995 zustehende Betriebsrente zu ermitteln und anteilig im Verhältnis der vor und
der Insolvenzeröffnung am 1. März 2009 vom Kläger erbrachten Betriebszugehörigkeitszeiten aufzuteilen. Die Beklagte haftet nur für den Teil des künftigen Betriebsrentenanspruchs, der auf der
dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung erbrachten Betriebszugehörigkeit des Klägers beruht. Entgegen der Ansicht des Klägers hätte die Beklagte damit auch nicht anteilig für die wegen des Endgehaltsbezugs der PO 1979/1995 bei Insolvenzeröffnung bereits erdiente Dynamik einzustehen. 64
Vm. Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG gewährte Mindestschutz ist durch einen unionsrechtlich begründeten unmittelbaren Anspruch gegen den PSV sichergestellt unabhängig davon, ob dessen Voraussetzungen im Streitfall erfüllt sind. Der einschränkenden Auslegung des § 613a BGB für Betriebsübergänge in der Insolvenz steht Unionsrecht daher nicht entgegen. 65 a) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat im Urteil vom 9. September 2020 (- C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction]) darauf hingewiesen, dass die Richtlinie 2001/23/EG - die
dem amtlichen Titel die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen regelt -
ihrem Art. 3, der im Licht ihres dritten Erwägungsgrunds zu lesen ist, die Arbeitnehmer schützen soll, indem sie die Wahrung ihrer Ansprüche beim Inhaberwechsel dadurch gewährleistet, dass sie ihnen die Möglichkeit gibt, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber zu denselben Bedingungen fortzusetzen, die mit dem Veräußerer vereinbart waren. Die Richtlinie soll (soweit wie möglich) die Fortsetzung des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses mit dem Erwerber in unveränderter Form gewährleisten, um eine Verschlechterung der Lage der betroffenen Arbeitnehmer allein aufgrund des Übergangs zu verhindern (EuGH
Eröffnung des Insolvenzverfahrens beruhen, sofern dieser Mitgliedstaat gemäß Art. 3 Abs. 4 Buchst. b Richtlinie 2001/23/EG die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer trifft (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 71). Eine solche Auslegung ermöglicht es
der Auffassung des Gerichtshofs grundsätzlich, einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Arbeitnehmer und denen der Erwerber im Falle eines Betriebsübergangs
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sicherzustellen, da sie gewährleistet, dass den Arbeitnehmern ihre Rechte auf eine Altersrente aus einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung erhalten bleiben, und zugleich eine Beschränkung der Haftung der Erwerber vorsieht, die den Übergang von Unternehmen erleichtern kann, die Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind (EuGH
ihren Titeln den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Außerdem verlange Art. 5 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2001/23/EG ausdrücklich einen Schutz, der dem der Richtlinie 80/987/EWG zumindest gleichwertig ist. Folglich seien die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer
4 Buchst. b Richtlinie 2001/23/EG so zu verstehen, dass sie jedenfalls die in der Richtlinie 2008/94/EG vorgesehenen Maßnahmen umfassten, mit denen die Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers ausgeglichen werden solle (EuGH
dem Gerichtshof über einen weiten Wertungsspielraum. Da diese Vorschrift nicht dahin ausgelegt werden könne, dass sie eine vollständige Absicherung dieser Rechte verlange, hindere sie die Mitgliedstaaten nicht daran, unter Verfolgung legitimer wirtschaftlicher und sozialer Ziele die erworbenen Rechte der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers zu kürzen, sofern sie insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Folglich seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, Arbeitnehmern den
GH
der unmittelbaren Anwendung von Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG gegenüber zuständigen Institutionen des Mitgliedstaates beantwortet und bejaht und gleichzeitig angenommen hat, der PSV sei eine solche Institution. Diese Frage war aber nur für den Fall gestellt, dass die siebte Vorlagefrage, ob nämlich ein gleichwertiger Schutz auch dadurch gewährleistet sei, dass Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG unmittelbar Anwendung finde, zu bejahen ist. Er hat somit die siebte Vorlagefrage inzident dahin beantwortet, dass dieser Schutz aufgrund der unmittelbaren Wirkung der Norm ausreicht (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 94 ff. unter ausdrücklicher Bezugnahme auf sein Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-168/18 - [Pensions-Sicherungs-Verein] Rn. 52 ff.). 76
der Vorschrift richten können. 78 (b) Im Ausspruch zu 2. wird die hier in Frage stehende einschränkende Auslegung nur dann für mit Art. 3 Abs. 4 Buchst. b Richtlinie 2001/23/EG iVm. Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG unvereinbar gehalten, „wenn sich daraus ergibt, dass den Arbeitnehmern der durch diese Bestimmung gewährte Mindestschutz verwehrt wird, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat“. Eine solche Rechtsfolge ist aber ausgeschlossen, wenn eine Prüfung durch den Senat als vorlegendes Gericht ergibt, dass Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG unmittelbare Anwendung findet. 79
AVG. Soweit seine Haftung beschränkt ist, liegt darin eine materiell-rechtliche Einschränkung von Ansprüchen, keine Einschränkung seiner Zuständigkeit (zu diesem Maßstab BAG 21. Juli 2020 - 3 AZR 142/16 - Rn. 74, 77, 80, 84, 89). Bei der Anwendung des Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG handelt es sich nicht um eine Form der Staatshaftung oder der sekundären Haftung, die nur in dem Fall greift, dass vom Erwerber infolge eines Betriebsübergangs keine Absicherungen mehr erhalten werden. Die Vorschrift gewährt vielmehr einen Erfüllungsanspruch. Diese grundsätzliche Zuständigkeit des PSV für den Insolvenzschutz von Versorgungszusagen führt dazu, dass Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG unter den von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgestellten Voraussetzungen der Mindestsicherung in der Lage ist, Ansprüche zu gewähren ohne die Voraussetzungen und ohne Berücksichtigung der Grenzen des § 7 BetrAVG. Insoweit gilt aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG der Anwendungsvorrang des Unionsrechts, der entgegenstehende Regelungen des nationalen Rechts verdrängt. 81 cc) Die einschränkende Auslegung von § 613a BGB entspricht daher den Voraussetzungen, die Art. 3 Abs. 4 Richtlinie 2001/23/EG aufstellt. Denn es ist in jeder Konstellation sichergestellt, dass trotz der einschränkenden Auslegung von § 613a BGB für den Insolvenzfall bei einer Direktzusage - wie sie hier in Frage steht - der
Richtlinie 2008/94/EG geforderte Mindestschutz gewährleistet ist, wie auch immer er im Einzelfall abzugrenzen ist. 82 f) Die Inanspruchnahme des PSV kann allerdings erst dann erfolgen, wenn die Mindestschutzbedingungen des Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG eingreifen. Dies wird sich in der Regel erst
dem Abschluss des Insolvenzverfahrens und
dem Eintritt des Versorgungsfalls feststellen lassen. Denn erst zu diesem Zeitpunkt wird feststehen, ob dem Versorgungsberechtigten mehr als 50 vH der Versorgungsansprüche infolge des Betriebsübergangs in der Insolvenz entzogen wurden oder ob eine relevante Armutsgefährdung vorliegt (vgl. BAG 21. Juli 2020 - 3 AZR 142/16 - Rn. 91 ff.). Zu oder ab diesem Zeitpunkt wird auch erst der hinterlegte Vermögensbestandteil aus der Insolvenzmasse an den Versorgungsberechtigten ausgeschüttet. 83 g) Dieser Annahme lässt sich nicht entgegenhalten, dass die vom Kläger erworbene Anwartschaft bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens gesetzlich nicht unverfallbar war und der PSV insoweit
nationalem Recht nicht eintrittspflichtig ist. Zum einen ändert sich hierdurch nichts an der generellen Zuständigkeit des PSV für Direktzusagen - § 7 Abs. 1 BetrAVG - und der daher auch aufgrund Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG bestehenden Möglichkeit seiner Inanspruchnahme durch den Kläger (vgl. EuGH
85
zugehen (BGH 7. Mai 2020 - IX ZB 84/19 - Rn. 13). 87 bb) Weiterhin bestehen mithilfe der §§ 242, 826 BGB gesetzliche Möglichkeiten, um einem etwaigen Missbrauch der Insolvenz zulasten der Arbeitnehmer und Betriebsrentner im Rahmen eines eröffneten Insolvenzverfahrens zu begegnen. Für die Anwendung dieser Grundsätze gibt es anerkannte Anwendungsfälle. So kann der Versorgungsschuldner, der durch Übertragung seines operativen Geschäfts auf andere Unternehmen desselben Konzerns zur Rentnergesellschaft wird, im Wege des Schadensersatzes
BGB zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet sein, ohne dass insoweit seine eigene wirtschaftliche Lage entgegensteht (BAG 15. September 2015 - 3 AZR 839/13 - Rn. 46, BAGE 152, 285). Zudem kommt ein Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage eines anderen Unternehmens auch im Rahmen der Anpassungsprüfung
AVG in Betracht, wenn es zu einem existenzvernichtenden Eingriff kommt, also der ungerechtfertigte und kompensationslose Eingriff zu einer Vertiefung oder zur Insolvenz der Gesellschaft führt (BAG 15. September 2015 - 3 AZR 839/13 - aaO). Diese Fallgestaltungen sind nicht abschließend. 88 cc) Vor diesem Hintergrund ist den Anforderungen des Art. 5 Abs. 4 Richtlinie 2001/23/EG Genüge getan. Denn ein Insolvenzeröffnungsantrag, der nur das Ziel hätte, ohne dass die übrigen Voraussetzungen des § 1 InsO vorlägen, die Betriebsrentenansprüche der Beschäftigten zu verkürzen oder aufzuheben, wäre missbräuchlich und damit keiner im Sinne des § 1 InsO. Diese Kontrolle ist im Insolvenzverfahren auch ausreichend ausgestaltet und sichergestellt. Dem Kläger stünden zudem der Missbrauchseinwand
BGB und etwaige Durchgriffsansprüche
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Die Rechtslage ist durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.