KARE600061855 ECLI:DE:BAG:2021:230321.U.3AZR24.20.0 BAG 3. Senat 20210323 3 AZR 24/20 Urteil § 4 Abs 1 S 1 TzBfG, BetrAVG vorgehend ArbG Hamburg, 31. Juli 2018, Az: 25 Ca 6/18, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamburg, 19. August 2019, Az: 8 Sa 56/18, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Betriebliche Altersversorgung - Berücksichtigung von Teilzeitarbeit - Diskriminierung wegen Teilzeit Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Klägerin - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 19. August 2019 - 8 Sa 56/18 - aufgehoben, soweit es der Berufung der Klägerin stattgegeben hat. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 31. Juli 2018 - 25 Ca 6/18 - wird insgesamt zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und des Revisionsverfahrens zu tragen. 1 Die Parteien streiten über die Höhe des betrieblichen Altersruhegeldes der Klägerin. 2 Die im November 1951 geborene Klägerin war vom 1. September 1978 bis zum 30. April 2017 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin - beide dem B AG-Konzern zugehörig - beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war von einer Versorgungszusage nach der auch bei der Beklagten geltenden Konzernbetriebsvereinbarung „T/Leistungsordnung“ vom 22. Dezember 1988 zuletzt idF des Nachtrags vom 21. August 2009 (im Folgenden Leistungsordnung) unterlegt. Diese bestimmt auszugsweise: „Leistungsordnung für die betriebliche Altersversorgung der Mitarbeiter von B 1. Allgemeine Bestimmungen … 2. Anrechnungsfähige Dienstzeit 1. Als anrechnungsfähige Dienstzeit gilt die Zeit, die ein versorgungsberechtigter Mitarbeiter nach seinem letzten Eintritt in das Unternehmen bis zum Eintritt des Versorgungsfalles als Versorgungsberechtigter verbracht hat. ... 2. Als anrechnungsfähige Dienstzeit gelten nur volle Dienstjahre. … 4. Leistungsarten Die Leistungen bestehen aus: - Altersruhegeld … 5. Einkommensermittlung 1. Als ruhegeldfähiges Einkommen gilt der Durchschnitt des vertraglich oder tarifvertraglich vereinbarten monatlichen Bruttogehaltes oder Bruttoentgeltes, das der Mitarbeiter vom Unternehmen in den letzten 36 Monaten vor Eintritt des Versorgungsfalles bzw. vor seinem vorzeitigen Ausscheiden bezogen hat. ... … 6. Teilarbeitszeit Hat ein Mitarbeiter während seiner Betriebszugehörigkeit teilweise, aber insgesamt mindestens 1 Jahr Teilzeitarbeit, ausgenommen Kurzarbeit, geleistet, so werden die Dienstzeiten der Teilzeitarbeit bei der Bemessung der Leistungen nur im entsprechenden Verhältnis angerechnet. Ergeben sich bei Eintritt des Versorgungsfalles insgesamt mehr als 35 anrechnungsfähige Dienstjahre, so werden die Jahre mit dem für den Mitarbeiter günstigsten Verhältnis berücksichtigt. Soweit das nach Ziffer 5 maßgebende Einkommen ein Entgelt für Teilzeitarbeit ist, wird das Einkommen zugrunde gelegt, das der Mitarbeiter bei ganztägiger Arbeit erzielt hätte. Bei Mitarbeitern, die ausschließlich Teilzeitarbeit in unverändertem Umfang geleistet haben, wird deren Entgelt für Teilzeitarbeit, die Dienstjahre jedoch in vollem Umfang, zugrundegelegt. 7. Altersruhegeld 1. Mitarbeiter erhalten ein Altersruhegeld, wenn sie nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Diensten ausscheiden. … 9. Berechnung des Alters- und Invalidenruhegeldes 1. Als monatliches Altersruhegeld, vorgezogenes Altersruhegeld, Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit erhält der Mitarbeiter für den Teil des ruhegeldfähigen Einkommens gemäß Ziffer 5, der den Durchschnitt der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) der letzten 36 Monate vor Eintritt des Versorgungsfalles nicht übersteigt, für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr 0,4 v. H., höchstens jedoch 14 v. H. dieses Teils des ruhegeldfähigen Einkommens nach 35 Jahren. 2. Für den Teil des ruhegeldfähigen Einkommens, der den Durchschnitt der BBG der letzten 36 Monate bei Eintritt des Versorgungsfalles übersteigt, erhält der Mitarbeiter für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr 1,3 v. H., höchstens jedoch 45,5 v. H. dieses Teils des ruhegeldfähigen Einkommens nach 35 anrechnungsfähigen Dienstjahren. 3. ... 4. Die zugesagten Rentenleistungen dürfen eine Höchstgrenze nicht überschreiten. Diese Höchstgrenze beträgt für Mitarbeiter mit einem ruhegeldfähigen Einkommen bei Eintritt des Versorgungsfalles bis zu der bei Eintritt des Versorgungsfalles maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) € 13.500,-- jährlich. Für Mitarbeiter, deren ruhegeldfähiges Einkommen bei Eintritt des Versorgungsfalles die maßgebliche BBG übersteigt, beträgt diese Höchstgrenze € 16.500,-- jährlich. Die maßgebliche BBG errechnet sich als Durchschnitt der BBG der letzten 36 Monaten vor Eintritt des Versorgungsfalles.“ 3 Unter dem 15. Dezember 2011 vereinbarten die B AG und der bei ihr errichtete Konzernbetriebsrat eine „Protokollnotiz zu Kapitel 9 Ziffer 4 der Konzernbetriebsvereinbarung T/Leistungsordnung BV-4/KBR vom 22.12.1988 in der Fassung vom 21.08.2009“. Diese lautet: „Die Betriebsparteien sind sich einig, dass grundsätzliches Ziel bei der Konzeption der Leistungsordnung eine Gleichbehandlung aller Mitarbeitergruppen war und eine Besserstellung einer Mitarbeitergruppe nicht ohne besonderen sachlichen Grund erfolgen sollte. Vor diesem Hintergrund ist Kapitel 9 Ziffer 4 der Leistungsordnung - entsprechend der seit Inkrafttreten der Leistungsordnung gängigen Anwendungspraxis - so auszulegen, dass die bei der Berechnung des Alters- und Invalidenruhegeldes heranzuziehende Höchstgrenze sich auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis bezieht. Bei einer Teilzeitarbeit nach Kapitel 6 der Leistungsordnung ist diese Höchstgrenze im entsprechenden Verhältnis zeitanteilig zu kürzen.“ 4 Während des insgesamt 464 Monate dauernden Arbeitsverhältnisses arbeitete die Klägerin in zeitlich unterschiedlichem Umfang. Gerechnet mit der Teilzeitgewichtung nach Kap. 6 Leistungsordnung und unter Berücksichtigung der 35 Jahre (420 Monate) der Betriebszugehörigkeit mit dem höchsten Teilzeitfaktor ergeben sich 380,2305 (Vollzeit)Monate und mithin ein zugunsten der Klägerin gekappter Teilzeitfaktor von 0,9053 (380,2305 Monate: 420 Monate). In Anwendung der Regelungen der Leistungsordnung errechnete die Beklagte ein monatliches Altersruhegeld iHv. 1.244,80 Euro brutto. 5 Mit ihrer Klage hat die Klägerin ein monatliches Altersruhegeld iHv. insgesamt 1.375,00 Euro brutto (16.500,00 Euro/Jahr : 12 Monate/Jahr) geltend gemacht. Sie hat die Auffassung vertreten, die Kürzung des maximalen Altersruhegeldes um den Teilzeitfaktor verstoße gegen § 4 Abs. 1 TzBfG. Die Addition sämtlicher von ihr geleisteter Arbeitsjahre unter Berücksichtigung der jeweiligen Teilzeitfaktoren entspreche einem Vollzeitäquivalent von 34,4 Jahren. Aus den Berechnungsbeispielen der Protokollnotiz vom 15. Dezember 2011 ergebe sich zudem, dass diese sich ausschließlich auf Teilzeitarbeitnehmer iSd. Kap. 6 Satz 4 Leistungsordnung beziehen würde, mithin ausschließlich Teilzeitarbeit in unverändertem Umfang. Ansonsten würde der Teilzeitfaktor bei der Berechnung doppelt angewandt werden. 6 Die Klägerin hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 911,40 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf je 130,20 Euro seit dem 1. Juni, 1. Juli, 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November und 1. Dezember 2012 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie monatlich über den Betrag von 1.244,80 Euro monatlich hinaus weitere 130,20 Euro zu zahlen. 7 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. 8 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr in Höhe eines monatlichen Differenzbetrags von 106,69 Euro brutto entsprochen. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die vollständige Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Anschlussrevision ihre ursprünglichen Anträge weiter, soweit das Landesarbeitsgericht diesen nicht entsprochen hat. 9 Die Revision der Beklagten ist begründet, die Anschlussrevision der Klägerin hingegen unbegründet. Die zulässige Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Die Beklagte ist - entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts - nicht verpflichtet, der Klägerin ein höheres Altersruhegeld zu gewähren, ohne Berücksichtigung der Begrenzung auf 35 anrechnungsfähige Dienstjahre nach Kap. 9 Ziff. 1 und Ziff. 2 Leistungsordnung. Diese Regelungen verstoßen nicht gegen § 4 Abs. 1 TzBfG. Ebenso sind die Höchstgrenzen für Versorgungsleistungen nach Kap. 9 Ziff. 4 Abs. 1 und Abs. 2 Leistungsordnung unter Berücksichtigung des Teilzeitfaktors nach Kap. 6 Leistungsordnung wirksam und die Höchstversorgung dementsprechend bei Teilzeitbeschäftigten nach dem jeweiligen Teilzeitfaktor anteilig zu kürzen. 10 I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ein höheres Altersruhegeld ab dem 1. Mai 2017, weil die in Kap. 9 Ziff. 1 und Ziff. 2 Leistungsordnung vorgesehene Begrenzung auf 35 anrechnungsfähige Dienstjahre gegen § 4 Abs. 1 TzBfG verstieße, soweit sie Fälle erfasst, in denen Teilzeitarbeitnehmer eine über 35 Jahre hinausgehende Betriebszugehörigkeit erreicht haben. Diese Regelungen sind im Lichte von § 4 Abs. 1 TzBfG nicht zu beanstanden, wodurch auch ein Verstoß gegen § 75 Abs. 1 BetrVG ausscheidet. 11 1. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG ist einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Diese Regelung beruht auf dem allgemeinen Prinzip, dass die Höhe des Entgelts bei Teilzeitbeschäftigten quantitativ vom Umfang der Beschäftigung abhängt (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11 - Rn. 23 mwN). Teilzeitarbeit unterscheidet sich von der Vollzeitarbeit nur in quantitativer, nicht in qualitativer Hinsicht. Eine geringere Arbeitszeit darf daher grundsätzlich auch nur quantitativ, nicht aber qualitativ anders abgegolten werden als Vollzeitarbeit (BVerfG 27. November 1997 - 1 BvL 12/91 - zu B II 2 a aa der Gründe, BVerfGE 97, 35; BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11 - aaO). Eine Ungleichbehandlung wegen Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an das die Differenzierung hinsichtlich der unterschiedlichen Arbeitsbedingungen anknüpft (BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 480/18 - Rn. 37; 22. Oktober 2019 - 9 AZR 71/19 - Rn. 24; 26. Januar 2017 - 6 AZR 450/15 - Rn. 29). Das gilt auch, wenn sich dies lediglich mittelbar ergibt (vgl. etwa BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 53/14 (F) - Rn. 17 mwN, BAGE 150, 345). 12 Der Pro-rata-temporis-Grundsatz, also die Gewährung von Arbeitgeberleistungen entsprechend dem Arbeitszeitanteil eines Teilzeitarbeitnehmers, erlaubt eine unterschiedliche Abgeltung von Teilzeit- und Vollzeitarbeit in quantitativer Hinsicht, indem er dem Arbeitgeber gestattet, das Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung für Teilzeitkräfte entsprechend ihrer gegenüber vergleichbaren Vollzeitkräften verringerten Arbeitsleistung anteilig zu kürzen. Ein Arbeitnehmer, der Teilzeitarbeit leistet, kann nicht die gleiche Vergütung verlangen wie ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer (BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 480/18 - Rn. 38; 19. April 2016 - 3 AZR 526/14 - Rn. 24 mwN; 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11 - Rn. 23 mwN). 13 2. Diese Grundsätze gelten auch für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aus einer Leistungsordnung. Teilzeitkräfte können keine gleich hohen Leistungen aus einer Leistungsordnung bzw. keine gleich hohe betriebliche Altersversorgung fordern wie Vollzeitkräfte. Vielmehr ist es zulässig, solche Leistungen anteilig nach dem Beschäftigungsumfang im Vergleich zu einem Vollzeitarbeitnehmer mit gleicher Dauer der Betriebszugehörigkeit zu erbringen (vgl. BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 480/18 - Rn. 39; 21. Januar 2020 - 3 AZR 565/18 - Rn. 28; 19. April 2016 - 3 AZR 526/14 - Rn. 25 mwN). 14 Eine Berechnung der Altersversorgung nach dem Pro-rata-temporis-Grundsatz ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vor dem Hintergrund von § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG (im Folgenden Rahmenvereinbarung) auch unionsrechtskonform. Die Berücksichtigung des Umfangs der von einem Teilzeitbeschäftigten während seines Berufslebens tatsächlich geleisteten Arbeit im Vergleich zum Umfang der Arbeitsleistung eines Beschäftigten, der während seines gesamten Berufslebens in Vollzeit gearbeitet hat, stellt ein objektives Kriterium dar, das eine proportionale Kürzung der Altersversorgung des Teilzeitbeschäftigten zulässt (vgl. EuGH 13. Juli 2017 - C-354/16 - [Kleinsteuber] Rn. 30 mwN). 15 3. § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG regelt hiernach - entsprechend § 4 Nr. 1 Rahmenvereinbarung - kein absolutes Benachteiligungsverbot. Eine proportionale Kürzung von Leistungen aus einer Leistungsordnung bzw. der Altersversorgung des Teilzeitarbeitnehmers ist grundsätzlich zulässig (vgl. BAG 21. Januar 2020 - 3 AZR 565/18 - Rn. 28; 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11 - Rn. 23 f.). Die Vorschrift verbietet eine Abweichung vom Pro-rata-temporis-Grundsatz zum Nachteil von Teilzeitkräften, wenn dafür kein sachlicher Grund besteht. Eine Schlechterstellung von Teilzeitarbeitnehmern kann sachlich gerechtfertigt sein, wenn sich ihr Grund aus dem Verhältnis von Leistungszweck und Umfang der Teilzeitarbeit herleiten lässt. Die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung hat sich am Zweck der Leistung zu orientieren (vgl. BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 480/18 - Rn. 41 mwN). 16 Bei der betrieblichen Altersversorgung und entsprechend gestalteten Leistungen ist dabei zu berücksichtigen, dass das Versorgungsniveau nicht durch bestimmte Dienstjahre erdient ist, sondern durch die Betriebszugehörigkeit im gesamten Arbeitsverhältnis. Dies erlaubt es, Kürzungen des erreichbaren Versorgungsniveaus nach den Verhältnissen während der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses vorzunehmen (vgl. BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 480/18 - Rn. 42 mwN; 19. April 2016 - 3 AZR 526/14 - Rn. 41). Eine solche Regelung verstößt nicht gegen das Verbot der Benachteiligung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer in § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG (BAG 19. Mai 2015 - 3 AZR 770/13 - Rn. 27). 17 4. Daran gemessen sind die Regelungen in Kap. 9 Ziff. 1 und Ziff. 2 Leistungsordnung mit § 4 Abs. 1 TzBfG vereinbar. Es liegt weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit vor. 18
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