BAG, Urteil vom 23.03.2021 – 3 AZR 99/20 – Betriebliche Altersversorgung - Invaliditätsrente - Auslegung einer Ruhegeldordnung - Allgemeine Geschäftsbedingungen…
KARE600061854 ECLI:DE:BAG:2021:230321.U.3AZR99.20.0 BAG 3. Senat 20210323 3 AZR 99/20 Urteil § 305c Abs 2 BGB, § 1 Abs 1 S 1 BetrAVG vorgehend ArbG Lingen, 17. April 2019, Az: 3 Ca 421/18 B, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 10. Dezember 2019, Az: 3 Sa 422/19 B, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Betriebliche Altersversorgung - Invaliditätsrente - Auslegung einer Ruhegeldordnung - Allgemeine Geschäftsbedingungen - Unklarheitenregelung Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 10. Dezember 2019 - 3 Sa 422/19 B - aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lingen vom 17. April 2019 - 3 Ca 421/18 B - abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2018 an die Klägerin eine monatliche Rente wegen Berufs-/Erwerbsunfähigkeit gemäß § 9 der Ruhegeldordnung (RO) in der Fassung vom 18. November 1993 und Änderung vom 1. Januar 1995 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
1 Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin im Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2018 ein Anspruch auf betriebliche Berufs-/Erwerbsunfähigkeitsrente zusteht.
2 Die 1963 geborene Klägerin ist seit dem 1. April 1985 bei der Beklagten beschäftigt. Diese betreibt ein Krankenhaus und wendet die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritas Verbands (AVR) an. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist durch eine Versorgungszusage nach der vom Kuratorium des M P erlassenen Ruhegeldordnung (RO), in der Fassung vom 18. November 1993 und der Änderung zum 1. Januar 1995 (im Folgenden RO 1993) unterlegt. Diese bestimmt ua.: „§ 2 Versorgungsleistungen 1. Nach Aufnahme in die Ruhegeldordnung und nach Erfüllung der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen werden als Versorgungsleistungen gewährt:
4 Mit Wirkung vom 1. Januar 2019 trat bei der Beklagten eine geänderte Ruhegeldordnung in Kraft. Seither zahlt die Beklagte an die Klägerin eine monatliche Erwerbsminderungsrente iHv. 318,13 Euro brutto. Für die Zeit bis zum 31. Dezember 2018 lehnte sie jedoch eine Rentenzahlung ab.
5 Mit ihrer Klage hat die Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2018 eine monatliche Berufs-/Erwerbsunfähigkeit nach § 9 RO 1993 geltend gemacht. Sie hat die Auffassung vertreten, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung der Berufs-/Erwerbsunfähigkeitsrente sei. Entgegenstehende Regelungen der RO 1993 seien wegen Verstoßes gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Jedenfalls seien sie nicht klar und verständlich. Diese Zweifel bei der Auslegung gingen zulasten der Beklagten.
6 Die Klägerin hat zuletzt beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2018 eine monatliche Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß der Ruhegeldordnung (RO) idF vom 18. November 1993 und Änderung vom 1. Januar 1995 zu zahlen.
7 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
8 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.
9 Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klageabweisung des Arbeitsgerichts zu Unrecht bestätigt. Die zulässige Klage ist begründet.
10 I. Die Feststellungsklage ist zulässig.
11 1. Der Klageantrag ist auf die Feststellung eines zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken, sondern kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 19. Februar 2019 - 3 AZR 219/18 - Rn. 12; 16. Oktober 2018 - 3 AZR 319/17 - Rn. 13 mwN).
12 2. So verhält es sich hier. Die Klägerin begehrt - bei zutreffendem Antragsverständnis (zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 120/16 - Rn. 11) - die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihr für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2018 eine betriebliche Berufs-/Erwerbsunfähigkeitsrente nach § 9 RO 1993 zu gewähren. Sie begehrt damit die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, nämlich der Versorgungsverpflichtung der Beklagten (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 3 AZR 219/18 - Rn. 13; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 13, BAGE 144, 231).
13 3. Der so verstandene Feststellungsantrag ist auch hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und die Klägerin hat auch ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten. Der Vorrang der Leistungsklage greift nicht, da die Feststellungsklage eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte ermöglicht und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (BAG 19. Februar 2019 - 3 AZR 219/18 - Rn. 15; 16. Oktober 2018 - 3 AZR 319/17 - Rn. 14 mwN).
14 II. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung einer betrieblichen Berufs-/Erwerbsunfähigkeitsrente nach § 9 Abs. 1 RO 1993. Dem Anspruch steht - entgegen der Auffassung der Vorinstanzen und der Beklagten - nicht entgegen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien im streitgegenständlichen Zeitraum nicht rechtlich beendet war. Dies ergibt sich bereits aus der Auslegung der Regelungen der RO 1993, jedenfalls aber aus der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB.
15 1. Die RO 1993 beinhaltet als Gesamtzusage Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. §§ 305 ff. BGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von rechtsunkundigen, verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss.
Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten. Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders (st. Rspr., zB BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 730/19 - Rn. 51; 30. Januar 2019 - 5 AZR 450/17 - Rn. 47, BAGE 165, 168; 3. August 2016 - 10 AZR 710/14 - Rn. 16, BAGE 156, 38). Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht (BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 31 mwN, BAGE 152, 164).
16 2. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs spricht einiges dafür, dass der Anspruch auf Zahlung einer betrieblichen Berufs-/Erwerbsunfähigkeitsrente nach § 9 RO 1993 nicht die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraussetzt.
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23 Dabei kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass die allgemeine Bestimmung des § 3 Abs. 1 Buchst. b RO 1993 mit der Formulierung „aus den Diensten des Krankenhauses ausscheidet“ die rechtliche Beendigung des Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses meint. Für die Versorgungsfälle „Alter“ und „Tod“ ist eine solche Regelung jedenfalls naheliegend. Zwar verlangt auch die spezielle Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 RO 1993 ein „Ausscheiden“ aus dem Krankenhaus. Anders als bei § 3 Abs. 1 Buchst. b RO 1993 kommt aber ernsthaft eine Auslegung von § 9 Abs. 1 RO 1993 in Betracht, die alleine auf das tatsächlich faktische Ausscheiden abstellt. Denn bereits im Falle des Ruhens des Arbeitsverhältnisses werden Doppelansprüche auf Entgelt- bzw. -ersatzleistungen einerseits und Versorgungsleistungen andererseits wirksam ausgeschlossen und damit der Zweck der Ausscheidensklausel erreicht. Flankierend regelt § 9 Abs. 4 Satz 1 RO 1993, dass Zahlungen wegen Maßnahmen der Rehabilitation bzw. gezahlte Überbrückungsgelder den Anspruchsbeginn hinausschieben. Dasselbe gilt gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 RO 1993 für Entgeltfortzahlungen. Damit ist sichergestellt, dass beim Bezug derartiger Leistungen im noch bestehenden Arbeitsverhältnis keine betriebliche Berufs-/Erwerbsunfähigkeitsrente zu zahlen ist.
24 Schließlich spricht für diese Auslegung auch die Formulierung in § 9 Abs. 6 RO 1993, wonach zum normalen Pensionierungstag eine anteilige Altersrente gemäß § 13 RO 1993 zu zahlen ist, wenn die Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente vorzeitig endet, ohne dass das Dienstverhältnis mit dem Krankenhaus fortgesetzt wird. Die Fortsetzung eines Dienstverhältnisses kommt aber nur dann in Betracht, wenn es noch besteht und nicht beendet ist. Nach der rechtlichen Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses müsste hingegen ein neues Dienstverhältnis begründet werden. Ein verständiger und redlicher Arbeitnehmer konnte daher die Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 1 RO 1993 so verstehen, dass ein tatsächlich faktisches Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis im Zusammenhang mit der bestehenden Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit genügt, um den Anspruch auf eine betriebliche Berufs-/Erwerbsunfähigkeitsrente nach § 9 Abs. 1 RO 1993 zu begründen.
25 3. Der Anspruch der Klägerin auf betriebliche Leistungen nach § 9 RO 1993 ergibt sich jedenfalls aus § 9 RO 1993 iVm. der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB. Die sog. Unklarheitenregel galt bereits vor der Aufhebung der Bereichsausnahme für das Arbeitsrecht in § 23 Abs. 1 AGB-Gesetz durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (vgl. statt vieler BAG 9. Dezember 2008 - 3 AZR 431/07 - Rn. 23 mwN) und damit bei der Schaffung der RO 1993.
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29 4. Zwischen den Parteien ist nicht umstritten, dass die Klägerin im Streitzeitraum die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung einer betrieblichen Berufs-/Erwerbsunfähigkeitsrente nach der RO 1993 erfüllt.
30 III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
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