Anzeige, Abschluss durch Rückführen des Behälters in die Anlage, Kommissionieren
Beachtung der eingesetzten Chargentrennern •
Anweisung manuelle Kommissionierung (Batch) und Verpackung
Beleg Clearing • Abgleich Behälter Inhalt mit Anzeige MFR am PC anhand von Artikelnummer und Bezeichnungsabkürzung. • Im Fall von festgestellten Kommissionierfehlern (Übermengen, Mindermengen, falsche Artikel) die Ware entweder aus dem Behälter entnehmen und bei Fehlmengen in die Kommissionieranlage über die Fördertechnik zurückführen, ansonsten Behälter zurück auf die Fördertechnik setzen. Ggf. Fehlmengen aus dem Kommissionierplatz entnehmen und Behälter zur weiteren Verpackung auf die Fördertechnik zurücksetzen. Packerei • Etiketten
Vorgabe aufbringen (Gefahrgut, Adressen, u.a.), automatisch gedruckte Belege in den Karton legen, Karton schliessen, Bestätigung der Fertigstellung am Bildschirm • Bei Kleinstaufträgen Entscheidung der Kartongröße, zusätzlicher Einsatz spezieller Trays und verpacken in Faltkartons Begleitende Aufgaben • Störungen in der Anlage/Packtisch soweit trainiert und erlaubt selbst beheben oder Vorgesetzten informieren • Einhaltung von Ordnungs- u. Sauberkeitsstandards im Arbeitsbereich, Mitarbeit bei Reinigungsarbeiten • Mitarbeit bei Inventuren (Zählen an Hand von Zähllisten) • Trennung und Entsorgung von Verpackungsmaterial • Sonstige interne Transporte auf Anweisung des Vorgesetzten QA & HS&E Mitarbeit bei QA & HS&E relevanten Aufgaben Sonstiges Neben den beschriebenen Aufgaben werden weitere stellenbezogene Aufgaben erledigt.“ 6 Unter „Erforderliches Können“ sind „3 - 4 Wochen als Anlernzeit und Erfahrungsaufbau von ca. weiteren 4 Wochen, Gesamtanlernzeit 7 - 8 Wochen inkl. Erfahrungsaufbau“ angegeben. 7 Mit Schreiben vom
Entgeltgruppe E 3 BETV „am nächsten“, so dass
2 Satz 4 BETV eine Eingruppierung in Entgeltgruppe E 3 BETV zu erfolgen habe. Hierfür sei der zeitliche Mittelwert ein Anhaltspunkt, aber nicht einziges Kriterium. Die Tätigkeit der Kombi-Mitarbeiter sei wegen ihrer Vielfältigkeit deutlich qualifizierter als die Einzeltätigkeiten, aus denen sie sich zusammensetze. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Arbeitnehmerinnen über Computer- und Software-Kenntnisse verfügen müssten. 11 Das Arbeitsgericht hat den Anträgen stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat sein Begehren weiter. 12 B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte den Anträgen nicht stattgegeben werden. Ob der Betriebsrat seine Zustimmung zu Unrecht verweigert hat, kann der Senat nicht abschließend entscheiden, weil es hierfür an den erforderlichen Feststellungen fehlt. Das führt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 563 Abs. 1 ZPO). 13 I. Neben der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat ist
GG keine andere Stelle beteiligt. Weder die beiden Arbeitnehmerinnen noch die H GmbH sind in einer betriebsverfassungsrechtlichen Position berührt. Die Eingruppierung von Arbeitnehmern betrifft auch im Gemeinschaftsbetrieb lediglich die Rechtsbeziehung zum Vertragsarbeitgeber (vgl. BAG 12. Dezember 2006 - 1 ABR 38/05 - Rn. 9 ff.). 14 II. Die Zustimmungsersetzungsanträge sind
gebotener Auslegung zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 15
VG widersprochen und dabei jeweils Gründe genannt, die es als möglich erscheinen lassen, dass die Zustimmungsverweigerungen berechtigt erfolgten. 19
den Tätigkeitsmerkmalen der Oberbegriffe; hierzu sind als Erläuterung die bei den Entgeltgruppen aufgeführten Richtbeispiele heranzuziehen. Passen die Oberbegriffe nicht auf eine ausgeübte Tätigkeit, so ist ein Arbeitnehmer in diejenige Entgeltgruppe einzugruppieren, die seiner Tätigkeit am nächsten kommt.
2 Satz 2 BETV ist allein die Tätigkeit der Arbeitnehmerin, nicht die berufliche Bezeichnung für die Eingruppierung maßgebend. Daher kann auch die bloße Übertragung von Funktionen eine Eingruppierung nicht begründen (BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 735/07 - Rn. 37). Der BETV stellt allerdings weder auf „Arbeitsvorgänge“ noch darauf ab, ob eine Tätigkeit „überwiegend“ ausgeübt wird. § 3 Nr. 4 Satz 1 BETV zeigt aber, dass die für die Eingruppierung maßgebende übertragene Tätigkeit einer Arbeitnehmerin sich aus verschiedenen Teiltätigkeiten zusammensetzen kann, die unterschiedlichen Entgeltgruppen zuzuordnen sind. Als Grundlage der Eingruppierung kann daher nicht stets eine Gesamttätigkeit angenommen werden. Die Tätigkeit kann auch aus mehreren, jeweils eine Einheit bildenden Einzeltätigkeiten bestehen. Liegt danach nur eine Tätigkeit vor, ist diese insgesamt
2 BETV zu bewerten. Sind von der Arbeitnehmerin verschiedene Tätigkeiten, auf die verschiedene Entgeltgruppen zutreffen, auszuüben, ist
4 Satz 1 BETV diejenige maßgebend, die den Charakter des Arbeitsbereichs im Wesentlichen bestimmt. Dies ist in der Regel die mit den größten Zeitanteilen geleistete Tätigkeit (BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 735/07 - Rn. 37; vgl. auch BAG 19. August 2004 - 8 AZR 375/03 - zu II 2 a der Gründe). 22 c)
diesen Grundsätzen handelt es sich bei den von den Arbeitnehmerinnen auszuübenden Aufgaben um eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit. 23 aa) Das Landesarbeitsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, bei den kombinierten Teilaufgaben Kommissionierung Pick by light, Clearing und Packerei handele es sich um eine tariflich
2 BETV einheitlich zu bewertende Tätigkeit. Die Arbeitgeberin hat in Ausübung der ihr obliegenden Organisationshoheit und des ihr zustehenden Direktionsrechts die Aufgaben den Arbeitnehmerinnen bewusst einheitlich übertragen, um diese flexibler in allen drei Bereichen einsetzen zu können. Sie hat zudem eine Aufgaben-/Tätigkeitsbeschreibung erstellt, die die drei Teilaufgaben als Kombi-Tätigkeit zusammenfasst. 24 bb) Zu dieser Tätigkeit gehören aber entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts auch die in der Aufgaben-/Tätigkeitsbeschreibung aufgeführten begleitenden sowie QA & HS&E-Tätigkeiten. Bei den begleitenden Tätigkeiten handelt es sich um solche, die während und neben der eigentlichen Tätigkeit anfallen und für deren ordnungsgemäße Durchführung erforderlich sind. Sie sind daher nicht eigenständig zu bewerten. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob sie den Charakter der Tätigkeit bestimmen. Hierauf würde es nur dann ankommen, wenn unterschiedlich zu bewertende Tätigkeiten
4 Satz 1 BETV vorliegen würden. Gleiches gilt für die Beachtung von Qualitäts-, Sicherheits- und Brandschutzregeln sowie der Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften, die den Arbeitnehmerinnen im Rahmen von QA & HS&E obliegen. Auch diese sind eng mit den weiteren Tätigkeiten verknüpft und mit diesen einheitlich auszuüben. 25 d) Aus der fehlerhaften Bestimmung der zu bewertenden Tätigkeit ergibt sich zugleich die unzutreffende Beurteilung derselben. Das Landesarbeitsgericht hat seiner Bewertung ua. deswegen die durch die Arbeitgeberin angenommenen Zeiten der erforderlichen Berufspraxis zugrunde gelegt, weil es davon ausgegangen ist, die für die Erlernung der begleitenden und QA & HS&E-Tätigkeiten erforderlichen Zeiten seien nicht zu berücksichtigen. Diese gehören aber - wie dargelegt - zur ausgeübten Tätigkeit im Tarifsinn. 26 IV. Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 562 Abs. 1 ZPO). Ob die Zustimmungsersetzungsanträge begründet sind, kann der Senat nicht selbst entscheiden, § 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG iVm. § 563 Abs. 3 ZPO. Es fehlt jedenfalls im Hinblick auf die begleitenden und QA & HS&E-Tätigkeiten an Feststellungen zu den diesbezüglichen Zeiten der Berufspraxis. Diese wären aber notwendig für die Bewertung, ob für die Gesamttätigkeit Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine angemessene Berufspraxis von weniger als 13 Wochen, zwischen 13 Wochen und sechs Monaten oder von mehr als sechs Monaten erworben werden. 27 V. Im Rahmen der erneuten Anhörung und Entscheidung wird das Landesarbeitsgericht Folgendes zu beachten haben: 28 1.
BETV sind Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine angemessene Berufspraxis von in der Regel bis zu 13 Wochen erworben werden, in Entgeltgruppe E 2 BETV eingruppiert. Als „Berufspraxis“ sind dabei alle Zeiten zu berücksichtigen, während derer im Betrieb oder betrieblich veranlasst Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden, die zur Ausübung der übertragenen Tätigkeit erforderlich sind. Dies gilt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts unabhängig davon, auf welchem Weg dieser Erwerb erfolgt. Das ergibt die Auslegung des BETV (zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. BAG 11. November 2020 - 4 AZR 210/20 - Rn. 20 mwN). 29 a) Der Wortlaut des BETV ist nicht eindeutig, eine unmittelbare Definition des Begriffs „Berufspraxis“ findet sich dort nicht.
allgemeinem Sprachgebrauch kann unter Berufspraxis die Ausübung einer Tätigkeit, die mit dem Erwerb beruflicher Erfahrung verbunden ist, verstanden werden (BAG 19. August 2004 - 8 AZR 375/03 - zu II 2 b cc
GG von Amts wegen zu ermitteln haben, welche Berufspraxis benötigt wird, um die für die Ausübung der Gesamttätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben. Maßgebend ist insoweit die den Arbeitnehmerinnen übertragene Tätigkeit
der Aufgaben-/Tätigkeitsbeschreibung Nr. 124a. 34 a)
GG gilt für das Beschlussverfahren ein eingeschränkter Amtsermittlungs- bzw. Untersuchungsgrundsatz. Das Gericht hat die Tatsachen zu erforschen, die
seiner Ansicht in Bezug auf den Verfahrensgegenstand entscheidungserheblich sind. Es ist damit dafür verantwortlich, dass die Entscheidung auf einem zutreffenden und vollständig aufgeklärten Sachverhalt beruht. Diese Aufklärungspflicht zwingt das Gericht aber nicht zu einer unbegrenzten Amtsermittlungstätigkeit und Beweisaufnahme. Liegt entsprechender Sachvortrag vor, ist der Sachverhalt in die Richtung, die hierdurch aufgezeigt wird, zu überprüfen. Zur Aufklärungspflicht gehört auch die Ermittlung von Tatsachen, die bisher von keinem Verfahrensbeteiligten in das Verfahren eingeführt worden sind, soweit sie für die Entscheidung über den gestellten Antrag von Bedeutung sind. Das Gericht kann von einer weiter gehenden Sachverhaltsaufklärung erst absehen, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen von einem der Verfahrensbeteiligten vorgetragen worden sind, sie nicht wirksam bestritten wurden und sich überdies keine Zweifel an ihrer Richtigkeit aufdrängen (BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 87, BAGE 156, 213). 35 b) Im Zustimmungsersetzungsverfahren trägt die Arbeitgeberin die Feststellungslast für das Nichtbestehen der vom Betriebsrat zur Begründung seines Widerspruchs vorgetragenen Gründe. Die Folgen der Nichterweislichkeit von erforderlichen Tatsachen treffen trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes die Arbeitgeberin. Das Fehlen der Widerspruchsgründe des Betriebsrats muss für eine Stattgabe des Zustimmungsersetzungsantrags positiv festgestellt werden (BAG 26. April 2017 - 4 ABR 37/14 - Rn. 39 mwN). 36 c)
diesen Grundsätzen fehlt es bislang an hinreichendem Sachvortrag zur erforderlichen Berufspraxis durch die Arbeitgeberin. Insbesondere ist nicht ersichtlich, woraus sich die von ihr vorgetragenen Zeiten ergeben. Was den Arbeitnehmerinnen in dieser Zeit auf welche Weise vermittelt wird und welche Kenntnisse und Fertigkeiten sie benötigen, ergibt sich aus dem Vortrag bislang nicht so konkret, dass seine Stichhaltigkeit für das Gericht überprüfbar wäre. Der unsubstantiierte Verweis auf Erfahrungen im Betrieb ist hierfür nicht ausreichend. Zudem ist der Vortrag in sich widersprüchlich.
den Angaben der Arbeitgeberin sind zum Erlernen der Einzeltätigkeit Clearing drei bis vier Wochen, der Tätigkeit in der Packerei vier bis fünf Wochen und für die Tätigkeit Kommissionierung Pick by light sieben bis zehn Wochen erforderlich. Demgegenüber wird für die Kombi-Tätigkeit lediglich eine Anlernzeit von sieben bis acht Wochen zugrunde gelegt. Es spricht zwar einiges dafür, dass die erforderlichen Anlernzeiten für die Einzeltätigkeiten - deren Richtigkeit unterstellt - hinsichtlich des Erlernens der Kombi-Tätigkeit entgegen der Auffassung des Betriebsrats nicht einfach zu addieren wären, sondern sich Teile der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten überschneiden. Auch liegt die Auffassung des Betriebsrats zum Umfang erforderlicher Computerkenntnisse nicht nahe. Keinerlei Anhaltspunkte gibt es aber dafür, dass das Erlernen der Kombi-Tätigkeit eine kürzere Zeit in Anspruch nimmt als die Einzeltätigkeit mit der längsten Anlernzeit (Kommissionierung Pick by light). Dies gilt insbesondere, weil die regelmäßige Berufspraxis für Arbeitnehmer maßgeblich ist, die die Kombi-Tätigkeit vollständig neu erlernen, ohne vorher eine der Teilaufgaben ausgeübt zu haben. 37
2 Satz 4 BETV. Maßgeblich ist dann, welcher Eingruppierung die Tätigkeit im Hinblick auf die Dauer der Berufspraxis „am nächsten“ kommt. 40 a) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts sind nicht alle Arbeitnehmerinnen, die Tätigkeiten ausüben, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine Berufspraxis von weniger als sechs Monaten erworben werden, in Entgeltgruppe E 2 BETV eingruppiert. Eine erforderliche Berufspraxis von 13 Wochen ist grundsätzlich die Obergrenze für eine Eingruppierung in Entgeltgruppe E 2 BETV. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Danach erfolgt eine Eingruppierung bei einer Berufspraxis von „in der Regel bis zu 13 Wochen“, wobei sich
Protokollnotiz Nr. 2 zum BETV Abweichungen von der Regelhaftigkeit lediglich auf individuelle Umstände beziehen. Da andererseits eine Eingruppierung in Entgeltgruppe E 3 BETV grundsätzlich erst ab einer in der Regel erforderlichen Berufspraxis von sechs Monaten in Betracht kommt, passen die Oberbegriffe beider Entgeltgruppen nicht für eine Tätigkeit, die eine Berufspraxis zwischen 13 Wochen und sechs Monaten erfordert. In diesem Fall erfolgt die Eingruppierung
2 Satz 4 BETV in diejenige Entgeltgruppe, die der Tätigkeit „am nächsten“ kommt. 41 b) Der BETV legt keine Kriterien für die Prüfung fest, welcher Entgeltgruppe eine Tätigkeit „am nächsten“ kommt. Maßgebend für die Beurteilung können daher nur die Tätigkeitsmerkmale der in Betracht kommenden Entgeltgruppen sein. Vorliegend sind dies die Entgeltgruppen E 2 und E 3 BETV. Deren Tätigkeitsmerkmale unterscheiden sich ausschließlich durch die Dauer der zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten benötigten Berufspraxis. Daher ist jedenfalls dann, wenn sich - wie vorliegend - nicht bereits durch die Ähnlichkeit der Tätigkeit zu solchen, die in Regelbeispielen beschrieben werden (Transportarbeiten auch mit Flurförderzeugen in Entgeltgruppe E 2 BETV), eine besondere Nähe zu einer Entgeltgruppe ergibt, allein die erforderliche Berufspraxis zu berücksichtigen. Eine Eingruppierung in Entgeltgruppe E 2 BETV erfolgt demnach, wenn die erforderliche Berufspraxis zeitlich gesehen näher an 13 Wochen als an sechs Monaten liegt. Da in sechs Monaten gerundet 26 Wochen fallen (vgl. zur Umrechnung von Monaten auf Wochen BAG 25. Juni 2014 - 5 AZR 556/13 - Rn. 23), kommt eine Tätigkeit dann Entgeltgruppe E 2 BETV am nächsten, wenn die erforderliche Berufspraxis bis zu 19,5 Wochen beträgt. Ist hingegen eine Berufspraxis von mehr als 19,5 Wochen erforderlich, kommt die Tätigkeit derjenigen der Entgeltgruppe E 3 BETV am nächsten. W. Reinfelder Rinck Klug Kümpel S. Gey-Rommel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600061752&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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