KARE600062204 ECLI:DE:BAG:2021:310321.U.5AZR292.20.0 BAG 5. Senat 20210331 5 AZR 292/20 Urteil § 6 Abs 3 S 3 TV-L, § 611a Abs 2 BGB, § 611 Abs 1 BGB vorgehend ArbG Berlin, 27. März 2019, Az: 60 Ca 148
§ 6Abs.
1 Satz 1 Buchst. a TV-L hinausgehen (vgl. § 7 Abs. 7 und Abs. 8 TV-L). Reduziert sich
§ 6Abs.
3 Satz 3 TV-L, bewirkt dies eine Absenkung der Stundenzahl, ab deren Erreichen Überstunden geleistet werden. Die Vergütungspflicht umfasst dann die ab dem abgesenkten Schwellenwert geleisteten Stunden als Überstunden unter Berücksichtigung der tariflichen Vergütungsvorgaben (vgl. BAG 27. März 2014 - 6 AZR 621/12 - Rn. 21, zu § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT). 31 cc) Danach ist die Klage - soweit sie in die Revision gelangt ist - begründet. Der Kläger hat Anspruch auf eine weitere Zeitgutschrift von vier Stunden und 55 Minuten. 32
(1)Der
- Mai 2018 (Tag der Arbeit) und der
- Mai 2018 (Christi Himmelfahrt) sind gesetzliche Feiertage, die im Jahr 2018 auf die Werktage Dienstag und Donnerstag fielen. Nach den mit der Revision nicht angegriffenen Feststellungen hatte der Kläger an beiden Tagen dienstplanmäßig frei. Folglich wird
§ 6Abs.
3 Satz 3 TV-L um die „dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden“ vermindert. Die Erforderlichkeit der Bestimmung der „dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden“ besteht auch bei einer vollständigen dienstplanmäßigen Freistellung am Feiertag. Dabei muss individuell festgestellt werden, wie viele Stunden der betreffende Arbeitnehmer hätte arbeiten müssen, wenn er dienstplanmäßig zur Feiertagsarbeit herangezogen worden wäre, auch wenn dies bei schwankender Dienstplaneinteilung im Einzelfall zu Schwierigkeiten bei der Ermittlung der maßgeblichen Stundenzahl führen kann (vgl. BAG 24. September 2015 - 6 AZR 510/14 - Rn. 25, BAGE 152, 378). 33
(2)Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass ein Ausgleich durch Freistellung im Schichtplanturnus, der im Streitfall neun Wochen beträgt, nicht erfolgt ist. Weiter hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, dass nicht aufklärbar sei, welche Arbeitszeit im hier zugrundeliegenden Schichtmodell maßgeblich gewesen wäre. Mangels Revisionsangriff sind diese Feststellungen für den Senat bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO). Hiervon ausgehend hat das Landesarbeitsgericht zur Ermittlung der maßgeblichen Arbeitszeit rechtsfehlerfrei auf einen Referenzzeitraum abgestellt, der geeignet ist, die regelmäßige Arbeitszeit im Schichtmodell abzubilden. Hierzu hat es zu Recht die feste Schichtfolge innerhalb von sieben Tagen zugrunde gelegt. Nur diese Berechnungsmethode nimmt in den Blick, in welcher Anzahl Arbeitsstunden in der Schichtfolge bestehend aus Früh-, Spät- und Nachtschicht sowie anschließender Ruhezeit täglich anfallen. An den Tagen, an denen der Kläger in der Früh- oder Spätschicht (06:30 Uhr bis 14:45 Uhr bzw. 14:30 Uhr bis 22:45 Uhr) arbeitet, fallen jeweils 8,25 Stunden an, am Tag des Beginns der ersten Nachtschicht (22:30 Uhr bis 24.00 Uhr) 1,5 Stunden, am folgenden Tag der fortdauernden Nachtschicht (00:00 Uhr bis 06:45 Uhr) 6,75 Stunden zuzüglich 1,5 Stunden der beginnenden zweiten Nachtschicht (22:30 Uhr bis 24:00 Uhr) und am darauf folgenden Tag bis zum Ende der zweiten Nachtschicht 6,75 Stunden. Damit leistet der Kläger sechs Schichten zu je 8,25 Stunden an insgesamt sieben Tagen. Dies ergibt einen Durchschnittswert von 7,07 Stunden pro Arbeitstag. Von den für die beiden streitigen Tage 1. Mai 2018 und 10. Mai 2018 insgesamt geschuldeten 14,14 Stunden hat das beklagte Land durch Zeitgutschrift für den 10. Mai 2018 auf dem für den Kläger geführten Arbeitszeitkonto bereits sechs Stunden und elf Minuten erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB). Des Weiteren hat das Arbeitsgericht das beklagte Land zu einer Zeitgutschrift von drei Stunden und zwei Minuten verurteilt. Das erstinstanzliche Urteil ist insoweit in Rechtskraft erwachsen. Der Kläger kann damit noch eine Zeitgutschrift von weiteren vier Stunden und 55 Minuten verlangen. 34
(3)Der Kläger hat die Ausschlussfrist nach § 37 Abs. 1 TV-L, die aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anwendbar ist, für die erhobenen Ansprüche gewahrt. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Der Anspruch auf Zeitgutschrift ist ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass Ansprüche des Klägers in Bezug auf Zeitgutschriften für den 1. Mai 2018 und den 10. Mai 2018 nicht verfallen sind. Nach den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 559 Abs. 2 ZPO) hat der Kläger diese mit dem am 6. August 2018 dem beklagten Land zugegangenem Schriftsatz geltend gemacht. 35 B. Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Es besteht weder eine Pflicht des beklagten Landes zur Vergütung von Umkleide- und Rüstzeiten noch zur Vergütung von Wegezeiten. 36 I. Der Antrag auf Feststellung der Vergütungspflicht von Umkleide- und Rüstzeiten mit PSA und Dienstwaffe seit dem 1. März 2016 ist in der zuletzt gestellten Fassung zwar zulässig (vgl. Rn. 20), jedoch unbegründet. Bei diesen Zeiten handelt es sich im Streitfall nicht um vergütungspflichtige Arbeitszeit (vgl. Rn. 21 ff.). 37 II. Das Landesarbeitsgericht hat frei von Rechtsfehlern die begehrte Feststellung der Vergütungspflicht von Wegezeiten zwischen Wohnung und Einsatzort abgelehnt. 38 1. Der Feststellungsantrag des Klägers ist in der zuletzt gestellten Fassung nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig (vgl. Rn. 20). 39 2. Der Antrag auf Feststellung der Vergütungspflicht von Wegezeiten seit dem 25. Juni 2015 ist unbegründet. In Anwendung der Grundsätze zur Vergütungspflicht von Zusammenhangstätigkeiten (vgl. Rn. 22) sind die Wegezeiten des Klägers zwischen Wohnung und Einsatzort keine vergütungspflichtige Arbeitszeit iSv. § 611 Abs. 1 BGB bzw. seit dem 1. April 2017 iSv. § 611a Abs. 2 BGB. 40
- a)Mit dem eigennützigen Zurücklegen des Weges von der Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück erbringt der Arbeitnehmer regelmäßig keine Arbeit für den Arbeitgeber (BAG 22. April 2009 - 5 AZR 292/08 - Rn. 15). Die Wegezeiten zählen zur privaten Lebensführung und werden nicht im alleinigen Interesse des Arbeitgebers erbracht (vgl. ErfK/Preis 21. Aufl. BGB § 611a Rn. 513; Schaub ArbR-HdB/Linck 18. Aufl. § 45 Rn. 54). Anders kann es jedoch sein, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit außerhalb des Betriebs zu erbringen hat. Ist das wirtschaftliche Ziel der Gesamttätigkeit darauf gerichtet, verschiedene Kunden aufzusuchen - sei es, um dort Dienstleistungen zu erbringen, sei es, um Geschäfte für den Arbeitgeber zu vermitteln oder abzuschließen - gehört das Fahren zur auswärtigen Arbeitsstelle zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten (vgl. BAG 18. März 2020 - 5 AZR 25/19 - Rn. 18 mwN). 41
- b)Danach sind die Wegezeiten des Klägers von seiner Wohnung zum Einsatzort keine vergütungspflichtige Arbeitszeit. 42
- aa)In Abgrenzung zu einem Außendienstmitarbeiter oder Monteur, bei dem Teil der geschuldeten Tätigkeit die Fahrt zum Kunden ist, stellt sich beim Kläger das Zurücklegen des Weges zum Schutzobjekt nicht als notwendiger Bestandteil der Bewachungstätigkeit dar. In Bezug auf den Arbeitsweg hat der Arbeitgeber auch kein Direktionsrecht (vgl. MHdB ArbR/Krause 4. Aufl. § 60 Rn. 18). Der Weg von zu Hause zur Arbeitsstelle ist eigennützig, weil der Kläger seine Arbeitsleistung am Ort der geschuldeten Leistung anbieten muss. Im Streitfall ist das der Ort, an dem das Schutzobjekt liegt. Dies gilt auch, soweit der Kläger geltend macht, er habe die Wegstrecken in besonders auffälliger Dienstuniform nebst PSA zurückgelegt. Der Weg zur Arbeit bleibt dennoch privat. 43
- bb)Auch während seines Einsatzes als Springer zur Bewachung verschiedener Schutzobjekte kann der Kläger in Bezug auf den Arbeitsweg nicht mit einem Außendienstmitarbeiter verglichen werden. Das wirtschaftliche Ziel der von ihm in dieser Zeit ausgeübten Gesamttätigkeit ist nicht darauf gerichtet gewesen, verschiedene Einsatzobjekte aufzusuchen. Die Anfahrt diente allein dem Erreichen des Schutzobjekts und zählte nicht zur geschuldeten Tätigkeit eines Wachpolizisten. Diese beinhaltet allein die Bewachung von Schutzobjekten. 44
- cc)Aus dem Mitführen der Dienstwaffe auf dem Weg zur Arbeit folgt kein anderes Ergebnis. Das Mitführen einer Dienstwaffe ist zwar notwendiger Bestandteil der Tätigkeit eines Wachpolizisten, doch setzen Befugnisse zur Nutzung der Dienstwaffe erst mit Beginn der Bewachungstätigkeit ein. Aus den Polizeidienstvorschriften, auf die sich der Kläger beruft, ergibt sich nicht Gegenteiliges. In Bezug auf die Pflicht, sich selbst in den Dienst zu versetzen, ist zwischen Polizeibeamten und Wachpolizisten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zu unterscheiden. Nur Polizeibeamte können und müssen sich ggf. selbst in den Dienst versetzen. Außerhalb seines Einsatzes stehen dem Kläger als angestelltem Wachpolizisten nur die „Jedermann-Rechte“ zu. Eine möglicherweise andere Erwartungshaltung von Bürgern an Polizeiangehörige vermag daran nichts zu ändern. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes dient die Dienstwaffe auch nicht dem Eigenschutz des Klägers auf seinem privaten Arbeitsweg. Eine solche Annahme ist fernliegend, denn für angestellte Wachpolizisten besteht kein höheres Interesse am Eigenschutz als für andere Arbeitnehmer, die keine Dienstwaffe tragen. 45 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Linck Berger Volk Jungbluth Barbara Grieb http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600062204&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public