BAG, Urteil vom 24.02.2021 – 10 AZR 43/19 – Beitragspflichten zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft - Hemmung des Verfalls 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil…
KARE600062077 ECLI:DE:BAG:2021:240221.U.10AZR43.19.0 BAG 10. Senat 20210224 10 AZR 43/19 Urteil § 7 SokaSiG, Anl 26 SokaSiG, Anl 27 SokaSiG, Anl 28 SokaSiG, Anl 29 SokaSiG, Anl 30 SokaSiG, Anl 31 SokaSiG, Anl 32 SokaSiG, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 690 Abs 1 Nr 3 ZPO, § 1 Abs 1 VTV-Bau vom 24.11.2015, § 1 Abs 2 Abschn II VTV-Bau vom 24.11.2015, § 1 Abs 2 Abschn V Nr 13 VTV-Bau vom 24.11.2015, § 1 Abs 2 Abschn V Nr 37 VTV-Bau vom 24.11.2015, § 1 Abs 3 S 1 Nr 1 VTV-Bau vom 24.11.2015, § 15 Abs 2 S 1 VTV-Bau vom 24.11.2015, § 18 Abs 1 S 1 VTV-Bau vom 24.11.2015, § 21 Abs 1 VTV-Bau vom 24.11.2015, § 1 Abs 1 VTV-Bau vom 10.12.2014, § 1 Abs 2 Abschn II VTV-Bau vom 10.12.2014, § 1 Abs 2 Abschn V Nr 13 VTV-Bau vom 10.12.2014, § 1 Abs 2 Abschn V Nr 37 VTV-Bau vom 10.12.2014, § 1 Abs 3 S 1 Nr 1 VTV-Bau vom 10.12.2014, § 15 Abs 2 S 1 VTV-Bau vom 10.12.2014, § 18 Abs 1 S 1 VTV-Bau vom 10.12.2014, § 21 Abs 1 VTV-Bau vom 10.12.2014, § 1 Abs 1 VTV-Bau vom 03.12.2013, § 1 Abs 2 Abschn II VTV-Bau vom 03.12.2013, § 1 Abs 2 Abschn V Nr 13 VTV-Bau vom 03.12.2013, § 1 Abs 2 Abschn V Nr 37 VTV-Bau vom 03.12.2013, § 1 Abs 3 S 1 Nr 1 VTV-Bau vom 03.12.2013, § 15 Abs 2 S 1 VTV-Bau vom 03.12.2013, § 18 Abs 1 S 1 VTV-Bau vom 03.12.2013, § 21 Abs 1 VTV-Bau vom 03.12.2013, § 1 Abs 1 VTV-Bau vom 03.05.2013, § 1 Abs 2 Abschn II VTV-Bau vom 03.05.2013, § 1 Abs 2 Abschn V Nr 13 VTV-Bau vom 03.05.2013, § 1 Abs 2 Abschn V Nr 37 VTV-Bau vom 03.05.2013, § 1 Abs 3 S 1 Nr 1 VTV-Bau vom 03.05.2013, § 15 Abs 2 S 1 VTV-Bau vom 03.05.2013, § 18 Abs 1 S 1 VTV-Bau vom 03.05.2013, § 21 Abs 1 VTV-Bau vom 03.05.2013, § 1 Abs 1 VTV-Bau vom 17.12.2012, § 1 Abs 2 Abschn II VTV-Bau vom 17.12.2012, § 1 Abs 2 Abschn V Nr 13 VTV-Bau vom 17.12.2012, § 1 Abs 2 Abschn V Nr 37 VTV-Bau vom 17.12.2012, § 1 Abs 3 S 1 Nr 1 VTV-Bau vom 17.12.2012, § 18 Abs 2 S 1 VTV-Bau vom 17.12.2012, § 21 Abs 1 S 1 VTV-Bau vom 17.12.2012, § 24 Abs 1 VTV-Bau vom 17.12.2012, § 1 Abs 1 VTV-Bau vom 21.12.2011, § 1 Abs 2 Abschn II VTV-Bau vom 21.12.2011, § 1 Abs 2 Abschn V Nr 13 VTV-Bau vom 21.12.2011, § 1 Abs 2 Abschn V Nr 37 VTV-Bau vom 21.12.2011, § 1 Abs 3 S 1 Nr 1 VTV-Bau vom 21.12.2011, § 18 Abs 2 S 1 VTV-Bau vom 21.12.2011, § 21 Abs 1 S 1 VTV-Bau vom 21.12.2011, § 24 Abs 1 VTV-Bau vom 21.12.2011, § 1 Abs 1 VTV-Bau vom 18.12.2009, § 1 Abs 2 Abschn II VTV-Bau vom 18.12.2009, § 1 Abs 2 Abschn V Nr 13 VTV-Bau vom 18.12.2009, § 1 Abs 2 Abschn V Nr 37 VTV-Bau vom 18.12.2009, § 1 Abs 3 S 1 Nr 1 VTV-Bau vom 18.12.2009, § 18 Abs 2 S 1 VTV-Bau vom 18.12.2009, § 21 Abs 1 S 1 VTV-Bau vom 18.12.2009, § 24 Abs 1 VTV-Bau vom 18.12.2009, § 1 Abs 2 Abschn V Nr 36 VTV-Bau vom 12.11.1986
vorgehend ArbG Wiesbaden, 24. Januar 2018, Az: 11 Ca 18/17, Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 2. November 2018, Az: 10 Sa 296/18 SK, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Beitragspflichten zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft - Hemmung des Verfalls 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. November 2018 - 10 Sa 296/18 SK - aufgehoben, soweit die Berufung zurückgewiesen wurde hinsichtlich der Klage auf Beiträge für Dezember 2011 bis November 2013 in Höhe von 22.414,99 Euro.
1 Die Parteien streiten über Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft.
2 Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft verpflichtet. Der Kläger nimmt den Beklagten auf der Grundlage verschiedener Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) auf Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer in Anspruch. Er verlangt Beiträge in Höhe von insgesamt 90.166,77 Euro für die Zeit von Dezember 2011 bis Mai 2017.
3 Für den Zeitraum von Dezember 2011 bis Oktober 2014 stützt sich der Kläger auf Bruttolohnsummen, die die Arbeitsverwaltung ermittelt hat. Für November und Dezember 2014 zieht der Kläger die vom Statistischen Bundesamt ermittelten Durchschnittslöhne heran. Die Beitragsforderungen für Januar 2015 bis Juli 2016 berechnet der Kläger auf der Grundlage von Meldungen des Beklagten. Für August 2016 bis Mai 2017 legt der Kläger wieder die statistischen Durchschnittslöhne zugrunde.
4 Der Kläger stützt seine Beitragsansprüche für Dezember 2011 auf den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 18. Dezember 2009 (VTV 2009) und für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2012 auf den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 18. Dezember 2009 idF vom 21. Dezember 2011 (VTV 2011). Für Januar bis Juni 2013 liegt den Beitragsforderungen der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 18. Dezember 2009 idF vom 17. Dezember 2012 (VTV 2012) zugrunde, für Juli bis Dezember 2013 der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 3. Mai 2013 (VTV 2013 I) und für Januar bis Dezember 2014 der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 3. Mai 2013 idF vom 3. Dezember 2013 (VTV 2013 II). Für Januar bis Dezember 2015 zieht der Kläger den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 3. Mai 2013 idF vom 10. Dezember 2014 (VTV 2014) heran und für Januar 2016 bis Mai 2017 den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 3. Mai 2013 idF vom 24. November 2015 (VTV 2015).
5 Der Senat hat festgestellt, dass die Allgemeinverbindlicherklärungen des VTV 2009, des VTV 2011, des VTV 2012, des VTV 2013 I und des VTV 2013 II unwirksam sind (BAG 25. Januar 2017 - 10 ABR 34/15 -, nachgehend BVerfG 10. Januar 2020 - 1 BvR 1459/17 -; BAG 25. Januar 2017 - 10 ABR 43/15 -, nachgehend BVerfG 10. Januar 2020 - 1 BvR 1104/17 -; BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - BAGE 156, 213, nachgehend BVerfG 10. Januar 2020 - 1 BvR 4/17 -; BAG 21. September 2016 - 10 ABR 48/15 - BAGE 156, 289, nachgehend BVerfG 10. Januar 2020 - 1 BvR 593/17 -). Die Allgemeinverbindlicherklärungen des VTV 2014 vom 6. Juli 2015 (AVE VTV 2015) und des VTV 2015 vom 4. Mai 2016 (AVE VTV 2016) hat der Senat für wirksam befunden (BAG 20. November 2018 - 10 ABR 12/18 -; 21. März 2018 - 10 ABR 62/16 - BAGE 162, 166).
6 Der Beklagte wurde überwiegend im Auftrag der Z GmbH tätig, die Fertiggaragen herstellt und vertreibt. Er baute nach einer Montageanleitung von der Firma H vorproduzierte Garagentore in einen von der Z GmbH bereitgestellten Betonrahmen ein. Zum Einbau wurden Metallschienen, Schrauben und Dübel verwendet. Der Baukörper der Garagen war fertiggestellt, bevor die Tore montiert wurden. Teilweise wurden auch Fenster und Türen mit Klemmzargen in den Betonrahmen der Fertiggarage montiert oder ein elektrischer Antrieb verbaut. Jedenfalls der überwiegende Teil der Arbeiten des Beklagten wurde auf dem Betriebsgelände der Z GmbH erbracht. Anschließend wurden die fertiggestellten Garagen mit einem Spezialfahrzeug zum Kunden transportiert und dort eingebaut.
7 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der betriebliche Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge sei eröffnet. Garagen seien Bauwerke. Die Tätigkeiten im Betrieb des Beklagten dienten dazu, das Bauwerk herzustellen.
8 Der Kläger hat die streitigen Beitragsansprüche für den Zeitraum von Dezember 2011 bis Mai 2017 in ursprünglich neun getrennten Rechtsstreitigkeiten geltend gemacht. Im Hinblick auf Beiträge für August und September 2016 hat er am 8. Juni 2017 einen Vollstreckungsbescheid über 4.086,00 Euro erwirkt, der dem Beklagten am 13. Juni 2017 zugestellt worden ist. Gegen den Vollstreckungsbescheid hat der Beklagte Einspruch eingelegt, der am 14. Juni 2017 beim Arbeitsgericht eingegangen ist. Am 10. August 2017 hat der Kläger einen Vollstreckungsbescheid über 14.380,82 Euro zu Beitragsansprüchen für den Zeitraum von Dezember 2012 bis Dezember 2013 erwirkt, der dem Beklagten am 19. August 2017 zugestellt worden ist. Gegen den Vollstreckungsbescheid hat der Beklagte Einspruch eingelegt, der am 24. August 2017 beim Arbeitsgericht eingegangen ist. Das Arbeitsgericht hat alle Rechtsstreitigkeiten zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
9 Der Kläger hat beantragt, die Vollstreckungsbescheide vom 8. Juni 2017 und 10. August 2017 aufrechtzuerhalten und den Beklagten darüber hinaus zu verurteilen, an ihn 71.699,95 Euro zu zahlen.
10 Der Beklagte hat beantragt, die Vollstreckungsbescheide aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der betriebliche Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge sei nicht eröffnet. Er baue fertig angelieferte Garagentore ein und versehe die Tätigkeit nahezu ausschließlich auf dem Betriebsgelände der Z GmbH. Nur in Ausnahmefällen sei er noch vor Ort beim Endkunden tätig. Dies komme vor, wenn Mängel beseitigt werden müssten. Lediglich ein- bis zweimal im Monat hätten solche Arbeiten beim Endkunden stattgefunden. Die von ihm verrichteten Tätigkeiten seien weder als Fertigbauarbeiten noch als Trocken- und Montagebauarbeiten zu bewerten.
11 Das Arbeitsgericht hat die Vollstreckungsbescheide aufrechterhalten und der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision will der Beklagte weiterhin erreichen, dass die Vollstreckungsbescheide aufgehoben werden und die Klage abgewiesen wird.
12 Die Revision ist überwiegend unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger Anspruch auf die geltend gemachten Beiträge für den Zeitraum von Dezember 2013 bis Mai 2017 hat. Die Beiträge für den Zeitraum von Dezember 2011 bis November 2013 könnten dagegen aufgrund der tarifvertraglichen Ausschlussfristen verfallen sein. Das Berufungsurteil ist insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht selbst nach § 563 Abs. 3 ZPO entscheiden. Beitragsansprüche müssen nach § 24 Abs. 1 VTV 2009, VTV 2011 und VTV 2012 sowie § 21 Abs. 1 VTV 2013 I innerhalb von vier Jahren seit Fälligkeit bei Gericht anhängig gemacht werden. Das Landesarbeitsgericht hat dazu keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die Sache ist deshalb insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
13 I. Der Beklagte hat in zulässiger Weise gegen die ihm am 13. Juni 2017 und 19. August 2017 zugestellten Vollstreckungsbescheide Einspruch eingelegt. Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid an sich statthaft ist und ob er in der richtigen Form und Frist eingelegt ist. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen (§ 46a Abs. 6 Satz 2 ArbGG). Die Zulässigkeit des Einspruchs stellt als Prozessfortsetzungsbedingung eine Sachverhandlungs- und Sachurteilsvoraussetzung dar, die auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist. Dabei ist das Revisionsgericht befugt, die Zulässigkeit des Einspruchs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ohne an etwaige ausdrückliche oder stillschweigende Feststellungen und Würdigungen der Vorinstanzen gebunden zu sein (BAG 16. September 2020 - 10 AZR 9/19 - Rn. 10; BGH 3. Juni 1987 - VIII ZR 154/86 - zu I der Gründe, BGHZ 101, 134). Mit seinen am 14. Juni 2017 und 24. August 2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen Einspruchsschriften hat der Beklagte die nach § 46a Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 700 Abs. 1 ZPO, § 59 Satz 1 ArbGG geltende Wochenfrist gewahrt.
14 II. Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
15 1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag auch eine bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Der Kläger muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung er begehrt. Dazu hat er den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abweisenden Sachentscheidung muss zuverlässig feststellbar sein, worüber das Gericht entschieden hat. Bei mehreren im Weg einer objektiven Klagehäufung nach § 260 ZPO in einer Klage verfolgten Ansprüchen muss erkennbar sein, aus welchen Einzelforderungen sich die „Gesamtklage“ zusammensetzt (BAG 15. Juli 2020 - 10 AZR 337/18 - Rn. 16; 29. August 2018 - 7 AZR 206/17 - Rn. 20). Der prozessuale Anspruch einer Beitragsklage der Sozialkasse ist jeweils der auf der Grundlage eines Verfahrenstarifvertrags in einem Kalendermonat für die gewerblichen Arbeitnehmer anfallende Sozialkassenbeitrag. Verlangt der Kläger Beiträge für einen längeren Zeitraum als einen Kalendermonat, handelt es sich um eine „Gesamtklage“. Der Kläger hat dann darzulegen, wie sich die Ansprüche auf die einzelnen Monate verteilen (BAG 15. Juli 2020 - 10 AZR 337/18 - aaO;
16 2. Diesen Anforderungen wird die Klage gerecht.
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BGH 17. März 2016 - III ZR 200/15 - Rn. 27).
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20 III. Die Klage ist hinsichtlich der geforderten Beiträge in Höhe von 67.751,78 Euro für den Zeitraum von Dezember 2013 bis Mai 2017 begründet. Davon ist das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgegangen. Für den Zeitraum von Dezember 2011 bis November 2013 kann der Kläger von dem Beklagten Beiträge in Höhe von 22.414,99 Euro verlangen, sofern die Ansprüche nicht aufgrund der tarifvertraglichen Ausschlussfristen verfallen sind. Insoweit sind weitere Feststellungen des Landesarbeitsgerichts erforderlich.
21 1. Die Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten auf Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft stützen sich für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 2011 auf § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 iVm. § 18 Abs. 2 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 VTV 2009, für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 auf § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 iVm. § 18 Abs. 2 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 VTV 2011 und für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2013 auf § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 iVm. § 18 Abs. 2 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 VTV 2012. Für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2013 liegt den Beitragsansprüchen § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 iVm. § 15 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 VTV 2013 I zugrunde und für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 iVm. § 15 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 VTV 2013 II. Für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 beruhen die Ansprüche auf § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 iVm. § 15 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 VTV 2014 und für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Mai 2017 auf § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 iVm. § 15 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 VTV 2015.
22 2. Der in Nordrhein-Westfalen gelegene Betrieb des Beklagten unterfällt dem räumlichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge (§ 1 Abs. 1 der Verfahrenstarifverträge). Die bei dem Beklagten beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer werden von ihrem persönlichen Geltungsbereich erfasst (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verfahrenstarifverträge).
23 3. Der betriebliche Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge ist eröffnet. Das Landesarbeitsgericht ist auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen zu Recht davon ausgegangen, dass im Betrieb des Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 der Verfahrenstarifverträge ausgeführt wurden.
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30 (a) Ein Bauwerk ist eine mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät erstellte Anlage (BAG 18. Dezember 2019 - 10 AZR 424/18 - Rn. 35; 28. Mai 2008 - 10 AZR 358/07 - Rn. 23). Es ist nicht erforderlich, dass das Bauwerk mit dem Erdboden fest verbunden wird und nicht nur einem vorübergehenden Zweck dient (BAG 2. Juli 2008 - 10 AZR 305/07 - Rn. 26).
31 (b) Die von der Z GmbH hergestellten Fertiggaragen erfüllen bereits zum Zeitpunkt des Einbaus der Tore, Türen, Fenster und Antriebe durch die Arbeitnehmer des Beklagten die Anforderungen, die an ein Bauwerk iSd. Verfahrenstarifverträge gestellt werden. Grundsätzlich sind Garagen als Bauwerke anzusehen (vgl. BAG 18. August 1993 - 10 AZR 273/91 - zu II 1 b der Gründe). Sie sind aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät erstellte Anlagen, die kraft eigener Schwere auf dem Erdboden ruhen.
32 (c) Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die Garagen zu dem Zeitpunkt, in dem die Arbeitnehmer des Beklagten die Garagentore, Türen, Fenster und Antriebe montieren, noch nicht an ihren endgültigen Standort beim Kunden gebracht worden sind. Es ist weder erforderlich, dass das Bauwerk mit dem Erdboden fest verbunden ist, noch, dass es an einem bestimmten Standort einem dauerhaften Zweck dient. Grundsätzlich sind daher auch bewegliche Bauwerke denkbar, wie beispielsweise Wohncontainer, die mit einem gewissen Aufwand, zB mit einem Kran und einem Spezialfahrzeug, an andere Standorte gebracht werden können (vgl. Hessisches LAG 11. August 2017 - 10 Sa 41/17 - zu B I 2 b der Gründe).
33 (d) Der Annahme, dass es sich bei den vom Beklagten mit Toren sowie gegebenenfalls mit Türen, Fenstern und elektrischen Antrieben zu versehenden Garagen um Bauwerke handelt, steht nicht entgegen, dass sie gleichzeitig Fertigbauteile iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 der Verfahrenstarifverträge darstellen. Fertiggaragen, die aus einem Betonkubus bestehen, sind Fertigbauteile iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 der Verfahrenstarifverträge (vgl. BAG 2. Juli 2008 - 10 AZR 305/07 - Rn. 25). Gleichzeitig ist der Herstellungsprozess zu dem Zeitpunkt, in dem nur noch das Garagentor und gegebenenfalls eine Tür, ein Fenster oder ein elektrischer Antrieb fehlen, bereits so weit fortgeschritten, dass die Schwelle zu einem Bauwerk überschritten ist, auch wenn das Bauwerk noch nicht fertiggestellt ist.
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42 4. Der Kläger hat der Höhe nach Anspruch auf die geforderten Beiträge für den Zeitraum von Dezember 2011 bis Mai 2017. Die Beitragshöhe ist zwischen den Parteien nicht streitig.
43 5. Die Beitragsansprüche für den Zeitraum von Dezember 2013 bis Mai 2017 sind nicht aufgrund der tarifvertraglichen Ausschlussfristen verfallen. Hinsichtlich der Beitragsansprüche für den Zeitraum von Dezember 2011 bis November 2013 ergibt sich aus den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht, ob sie rechtzeitig geltend gemacht worden sind. Insoweit ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit nach § 563 Abs. 1 ZPO an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
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50 6. Der Beklagte ist an die Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes gebunden. Für den Zeitraum von Januar 2015 bis Mai 2017 ergibt sich die Bindung an den VTV 2014 und den VTV 2015 aus § 5 Abs. 4 TVG iVm. den wirksamen Allgemeinverbindlicherklärungen (AVE VTV 2015 und AVE VTV 2016). Für den gesamten streitigen Zeitraum von Dezember 2011 bis Mai 2017 ist der Beklagte nach § 7 Abs. 1 bis 7 iVm. den Anlagen 26 bis 32 SokaSiG an die Verfahrenstarifverträge gebunden. Das SokaSiG ist als Geltungsgrund für die Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes nach Auffassung des Senats verfassungsgemäß (BAG 27. Januar 2021 - 10 AZR 384/18 - Rn. 67 ff. mwN; vgl. inzwischen auch BVerfG 11. August 2020 - 1 BvR 2654/17 - Rn. 14 ff.; 11. August 2020 - 1 BvR 1115/18 - Rn. 2 f.).
Gallner Pessinger Pulz Petri Meyer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600062077&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public