BAG, Beschluss vom 28.04.2021 – 7 ABR 20/20 – Wahlanfechtung - Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer - Smiley auf dem Stimmzettel Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten…
KARE600062168 ECLI:DE:BAG:2021:280421.B.7ABR20.20.0 BAG 7. Senat 20210428 7 ABR 20/20 Beschluss § 11 DrittelbG, § 13 Abs 3 Nr 3 WODrittelbG, § 83 Abs 3 ArbGG vorgehend ArbG Berlin, 28. November 2019, Az: 27 BV 7306/19, Beschlussvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 7. Mai 2020, Az: 26 TaBV 2161/19, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Wahlanfechtung - Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer - Smiley auf dem Stimmzettel Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 6. und 7. wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Mai 2020 - 26 TaBV 2161/19 - aufgehoben.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 5. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. November 2019 - 27 BV 7306/19 - wird zurückgewiesen.
1 A. Die Beteiligten streiten über die Berichtigung des Ergebnisses der Wahl von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat.
2 Dem bei der zu 8. beteiligten Aktiengesellschaft gebildeten, zu 9. beteiligten neunköpfigen Aufsichtsrat gehören drei Arbeitnehmervertreter an. Am 6. März 2019 fand die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer bei der Beteiligten zu 8. und deren abhängigen Gesellschaften, der EB Gesellschaft mbH, der ED Gesellschaft mbH, der MB Gesellschaft mbH, der PB GmbH, der VB Gesellschaft mbH sowie der WB GmbH statt. Es kandidierten ua. die Beteiligten zu 1. und 6. Bei der Auszählung der Stimmen wurde ein Stimmzettel für ungültig erklärt, weil er in der linken oberen Ecke außerhalb des für die Stimmabgabe vorgesehenen Feldes ein Smiley mit einem Durchmesser von ca. 1 cm aufwies. Auf dem Stimmzettel war ua. der Name des Beteiligten zu 1. angekreuzt.
Ein Stimmzettel, auf dem drei Kreuze für den Beteiligten zu 1. eingetragen waren, wurde als gültig gewertet. Nach den Feststellungen des Hauptwahlvorstands entfielen auf die Bewerberin D 240 Stimmen, auf den Bewerber L 229 Stimmen, auf die Beteiligten zu 1. und zu 6. jeweils 221 Stimmen und auf die Bewerberin M 195 Stimmen. Der aufgrund der Stimmengleichheit zwischen den Beteiligten zu 1. und 6. durchgeführte Losentscheid ging zu Gunsten des Beteiligten zu 6. aus. Damit waren der Beteiligte zu 6. als Aufsichtsratsmitglied und die Beteiligte zu 7. als dessen Stellvertreterin gewählt. Wäre der mit dem Smiley versehene Stimmzettel nicht für ungültig erklärt worden, wäre der Beteiligte zu 1. als Aufsichtsratsmitglied und die Beteiligte zu 2. als dessen Stellvertreterin gewählt gewesen.
Das Wahlergebnis wurde am 30. August 2019 im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
3 Mit ihrer am 17. Juni 2019 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift haben die zu 1. bis 5. beteiligten wahlberechtigten Arbeitnehmer im Wege der Teilanfechtung die Berichtigung des Wahlergebnisses begehrt. Sie haben den Standpunkt eingenommen, der mit dem Smiley versehene Stimmzettel sei zu Unrecht als ungültig gewertet worden.
4 Die Beteiligten zu 1. bis 5. haben zuletzt beantragt, die Wahl des Aufsichtsrats vom 6. März 2019 dahingehend zu berichtigen, dass anstelle der Beteiligten zu 6. und 7. die Beteiligten zu 1. und 2. Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat sind.
5 Die Beteiligten zu 6. und 7. haben beantragt, den Antrag abzuweisen.
6 Das Arbeitsgericht hat die erstinstanzlich gestellten Anträge der Beteiligten zu 1. bis 5., die Wahl der Beteiligten zu 6. und zu 7. in den Aufsichtsrat der Beteiligten zu 8. für unwirksam zu erklären und festzustellen, dass der Beteiligte zu 1. als Arbeitnehmervertreter und die Beteiligte zu 2. als dessen Ersatzmitglied in den Aufsichtsrat der Beteiligten zu 8. gewählt wurden, abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat nach der mündlichen Anhörung der Beteiligten zu 1. bis 8. vom 12. März 2020 die bis dahin unterbliebene Beteiligung des Aufsichtsrats nachgeholt und mit Zustimmung aller Beteiligten im schriftlichen Verfahren entschieden. Für den Aufsichtsrat hatte dessen Vorsitzende die Zustimmung zur Entscheidung ohne mündliche Anhörung erteilt. Das Landesarbeitsgericht hat den Beschluss des Arbeitsgerichts abgeändert und dem zuletzt gestellten Antrag der Beteiligten zu 1. bis 5. entsprochen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehren die Beteiligten zu 6. und 7. die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Antragsteller beantragen, die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 6. und 7. zurückzuweisen.
7 B. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 6. und 7. ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts und zur Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der zulässige Antrag auf Berichtigung des Wahlergebnisses ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts unbegründet.
8 I. Das Landesarbeitsgericht hat die erforderlichen Personen und Stellen am Verfahren beteiligt.
9 1. § 83 Abs. 3 ArbGG regelt nicht selbst, wer Beteiligter eines Beschlussverfahrens ist. Die Vorschrift ordnet lediglich an, dass die genannten Personen und Stellen zu hören sind. Maßgeblich ist, welche Personen oder Stellen durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung in ihrer kollektivrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen werden. Die Beteiligtenbefugnis ist vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens - auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz - von Amts wegen zu prüfen und zu berücksichtigen. Die zu Unrecht unterbliebene Beteiligung eines Verfahrensbeteiligten kann auch noch in der Rechtsmittelinstanz dadurch behoben werden, dass die betreffende Person künftig am Verfahren beteiligt wird (BAG 17. Mai 2017 - 7 ABR 22/15 - Rn. 18, BAGE 159, 111; 23. Juli 2014 - 7 ABR 23/12 - Rn. 13).
10 2. Danach hat das Landesarbeitsgericht zu Recht neben den zu 1. bis 5. beteiligten Antragstellern die Beteiligten zu 6. und zu 7., deren Wahl Gegenstand des Verfahrens ist, sowie das betroffene Unternehmen (Beteiligte zu 8.) und den betroffenen Aufsichtsrat (Beteiligter zu 9.) am vorliegenden Verfahren beteiligt.
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14 II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen der von den Beteiligten zu 6. und 7. erhobenen Verfahrensrüge der Unzulässigkeit des schriftlichen Verfahrens begründet.
15 1. Die Anordnung des schriftlichen Verfahrens ohne wirksame Zustimmung des Aufsichtsrats stellt keinen absoluten Revisionsgrund iSv. § 547 ZPO dar. Soweit die Beteiligten zu 6. und 7. eine unzureichende Beteiligung und Vertretung des Aufsichtsrats rügen, kommt allenfalls der absolute Revisionsgrund nach § 547 Nr. 4 ZPO in Betracht, der jedoch nur von dem unzureichend angehörten oder vertretenen Beteiligten selbst geltend gemacht werden kann (vgl. BAG 21. April 2020 - 7 ABN 79/19 - Rn. 31; 26. April 2018 - 8 AZN 974/17 - Rn. 13, BAGE 162, 375; BGH 22. Dezember 2016 - IX ZR 259/15 - Rn. 5). Der Aufsichtsrat hat eine nicht ordnungsgemäße Vertretung nicht gerügt.
16 2. Ein etwaiger Verfahrensfehler des Landesarbeitsgerichts bei der Anordnung des schriftlichen Verfahrens könnte die Rechtsbeschwerde nur begründen, wenn die angefochtene Entscheidung darauf beruhte (vgl. zu § 128 Abs. 2 ZPO BGH 28. April 1992 - XI ZR 165/91 -). Das ist vorliegend weder von den Beteiligten zu 6. und 7. dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Im Übrigen hatte der Aufsichtsrat die Zustimmung zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch seine Vorsitzende wirksam erklärt. Nach § 89 Abs. 1 ArbGG besteht im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren Vertretungszwang nach § 11 Abs. 4 ArbGG nur für die Einlegung und Begründung der Beschwerde; im Übrigen können sich die Beteiligten vor dem Landesarbeitsgericht selbst vertreten.
17 III. Mit der Sachrüge hat die Rechtsbeschwerde dagegen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat dem auf Berichtigung des Wahlergebnisses gerichteten Antrag zu Unrecht stattgegeben.
18 1. Allerdings ist das Landesarbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der auf Berichtigung des Wahlergebnisses gerichtete Antrag zulässig ist.
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Eine auf Berichtigung des Wahlergebnisses gerichtete Teilanfechtung kommt in Betracht, wenn Fehler bei der Feststellung des Wahlergebnisses aufgetreten sind, die Wahl aber ansonsten ordnungsgemäß durchgeführt worden ist und somit durch die Korrektur lediglich der wahren Wählerentscheidung Geltung verschafft werden soll (vgl. zur Betriebsratswahl: BAG 22. November 2017 - 7 ABR 35/16 - Rn. 11, BAGE 161, 91; 16. November 2005 - 7 ABR 11/05 - Rn. 12; 16. März 2005 - 7 ABR 40/04 - zu B II 1 a der Gründe mwN, BAGE 114, 119). Ebenso wie bei der Anfechtung der Wahl insgesamt, bei der die Wahl für ungültig erklärt wird, erfolgt bei einer Teilanfechtung die Berichtigung des Wahlergebnisses durch eine rechtsgestaltende Entscheidung des Gerichts (vgl. zur Betriebsratswahl BAG 22. November 2017 - 7 ABR 35/16 - Rn. 11, aaO; 16. März 2005 - 7 ABR 40/04 - zu B II 1 c der Gründe mwN, aaO).
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21 2. Das Landesarbeitsgericht hat auch zutreffend erkannt, dass die formellen Wahlanfechtungsvoraussetzungen vorliegen.
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26 3. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, dass die materiellen Wahlanfechtungsvoraussetzungen erfüllt sind. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts hat der Betriebswahlvorstand nicht gegen eine wesentliche Wahlvorschrift iSv. § 11 Abs. 1 DrittelbG verstoßen, indem er den mit dem Smiley versehenen Stimmzettel nach § 13 Abs. 3 der Verordnung zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Drittelbeteiligungsgesetz (Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz - WODrittelbG) als ungültig angesehen hat.
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37 (a) Nach dem Grundsatz der geheimen Wahl darf die Stimmabgabe des Wählers keinem anderen bekannt werden. Dies dient dazu, den Wähler vor jeglichem sozialen Druck zu schützen (vgl. zur Betriebsratswahl: BAG 20. Januar 2021 - 7 ABR 3/20 - Rn. 20; 2. August 2017 - 7 ABR 42/15 - Rn. 32, BAGE 160, 27; 12. Juni 2013 - 7 ABR 77/11 - Rn. 20, BAGE 145, 225). Dadurch wird sichergestellt, dass jeder Arbeitnehmer seine Wahl in Ansehung der ihm bekannten Tatsachen und Meinungen nach seiner freien Überzeugung treffen kann (BAG 25. Oktober 2017 - 7 ABR 10/16 - Rn. 17, BAGE 161, 1). Diese Grundsätze sind insbesondere durch das Verfahren über die Stimmabgabe, den Wahlvorgang und die Stimmauszählung in §§ 13 ff. WODrittelbG formalisiert und unabdingbar ausgestaltet (vgl. zur Betriebsratswahl BAG 12. Juni 2013 - 7 ABR 77/11 - Rn. 20, aaO).
38 (b) Der Wähler kann auf die Wahrung seines Wahlgeheimnisses nicht wirksam verzichten. Der Grundsatz der geheimen Wahl ist nicht nur ein subjektives Recht. Er dient dem Schutz der Wahlfreiheit und gewährleistet damit die Legitimation der Gewählten (vgl. zu Art. 38 Abs. 1 GG BVerfG 21. April 2009 - 2 BvC 2/06 - Rn. 98, BVerfGE 124, 1). Daher ist der Wähler verpflichtet, bei der Abstimmung die zu deren Schutz bestimmten wahlrechtlichen Vorschriften zu beachten. Dies wird auch nicht durch das Recht des Wählers in Frage gestellt, vor oder nach der Wahl von sich aus Dritten mitzuteilen, wie er abstimmen wird oder abgestimmt hat. Eine solche freiwillige Mitteilung gefährdet - anders als die beobachtete Stimmabgabe oder die Anbringung eines besonderen Merkmals auf dem Stimmzettel, der einen Rückschluss auf den Wähler zulassen könnte - die Wahlfreiheit nicht, da sie nicht geeignet ist, eine Drucksituation bei der Stimmabgabe herbeizuführen (vgl. zur Wahl der Hauptschwerbehindertenvertretung BAG 21. März 2018 - 7 ABR 29/16 - Rn. 35).
39 (c) Die Bestimmung in § 13 Abs. 3 Nr. 3 WODrittelbG soll eine Rückverfolgung ausschließen. Daher ist es entgegen der vom Landesarbeitsgericht offenbar vertretenen Auffassung nicht erforderlich, dass die Person des Wählers tatsächlich feststellbar ist (vgl. zur Wahl nach dem BPersVG Fischer/Goeres in Fürst GKÖD Stand Januar 2021 § 15 WO Rn. 17). Es kommt nur darauf an, ob das Merkmal aus sich heraus oder im Zusammenwirken mit anderen Umständen geeignet sein könnte, Rückschlüsse auf einen bestimmten Wähler zu ermöglichen. Im Zweifel führt eine zusätzliche Kennzeichnung des Stimmzettels zu dessen Ungültigkeit. Dafür sprechen auch der systematische Zusammenhang und der Zweck der Regelung. Nach § 13 Abs. 2 Satz 4 WODrittelbG müssen die Stimmzettel sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung aufweisen. Nach § 13 Abs. 2 Satz 5 WODrittelbG kennzeichnet der Wähler die von ihm gewählten Bewerber durch Ankreuzen an der hierfür im Stimmzettel vorgesehenen Stelle. Eine weitergehende Kennzeichnung ist nicht zulässig. Die einheitliche Gestaltung der Stimmzettel und die Festlegung der Art der Stimmabgabe sollen verhindern, dass die Stimmabgabe des Wählers einer anderen Person bekannt werden kann. Dieses Ziel würde gefährdet, wenn besondere Merkmale, die aus sich heraus oder im Zusammenwirken mit anderen Umständen geeignet sein könnten, Rückschlüsse auf einen bestimmten Wähler zu ermöglichen, nicht zur Ungültigkeit des Stimmzettels führten.
40 Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts kommt es auch nicht darauf an, ob es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass ein Wähler unter Druck gesetzt oder anderweitig veranlasst worden wäre, seine Stimme einer bestimmten Person zu geben und die abgesprochene Stimmabgabe durch das besondere Merkmal nachzuweisen. Maßgebend ist vielmehr, dass das Merkmal als Nachweis einer abgesprochenen Stimmabgabe geeignet sein könnte. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, die Verwendung eines besonderen Merkmals als Nachweis für eine abgesprochene Stimmabgabe sei wegen des damit verbundenen Risikos, dass der Stimmzettel für ungültig gehalten wird, unwahrscheinlich. Führte eine zusätzliche Kennzeichnung nicht zur Ungültigkeit des Stimmzettels, könnte eine solche Kennzeichnung ohne Risiko als Nachweis für eine abgesprochene Stimmabgabe verwendet werden.
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